{"id":"bgbl1-1990-22-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":22,"date":"1990-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/22#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-22-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_22.pdf#page=27","order":10,"title":"Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften","law_date":"1990-04-27T00:00:00Z","page":847,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1~90                                  847\nVerordnung\nüber die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater,\nSteuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften\nVom 27. April 1990\nAuf Grund des § 158 Nr. 6 des Steuerberatungsgeset-           treuhänder (§ 71 Steuerberatungsgesetz) für die Dauer\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem-              ihrer Bestellung sowie für einen Vertreter (§ 145 Steu-\nber 1975 (BGBI. 1 S. 2735), der durch Artikel 1 Nr. 51           erberatungsgesetz) während der Dauer eines Berufs-\nBuchstabe d des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1               oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt.\nS. 1062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregie-\nrung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:              (2) Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die\nVerpflichtung auferlegen, der gemäß § 67 des Steuerbera-\ntungsgesetzes zuständigen Steuerberaterkammer den\n§ 1                             Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versiche-\nVersicherungspflicht                     rungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungs-\nvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-\n(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmäch-\nnen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mit-\ntigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflich-\nzuteilen.\ntet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57\nAbs. 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatungsgesetz) ergebenden                                     §4\nHaftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern\nund die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung                             Anerkennung\noder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versiche-                   anderer Berufshaftpflichtversicherungen\nrungsschutz muß sich auch auf solche Vermögensschä-\nIst eine versicherungspflichtige Person zugleich als Wirt-\nden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach        schaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt oder\n§ 278 oder§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuste-      nach § 131 b Abs. 2 oder§ 131 f Abs. 2 der Wirtschafts-\nhen hat.\nprüferordnung vorläufig bestellt oder ist eine versiche-\n(2) Die Versicherung ist bei einem Versicherer zu neh-   rungspflichtige Gesellschaft zugleich als Wirtschaftsprü-\nmen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-       fungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft aner-\npäischen Gemeinschaften oder eine Niederlassung im          kannt, wird der Versicherungspflicht auch mit einer diesen\nGeltungsbereich des Grundgesetzes hat.                      Berufen vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung\ngenügt.\n§2\n§5\nMindestversicherungssumme\nNachweis des Versicherungsabschlusses\n(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den ein-                            vor der Bestellung\nzelnen Versicherungsfall 500 000 Deutsche Mark betra-\ngen.                                                            (1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater\noder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den\n(2) Ein Selbstbehalt von 3 000 Deutsche Mark ist zuläs-   Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellen-\nsig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, daß   den Behörde den Abschluß einer dieser Verordnung ent-\nbei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten          sprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine\ndie Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-     Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine ent-\ntigten oder die Anerkennung der Steuerberatungsgesell-       sprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der\nschaft erloschen ist.                                        sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Dek-\n(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem      kungszusage unverzüglich der bestellenden Behörde und\nVersicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muß       der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei\nsie mindestens zwei Millionen Deutsche Mark betragen.        Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der\nBestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unver-\nzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung\n§3                               durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglau-\nWeiterer Inhalt des Versicherungsvertrages            bigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.\n(1) Der Versicherungsvertrag muß aufsichtlich geneh-         (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als\nmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entspre-        Steuerberatungsgesellschaft.\nchen und vorsehen, daß\n1. Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverlet-\n§6\nzung (Verstoß) besteht, die Haftpflichtansprüche zur\nFolge haben könnte, und                                                Anzeige von Veränderungen\n2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen Vertre-      Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsver-\nter(§ 69 Steuerberatungsgesetz), einen Praxisabwick-    trages, jede Änderung des Versicherungsvertrages, die\nler (§ 70 Steuerberatungsgesetz) oder einen Praxis-    den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versiehe-","848                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nrungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers,                                §8\nder Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht\nÜberwachungspflicht der Steuerberaterkammern\ninfolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit\nund der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind           Die Steuerberaterkammer hat die für die Finanzverwal-\nder gemäß § 67 des Steuerberatungsgesetzes zuständi-          tung zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten,\ngen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichti-        wenn die Berufshaftpflichtversicherung eines Steuerbera-\ngen unverzüglich anzuzeigen.                                  ters oder einer Steuerberatungsgesellschaft nicht den\nBestimmungen dieser Verordnung entspricht und inner-\nhalb einer von der Steuerberaterkammer zu bestimmen-\n§ 7                              den angemessenen Frist keine dieser Verordnung ent-\nsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen\nÜbergangsvorschrift\nworden ist. Bei unzureichender Berufshaftpflichtversiche-\nfür bereits bestellte Steuerberater\nrung eines Steuerbevollmächtigten gilt Satz 1 entspre-\nund Steuerbevollmächtigte\nchend mit der Maßgabe, daß die Oberfinanzdirektion zu\nund bestehende Gesellschaften\nunterrichten ist.\n(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmäch-                                   §9\ntigte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt sind,\nhaben der gemäß § 67 des Steuerberatungsgesetzes zu-                                Berlin-Klausel\nständigen Steuerberaterkammer den Abschluß einer die-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversiche-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des Steuer-\nrung bis zum 31. Dezember 1990 durch eine Bestätigung          beratungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndes Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Ver-\nsicherungsscheines nachzuweisen.\n§ 10\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Steuerberatungsgesell-\nInkrafttreten\nschaften, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aner-\nkannt sind.                                                      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. April 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}