{"id":"bgbl1-1990-22-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":22,"date":"1990-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1990-04-26T00:00:00Z","page":822,"pdf_page":2,"num_pages":38,"content":["822                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nVom 26. April 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          3. In § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:             ·                   ,,(4) Für die Rechnungs- und Ausgleichsjahre 1987\nund 1988 stellt das Statistische Bundesamt die nach\n§ 2 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 für die jeweiligen Stichtage zu\nArtikel 1                              ermittelnde Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) nach\nfolgenden Maßgaben fest:\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund\nund Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom               1. Für das Jahr 1987 sind die aufgrund der Volks-\n28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), geändert durch Artikel 2           zählung vom 25. Mai 1987 festgestellten Unter-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2358),               schiede bei den Bevölkerungszahlen im Vergleich\nwird wie folgt geändert:                                            zur Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der\nVolkszählung vom 27. Mai 1970 zu einem Drittel zu\n1. In § 1 werden die Worte „ 1988 und 1989\" ersetzt durch           berücksichtigen.\ndie Worte „ 1988, 1989 und 1990\".                           2. Für das Jahr 1988 sind die aufgrund der Volks-\nzählung vom 25. Mai 1987 festgestellten Unter-\n2. In § 10 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                   schiede bei den Bevölkerungszahlen im Vergleich\nzur Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der\n„Sinken die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus                Volkszählung vom 27. Mai 1970 zu zwei Dritteln zu\nder bergrechtlichen Förderabgabe eines ausgleichs-               berücksichtigen.\"\npflichtigen Landes infolge der nach Satz 2 zu leisten-\nden Beiträge je Einwohner unter die durchschnittlichen                             Artikel 2\nSteuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nrechtlichen Förderabgabe der Länder, so ist der Fehl-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbetrag von den übrigen ausgleichspflichtigen Ländern\nund den ausgleichsberechtigten Ländern im Verhältnis\nArtikel 3\nihrer Finanzkraft unter Berücksichtigung der Aus-\ngleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen nach den         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbsätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 aufzubringen.\"          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, d~n 26. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                  823\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts\nVom 30. April 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             2. eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtli-\nchen oder privaten Rundfunkveranstaltern,\nArtikel 1\n3. einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittel-\nDas Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten               bar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die\ndes Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,               Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Pro-\nGliederungsnummer 2251-1 , veröffentlichten bereinigten              grammteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 49 des Einfüh-               privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder\nrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\n1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert:                4. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sein, der die\nZulassung von und die Aufsicht über Rundfunkver-\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                      anstalter des privaten Rechts obliegt.\n,,§ 3                              Auch dürfen die Mitglieder des Rundfunkrats weder auf\nRundfunkrat                            Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als\nfreie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für eine\n(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.\nder in Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse\nFrauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung\nvon Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein ..\nvon Mitgliedern des Rundfunkrats angemessen zu\nSatz 3 gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige\nberücksichtigen.\nVortragstätigkeit. Die nach den Absätzen 3 und 4\n(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrats werden vom         benannten oder berufenen Mitglieder des Rundfunkrats\nDeutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt,                dürfen weder Mitglied in einer gesetzgebenden Körper-\ndrei Mitglieder werden von der Bundesregierung                schaft des Bundes oder eines Landes noch Mitglied der\nbenannt.                                                      Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.\n(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organi-\n(6) Die entsendende Stelle kann das von ihr nach\nsationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunk-\nAbsatz 2 oder 3 benannte bzw.· gewählte Mitglied bei\nrats:\nseinem Ausscheiden aus dieser Stelle oder Beendi-\n1. Evangelische Kirche,                                       gung der Tätigkeit für diese Stelle abberufen. Scheidet\n2. Katholische Kirche,                                        ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl,\nBenennung oder Berufung des ausgeschiedenen Mit-\n3. Zentralrat der Juden in Deutschland,                       glieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den\n4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-               Rest der Amtszeit zu wählen, zu benennen oder zu\nverbände im Einvernehmen mit dem Deutschen                berufen. Ein Mitglied gilt als ausgeschieden, wenn es\nIndustrie- und Handelstag,                                die Voraussetzungen des Absatzes 5 nicht mehr erfüllt\nund der Rundfunkrat dies durch Beschluß feststellt.\n5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,\n6. Deutscher Sportbund,                                          (7) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre\n7. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung           und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach\n(DSE).                                                    Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die\nGeschäfte bis zum Zusammentritt des neuen\n(4) Drei Mitglieder des Rundfunkrats aus den Berei-        Rundfunkrats weiter.\nchen Kultur und Wissenschaft werden vom Bundesprä-\nsidenten auf gemeinsamen Vorschlag des Deutschen                 (8) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit\nKulturrats, der Deutschen Akademie für Sprache und            des Rundfunkrats bittet der Vorsitzende die entsende-\nDichtung sowie der Westdeutschen Rektorenkonferenz            berechtigten Stellen und den Bundespräsidenten um\nberufen. Die in Satz 1 bezeichneten Organisationen            die Wahl, Benennung oder Berufung der Mitglieder für\nhaben in ihren Vorschlag die doppelte Zahl der zu             den neuen Rundfunkrat. Solange Vertreter nicht\nberufenden Vertreter aufzunehmen.                             gewählt, nicht benannt oder nicht berufen werden, ver-\nringert sich die Zahl der Mitglieder des Rundfunkrats\n(5) Die Mitglieder des Rundfunkrats dürfen keine\nwirtschaftlichen oder sonstigen Interessen besitzen, die      entsprechend.\ngeeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglie-         (9) Die nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entsendeberechtig-\nder des Rundfunkrats zu gefährden. Sie dürfen insbe-          ten Gruppen und Organisationen benennen jeweils\nsondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs                getrennt je einen gemeinsamen Vertreter. Einigen sie\n1. einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder          sich nicht über die Benennung ihres Vertreters, so gilt\neines privaten Rundfunkveranstalters,                     Absatz 8 Satz 2 entsprechend.\"","824                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                       (4) Fünf Mitglieder des Rundfunkrats aus den Berei-\n,,§ 4                              chen Kultur und Wissenschaft werden vom Bundesprä-\nsidenten auf gemeinsamen Vorschlag des Deutschen\nVerwaltungsrat                          Kulturrats, der Deutschen Akademie für Sprache und\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitglie-        Dichtung, der Westdeutschen Rektorenkonferenz, des\ndern. Ihm gehören an:                                         Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft e. V.\n1. Je ein von den in § 3 Abs. 2 genannten staatlichen         und des Deutschen Hochschulverbands berufen. § 3\nOrganen zu wählender oder zu benennender Ver-            Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\ntreter,                                                      (5) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre\n2. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in          und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach\n§ 3 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen          Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die\nund Organisationen und                                   Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rund-\nfunkrats weiter.\n3. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in\n§ 3 Abs. 4 genannten Institutionen.                          (6) Die nach Absatz 3 Nr. 4 bis 6 entsendeberechtig-\nten Gruppen und Organisationen benennen jeweils\n(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt vier          getrennt je einen gemeinsamen Vertreter. Einigen sie\nJahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.             sich nicht über die Benennung ihres Vertreters, so gilt\nNach Ablauf der Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr,          § 3 Abs. 8 Satz 2 entsprechend.\nbis ein neugebildeter Verwaltungsrat zusammentritt.\n(7) § 3 Abs. 5, 6 und 8 gilt entsprechend.\"\n(3) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit\ndes Verwaltungsrats bittet der Vorsitzende des Verwal- · 4. § 8 erhält folgende Fassung:\ntungsrats die in § 3 Abs. 2 genannten staatlichen                                         ,,§ 8\nOrgane und den Vorsitzenden des Rundfunkrats um\nVerwaltungsrat\ndie Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen\nVerwaltungsrat.                                                   (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitglie-\ndern. Ihm gehören an:\n(4) § 3 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\n1. Je ein von den in § 7 Abs. 2 genannten staatlichen\nOrganen zu wählender oder zu benennender Ver-\n3. § 7 erhält folgende Fassung:\ntreter,\n,,§ 7                               2. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in\nRundfunkrat                                 § 7 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen\nund Organisationen und\n(1) Der Rundfunkrat besteht aus 31 Mitgliedern.\nFrauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung               3. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in\nvon Mitgliedern des Rundfunkrats angemessen zu                      § 7 Abs. 4 genannten Institutionen.\nberücksichtigen.                                                  (2) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt vier\n(2) Je fünf Mitglieder des Rundfunkrats werden vom          Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.\nDeutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt,·                Nach Ablauf der Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr,\ndarunter ein vom Land Berlin benannter Vertreter, drei          bis ein neugebildeter Verwaltungsrat zusammentritt.\nMitglieder werden von der Bundesregierung benannt.                 (3) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit\ndes Verwaltungsrats bittet der Vorsitzende des Verwal-\n(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organi-         tungsrats die in § 7 Abs. 2 genannten staatlichen\nsationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunk-.           Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrats um\nrats:                                                          die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen\n1. Evangelische Kirche,                                      Verwaltungsrat.\n2. Katholische Kirche,                                         (4) § 3 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\n3. Zentralrat der Juden in Deutschland,\n4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-\nbände im Einvernehmen mit dem Deutschen Indu-                                  Artikel 2\nstrie- und Handelstag,                                                Neubildung der Rundfunkräte\n5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,                (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzei-\n6. kommunale Spitzenverbände,                           tige Amtszeit der Rundfunkräte der Deutschen Welle und\ndes Deutschlandfunks als beendet.\n7. Bund der Vertriebenen,\n8. Bund der Mitteldeutschen e. V.,                          (2) Die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des\nDeutschlandfunks sind innerhalb von drei Monaten nach\n9. Deutscher Bundesjugendring,\nInkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum\n10. Deutscher Frauenrat,                                    ersten Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkräte\n11. Deutscher Sportbund,                                    nehmen die bisher bestehenden Rundfunkräte die Aufga-\nben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-\n12. Europa-Union Deutschland e. V.,                         anstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergeben-\n13. Kuratorium Unteilbares Deutschland.                     den Rechten und Pflichten wahr.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                               825\nArtikel 3                          men die bisher bestehenden Verwaltungsräte die Aufga-\nben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-\nNeubildung der Verwaltungsräte\nanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergeben-\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzei- den Rechten und Pflichten wahr.\ntige Amtszeit der Verwaltungsräte der Deutschen Welle\nund des Deutschlandfunks als beendet.                                                  Artikel 4\n(2) Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes                             Berlin-Klausel\ngenannten staatlichen Organe wählen oder benennen\ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mit-      Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nglieder der Verwaltungsräte. Die nach Artikel 2 Abs. 2\ndieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkräte wählen                                      Artikel 5\ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3                              Inkrafttreten\ninnerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Zusam-\nmentritt die Mitglieder der Verwaltungsräte. Bis zum ersten     Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nZusammentritt der neugebildeten Verwaltungsräte neh-          dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","826                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen\nmit schweren Lastfahrzeugen\nVom 30. April 1990\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder       3. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich im Straßen-\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                   unterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienst, im Feuer-\nGesetz beschlossen:                                               wehrdienst, im Katastrophenschutz oder für Zwecke\nder zivilen Verteidigung verwendet werden,\n4. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich für die\nArtikel 1                                Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem\nRauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr oder von\nGesetz                                  auswechselbaren Aufbauten zum oder vom nächst-\nüber Gebühren für die Benutzung                         gelegenen geeigneten Umschlagbahnhof oder Binnen-\nvon Bundesfernstraßen                             hafen, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km\nmit schweren Lastfahrzeugen                          verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf mit der\n(Straßenbenutzungsgebührengesetz                          Eisenbahn oder einem Binnenschiff befördert worden\nsind oder befördert werden.\n- StrBG)\nVoraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für die\n§ 1                              in Satz 1 genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind.\nVon der Gebühr sind ferner befreit Lastzüge oder Sattel-\nStraßenbenutzungsgebühr                      kraftfahrzeuge, wenn der Lastkraftwagen oder die Sattel-\nzugmaschine (Motorfahrzeug), der Anhänger oder der\n(1) Für die Benutzung von\nSattelanhänger die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt.\n1. Bundesautobahnen,\n2. Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften                                      §3\nmit schweren Lastfahrzeugen wird eine Gebühr erhoben.                            Gebührenschuldner\nAls Benutzung gilt nicht das Überqueren dieser Straßen          Gebührenschuldner ist die Person, die während der Zeit\nauf dem kürzesten Wege. Für die Benutzung von Bundes-        der Benutzung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Straßen\nautobahnen und Bundesstraßen in Berlin wird die Gebühr\nnicht erhoben.                                               1. Halter des Motorfahrzeuges ist,\n(2) Schwere Lastfahrzeuge sind:                            2. über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt,\n1. Lastkraftwagen mit drei oder mehr Achsen,                 3. das Motorfahrzeug führt.\nMehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.\n2. Lastkraftwagen mit Anhänger (Lastzüge),\n3. Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger (Sattelkraft-                                    §4\nfahrzeuge),\nGebührenentrichtung\nderen zulässiges oder tatsächliches Gesamtgewicht 18 t\nübersteigt.                                                     Die Gebühren sind an die Hauptzollämter zu entrichten.\nDie Zuständigkeit der Hauptzollämter richtet sich nach\n§2                               dem Finanzverwaltungsgesetz.\nBefreiungen\n§5\nVon der Gebühr nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind folgende\nFahrzeuge befreit:                                                              Entrichtungszeitraum\n1. Lastkraftwagen der Streitkräfte der Vertragsstaaten          (1) Die Gebühr kann für jeden Zeitraum entrichtet wer-\ndes Nordatlantik-Vertrages sowie der aufgrund dieses     den, der nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmbar\nVertrages errichteten militärischen Hauptquartiere und   ist, jedoch nicht für mehr als ein Jahr.\nOrganisationen,\n(2) Für einen Zeitraum von weniger als einer Woche\n2. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich im Dienst      kann die Gebühr mit Wirkung vom Beginn jeder vollen\nder Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der         Stunde entrichtet werden; als ein Tag gilt ein Zeitraum von\nPolizei verwendet werden,                                24 Stunden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                               827\n(3) Für einen Zeitraum von einer Woche oder mehr kann   weise Entrichtung einer Zusatzgebühr entsprechen. Die\ndie Gebühr mit Wirkung vom Beginn jedes Kalendertages        Zusatzgebühr beträgt dreizehn Deutsche Mark für jeden\nentrichtet werden.                                          Tag und für jede nächsthöhere Gebührenklasse. Die\nZusatzgebühr kann nur als fahrzeuggebundene Gebühr\n§6                              entrichtet werden.\nFahrzeuggebundene                          (8) Wird das nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-\noder personengebundene Gebühr\nOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDie Gebühr wird für ein bestimmtes Motorfahrzeug ent-   28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert\nrichtet (fahrzeuggebundene Gebühr). Der Halter kann eine    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\nGebühr für drei Monate oder mehr auch für ein unbestimm-    (BGBI. 1S. 2436), zulässige Gesamtgewicht überschritten,\ntes, für ihn zugelassenes Motorfahrzeug entrichten (per-    so ist für den Zeitraum, in dem unter Überschreitung des\nsonengebundene Gebüh0.                                      zulässigen Gesamtgewichts gebührenpflichtige Straßen\nbenutzt werden, statt des zulässigen Gesamtgewichts das\ntatsächliche Gesamtgewicht für die Bemessung der\n§7\nGebühr maßgebend.\nGebührensätze\n(1) Die fahrzeuggebundene Gebühr für ein Jahr beträgt                                §8\nfür Lastkraftwagen, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge:                             Bescheinigung\n1. mit drei Achsen und einem zulässigen\n(1) Das Hauptzollamt gibt über die Entrichtung der\nGesamtgewicht bis zu 22 t sowie mit vier\nGebühr eine fahrzeuggebundene (§ 6 Satz 1) oder per-\noder mehr Achsen und einem zulässigen\nGesamtgewicht bis zu 24 t (Gebühren-                   sonengebundene (§ 6 Satz 2) Bescheinigung aus. Die\nBescheinigung kann auch vor Entrichtung der Gebühr\nklasse 1)                                  1 000 DM,\nausgegeben werden.\n2. mit drei Achsen und einem zulässigen\nGesamtgewicht über 22 t sowie mit vier                    (2) Verpflichtet sich ein Dritter zur Entrichtung der\noder mehr Achsen und einem zulässigen                  Gebühr und stellt er hierüber dem Gebührenschuldner\nGesamtgewicht über 24 t bis zu 30 t                    eine Bescheinigung aus, so kann der Bundesminister der\n(Gebührenklasse 2)                         2 000 DM,   Finanzen diese Bescheinigung der Bescheinigung nach\nAbsatz 1 gleichstellen. Die Entscheidung ist im Bundes-\n3. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über                   anzeiger bekanntzumachen.\n30 t bis zu 34 t (Gebührenklasse 3)        4 000 DM,\n4. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über                      (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 oder nach Ab-\nsatz 2 muß enthalten:\n34 t bis zu 37 t (Gebührenklasse 4)        5 500 DM,\n5. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über                   1. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung,\n37 t bis zu 40 t (Gebührenklasse 5)        7 000 DM,   2. den Zeitraum, für den die Gebühr entrichtet wird,\n6. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über                   3. die Gebührenklasse,\n40 t (Gebührenklasse 6)                    9 000 DM.   4. die Höhe der Gebühr,\nDas Hauptzollamt kann zulassen, daß die Gebühr für ein       5. in den Fällen des§ 6 Satz 1 das amtliche Kennzeichen\nJahr in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten entrich-      des Motorfahrzeugs,\ntet wird. Wird die Gebühr in halbjährlichen Raten entrich-\ntet, so erhöht sie sich um drei vom Hundert. Wird die        6. in den Fällen des § 6 Satz 2 den Namen und die\nGebühr in vierteljährlichen Raten entrichtet, so erhöht sie       Anschrift der Person.\nsich um sechs vom Hundert.                                      (4) Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung nach\n(2) Die Gebühr für einen Monat beträgt den zehnten Teil  Absatz 1 oder nach Absatz 2 während der Benutzung\nder Gebühr für ein Jahr.                                     gebührenpflichtiger Straßen mitzuführen.\n(3) Die Gebühr für eine Woche beträgt den fünfunddrei-     (5) Ändern sich das amtliche Kennzeichen des eingetra-\nßigsten Teil der Gebühr für ein Jahr.                        genen Motorfahrzeugs oder der Name oder die Anschrift\nder eingetragenen Person, so ist die Bescheinigung einem\n(4) Die Gebühr für einen Tag beträgt den einhundert-     Hauptzollamt zur Berichtigung vorzulegen.\nundfünfzigsten Teil der Gebühr für ein Jahr, mindestens\njedoch zehn Deutsche Mark.                                     (6) Ist eine für sechs Monate oder mehr gültige fahr-\nzeuggebundene Bescheinigung verlorengegangen, so\n(5) Die Beträge nach den Absätzen 3 und 4 sind auf den   stellt das Hauptzollamt auf Antrag eine Ersatzbescheini-\nvollen Betrag in Deutscher Mark nach unten zu runden.        gung aus. Ist eine personengebundene Bescheinigung\nverlorengegangen, wird keine Ersatzbescheinigung aus-\n(6) Die personengebundene Gebühr entspricht den\nGebühren nach den Absätzen 1 und 2, zuzüglich eines          gestellt.\nZuschlags von 20 vom Hundert.\n§9\n(7) Ist die Gebühr für drei Monate oder mehr entrichtet\nErstattung bei Nichtbenutzung\nworden, so kann der Gebührenschuldner für die Benut-\nzung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 mit einem      (1) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag die Gebühr,\nschweren Lastfahrzeug (§ 1 Abs. 2), das in eine höhere       wenn ihm die Bescheinigung vor Ablauf des Entrichtungs-\nGebührenklasse fällt, seiner Gebührenpflicht durch tage-     zeitraumes zurückgegeben wird. Als Zeitpunkt der Rück-","828                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngabe gilt der Tag, an dem die Bescheinigung dem Haupt-            b) im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch eine Bescheini-\nzollamt zugeht.                                                       gung für jede Fahrt dieses Fahrzeugs mit dem\nBinnenschiff, die von einer Hafenverwaltung aus-\n(2) Der Erstattungsbetrag wird berechnet aus dem\ngestellt wird;\nUnterschied zwischen der entrichteten Gebühr und der\nGebühr, die für den Zeitraum vom Beginn des Entrich-          2. im Falle des Absatzes 2 durch Vorlage von Bescheini-\ntungszeitraumes bis zum Ende des Tages, an dem die                 gungen über die für den Antragsteller oder die für ihn\nBescheinigung zurückgegeben wird, zu entrichten gewe-             zugelassenen Fahrzeuge entrichteten Gebühren und\nsen wäre. Für die Bearbeitung des Erstattungsantrages             durch eine Bestätigung über die Auflieferungen von\nwird eine Verwaltungsgebühr von fünfzig Deutsche Mark              Anhängern oder Sattelanhängern, die\nerhoben.                                                          a) im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 von der Deutschen\n(3) Eine Erstattung ist ausgeschlossen,                           Bundesbahn oder einem von ihr Bevollmächtigten,\n1. wenn die Gebühr für weniger als eine Woche entrichtet          b) im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 von einer Hafenver-\nworden ist,                                                     waltung\n2. für die ersten drei Monate, wenn eine personengebun-        ausgestellt wird.\ndene Bescheinigung vor Ablauf von drei Monaten nach\nBeginn des Entrichtungszeitraumes zurückgegeben\nwird.                                                                                § 11\n§ 10                                                     Kontrolle\nErstattung bei Huckepackverkehr                     (1) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die\nZolldienststellen, die für die Kontrolle an der Grenze\n(1) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag, der nur einmal\nzuständigen Stellen und im Rahmen ihrer sonstigen Auf-\nfür einen Zeitraum von zwölf Monaten gestellt werden          gaben die Polizei der Länder überwachen die Einhaltung\nkann,\nder Vorschriften dieses Gesetzes. Die mit der Kontrolle\n1. die für diesen Zeitraum für ein bestimmtes Motorfahr-      Beauftragten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nzeug (§ 6 Satz 1) entrichteten Gebühren, wenn das        sind Vollzugsbeamte im Sinne des Gesetzes über den\nMotorfahrzeug während dieses Zeitraumes bei 180          unmittelbaren Zwang durch Vollzugsbeamte des Bundes.\nFahrten auf Schienenstrecken in der Bundesrepublik\n(2) Die Beauftragten der Bundesanstalt für den Güter-\nDeutschland befördert worden ist. Bei weniger als 180\nfernverkehr und der Zolldienststellen können im Beneh-\nFahrten, aber mehr als 44 Fahrten erfolgt eine anteilige\nmen mit der Polizei des zuständigen Landes Lastkraft-\nErstattung auf der Grundlage der Gebühr für ein Jahr,\nwagen, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge zum Zwecke\njedoch nur bis zur Höhe der entrichteten Gebühren;\nder Kontrolle anhalten. Die Zeichen und Weisungen der\n2. die während dieses Zeitraumes für ein bestimmtes           zur Kontrolle befugten Person sind zu befolgen. Dies ent-\nMotorfahrzeug (§ 6 Satz 1) tageweise entrichteten        bindet den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner\nGebühren, wenn das Motorfahrzeug auf einer Binnen-       Sorgfaltspflicht.\nwasserstraße in der Bundesrepublik Deutschland be-\nfördert worden ist.                                         (3) Der Fahrzeugführer hat der zur Kontrolle befugten\nPerson die Bescheinigung nach § 8, den Fahrzeugschein,\n(2) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag, der nur einmal  die Beförderungspapiere und den Reisepaß oder Perso-\nfür einen Zeitraum von zwölf Monaten gestellt werden          nalausweis zur Prüfung auszuhändigen. Er hat Auskunft\nkann, Gebühren auch einer Person, die Anhänger oder           über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung\nSattelanhänger                                                der Kontrolle von Bedeutung sind.\n1. auf Umschlagbahnhöfen in der Bundesrepublik                   (4) Kontrollen an den Grenzen zu Mitgliedstaaten der\nDeutschland zur Beförderung im kombinierten Verkehr      Europäischen Gemeinschaften dürfen nur stichproben-\nStraße-Schiene oder\nweise aus Anlaß anderer Kontrollen durchgeführt werden.\n2. in Binnenhäfen in der Bundesrepublik Deutschland zur\nBeförderung im kombinierten Verkehr Straße-Binnen-\nschiffahrt\n§ 12\naufgeliefert hat. Bis zur Höhe der vom Antragsteller ent-\nrichteten Gebühren wird für jede Auflieferung ein Betrag                             Erhöhte Gebühr\nvon 28 Deutsche Mark erstattet, sofern mindestens 63             (1) Der Gebührenschuldner ist zur Entrichtung einer\nAuflieferungen erfolgt sind.                                  erhöhten Gebühr verpflichtet, wenn Straßen im Sinne des\n(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die          § 1 Abs. 1 Satz 1 benutzt worden sind und die Bescheini-\nErstattung erfüllt sind, ist zu erbringen:                    gung nach § 8 oder der Fahrzeugschein nicht mitgeführt\noder der zur Kontrolle befugten Person nicht ausgehändigt\n1. im Falle des Absatzes 1 durch Vorlage von Bescheini-       wird. Die erhöhte Gebühr beträgt das Doppelte der Gebühr\ngungen über die für das Fahrzeug entrichteten Gebüh-     für einen Tag.\nren und\n(2) Der Gebührenschuldner ist außerdem verpflichtet,\na) im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch fortlaufende\nfür die Weiterfahrt eine Gebühr für einen Tag zu entrichten.\nAufzeichnungen über Fahrten dieses Fahrzeugs auf\nSchienenstrecken, deren Richtigkeit von der Deut-        (3) Die Beauftragten der Zolldienststellen, der für die\nschen Bundesbahn oder einem von ihr Bevollmäch-       Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen und der Bun-\ntigten bestätigt wird,                                desanstalt für den Güterfernverkehr sind berechtigt, die","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                  829\nerhöhte Gebühr und die Gebühr für die Weiterfahrt am Ort     Verfahren nach § 14 Abs. 1, soweit für die Verfolgung der\nder Kontrolle zu erheben. Sie können die Weiterfahrt bis     Ordnungswidrigkeiten die Hauptzollämter zuständig sind.\nzur Entrichtung der Gebühren untersagen, wenn die            Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr führt ein Regi-\nGebühren trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht       ster über die abgeschlossenen Verfahren nach § 14\nentrichtet werden und Zweifel an der späteren Einbring-      Abs. 1, soweit sie für die Verfolgung der Ordnungswidrig-\nlichkeit der Gebühren bestehen.                              keiten zuständig ist. Die Register werden geführt zur Ertei-\nlung von Auskünften über abgeschlossene Verfahren nach\n§ 14 Abs. 1 zur Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten\n§ 13                            im Sinne des § 14 Abs. 1. Für andere Zwecke dürfen die\nRegister nicht genutzt werden.\nLeistungsbescheid\n(2) In dem Register sind zu speichern:\n(1) Leistungsbescheide über Gebühren werden durch\ndie Hauptzollämter erlassen.                                 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen,\nName und Anschrift seines Arbeitgebers,\n(2) Ein Leistungsbescheid kann nicht mehr ergehen,\nwenn seit dem Ende des Zeitraumes, für den die Gebühr        2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,\nzu entrichten war, ein Jahr vergangen ist.                   3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und\ndie angewendeten Bußgeldvorschriften,\n4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und\n§ 14                               dem Datum des Eintritts der Rechtskraft,\nBußgeldvorschrift                      5. die Höhe der Geldbuße.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      (3) Auskünfte aus den Registern dürfen nur an die nach\nlässig                                                      § 14 Abs. 3 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\n1. a) als Fahrzeugführer eine Straße im Sinne des § 1       im Sinne des § 14 Abs. 1 zuständigen Verwaltungsbehör-\nAbs. 1 Satz 1 mit einem Lastfahrzeug im Sinne des   den und Gerichte zu dem in Absatz 1 genannten Zweck\n§ 1 Abs. 2 benutzt oder                             erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem\nZweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt\nb) als Halter des Motorfahrzeuges oder als Person, die\nworden sind.\nüber den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt,\neine solche Benutzung anordnet oder zuläßt,            (4) Eine Eintragung wird zwei Jahre nach dem Eintritt\nobwohl die nach diesem Gesetz geschuldete Gebühr        der Rechtskraft des Bußgeldbescheides gelöscht.\nnicht entrichtet und nicht gestundet worden ist,\noder                                                                                 § 16\n2. a) als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 4 die perso-                      Verteilung der Gebühren\nnengebundene Bescheinigung nicht mitführt oder         (1) Von dem Gebührenaufkommen erhalten die Länder\nentgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einer zur Kontrolle     einen Anteil, der ihren Kraftfahrzeugsteuerausfällen ent-\nbefugten Person nicht aushändigt oder\nspricht. Die verbleibenden Gebühren stehen dem Bund zu;\nb) als Halter des Motorfahrzeuges oder als Person, die  sie sind zweckgebunden für Unterhaltungsmaßnahmen an\nüber den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt,     Bundesautobahnen und außerörtlichen Bundesstraßen\nanordnet oder zuläßt, daß eine solche Bescheini-    einzusetzen.\ngung nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird,\n(2) Die Kraftfahrzeugsteuerausfälle sind die Differenz\noder                                                    der Kraftfahrzeugsteuerbeträge, die sich auf Grund der\n3. als Fahrzeugführer entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ein       Anwendung dieses Gesetzes im Vergleich zur Anwendung\nZeichen oder eine Weisung einer zur Kontrolle befug-    des bis zum 30. Juni 1990 geltenden Rechts ergeben. Die\nten Person nicht befolgt.                               Kraftfahrzeugsteuerbeträge sind das Produkt aus der\nAnzahl der am 1. Juli jeden Jahres zugelassenen Fahr-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis   zeuge im Sinne des § 9 a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuer-\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.               gesetzes - unter Berücksichtigung ihrer Art und der Anzahl\nder Achsen - und den durchschnittlichen Kraftfahrzeug-\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nsteuersätzen der jeweiligen Gewichtsklasse. Dabei umfaßt\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Haupt-\njede Gewichtsklasse einen Bereich von 1 000 Kilogramm\nzollämter. Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses\ndes zulässigen Gesamtgewichts, beginnend mit 2 000\nGesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort,\nKilogramm. Anhänger, die nach der Verordnung des\nso ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nSenats von Berlin vom 8. Februar 1978 (Gesetz- und\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundes-\nanstalt für den Güterfernverkehr.                           Verordnungsblatt für Berlin S. 7 45) von der Kraftfahrzeug-\nsteuer befreit sind und die auf den in § 1 Abs. 1 genannten\nStraßen außerhalb Berlins verkehren, sind bei Art und\nAnzahl der Fahrzeuge zu berücksichtigen.\n§ 15\nRegister                             (3) Die Länder erhalten vom Bund unter Berücksichti-\ngung des Gebührenaufkommens monatliche Zahlungen,\n(1) Ein vom Bundesminister der Finanzen gemäß § 12       die der Bundesminister der Finanzen nach einem Länder-\nAbs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmtes             anteil im Sinne des Absatzes 1 von 498 Millionen DM\nHauptzollamt führt ein Register über die abgeschlossenen    im Jahre 1990, 1 056 Millionen DM im Jahre 1991,","830                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1 119 Millionen DM im Jahre 1992 und 1 187 Millionen DM                  über      8 000  kg bis zu  9 000 kg        34,50 DM,\nim Jahre 1993 zu bemessen hat. Der Länderanteil an der                   über      9 000  kg bis zu 10 000 kg        37,50 DM,\nGebühr wird nach folgenden Vomhundertsätzen unter den                    über    10 000   kg bis zu 11 000 kg        40,50 DM,\nLändern aufgeteilt:                                                      über    11 000   kg bis zu 12 000 kg        44,50 DM,\nüber    12 000   kg bis zu 13 000 kg        49,-DM,\nBaden-Württemberg                            16, 1 vom Hundert,\nüber    13 000   kg bis zu 14 000 kg        54,-DM,\nFreistaat Bayern                             19,2 vom Hundert,\nüber    14 000   kg bis zu 15 000 kg        89,-DM,\nBerlin                                        2,8 vom Hundert,\nüber    15 000   kg                       124,-DM,\nFreie Hansestadt Bremen                       1 ,2 vom Hundert,\nFreie und Hansestadt Hamburg                  2, 1 vom Hundert,          insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM;\nHessen                                        7 ,5 vom Hundert,     2. für Kraftfahrzeuganhänger\nNiedersachsen                                12,2 vom Hundert,           bis zu 2 000 kg                             22,-DM,\nNordrhein-Westfalen                          26,8 vom Hundert,           über2 000 kg                                23,50 DM,\nRheinland-Pfalz                               6,9 vom Hundert,\nSaarland                                      1 ,5 vom Hundert,          insgesamt jedoch nicht mehr als 300 DM.\nSchleswig-Holstein                            3, 7 vom Hundert.         (2) Für gebietsfremde Fahrzeuge beträgt die Steuer,\n(4) Die Länder stellen dem Bundesminister der Finanzen          wenn sie tageweise entrichtet wird, in der Zeit vom\ndie für die Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuerausfälle nach         1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1993 für jeden ganz\nAbsatz 2 erforderlichen Daten zur Verfügung. Der Bundes-           oder teilweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nminister der Finanzen stellt nach Ablauf eines jeden Kalen-        zugebrachten Kalendertag abweichend von § 9 Abs. 3\nderjahres die endgültige Höhe der den Ländern nach den             Nr. 2\nAbsätzen 1 und 2 zustehenden Gebühren durch Rechts-                 1. bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-\nverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates                      gewicht von\nbedarf, und nimmt unter Berücksichtigung des Gebühren-\na) bis 7 500 kg                             3,- DM,\naufkommens einen Ausgleich mit den Zahlungen nach\nAbsatz 3 vor. Dabei sind die Auswirkungen auf den                        b) mehr als 7 500 kg bis 15 000 kg          9,-DM,\nFinanzausgleich unter den Ländern auf der Grundlage der                  c) mehr als 15 000 kg                     20,-DM;\nvorläufigen Abrechnung für das jeweilige Ausgleichsjahr\nzu berücksichtigen.                                                2. bei Kraftfahrzeuganhängern                     2,-DM.\"\n§ 17                              2. An § 1O wird folgender Absatz angefügt:\nBerlin-Klausel                                ,,(6) In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember\n1993 beträgt abweichend von Absatz 3 der Anhänger-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nzuschlag für die Dauer eines Jahres 300 Deutsche\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nMark.\"\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.                                               3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung                                  b) Folgende Nummer wird angefügt:\ndes Kraftfahrzeugsteuergesetzes                               ,, 10. die vorzeitige Aufhebung der zeitlich befriste-\nten Änderungen in den §§ 9 a und 1O Abs. 6,\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der                             wenn sich die Belastung mit sonstigen Abga-\nBekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),                            ben in wesentlichem Umfang ändert. Die\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                               Rechtsverordnung kann sich auf die Aufhe-\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt ge-                         bung von Teilen der Änderungen oder auf eine\nändert:                                                                         Anpassung einzelner Steuersätze beschrän-\nken, soweit dies zum Ausgleich geänderter\n1. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:                                     Belastungen mit sonstigen Abgaben erforder-\n,,§ 9 a                                          lich ist.\"\nBesonderer Steuersatz\n(1) In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezem-\nArtikel 3\nber 1993 gelten abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 3 die               Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nfolgenden Steuersätze für je 200 Kilogramm Gesamt-\ngewicht oder einen Teil davon\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\n1. für Kraftfahrzeuge                                       Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nbis  zu    2 000 kg         22,-DM,    nigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nüber   2  000 kg  bis zu    3 000 kg         23,50 DM,  28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), wird wie folgt geändert:\nüber   3  000 kg bis  zu    4 000 kg         25,-DM,\nüber   4  000 kg bis  zu    5 000 kg         26,50 DM,  § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nüber   5  000 kg  bis zu    6 000 kg         28,-DM,\nüber   6  000 kg  bis zu    7 000 kg         29,50 DM,  a) In Nummer 8 wird das Wort „oder\" hinter dem Wort\nüber   7  000 kg  bis zu    8 000 kg         32,-DM,       ,,Rechtsvorschriften\" durch ein Komma ersetzt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                               831\nb) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort „oder\"                                Artikel 5\nersetzt.\nInkrafttreten, Au ßerkrafttreten\nc) Folgende Nummer wird angefügt:\n,, 10. zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Stra-       (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nßenbenutzungsgebührengesetz.\"\n(2) Das Straßenbenutzungsgebührengesetz, die §§ 9 a\nund 10 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 Nr. 10 des Kraftfahrzeug-\nArtikel 4                          steuergesetzes und § 35 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenver-\nBerlin-Klausel                       kehrsgesetzes treten mit Ablauf des Jahres 1993 außer\nKraft. Zur Verfolgung von Ansprüchen, die vor Ablauf des\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und      Jahres 1993 entstanden sind, sind die genannten Vor-\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im   schriften auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter anzu-\nLand Berlin.                                               wenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesm(nister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","832                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung\nVom 6. April 1990\nAuf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Änderung tierseuchen-\nrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2173) wird nachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der\nseit 20. Dezember 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Klauentiere-Einfuhrverordnung vom\n13. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1690),\n2. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n19. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1021 ),\n3. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546),\n4. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n12. März 1987 (BGBI.I S. 908),\n5. den am 18. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225) und\n6. den am 20. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 7 Abs. 1 und des\n§ 79a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 6. April 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon Dünger, Rauhfutter und Stroh\n(Klauentiere-Einfuhrverordnung)\n1. Allgemeine Vorschriften                        2b. Fleischerzeugnis:\n§ 1                                     Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von\nFleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                    einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-\nlung, unterworfen worden ist;\n1.   Klauentiere:\nHaus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und Wild-             3.  amtliche Bescheinigung:\nschweine;\ndie von der zuständigen Behörde des Herkunfts-\n2.   Fleisch:                                                        landes ausgestellte und mit einem amtlichen Siegel\nversehene Bescheinigung;\nzum menschlichen Genuß geeignete Teile von\ngeschlachteten oder erlegten Klauentieren und die\n4.  Übernahmeerklärung:\ndaraus hergestellten Fleisch- und Wurstwaren;\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach\n2 a. frisches Fleisch:                                               einer Durchfuhr erstberührten angrenzenden frem-\nFleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-            den Wirtschaftsgebietes, die Sendung, sofern sie\nden Behandlung, außer einer Kältebehandlung,                    sich bei Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als frei von\nunterworfen worden ist;                                         Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                 833\nerwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu                                    §2\nübernehmen;\n(1) Gesundheitsbescheinigungen, Tierges~ndheits-\n5. Betrieb:                                               zeugnisse, amtliche Bescheinigungen sowie Ubernah-\nmeerklärungen nach dieser Verordnung sind der Zollstelle\nBetrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicherweise     an der Grenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in\ngehalten oder aufgezogen werden, oder amtlich          deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich\nüberwachter Händlerstall;                              beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.\n6. Schlachtrinder und -schweine:                          Gesundheitsbescheinigungen und Tiergesundheitszeug-\nnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen.\nHausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt\nsind, nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet unmit-      (2) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesundheits-\ntelbar zu einem öffentlichen oder einem nach § 15      zeugnisse und amtliche Bescheinigungen sind im Falle der\nAbs. 4 zugelassenen nicht-öffentlichen Schlachthaus    Einfuhr von Fleisch auch der Einfuhruntersuchungsstelle,\noder auf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen      bei der die Sendung vor der zollamtlichen Abfertigung zum\nMarkt gebracht zu werden;                              freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolla-\nger, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur\n7. Zucht- und Nutzrinder:                                 Zollgut- oder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung      gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle vorzu-\nvon Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zug-       legen.\ntiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme der Schlacht-        (3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch, Wolle,\nrinder;                                                Haare, Borsten, Häute, Felle, Hörner, Klauen, sonstige\nvon Klauentieren stammende Teile, Erzeugnisse und Roh-\n8. Zucht- und Nutzschweine:\nstoffe, die durch die Deutsche Bundesbahn als Stückgut\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur          im schienengebundenen Eisenbahnverkehr eingeführt\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der              oder durchgeführt werden, anstatt bei der Zollstelle an der\nSchlachtschweine;                                      Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die jeweilige von\nder Deutschen Bundesbahn für den grenzüberschreiten-\n9. seuchenfreie Zone:                                     den Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle zustän-\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-      dig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle gestellt wer-\nmesser von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher        den.\nFeststellung seit mindestens 30 Tagen vor der ve·r-\nladung                                                      II. Einfuhr und Durchfuhr lebender Klauentiere\na) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-\nseuche,                                                                          §3\nb) von Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen-          (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Klauentiere\nseuche, Schweinepest, Vesikulärer Schweine-        bedürfen der Genehmigung.\nkrankheit (Swine Vesicular Disease) oder Anstek-\nkender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)          (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr lebender\nHausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaaten der\naufgetreten ist;                                       Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des\n§ 4 a, wenn die Tiere\n10. amtlich schweinepestfreier Betrieb:\nBetrieb,                                                1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die\ndem für die betreffende Tierart und den jeweiligen\na) in dem seit mindestens 12 Monaten                       Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster der\naa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-       Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom\nden ist und                                      26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nbb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-\nmit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189\nmigt worden ist,\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und\nb) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12\nMonate       gegen     Schweinepest      geimpften 2. - sofern es sich um Zucht- und Nutzrinder handelt, die\nSchweine befinden und                                  in leukoseunverdächtige Rinderbestände eingestellt\noder unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt oder eine\nc) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halbmes-\nöffentliche Tierschau oder -ausstellung verbracht wer-\nser von 2 Kilometern liegt, in der seit mindestens\nden sollen - zusätzlich von einer Bescheinigung des\n12 Monaten kein Fall von Schweinepest festge-\nzuständigen amtlichen Tierarztes begleitet sind, aus\nstellt worden ist;\nder hervorgeht, daß\n11. schweinepestfreier Betrieb:                                a) keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis gelangt\nBetrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine                sind, die auf Leukose in dem Herkunftsbestand\nSchweinepest festgestellt worden ist;                           während der letzten drei Jahre schließen lassen,\nund der Besitzer des Bestandes dem amtlichen\n12. amtlicher Tierarzt:                                             Tierarzt versichert hat, daß ihm solche Tatsachen\nvon der zuständigen Zentralbehörde des Versand-                 nicht bekanntgeworden sind und daß die zu expor-\nlandes bezeichneter Tierarzt.                                   tierenden Tiere in dem Bestand geboren oder seit","834                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nmindestens 12 Monaten in diesem Bestand gehal-            c) im Falle der Durchfuhr eine Untersuchung nicht\nten worden sind, und                                          notwendig ist, um die Übernahmebedingungen des\nan das Wirtschaftsgebiet angrenzenden Landes\nb) eine innerhalb der letzten 12 Monate mittels eines\noder Gebietes zu erfüllen;\nTests nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung durchgeführte sero-         der Bundesminister unterrichtet die für das Veterinär-\nlogische Untersuchung auf Leukose bei allen zum           wesen zuständigen obersten Landesbehörden über\nZeitpunkt der Untersuchung über 24 Monate alten           Änderungen der Tierseuchenlage in den Mitgliedstaa-\nRindern des Herkunftsbestandes einen negativen            ten;\nBefund ergeben hat.\n2. im Falle der Durchfuhr\nDie Bescheinigung darf, vom Tag der Verladung an              a) bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere\ngerechnet, nicht älter als zehn Tage sein.                        zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen, und\n(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durchfuhr          b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn die Tiere\nlebender Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaa-               zwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlassen.\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehalt-\nlich des § 4 a, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe-          (1 a) Der amtstierärztlichen Untersuchung nach Absatz 1\nscheinigung, die dem für die betreffende Tierart und den      bedarf es außerdem nicht im Falle der Einfuhr von\njeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster           Schlachtrindern und Schlachtschweinen aus Mitgliedstaa-\nder Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils         ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehalt-\ngeltenden Fassung oder der Anlage 1 dieser Verordnung         lich des§ 4a, wenn eine Befürchtung im Sinne des Absat-\nentspricht, und von einer Übernahmeerklärung begleitet        zes 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht besteht und eine Kontrolle\nsind. Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht, wenn            durch die Zollstelle an der Grenze ergibt, daß die Tiere von\nder für sie zutreffenden Gesundheitsbescheinigung der\n1. auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat der Euro-      Anlage F Muster II oder IV der Richtlinie 64/432/EWG in\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oder                 der jeweils geltenden Fassung begleitet sind. Nach Satz 1\n2. die Tiere unmittelbar in oder durch Währungsgebiete       eingeführte Tiere\nder Mark der Deutschen Demokratischen Republik wei-\nterbefördert werden.                                      1 . sind entsprechend § 6 Abs. 1 zum Bestimmungsort zu\nbefördern und\n§ 3a\n2. unterliegen am Bestimmungsort unmittelbar nach ihrer\nAbweichend von§ 3 sind die Einfuhr und die Durchfuhr           Ankunft der Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt,\nlebender Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaa-            um festzustellen, ob die Tiere ausweislich der Gesund-\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verboten,            heitsbescheinigung den für sie geltenden tierseuchen-\nwenn und soweit die Tiere auf Grund einer nach Artikel 9          rechtlichen Anforderungen für die Einfuhr von Schlacht-\nAbs. 4 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 64/432/        tieren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nEWG in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen                schaftsgemeinschaft entsprechen.\nMaßnahme vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nausgeschlossen sind und der Bundesminister für Ernäh-            (2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus Mit-\nrung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) diese       gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nMaßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der            vorbehaltlich des§ 4a, dürfen von der Einfuhr oder Durch-\nBundesminister macht auch die Aufhebung der Maß-              fuhr nur zurückgewiesen werden, wenn\nnahme im Bundesanzeiger bekannt.                              1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Gesundheits-\nbescheinigung begleitet sind,\n§4\n2. bei der amtstierärztlichen Untersuchung oder Kontrolle\n(1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der Einfuhr oder       nach Absatz 1 festgestellt wird, daß\nDurchfuhr bei der Zollstelle der amtstierärztlichen Unter-        a) die Tiere an einer Seuche leiden oder der Seuche\nsuchung. Der Untersuchung bedarf es nicht                             oder Ansteckung verdächtig sind\n1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr von Hausrindern               oder\nund Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-\nb) die in der Gesundheitsbescheinigung bezeichneten\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des\nTatsachen nicht vorliegen,\n§ 4a, wenn\n3. die Voraussetzungen des § 3a vorliegen oder\na) die amtstierärztliche Kontrolle der Gesundheitsbe-\nscheinigungen ergibt, daß die Tiere den für sie       4. im Falle der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3 vorgeschrie-\ngeltenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen            bene Übernahmeerklärung nicht vorgelegt wird.\nfür die Einfuhr oder Durchfuhr aus Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entspre-\nchen, eine Besichtigung der Sendung im Rahmen\n§ 4a\ndieser Kontrolle keinen Anhaltspunkt für das Vor-\nhandensein einer Seuche ergibt und keine Vermu-         (1) § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a und 2\ntung dafür vorliegt, daß die Tiere angesteckt sind,   gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr lebender Haus-\nb) auf Grund der Tierseuchenlage im Herkunftsland         rinder und Hausschweine aus Portugal sowie lebender\neine Einschleppung oder Weiterverbreitung von         Hausschweine aus der italienischen autonomen Region\nTierseuchen nicht zu befürchten ist und               Sardinien und aus Spanien.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                   835\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr und        (7) Auf dem Luftweg eingeführte Klauentiere, die an\nDurchfuhr lebender Hausschweine, wenn und soweit             einer Seuche leiden oder der Seuche oder Ansteckung\nverdächtig sind, und Tiere, die nach der Entladung nicht\n1. die Tiere auf Grund einer Entscheidung des Rates oder     sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt werden,\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften           sind in den auf dem Flughafen für diesen Zweck befindli-\nnach Artikel 9 a Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 64/432/    chen Einrichtungen abzusondern, soweit von der zuständi-\nEWG in der jeweils geltenden Fassung zum innerge-        gen Behörde keine anderen Maßnahmen angeordnet wer-\nmeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen sind und      den.\n2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt-\n§6\ngemacht hat.\nDer Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent-            (1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nscheidung im Bundesanzeiger bekannt.                         gemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und Schlacht-\nschweine sind vom Verfügungsberechtigten\n1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Behörde für\n§5\ndas Verbringen von Schlachttieren aus diesen Ländern\n(1) Die Einfuhr lebender Klauentiere ist nur über die vom     zugelassenen und vom Bundesminister im Bundesan-\nBundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister            zeiger bekanntgegebenen Schlachtviehmarkt zu beför-\nder Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfertigung               dern oder befördern zu lassen oder\nbekanntgegebenen Zollstellen zulässig. Dasselbe gilt bei\n2. unmittelbar in ein öffentliches oder nach § 15 Abs. 4\nder Durchfuhr für den Eintritt der Sendungen in das Wirt-\nzugelassenes nicht-öffentliches Schlachthaus zu beför-\nschaftsgebiet.\ndern oder befördern zu lassen; sie sind dort spätestens\n(2) In unmittelbarer Nähe der Zollstellen, die nach           48 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten.\nAbsatz 1 bekanntgegeben werden, müssen Einrichtungen\n(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur erteilt\nfür die Durchführung der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebe-\nwerden, wenn der Schlachtviehmarkt an ein öffentliches\nnen Untersuchung und Kontrolle sowie Vorrichtungen für\nSchlachthaus angrenzt und sichergestellt ist, daß\ndie Entseuchung oder die unschädliche Beseitigung von\nFutter- und Einstreuresten sowie tierischen Abgängen vor-    1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder nach § 15\nhanden sein. Bei Zollstellen auf Flughäfen müssen zusätz-        Abs. 4 zugelassene nicht-öffentliche Schlachthäuser\nlich auf dem Flughafengelände vorhanden sein:                    zugelassen ist,\n1. den seuchenhygienischen Erfordernissen genügende          2. die Tiere in diesen öffentlichen oder nach § 15 Abs. 4\nEinrichtungen für eine abgesonderte Unterbringung            zugelassenen nicht-öffentlichen Schlachthäusern inner-\nvon Tieren, die an einer Seuche leiden oder der Seu-         halb von 72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem\nche oder Ansteckung verdächtig sind, sowie von Tie-          Markt geschlachtet werden.\nren, die nach der Entladung nicht sofort weiterbefördert\noder nicht sofort abgeholt werden;                          (3) Die zuständige Behörde kann aus Gründen der\nSeuchenabwehr und Seuchenbekämpfung anordnen, daß\n2. Einrichtungen zur vorschriftsmäßigen Reinigung und        aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nEntseuchung von Behältnissen, in denen Tiere trans-      schaft eingeführte Schlachtrinder und Schlachtschweine\nportiert worden sind.                                    unmittelbar in ein von ihr bestimmtes öffentliches Schlacht-\n(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sendung       haus zu verbringen und dort innerhalb einer bestimmten\nlebender Klauentiere ist der Zollstelle unter Angabe der Art Frist zu schlachten sind.\nund Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vorher mitzutei-       (4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlachtrinder und\nlen.                                                         Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten\n(4) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch amtli-   unmittelbar in das von der zuständigen Behörde\nche oder amtlich anerkannte Marken gekennzeichnet sein.      bestimmte öffentliche oder nach § 15 Abs. 4 zugelassene\nBei der Einfuhr und der Durchfuhr von Schweinen sowie        nicht-öffentliche Schlachthaus zu befördern oder beför-\nbei der Durchfuhr von anderen Klauentieren genügt eine       dern zu lassen und dort, sofern nicht eine kürzere Frist\nandere dauerhafte Kennzeichnung. Die Sätze 1 und 2           bestimmt wird, spätestens 48 Stunden nach dem Eintref-\ngelten nicht für Wild-Klauentiere, die für Zoologische Gär-  fen zu schlachten.\nten, Tierparke oder Tierhandlungen bestimmt sind.\n(5) Lebende Klauentiere dürfen nur in Transportmitteln\noder Behältnissen eingeführt und durchgeführt werden, die             III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch\nso beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu oder                                  §7\nFutter während der Beförderung nicht heraussickern oder\nherausfallen können.                                            (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch bedürfen\n(6) Im Falle der Einfuhr lebender Klauentiere hat der     der Genehmigung.\nbeamtete Tierarzt, bei Einfuhren nach § 4 Abs. 1 a die          (2) Der Genehmigung bedürfen nicht\nZollstelle, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes\nunter Angabe der Art und Zahl der Tiere fernmündlich~        1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und\nfernschriftlich oder telegrafisch zu benachrichtigen. Der        Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen\nVerfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Tiere am            Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des Absat-\nBestimmungsort der für den Bestimmungsort zuständigen            zes 2a, wenn die Sendung von einer Genußtauglich-\nBehörde unverzüglich anzuzeigen; hierbei ist im Falle des        keitsbescheinigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder 4 der\n§ 3 Abs. 2 die Gesundheitsbescheinigung vorzulegen.              Fleischhygieneverordnung begleitet ist,","836                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und             sehen autonomen Region Sardinien sowie aus Portugal\nHausschweinen, sofern die Sendung begleitet ist,            und Spanien. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr\na) im Falle frischen Fleisches aus den in Anlage 2           und Durchfuhr von Fleisch von Hausschweinen, wenn und\nsoweit die Einfuhr oder Durchfuhr ohne Genehmigung\naufgeführten Ländern von einem Tiergesundheits-\nzeugnis, das für Fleisch der betreffenden Tierart        1. auf Grund einer Entscheidung des Rates oder der\nund gegebenenfalls Zurichtungsform in der Ent-              Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach\nscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat oder die          Artikel Ba Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 72/461/EWG des\nKommission der Europäischen Gemeinschaften auf              Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseu-\nGrund der Artikel 16 oder 28 der Richtlinie 72/462/         chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\nEWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Rege-               Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr.\nlung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher            L 302 S. 24) oder nach Artikel 7a Abs. 1 Satz 2 der\nFragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen            Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980\nund von frischem Fleisch aus Drittländern (ABI. EG          zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\nNr. L 302 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung im        innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-\nHinblick auf das betreffende Land erlassen hat              erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils\nund die der Bundesminister im Bundesanzeiger                geltenden Fassung zum innergemeinschaftlichen\nbekanntgemacht hat; dies gilt nicht für die Einfuhr         Handelsverkehr zugelassen worden ist und\nvon Kaumuskeln von Rindern aus Argentinien, Bra··        2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt-\nsilien, Paraguay und Uruguay;\ngemacht hat.\nb) im Falle von Fleischerzeugnissen aus Australien,\nBulgarien, Finnland, Island, Jugoslawien, Kanada,        Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent-\nNeuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumä-          scheidung nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt.\nnien, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowa-            (3) Absatz 1 gilt nicht für\nkei, Ungarn und den Vereinigten Staaten von Ame-\nrika von einer Gesundheitsbescheinigung, die dem         1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in\nMuster der Anlage 3 entspricht,                             diesen ausweislich einer amtlichen Bescheinigung\ndurch Erhitzen auf über 100 °C haltbar gemacht wor-\n3. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern - ein-\nden ist; einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht für\nschließlich Rentieren - und von Wildschweinen sowie\nvon ganzen Tierkörpern dieser Tiere mit oder ohne               Fleisch, das durchgeführt wird,\nDecke aus den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe b            2. Fette, die ausweislich einer amtlichen Bescheinigung\ngenannten Ländern, vorbehaltlich des Absatzes 2a,               durch Erhitzen mit einer Temperatur von mindestens\nsofern der Zollstelle durch Vorlage einer amtstierärztli-       80 °c für die Dauer von mindestens 30 Minuten\nchen Gesundheitsbescheinigung nachgewiesen wird,                gewonnen sind,\ndaß die Tiere in einem dieser Länder und an einem Ort\n3. vollkommen trockene oder vollkommen durchgesal-\nerlegt oder geschlachtet worden sind, an dem und in\nzene Därme, Harnblasen und seröse Häute, ausge-\ndessen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20\nKilometern am Tage der Erlegung oder Schlachtung                nommen Schweinedärme, Schweineblasen und seröse\nund während der letzten 40 Tage,                                Häute von Schweinen aus Afrika, der italienischen\nautonomen Region Sardinien, Portugal und Spanien,\na) wenn es sich um Wildwiederkäuer - einschließlich             sowie\nRentiere - handelt, kein Fall von Maul- und Klauen-\nseuche und                                              4. Fleisch, ausgenommen aus Afrika, Asien, der italieni-\nschen autonomen Region Sardinien, Portugal, der\nb) wenn es sich um Wildschweine handelt, kein Fall              Sowjetunion, Spanien und der Türkei, das\nvon Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Vesi-\nkulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular                  a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-\nDisease) oder Ansteckender Schweinelähmung                     oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-\n(Teschener Krankheit)                                           scher oder konsularischer Vertretungen eingeführt\noder durchgeführt wird, sofern das Fleisch zum\nzur amtlichen Kenntnis gelangt ist,\neigenen Verbrauch des Verbringenden oder des\n4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamtlicher Über-                 Empfängers bestimmt ist oder\nwachung\nb) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten\na) von Hauswiederkäuern und Hausschweinen aus                      auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder\nden in den Nummern 1 und 2 genannten Ländern,                   in Reiseomnibussen mitgeführt wird oder\nund\nc) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren\nb) von Wildwiederkäuern - einschließlich Rentieren -               Wohnsitz in das Wirtschaftsgebiet verlegen, in einer\nund Wildschweinen sowie ganzen Tierkörpern die-                Menge, die ausschließlich dem eigenen Bedarf\nser Tiere mit oder ohne Decke aus den in den                   dient, mitgeführt wird.\nNummern 1 und 2 Buchstabe b genannten Ländern,\n(4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b zur\nvorbehaltlich des Absatzes 2a,\nVerpflegung der Reisenden oder Beschäftigten auf Schif-\n5. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,           fen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder in Reiseomni-\nbussen mitgeführt wird, sowie Abfälle und Reste dieses\n6. die Durchfuhr im Schiffsverkehr.\nFleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen\n(2 a) Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nicht für die Einfuhr und dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur zur\nDurchfuhr von Fleisch von Haus- und Wildschweinen und          unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-\nganzen Tierkörpern von Wildschweinen aus der italieni-         fernt werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                 837\n§ 7a                             eingeführt werden, wenn sie trocken sind und in Umhüllun-\ngen fest verpackt sowie für die in Anlage 4 Nr. 2 bezeich-\nFür frisches Fleisch, das auf dem Seeweg in den Freiha-   neten Einrichtungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach\nfen verbracht und dort entladen werden soll, gelten, auch    der Einfuhr den Vorschriften der Anlage 4.\nwenn es aus dem Freihafen unter zollamtlicher Überwa-\nchung in fremdes Wirtschaftsgebiet verbracht werden soll,       (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Warenmustern\nfolgende zusätzliche Vorschriften:                           im Gewicht bis zu fünf Kilogramm, die in Umhüllungen fest\nverpackt sind.\n1. Die Sendung ist rechtzeitig, mindestens aber 24 Stun-\nden vor der beabsichtigten Entladung, vom Einführer         (3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern\noder seinem Beauftragten bei der von der zuständigen     und Schweineborsten dürfen nur durchgeführt werden,\nBehörde       bestimmten     Einfuhruntersuchungsstelle  wenn sie trocken und in Umhüllungen fest verpackt sind.\nschriftlich anzumelden. Dabei sind das Herkunftsland,\n(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3 gelten\ndie Warenart, Verpackungsart, Anzahl und Markierung\nSchafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweinebor-\nder Packstücke, das Gesamtgewicht, der vorgesehene\nsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche unterzogen oder nicht\nVerbleib des Fleisches und der vorgesehene Einlage-\nbeim Gerben gewonnen sind.\nrungsraum im Hafen sowie der Name und die voraus-\nsichtliche Ankunftszeit des Schiffes anzugeben. Bei der\nAnmeldung ist die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder                                      §9\ndie nach § 7 Abs. 2 erforderliche Bescheinigung in\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweineborsten\nUrschrift vorzulegen. Kann die Bescheinigung bei der\nAnmeldung nicht vorgelegt werden, weil sie die Sen-      aus Afrika, der italienischen autonomen Region Sardinien,\ndung begleitet, so muß sie unverzüglich nach Ankunft     Portugal und Spanien sind verboten.\ndes Schiffes nachgereicht werden.                           (2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die\n2. Das Fleisch darf nur entladen werden, wenn\n1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder\na) die Anmeldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 erfolgt\n2. einer anderen Behandlung unterworfen worden sind,\nist und\ndurch die Krankheitserreger sicher abgetötet werden,\nb) die Einfuhruntersuchungsstelle nach Prüfung der           sofern dies der Zollstelle durch Vorlage einer Beschei-·\nnach Nummer 1 zu machenden Angaben und vor-              nigung des für den Herkunftsort zuständigen amtlichen\nzulegenden Unterlagen bestätigt hat, daß aus Grün-       Tierarztes nachgewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt\nden der Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung              nicht als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift.\nkeine Bedenken gegen eine Entladung bestehen.\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzel-\nfall Ausnahmen von Buchstabe b genehmigen, wenn             V. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen\ndurch Nebenbestimmungen oder auf andere Weise                                          § 10\ngewährleistet ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt\noder weiterverbreitet werden.                               (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten und Fellen\nvon Klauentieren bedürfen der Genehmigung.\n3. Der Einführer oder sein Beauftragter hat sicherzustel-\nlen, daß im rreihafen gelagertes Fleisch jederzeit von      (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die\nder zuständigen Behörde kontrolliert werden kann.        Durchfuhr von\n1. gegerbten Häuten und Fellen,\n§ 7b\n2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweinehäuten\nAbweichend von § 7 sind die Einfuhr und die Durchfuhr         aus Afrika, Portugal, Spanien, die\nvon Fleisch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft verboten, wenn und soweit                    a) vollkommen durchgesalzen oder\nb) vollkommen trocken\n1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates oder\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften               sind,\nnach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 72/461/EWG oder     3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von Haaren\nnach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 80/215/EWG in der       und Fleischteilen befreiten Häuten und Fellen.\njeweils geltenden Fassung vom innergemeinschaft-\nlichen Handelsverkehr ausgeschlossen ist und\n2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt-         VI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen\ngemacht hat.\n§ 11\nDer Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent- .\nscheidung im Bundesanzeiger bekannt.                            (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern, ein-\nschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken, und von\nKlauen, ganz oder zerkleinert, auch als Horn- oder Klauen-\nIV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle,              späne, -grieß und -mehl, bedürfen der Genehmigung.\nHaaren und Borsten\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die\n§8                              Durchfuhr\n(1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern      1. vollständig trockener ganzer oder grob gebrochener\nund Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich des § 9, nur           Hörner,","838                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen Län-         2. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,\ndern - ausgenommen die Sowjetunion und die Türkei -           wenn die Ware fest verpackt ist und nicht aus dem\nsowie aus Australien, Kanada, Neuseeland und den              Flughafengelände verbracht wird.\nVereinigten Staaten von Amerika,\n(3) Die für Knochen und daraus gewonnene Erzeug-\n3. vollständig trockener ganzer Klauen, ausgenommen           nisse, für Futtermittel tierischer Herkunft sowie für Milch\naus Afrika, der italienischen autonomen Region Sardi-     und Milcherzeugnisse geltenden besonderen Vorschriften\nnien, Portugal und Spanien, und                           bleiben unberührt.\n4. von Horn- und Klauenspänen, -grieß und -mehl, ausge-\n(4) Für frische Teile von Klauentieren, die nicht den\nnommen aus Afrika, der italienischen autonomen\nVorschriften der Abschnitte III bis VI unterliegen und auf\nRegion Sardinien, Portugal und Spanien, wenn der\ndem Seeweg in den Freihafen verbracht und dort entladen\nZollstelle durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung\nwerden sollen, gilt, auch wenn sie aus dem Freihafen unter\nnachgewiesen wird, daß die Ware einem Behandlungs-\nzollamtlicher Überwachung in fremdes Wirtschaftsgebiet\nverfahren unterworfen worden ist, durch das Krank-\nverbracht werden sollen, § 7 a entsprechend.\nheitserreger sicher abgetötet werden.\n(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durchfuhr               VIII. Einfuhr und Durchfuhr von Dünger,\nder in Absatz 1 genannten Waren, die vollständig trocken                          Rauhfutter und Stroh\nsind, in fester Verpackung oder in geschlossenen und\ndichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder in Schiffen.                                     § 13\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Wirtschaftsdünger\ntierischer Herkunft - ausgenommen Dünger von Einhufern\n- und von Dünger, der Tierkörper, Tierkörperteile, Erzeug-\nVII. Einfuhr und Durchfuhr                   nisse oder Rohstoffe von Tieren enthält - ausgenommen\nsonstiger von Klauentieren stammender Teile,             Guano, kohlensaurer Kalk, Muschel- und Austernschalen,\nErzeugnisse und Rohstoffe                    auch als Mehl oder Schrot-, bedürfen der Genehmigung.\nsowie toter Klauentiere\n(2) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Dünger,\nder Hörner oder Klauen nach § 11 Abs. 1 enthält, gilt § 11\n§ 12                             Abs. 2 und 3 entsprechend.\n(1) Der Genehmigung bedürfen die Einfuhr und die\nDurchfuhr von                                                                              § 14\n1. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, die von Klauen-          (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und\ntieren stammen, sofern sie nicht den Vorschriften der     Stroh bedürfen der Genehmigung.\nAbschnitte III bis VI unterliegen,\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die\n2. toten Klauentieren.                                        Durchfuhr von\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht                         1. Rauhfutter und Stroh aus den Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft - ausgenommen\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr\naus der italienischen autonomen Region Sardinien,\na) von Milch und Milcherzeugnissen,                           Portugal und Spanien -, aus Finnland, Norwegen,\nÖsterreich, Schweden und der Schweiz,\nb) von gefrorenem Samen von Hausrindern aus Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- 2. Rauhfutter und Stroh - ausgenommen aus Afrika,\nschaft, der nach dem 31. Dezember 1989 aufberei-          Asien, der italienischen autonomen Region Sardinien,\ntet worden ist, wenn die Sendung von einer Tierge-        Portugal, der Sowjetunion, Spanien und der Türkei -,\nsundheitsbescheinigung nach Anhang D der Richt-           a) sofern es nur zur Verpackung anderer Waren ver-\nlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur .            wendet wird oder\nFestlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-\nb) sofern es als Einstreu oder Futter für Tiertransporte\ngen an den innergemeinschaftlichen Handelsver-\nin der bis zur Entladung notwendigen Menge mitge-\nkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an\nführt wird.\ndessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in der\njeweils geltenden Fassung begleitet ist,\nc) abgetrennter Köpfe von Wildwiederkäuern aus                       IX. Genehmigungen und Ausnahmen\neuropäischen Ländern - ausgenommen die Sowjet-                                     § 15\nunion und die Türkei - sowie aus Australien,\nKanada, Neuseeland und den Vereinigten Staaten           (1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-\nvon Amerika zum Zwecke der Präparation von            gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landesbe-\nJagdtrophäen,                                          hörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden, wenn\neine Einschleppung oder Weiterverbreitung von Tierseu-\nd) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Zoll-     chen zu befürchten ist. Durch Nebenbestimmungen ist\nstelle durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung     mindestens vorzusehen, daß bei der Einfuhr oder Durch-\nnachgewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und      fuhr nachzuweisen ist, daß\nRohstoffe einem Behandlungsverfahren unterwor-\nfen worden sind, durch das Krankheitserreger           1. im Falle des § 3 Abs. 1 für Hausrinder und Haus-\nsicher abgetötet werden, und                              schweine die in dem jeweils entsprechenden Muster","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                   839\nder Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils       c) entgegen § 1O Abs. 1 Häute oder Felle,\ngeltenden Fassung oder der Anlage 1 dieser Verord-          d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,\nnung,\ne) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauentieren\n2. im Falle des§ 7 Abs. 1 für die Einfuhr die in dem jeweils        stammende Teile, Erzeugnisse oder Rohstoffe oder\nentsprechenden Muster der Anlage 3 vorgesehenen\ntote Klauentiere,\nVoraussetzungen erfüllt sind und im Falle des § 14\nAbs. 1, daß die Sendung von einer Bescheinigung des         f) entgegen § 13 Abs. 1 Dünger oder\nfür den Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes       g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh\nbegleitet ist, aus der hervorgeht, daß am Herkunftsort\neinführt oder durchführt,\nder Ware und in dessen Umkreis von zehn Kilometern\nwährend der letzten sechs Wochen vor der Verladung\nkein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer        2. entgegen§ 3a lebende Hausrinder oder Hausschweine\nSchweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schwei-        oder entgegen § 7 b Fleisch einfü~rt oder durchführt,\nnepest oder Ansteckender Schweinelähmung (Tesche-\nner Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.          3. eingeführte Schlachtrinder oder Schlachtschweine\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können           a) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf einen\nim Benehmen mit dem Bundesminister in Ausnahmefällen                nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen Schlacht-\nviehmarkt oder in ein öffentliches oder ein nach § 15\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von Absatz 1            Abs. 4 zugelassenes nicht-öffentliches Schlacht-\nSatz 3 genehmigen,                                              haus oder\n2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an eine\nb) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 ergangenen voll-\ngenehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr gestellten\nziehbaren Anordnung nicht unmittelbar in das von\nAnforderungen zulassen,\nder zuständigen Behörde bestimmte öffentliche\nwenn auf andere Weise, insbesondere durch Nebenbe-                  Schlachthaus oder\nstimmungen, gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen ein-\ngeschlepppt oder weiterverbreitet werden.                       c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das von der\nzuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können               nach § 15 Abs. 4 zugelassene nicht-öffentliche\n1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchstiere Ausnahmen             Schlachthaus\nvon § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 4 zulassen,              befördert oder befördern läßt,\n2. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie von Tieren\n4. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder Reste\nfür Zoologische Gärten abweichend von § 5 Abs. 1 die\nvon Fleisch oder aus Fleisch hergestellter Speisen aus\nAbfertigung bei einer nicht im Bundesanzeiger\nTransportmitteln entfernt,\nbekanntgegebenen Zollstelle genehmigen, wenn auf\nandere Weise, insbesondere durch Auflagen, sicherge-\n5. entgegen § 7 a Nr. 2 Satz 1 Fleisch oder entgegen § 12\nstellt ist, daß eine Verschleppung von Tierseuchen\nAbs. 4 in Verbindung mit§ 7a Nr. 2 Satz 1 Teile von\nnicht zu befürchten ist, und\nKlauentieren entlädt,\n3. abweichend \"i1on § 7 Abs. 4 genehmigen, daß Fleisch\nvon einem internationalen Verkehrsmittel auf ein ande-   6. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Schafwolle, Haare oder\nres internationales Verkehrsmittel umgeladen wird.               Schweineborsten einführt,\n(4) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von       b) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 den Vorschriften der\nSchlachtrindern und -Schweinen in den in § 6 Abs. 1 und 4           Anlage 4 zuwiderhandelt oder\ngenannten Fällen auf Antrag nicht-öffentliche Schlacht-\nc) entgegen § 8 Abs. 3 Schafwolle, Haare oder\nhäuser zulassen, wenn die seuchenhygienischen Voraus-\nsetzungen erfüllt sind.                                             Schweineborsten durchführt oder\n7. entgegen dem Verbot des§ 9 Abs. 1 Schweineborsten\nX. Ordnungswidrigkeiten                        einführt oder durchführt.\n§ 16\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des                           XI. Schlußvorschriften\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                   § 17\n1. ohne die erforderliche Genehmigung                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\na) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli\nb) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch,                         1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.","840                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 1\n(zu den §§ 3, 15)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausrindern          1\n)\nVersandland: ..\nZuständiges Ministerium: ............................... .\nAusstellende Behörde: .\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)\na)       vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: ...\nb)       nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: .......................................................................................................................\n1.       Zahl der Tiere:\nII.      Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                         Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                            oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII.     Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ....\n(Versandort)\nnach ......................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit2) - Eisenbahn                ) -    Lastkraftwagen    3\n) - Flugzeug 3 )  - Schiff3)\nName und Anschrift des Absenders: ..\nName und Anschrift des Empfängers:\n1)   Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert\nwerden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)   Streichen, falls unzutreffend.\n3)   Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und\nbei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                                                                                               841\nIV.   Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;\nb) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die keine\nviehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtli-\ncher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nc) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert\nworden;\nd) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von\n10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.\nV.     Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1O Tage gültig.\nAusgefertigt in .                   ............................................................................. am ...........................................................................................\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) 5 )\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\ns) In Belgien: .,lnspecteur veterinaire\" bzw . .,lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,,Directeur des services\nveterinaires du departement\"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,,Veterinary lnspector\"; in Italien:\n,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd\"; in Portugal: ,,lnspector Veterinario\";\nin Spanien: ,,lnspector Veterinario\"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector\".","842                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nMuster 2\nGesundheitsbescheinigung\n1\nfür die Durchfuhr von Hausschweinen                                )\nVersandland: ....................... .\nZuständiges Ministerium: .\nAusstellende Behörde: ...\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)\na)       vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: .................................................................................................................................\nb)       nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ........................................................................................................................\n1.       Zahl der Tiere: .................................................. .\nII.      Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                         Schwein oder Ferkel                                                        oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII.     Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon .......... .\n(Versandort)\nnach ....... .\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit2) - Eisenbahn         ) -  Lastkraftwagen 3 )                -   Flugzeug 3 )  - Schiff3)\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ............ .\n1)   Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert\nwerden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)   Nichtzutreffendes streichen.\n3)   Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und\nbei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                                                                                843\nIV.    Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;\nb) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die keine\nviehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtli-\ncher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nc) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden;\nd) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von\n10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit\n(Swine Vesicular Disease), Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) amtlich\nfestgestellt worden.\nV.     Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ..                                                              .. .......... am ...................................................................................................\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) 5)\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5) In Belgien: ,,lnspecteur veterinaire\" bzw. ,,lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,,Directeur des services\nveterinaires du departement\"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,,Veterinary lnspector\"; in Italien:\n,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd\"; in Portugal: ,,lnspector Veterinario\";\nin Spanien: ,,lnspector Veterinario\"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector\".\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)\nArgentinien                                               Neuseeland\nAustralien                                                Norwegen\nBelize                                                   Österreich\nBotswana                                                 Panama\nBrasilien                                                Paraguay\nBulgarien                                                Polen\nChile                                                    Rumänien\nCosta Rica                                               Schweden\nFinnland                                                 Schweiz\nGrönland                                                 Simbabwe\nGuatemala                                                Südafrika\nIsland                                                   Swasiland\nJugoslawien                                               Tschechoslowakei\nKanada                                                    Ungarn\nKolumbien                                                 Uruguay\nKuba                                                     Vereinigte Staaten von Amerika\nMalta                                                    Zypern\nMexiko","844                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)\nGesundheitsbescheinigung\n1\nfür die Einfuhr von Fleischerzeugnissen                                                       )\nVersandland: ..........................................................................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ......................................................................................................................................................................................................\n1.       Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse:\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von .......................................................................................................................................................\n(Tierart)\nArt der Erzeugnisse .................................................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung ..................................................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke ...........................................................................................................................................................................\nNettogewicht ...............................................................................................................................................................................................................\nII.      Bestimmung der Fleischerzeugnisse:\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon ..................................................................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ................................................................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort)\nmit folgendem Transportmittel 2)                             .........................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .............................................................................................................................................................\nIII.     Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete Fleisch von Tieren\nstammt, die\n1. während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des Versandlandes\ngehalten worden sind,\n1)   Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur für Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Fleisch von Hausklauentieren hergestellt worden sind.\n2)   Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und\nbei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                                                                                                  845\n2. aus Beständen stammen,\na) in denen seit mindestens 3 Monaten 3 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei Schweinen außerdem\nvon Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinebrucellose, Schweinepest und\nAnsteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und\nb) in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen 3 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei\nSchweinen außerdem von Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) und Ansteckender\nSchweinelähmung (Teschener Krankheit)\namtlich festgestellt worden ist\nAusgefertigt in ..................................................................................................... am ......................................................................................................\n(Tag der Verladung)\nSiegel                                                                                                       Der amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)\n3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag des Abtransportes zur Schlachtung.","846                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 8)\nTierseuchenrechtliche Vorschriften\nfür eingeführte unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten\n1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach der Einfuhr nur in\nUmhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.\n2. Die Ware darf von der Zollstelle nur unmittelbar\na) in einen Bearbeitungsbetrieb oder in eine Desinfektionsanstalt, deren Überprüfung ergeben hat, daß die\nVoraussetzungen zur Erfüllung der in den Nummern 5 bis 9 bezeichneten Anforderungen vorliegen, oder\nb) in ein Lagerhaus, in dem die in Nummer 5 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist,\nweitergeleitet werden; die Bearbeitungsbetriebe und Desinfektionsanstalten werden vom Bundesminister im Bun-\ndesanzeiger bekanntgegeben.\n3. Die Ware darf vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen sowie\nzur Ausfuhr weitergeleitet werden.\n4. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb oder in der Desinfektionsanstalt\nunverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n5. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine\nVerschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.\n6. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfektionsanstalt\nnur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen Verfahren unterworfen worden sind,\ndurch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\n7. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tierseuchenerreger\nabgetötet werden.\n8. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des Transports\nzu reinigen und zu desinfizieren.\n9. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern bei einer Temperatur\nvon mindestens 100 °C oder durch ein anderes, in seiner Wirksamkeit gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.\n10. Die Nummern 3 und 6 gelten nicht für die Versendung von Warenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in\nUmhüllungen fest verpackt sind.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1~90                                  847\nVerordnung\nüber die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater,\nSteuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften\nVom 27. April 1990\nAuf Grund des § 158 Nr. 6 des Steuerberatungsgeset-           treuhänder (§ 71 Steuerberatungsgesetz) für die Dauer\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem-              ihrer Bestellung sowie für einen Vertreter (§ 145 Steu-\nber 1975 (BGBI. 1 S. 2735), der durch Artikel 1 Nr. 51           erberatungsgesetz) während der Dauer eines Berufs-\nBuchstabe d des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1               oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt.\nS. 1062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregie-\nrung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:              (2) Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die\nVerpflichtung auferlegen, der gemäß § 67 des Steuerbera-\ntungsgesetzes zuständigen Steuerberaterkammer den\n§ 1                             Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versiche-\nVersicherungspflicht                     rungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungs-\nvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-\n(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmäch-\nnen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mit-\ntigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflich-\nzuteilen.\ntet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57\nAbs. 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatungsgesetz) ergebenden                                     §4\nHaftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern\nund die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung                             Anerkennung\noder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versiche-                   anderer Berufshaftpflichtversicherungen\nrungsschutz muß sich auch auf solche Vermögensschä-\nIst eine versicherungspflichtige Person zugleich als Wirt-\nden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach        schaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt oder\n§ 278 oder§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuste-      nach § 131 b Abs. 2 oder§ 131 f Abs. 2 der Wirtschafts-\nhen hat.\nprüferordnung vorläufig bestellt oder ist eine versiche-\n(2) Die Versicherung ist bei einem Versicherer zu neh-   rungspflichtige Gesellschaft zugleich als Wirtschaftsprü-\nmen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-       fungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft aner-\npäischen Gemeinschaften oder eine Niederlassung im          kannt, wird der Versicherungspflicht auch mit einer diesen\nGeltungsbereich des Grundgesetzes hat.                      Berufen vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung\ngenügt.\n§2\n§5\nMindestversicherungssumme\nNachweis des Versicherungsabschlusses\n(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den ein-                            vor der Bestellung\nzelnen Versicherungsfall 500 000 Deutsche Mark betra-\ngen.                                                            (1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater\noder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den\n(2) Ein Selbstbehalt von 3 000 Deutsche Mark ist zuläs-   Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellen-\nsig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, daß   den Behörde den Abschluß einer dieser Verordnung ent-\nbei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten          sprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine\ndie Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-     Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine ent-\ntigten oder die Anerkennung der Steuerberatungsgesell-       sprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der\nschaft erloschen ist.                                        sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Dek-\n(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem      kungszusage unverzüglich der bestellenden Behörde und\nVersicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muß       der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei\nsie mindestens zwei Millionen Deutsche Mark betragen.        Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der\nBestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unver-\nzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung\n§3                               durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglau-\nWeiterer Inhalt des Versicherungsvertrages            bigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.\n(1) Der Versicherungsvertrag muß aufsichtlich geneh-         (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als\nmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entspre-        Steuerberatungsgesellschaft.\nchen und vorsehen, daß\n1. Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverlet-\n§6\nzung (Verstoß) besteht, die Haftpflichtansprüche zur\nFolge haben könnte, und                                                Anzeige von Veränderungen\n2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen Vertre-      Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsver-\nter(§ 69 Steuerberatungsgesetz), einen Praxisabwick-    trages, jede Änderung des Versicherungsvertrages, die\nler (§ 70 Steuerberatungsgesetz) oder einen Praxis-    den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versiehe-","848                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nrungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers,                                §8\nder Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht\nÜberwachungspflicht der Steuerberaterkammern\ninfolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit\nund der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind           Die Steuerberaterkammer hat die für die Finanzverwal-\nder gemäß § 67 des Steuerberatungsgesetzes zuständi-          tung zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten,\ngen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichti-        wenn die Berufshaftpflichtversicherung eines Steuerbera-\ngen unverzüglich anzuzeigen.                                  ters oder einer Steuerberatungsgesellschaft nicht den\nBestimmungen dieser Verordnung entspricht und inner-\nhalb einer von der Steuerberaterkammer zu bestimmen-\n§ 7                              den angemessenen Frist keine dieser Verordnung ent-\nsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen\nÜbergangsvorschrift\nworden ist. Bei unzureichender Berufshaftpflichtversiche-\nfür bereits bestellte Steuerberater\nrung eines Steuerbevollmächtigten gilt Satz 1 entspre-\nund Steuerbevollmächtigte\nchend mit der Maßgabe, daß die Oberfinanzdirektion zu\nund bestehende Gesellschaften\nunterrichten ist.\n(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmäch-                                   §9\ntigte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt sind,\nhaben der gemäß § 67 des Steuerberatungsgesetzes zu-                                Berlin-Klausel\nständigen Steuerberaterkammer den Abschluß einer die-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversiche-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des Steuer-\nrung bis zum 31. Dezember 1990 durch eine Bestätigung          beratungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndes Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Ver-\nsicherungsscheines nachzuweisen.\n§ 10\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Steuerberatungsgesell-\nInkrafttreten\nschaften, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aner-\nkannt sind.                                                      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. April 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                             849\nVierte Verordnung\nzur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen\nVom 1. Mai 1990\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)\nverordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGB!. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621 ), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862)\" ersetzt\ndurch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)\".\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In den Ausnahmen E 13 in den Abschnitten 5.2 und 5.4, E 14 in den Abschnitten 5.2 und 5.3 sowie in der\nAusnahme E 15 im Abschnitt 5.3 wird jeweils das Datum „30. April 1990\" ersetzt durch „30. April 1991 \".\nb) Die Ausnahme Nr. E 26 wird aufgehoben.\nc) In der Ausnahme Nr. E 42 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2863)\" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)\".\nd) In der Ausnahme Nr. E 47 wird in Nummer 1 die Angabe „bis zum 31. Dezember 1989\" gestrichen.\ne) In der Ausnahme Nr. E 54 wird in Nummer 1.1 und in der Ausnahme Nummer E 66 in Nummer 2 nach der Angabe\n,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)\" jeweils eingefügt:\n,,, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),\".\nf) In der Ausnahme Nr. E 61 wird in Nummer 3.1.9 Satz 3 die Angabe „200 kPa (2,0 bar)\" geändert in: ,,250 kPa (2,5\nbar)\".\ng) In der Ausnahme Nr. E 65 wird in Nummer 1 die Angabe: ,,geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember\n1987 (BGBI. 1 S. 2858)\" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1\ns. 2179)\".\nh) In den Ausnahmen Nummer E 16 bis E 18, E 21, E 22, E 24, E 25, E 27, E 28, E 30 bis E 39, E 44, E 46 und E 47\nwird in Nummer 2 jeweils im Abschnitt mit der Überschrift „ Verwendung anderer geprüfter Verpackungen\" nach\nder Angabe ,,(BGBI. 1 S. 1550)\" eingefügt:\n.. , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179),\".\ni) Folgende Ausnahmen Nr. E 68 bis E 70 werden angefügt:\n„Ausnahme Nr. E 68\n(Befristete Weiterverwendung bestimmter Verpackungen)\n1     Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 1570 dürfen die in Satz 1 und 2\ndieser Randnummer bestimmten Verpackungen noch bis zum 31. Dezember 1990 verwendet werden, wenn\nsie für die jeweiligen Beförderungsgüter\n- bauartgeprüft, aber noch nicht zugelassen, oder\n- bauartgeprüften Verpackungen mindestens gleichwertig sind\nund wenn der Absender dies im Frachtbrief durch die Angabe nach Nummer 2 bestätigt hat.\n2     Im Frachtbrief ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Verpackung entspricht der Ausnahme Nr. E 68\".","850                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAusnahme Nr. E 69\n(Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter)\n1  Abweichend von § 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 2 und 3 unterliegen die in der Tabelle in Nummer 2 aufgeführten\ngefährlichen Güter unter den Bedingungen der Nummern 2 und 3 nicht den Vorschriften der Anlage zur\nGefahrgutverordnung Eisenbahn.\n2 Tabelle\nZeile                  Stoffe/Gegenstände              Klasse       Ziffer(n),            Mengen\nBuchstabe(n)\n1         Explosive Stoffe                               1a     3a)            Gesamtmenge bis zu\n3b)            höchstens 1 kg (Netto-\n6              explosivstoffmasse)\n11 a)\n2         Mit explosiven Stoffen                         1b     2a)            Gesamtmenge bis zu\ngeladene Gegenstände                                  2b)            höchstens 5 kg (Brutto-\n4a)            masse der Gegenstände)\n4b)\n4e)\n4A\n8\n9\n3        Zündwaren, Feuerwerkskörper                     1c     1 a)           Gesamtmenge bis zu\nund ähnliche Güter                                    3              höchstens 3 kg (Brutto-\n38             masse der Gegenstände)\n9 bis 20\n22 bis 25\n27\n4         Druckgaspackungen und                         2       10             Gesamtmenge bis         zu\nKartuschen                                            11             höchstens 1O kg\n5         Entzündbare                                   3       alle           in zulässigen lnnenver-\nflüssige Stoffe                                        Ziffern,       packungen mit einem\nGiftige Stoffe                                         jeweils        Inhalt von höchstens 5 kg\n6.1\nBuchstabe b)   für feste Stoffe und höch-\nÄtzende Stoffe                                 8                      stens 51 für flüssige\nEntzündbare                                   4.1     13a)           Stoffe und in einer\nfeste Stoffe                                                         Gesamtmenge von höch-\nstens 25 kg für feste\nSelbstentzündliche                             4.2     6b)            Stoffe und höchstens 25 1\nStoffe                                                 6c)            für flüssige Stoffe\nStoffe, die in Berührung                      4.3     1 d)\nmit Wasser entzündbare Gase                           2d)\nentwickeln                                             6\n(soweit\nStoffe der\nZiffern 1 d)\nund 2d) ent-\nhalten waren)\nEntzündend (oxydierend)                       5.1     4\nwirkende Stoffe                                       9c)\n6        Organische Peroxide                            5.2     Gruppe A       in zulässigen lnnenver-\npackungen, in Mengen\nvon höchstens 200 g und\nin einer Gesamtmenge\nvon höchstens 1 kg","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                               851\nZeile                  Stoffe/Gegenstände           Klasse       Ziffer(n),               Mengen\nBuchstabe(n)\n7         Entzündbare                                 3      alle Ziffern,      in zulässigen lnnenver-\nflüssige Stoffe                                    jeweils            packungen, mit einem\nBuchstabe c)       Inhalt von höchstens\n20 kg für feste Stoffe und\nGiftige Stoffe                              6.1\nhöchstens 20 1für flüssige\nÄtzende Stoffe                              8                         Stoffe und in einer\nEntzündbare                                 4.1    1 bis 6            Gesamtmenge von höch-\nfeste Stoffe                                       8 bis 12, 13b)     stens 50 kg für feste und\nhöchstens 50 1für flüssige\nSelbstentzündliche                          4.2    5                  Stoffe\nStoffe                                             7 bis 12\nEntzündend (oxydierend)                     5.1    6b) bis e)\nwirkende Stoffe                                    11 (soweit\nStoffe der\nZiffern 4,\n6b) bis e),\n9c) enthalten\nwaren)\n8         Radioaktive Stoffe                          7      Herzschritt- ·     keine besondere       Men-\nmacher,            genbeschränkung\nPharmazeu-\ntika,\nGegenstände\ndes persön-\nliehen Ge-\nbrauchs mit\nSkalen oder\nAnzeigemit-\nteln mit fest\nanhaftenden\nradioaktiven\nStoffen\n(z. B. Uhren),\nthoriumhal-\ntige Glüh-\nstrümpfe,\nsoweit die ge-\nnannten Stoffe\nund Gegen-\nstände nach\natom-\nrechtlichen\nVorsch ritten\nkeiner Ge-\nnehmigungs-\noder An-\nzeigepflicht\nunterliegen\n3   Sonstige Vorschriften\n3.1 Die Gesamtmenge aller Güter nach der Tabelle in Nummer 2 darf in einem Wagen oder Großcontainer 50 kg\nnicht überschreiten.\n3.2 Im Frachtbrief ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Freigestellt gemäß\nAusnahme Nr. E 69\".\nAusnahme Nr. E 70\n(Beförderung von Aluminiumkrätzen und Aluminiumabfällen)\n1   Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Aluminiumkrätzen und Aluminiumabfälle (z. B. Späne) als Stoffe der Klasse\n4.3 unter folgenden Bedingungen befördert werden.","852                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDie Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförderung nach den von der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung (BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt Band 17 (1987) Nr. 4 auf den Seiten 648 bis 656\nveröffentlichten Prüfverfahren zu prüfen und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als selbst-\nentzündliche Stoffe der Klasse 4.2 erfordern. Die Prüfergebnisse müssen von der BAM anerkannt sein. Die\nAnerkennung ist zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.\n2    Verpackung\n2.1 Die Stoffe sind in feuchtigkeitsdichte Verpackungen nach Randnummer 606 Abs. 1 und 2 zu verpacken.\n2.2 Trockene Stoffe dürfen auch in Verpackungen nach Randnummer 606 Abs. 3 Buchstabe b verpackt sein.\n2.3 Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen\nworden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III anzuwenden.\n2.4 Das Verfahren für die Zulassung der Bauart der Verpackungen muß gemäß den „Richtlinien über das\nVerfahren für die Durchführung der Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für die Beförderung\ngefährlicher Güter - R 002 -\" (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt sein.\n2.5 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene\nKennzeichnung tragen.\n2.6 Es dürfen auch Verpackungen nach Nummer 2.1 und 2.2 verwendet werden, wenn die Bedingungen der\nRandnummer 18 entsprechend erfüllt sind.\n3    Beförderung in loser Schüttung\n3.1 Trockene Aluminiumkrätzen dürfen auch in loser Schüttung in feuchtigkeitsdichten Wagen oder Containern\naus Stahl mit ausreichender Belüftung befördert werden.\n3.2 Die Belüftungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie eventuell durch Kontakt der Aluminiumkrätze mit\n· der Luftfeuchtigkeit entstehende Gase gleichmäßig abführt und den Zutritt von Wasser (z. B. Spritzwasser,\nRegen) wirksam verhindert.\n3.3 Die Eignung der Wagen und Container einschließlich der Belüftungsvorrichtung muß bis zum 31. Dezember\n1992 vom Sachverständigen nach Anhang X Abschnitt 1.5.5 geprüft und festgestellt sein.\n4    Sonstige Vorschriften\n4.1 Bei Beförderungen nach Nummer 3 darf die Aluminiumkrätze nur in trockenem Zustand in trockene, saubere\nWagen und Container verladen werden.\n4.2 Die Vorschriften der Randnummer 485 Abs. 2 Satz 1 und Randnummer 488 sind sinngemäß wie für\nTankcontainer auch für Beförderungen nach Nummer 3 anzuwenden.\n4.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 1 Buchstabe d geltenden Vorschriften sind bei Beförderungen\nnach den Nummern 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\n5    Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\na) bei Beförderungen nach Nummer 2: ,,Aluminiumkrätze (oder: Abfall, enthält ... - z.B. Aluminiumspäne),\n4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70\";\nb) bei Beförderungen nach Nummer 3: ,,Aluminiumkrätze (trocken), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70\".\n6    Übergangsvorschriften\n6.1 Abweichend von Nummer 2.3 dürfen bis zum 31. Dezember 1990 auch nicht bauartgeprüfte Verpackungen\nnach Nummer 2.1 und 2.2 verwendet werden.\n6.2 Abweichend von Nummer 3.1 und 3.2 dürfen bis zum 31. Dezember 1991 auch wasserdichte Wagen oder\nContainer aus Stahl mit im oberen Teil (mindestens zwei Drittel ihrer Wände) senkrechten Wänden verwendet\nwerden, die mit einer wasserdichten Plane bedeckt sind, die über die Oberkante der Wände überlappt und\nbefestigt ist.\nArtikel 2\nDie Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621 ), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2858)\" ersetzt\ndurch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179)\".\n2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2621 )\",\nersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 849),\".","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                             853\n3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863)\"\nersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)\".\n4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Ausnahme Nr. S 31 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2863)\" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)\".\nb) In der Ausnahme Nr. S 57 wird Nummer 3.2 wie folgt gefaßt:\n„3.2    Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die Bestimmungen der Anlage B Randnummer 10315 und ab dem\n1. Januar 1993 auch der Randnummer 10204 Abs. 1 anzuwenden.\"\nc) In der Ausnahme Nr. S 61 wird in Nummer 3.2 und in der Ausnahme Nr. S 81 in Nummer 3 Buchstabe a nach der\nAngabe ,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)\" eingefügt:\n\", zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),\".\nd) Die Ausnahme Nr. S 65 wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. S 65\n(Umschreibung von Schulungsnachweisen)\n1     Abweichend von Anlage B Randnummer 10315 Abs. 1 ist\na) Soldaten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr,\nb) Polizeivollzugsbeamten und ehemaligen Polizeivollzugsbeamten\nvon der für ihren Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer auf Antrag bei Vorlage eines\nNachweises über die bei der Bundeswehr oder beim Bundesgrenzschutz erfoJgreich abgeschlossene\nSchulung (ohne nochmalige erfolgreiche Schulung entsprechend Anlage B Randnummer 10315) eine\nBescheinigung nach Anlage B Anhang 8.6 auszustellen.\n2     Für die Schulung der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes bedarf es keiner gesonderten Lehrgangs-\nanerkennung durch die Industrie- und Handelskammer. Der Bundesminister der Verteidigung und der\nBundesminister des Innern sorgen dafür, daß die von der Bundeswehr oder vom Bundesgrenzschutz\ndurchgeführten Schulungen den jeweiligen Anforderungen an die besondere Schulung der Fahrzeugführer\nnach Anlage B Randnummer 10315 entsprechen.\n3     Die Bescheinigung darf nur für die im Nachweis der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes ausgewie-\nsenen Klassen ausgestellt werden. Maßgebend für die Berechnung der Geltungsdauer gemäß Anlage B\nRandnummer 10315 Abs. 1 und 2 ist der Tag, an dem der Grundkurs eines Grundlehrgangs oder eines\nFortbildungslehrgangs in der Bundeswehr oder beim Bundesgrenzschutz erfolgreich abgeschlossen wurde.\"\ne) In der Ausnahme Nr. S 66 wird Nummer 5.3 wie folgt gefaßt:\n„5.3 Werden die Maßnahmen nach Anlage B Randnummer 211127 Abs. 4a bis zum 31. Dezember 1990\ngetroffen, dürfen die Tankfahrzeuge unter Beachtung der übrigen Vorschriften dieser Ausnahme weiterver-\nwendet werden.\"\nf) In der Ausnahme Nr. S 72 wird Nummer 3 wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 wird die Angabe „ 10500 Abs. 1\" geändert in: ,, 10500\".\n2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die Bestimmungen der Anlage B Randnummer 10315 und ab dem\n1. Januar 1993 auch der Randnummer 10204 Abs. 1 anzuwenden.\"\ng) In der Ausnahme Nr. S 76 wird in Nummer 2 nach der Angabe ,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)\"\neingefügt:\n,, , zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),\".\nh) In der Ausnahme Nr. S 79 wird in Nummer 2.4 die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1347)\" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1\ns. 2862)\".\ni) In der Ausnahme Nr. S 80 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2863)\" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)\".","854                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nj) Folgende Ausnahmen Nr. S 82 bis S 84 werden angefügt:\n„Ausnahme Nr. S 82\n(Anerkennung von Schulungsnachweisen)\n1    Abweichend von Anlage B Randnummer 10315 Abs. 1 gelten\na) Schulungsbescheinigungen nach Randnummer 10315 des Europäischen Übereinkommens über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADA), die in der DDR oder in einem ausländischen Staat\nausgestellt wurden,                                  ·\nb) ,,Berechtigungen zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern\", die in der DDR von einer\nBehörde (z.B. Rat des Kreises) ausgestellt wurden,\nfür Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes unter folgenden Bedingungen als Bescheinigung\n. nach Randnummer 10315 Abs. 1.\n2    In den Fällen des Absatzes 1 muß der Beförderer den Fahrzeugführer in die innerstaatlichen Besonderheiten\ndes Gefahrguttransports und die dafür geltenden Vorschriften einweisen. Er muß dem Fahrzeugführer die\nEinweisung bescheinigen. Die Bescheinigung muß Name und Anschrift des Fahrzeugführers enthalten;\nzusätzlich ist zu vermerken:\n,,In die Besonderheiten des Gefahrguttransports nach GGVS eingewiesen gemäß Ausnahme Nr. S 83 (Ort,\nDatum, Unterschrift, Firma)\".\n3     Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung nach Absatz 2 bei der Beförderung mitzuführen und zuständigen\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Sie gilt nur für Fahrten, die der Fahrzeugführer für den\nBeförderer durchführt, der ihn eingewiesen hat.\n4    Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b gilt die nach dem 1. Februar 1990 ausgestellte Berechtigung höchstens\n3 Jahre nach Ausstellungsdatum.\nAusnahme Nr. S 83\n(Aussetzen der Fahrwegfestlegung)\nAbweichend von § 7 a Abs. 1 sind die Vorschriften nach § 7 Abs. 3 (Fahrwegfestlegung) bis zum\n31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.\nAusnahme Nr. S 84\nWeiterverwendung von in Verkehr befindlicher austenitischer Tanks\n1    Abweichend von § 7 a Abs. 2 gilt § 7 Abs. 2 bis 7 auch nicht für die Beförderung der in § 7 a Abs. 1 genannten\nStoffe, wenn sie unter nachfolgenden Bedingungen in wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks, die sich\nzum Zeitpunkt des lnkrafttretens der 2. GGVS-Änderungsverordnung im Verkehr befanden, befördert werden.\n2    Bau und Ausrüstung der Tanks\n2.1 Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl bestehen und in der Tankwand in allen Bereichen ein\nArbeitsaufnahmevermögen aufweisen, das dem eines Tanks aus Baustahl mit einer Wanddicke von\n5 mm (bei einem Durchmesser des Tanks von nicht mehr als 1,80 m) oder von 6 mm (bei einem\nDurchmesser des Tanks von mehr als 1,80 m) entspricht. Dies muß in der Prüfbescheinigung nach\nAnhang B.3a oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen\nnach § 9 Abs. 3 Nr. 2 bestätigt sein.\n2.2 Die Tanks müssen zylinderförmig gebaut sein.\n2.3 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPA (4 bar) (Überdruck) bemessen\nsein.\"\n5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Im Teil 1 wird in der Überschrift die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2621 )\"\nersetzt durch: ,,Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGBI. I S. 849)\".\nb) Im Teil 1 werden in der Tabelle die Ausnahme Nr. E 26 mit allen Angaben gestrichen und folgende Bestimmungen\nangefügt:","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                   855\n1           2              3                            4                        5                  6\nE 68       3           alle              Befristete Weiterverwendung          BGBI. 1990 1       31. Dezem-\n6.1                           bestimmter Verpackungen              S.849              ber 1990\n8\nE 69       1a          bestimmte         Freistellung kleiner Mengen          BGBI. 19901        unbefristet\nbis         Stoffe und        bestimmter Güter                     S.849\n6.1, 7      Gegen-            Abweichende Bestimmung:\nund 8       stände\nDie Gesamtmenge aller Güter nach\nder Tabelle in Nummer 2 der Aus-\nnahme Nummer E 69 darf in einer\nBeförderungseinheit 50 kg nicht\nüberschreiten. Die an der Beförde-\nrung Beteiligten (z. 8. Absender,\nVerlader, Beförderer) haben ge-\n1T1einsam die Einhaltung sicher-\nzustellen.\nE 70       4.3         -                 Beförderung von Aluminiumkrätzen     BGBI.19901         unbefristet\nund Aluminiumabfällen                S.849\nZusätzliche Bedingung:\nDie Fahrzeuge und Container nach\nNummer 3 der Ausnahme Nr. E 70\nmüssen an beiden Seiten mit einem\nZettel nach Muster 4.3 des An-\nhangs A.9 versehen sein.\nc) Im Teil 2 wird in der Tabelle in Spalte 6 bei allen Ausnahmegenehmigungen die Angabe „30. April 1990\" geändert\nin: ,,30. Juni 1990\".\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1990 in Kraft. Artikel 1\nNr. 2 Buchstabe d tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.\nBonn, den 1. Mai 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Z i m m e r m an n","856                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Patentanmeldeverordnung\nVom 4. Mai 1990\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der            rungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                 müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der\n(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung          vorangehenden Patentansprüche enthalten. Sie sind\nüber das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968                soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise\n(BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung       zusammenzufassen.\nvom 2. November 1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu gefaßt                   (7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so\nworden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-\nsind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerie-\namts:\nren.\nArtikel 1                                 (8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht\nunbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die techni-\nDie Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981                   schen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen\n(BGBI. 1 S. 521 ), geändert durch die Verordnung vom             auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten,\n12. November 1986 (BGBI. 1S. 1738), wird wie folgt geän-         z.B. ,wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung'\ndert:                                                            oder ,wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.\n(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                    die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale\n,,§ 4                             mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das\nVerständnis des Patentanspruchs erleichtert.\"\nPatentansprüche\n(1) In den Patentansprüchen kann das, was als           2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\npatentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 35\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Patentgesetzes), einteilig oder                                 ,,§ 5\nnach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt                                   Beschreibung\n(zweiteilig) gefaßt sein. In beiden Fällen kann die Fas-         (1) Am Anfang der Beschreibung nach § 35 Abs. 1\nsung nach Merkmalen gegliedert sein.                          Satz 3 Nr. 3 des Patentgesetzes ist als Titel die im\n(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt,         Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzu-\nsind in den Oberbegriff die durch den Stand der Tech-         geben.\nnik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen;                (2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:\nin den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der\nErfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den          1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung\nMerkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der               gehört, soweit es sich nicht aus den Ansprüchen\nkennzeichnende Teil ist mit den Worten ,dadurch                   oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;\ngekennzeichnet, daß' oder ,gekennzeichnet durch'              2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der\noder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.                       für das Verständnis der Erfindung und deren\nSchutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter\n(3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder\nAngabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;\nMerkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung\ndadurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal            3. das der Erfindung zugrundeliegende Problem,\noder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile.                   sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung\nbeginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind                  oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt,\ndeutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen                 insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der\nvoranzustellen.                                                   Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestim-\nmung unentbehrlich ist;\n(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind\ndie wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.            4. die Erfindung, für die in den Patentansprüchen\nSchutz begehrt wird;\n(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige\nPatentansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit            5. in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung\nder Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 35               gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der\nAbs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes). Absatz 4 ist ent-              Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offen-\nsprechend anzuwenden. Nebenansprüche können                       sichtlich ergibt;\neine Bezugnahme auf mindestens einen der voran-               6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfin-\ngehenden Patentansprüche enthalten.                               dung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand\n(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können                  der Technik;\nein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche)             7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der bean-\naufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfüh-                spruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                 857\nerläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnun-   4. Im § 7 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 Satz 2\" durch\ngen unter Verwendung der entsprechenden                  die Angabe ,,§ 4 Abs. 8\" ersetzt.\nBezugszeichen.\nArtikel 2\n(3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzu-\nnehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen      tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-\noder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf         schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)\ndiese ersetzt werden.\"                                   auch im Land Berlin.\n3. Im § 6 Abs. 6 wird als neuer Satz 3 eingefügt:                                     Artikel 3\n„Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die\nfür das Verständnis der Erfindung in Betracht kommen     bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten\nkönnen, sind zulässig, jedoch nicht als erste Zeichnung  Patentanmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden\n(Figur Nr. 1 ). \"                                        Vorschriften.\nMünchen, den 4. Mai 1990\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häu ßer","858                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung\nVom 4. Mai 1990\nAuf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-        5. § 5 wird wie folgt erfaßt:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August                                       ,,§ 5\n1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-\nSchutzansprüche\nnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September\n1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der                (1) In den Schutzansprüchen kann das, was als\nVerordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu           gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden\ngefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen        soll (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GbmG), einteilig oder nach\nPatentamts:                                                     Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweitei-\nlig) gefaßt sein. In beiden Fällen kann die Fassung\nArtikel 1                           nach Merkmalen gegliedert sein.\n-\nDie Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-                 (2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt,\nvember 1986 (BGBI. 1 S. 1739) wird wie folgt geändert:          sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung\naufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der\n1. Im § 1 werden die Worte „Arbeitsgerätschaft, eines           Technik ausgeht; in den kennzeichnenden Teil sind die\nGebrauchsgegenstandes oder von Teilen davon\"                Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Ver-\ndurch das Wort „Erfindung\" ersetzt.                         bindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz\nbegehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Worten ,dadurch gekennzeichnet, daß' oder ,gekenn-\nzeichnet durch' oder einer sinngemäßen Wendung ein-\na) Im Absatz 1 wird das Wort „Gegenstände\" durch            zuleiten.\ndas Wort „Erfindungen\" ersetzt.\n(3) Werden Schutzansprüche nach Merkmalen oder\nb) Im Absatz 2 werden die Worte „jeden Gegenstand\"         Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung\ndurch die Worte „jede Erfindung\" ersetzt.\ndadurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal\nc) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                    oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile\n,,4. den Zeichnungen, auf die sich die Schutz-         beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind\nansprüche oder die Beschreibung beziehen.\"        deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen\nvoranzustellen.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    (4) Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind\na) Im Absatz 1 werden nach dem Wort „Blättern\" die         die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.\nWorte „und in zwei Stücken\" eingefügt.                      (5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige\nb) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                    Schutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit\nder Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1\n„2. Als Mindestränder sind auf den Blättern des\nSatz 2 GbmG). Absatz 4 ist entsprechend anzuwen-\nAntrags, der Schutzansprüche und der Be-\nden. Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf\nschreibung folgende Flächen unbeschriftet zu\nmindestens einen der vorangehenden Schutzansprü-\nlassen:\nche enthalten.\nOberer Rand                          2 cm,\nlinker Seitenrand                    2,5 cm,          (6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können\nrechter Seitenrand                   2 cm,        ein oder mehrere Schutzansprüche (Unteransprüche)\nunterer Rand                         2 cm.        aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfüh-\nDie Mindestränder können den Namen, die           rungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche\nFirma oder die sonstige Bezeichnung des           müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der\nAnmelders und das Aktenzeichen der Anmel-         vorangehenden Schutzansprüche enthalten. Sie sind\ndung enthalten.\"                                  soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise\nzusammenzufassen.\n4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(7) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so\na) In Nummer 6 werden nach den Worten „des Gegen-           sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerie-\nstandes\" die Worte „des Gebrauchsmusters\" einge-        ren.\nfügt.\n(8) Die Schutzansprüche dürfen, wenn dies nicht\nb) In Nummer 7 werden die Worte „den Gegenstand\"            unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die tech-\ndurch die Worte „die Erfindung\" ersetzt.                nischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen\nc) In Nummer 9 werden die Worte „denselben Gegen-           auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten,\nstand\" durch die Worte „dieselbe Erfindung\"             z. B. ,wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung'\nersetzt.                                                oder ,wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                  859\n(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen           nehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich\ndie in den Schutzansprüchen angegebenen Merkmale              nicht notwendig sind. Wiederholungen von Schutzan-\nmit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das          sprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezug-\nVerständnis des Schutzanspruchs erleichtert.\"                 nahme auf diese ersetzt werden.\"\n6. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                7. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,§ 6                              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBeschreibung                                ,,(1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgen-\n(1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3              den Mindesträndern auszuführen:\nGbmG) ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeich-            Oberer Rand                                  2,5 cm,\nnung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters (§ 4                  linker Seitenrand                            2,5 cm,\nAbs. 2 Nr. 6) anzugeben.                                         rechter Seitenrand                            1,5 cm,\n(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:                 unterer Rand                                  1 cm.\nDie für die Abbildungen benutzte Fläche darf\n1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung                   26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten.\"\ngehört, soweit es sich nicht aus den Schutzan-\nsprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik           b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nergibt;                                                      ,,Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen,\n2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der              die für das Verständnis der Erfindung in Betracht\nfür das Verständnis der Erfindung und .deren                 kommen können, sind zulässig, jedoch nicht als\nSchutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter               erste Zeichnung (Figur Nr. 1). \"\nAngabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;            c) Im Absatz 3 werden die Worte „des Gegenstandes\"\n3. das der Erfindung zugrundeliegende Problem,                   durch die Worte „der Erfindung\" ersetzt.\nsofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung\noder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt,        8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ninsbesondere dann, wenn es zum Verständnis der            a) Im Satz 1 werden die Worte „denselben Gegen-\nErfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestim-           stand\" durch die Worte „dieselbe Erfindung\"\nmung unentbehrlich ist;                                      ersetzt.\n4. die Erfindung, für die in den Schutzansprüchen             b) Im Satz 3 wird das Wort „achten\" durch das Wort\nSchutz begehrt wird;                                         ,,zehnten\" ersetzt.\n5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwend-\nbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der\nArt der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;                                  Artikel 2\n6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfin-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndung unter Bezugnahme auf den in der Anmeldung       tungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Halbleiter-\ngenannten Stand der Technik;                          schutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294)\n7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der bean-             auch im Land Berlin.\nspruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls\nerläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnun-\ngen unter Verwendung der entsprechenden                                         Artikel 3\nBezugszeichen.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die\n(3) In die Beschreibung sind keine Markennamen,         bis zum 30. Juni 1990 eingegangenen Anmeldungen ver-\nPhantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzu-         bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.\nMünchen, den 4. Mai 1990\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer"]}