{"id":"bgbl1-1990-21-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":21,"date":"1990-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/21#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-21-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_21.pdf#page=24","order":9,"title":"Neufassung der Kostenverordnung zum Waffengesetz","law_date":"1990-04-20T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["780                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kostenverordnung zum Waffengesetz\nVom 20. April 1990\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vierten\nVerordnung zum Waffengesetz vom 20. April 1990 (BGBI. 1S. 775) wird nachste-\nhend der Wortlaut der Kostenverordnung zum Waffengesetz in der ab 1 . Juni\n1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 21. Juli 1976 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Juli 1976 (BGBI. 1\nS. 1810),\n2. den am 1. Februar 1977 in Kraft getretenen § 23 der Verordnung vom\n22. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3770),\n3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2152),\n4. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen§ 32 Abs. 2 der Verordnung vom\n20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344),\n5. den am 1. Dezember 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n31. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2055),\n6. den am 1. Juni 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des§ 49 Abs. 2 und 3 des\nWaffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1\nS. 432) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ).\nBonn, den 20. April 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                   781\nKostenverordnung zum Waffengesetz\n(WaffKostV)\n§ 1                                                                           Deutsche Mark\nDie Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und            1. für Beamte des höheren Dienstes\nUntersuchungen nach dem Waffengesetz (Gesetz) und               und vergleichbare Angestellte                   133,-\nnach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften        2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nbestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der                 und vergleichbare Angestellte                   110,-\nAnlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem\nVerwaltungsaufwand berechnet wird.                          3. für sonstige Bedienstete                          93,-.\nFür jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser\n§ 2                              Stundensätze zu berechnen.\n(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu\nberechnen                                                                                 §3\n1. für die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung,       (1) Bei der Beschußprüfung nach Abschnitt II Nr. 19 der\n2. für die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen      Anlage ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfge-\nnach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 genstand\nund § 37 Abs. 3 des Gesetzes,                             1. nicht handhabungssicher oder\n3. für die Prüfung von Reizstoffgeschossen, Reizstoff-      2. nicht maßhaltig ist\nsprühgeräten und von den dafür verwendeten Reizstof-\nfen (§ 10 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in      und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987           (2) Eine Gebühr nach Abschnitt II Nr. 19 der Anlage ist\n- BGBI. 1 S. 777 - 1. WaffV),                            nicht zu erheben, wenn der Prüfgegenstand\n4. für die Beschußprüfung\n1. ohne Prüfung zurückgegeben wird,\na) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Aus-\n2. nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt oder\ntauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschos-\nses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges      3. der Beanspruchung, der er bei der Verwendung der\nGemisch verwendet wird,                                  zugelassenen Munition ausgesetzt würde, offenbar\nnicht standhalten wird.\nb) bei nicht der Beschußpflicht unterliegenden Gegen-\nständen, soweit in Abschnitt II Nr. 19 der Anlage       (3) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen sind die in\nkeine feste Gebühr vorgeschrieben ist,               Abschnitt II Nr. 19 der Anlage vorgeschriebenen Gebühren\nc) wenn die Behörde die Beschußmunition selbst her-     für jeden Lauf zu erheben.\ngestellt hat,\n(4) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des\nd) bei Böllern und Modellkanonen,                        Antragstellers vorgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr\n5. für die Prüfung von Schußapparaten und Einsteckläu-      nach Abschnitt II Nr. 19 der Anlage um 10 vom Hundert.\nfen nach § 14a und § 14b Abs. 1 der Dritten Verord-      Stellt der Antragsteller hierbei die für die Durchführung der\nnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980             Prüfung erforderlichen technischen Hilfskräfte zur Verfü-\n(BGBI. 1 S. 2344) und für die behördliche Kontrolle von gung, so ermäßigt sich die Gebühr um weitere 20 vom\nMunition nach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 der Dritten   Hundert.\nVerordnung zum Waffengesetz.                               (5) Werden auf Grund eines Antrages in den Räumen\n(2) Werden Prüfungen außerhalb der Behörde durchge-       der Behörde mindestens 150 Kurzwaffen oder 75 Lang-\nführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand         waffen gleichen Typs und Kalibers geprüft, so ermäßigen\nauch für                                                    sich die Gebühren um 10 vom Hundert der Gebührensätze\nnach Abschnitt II Nr. 19 der Anlage und bei mehr als 300\n1. Reisezeiten,\nKurzwaffen oder 150 Langwaffen um 15 vom Hundert.\n2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten\nsind,                                                      (6) Werden weniger als 5 Schußwaffen des gleichen\nTyps und Kalibers geprüft, so erhöhen sich die Gebühren-\nzu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen\nsätze nach Abschnitt II Nr. 19 der Anlage auf das Dop-\nArbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abge-\npelte, mindestens jedoch auf 12,- Deutsche Mark pro\ngolten werden.\nWaffe. Werden 5 oder mehr Schußwaffen des gleichen\n(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwal-        Typs und Kalibers geprüft, ist mindestens die Höchstge-\ntungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen        bühr nach Satz 1 zu erheben.","782                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§4                                                          §6\nDie Gebühr für die Abnahme der Prüfung nach§ 9, § 31        (1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei:\noder§ 44 Abs. 1 des Gesetzes wird auch erhoben, wenn        1. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 oder\ndie Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne           2 a des Gesetzes,\nausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-\n2. Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 3 des\nsetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen\nGesetzes, soweit der Gebührenschuldner die tatsächli-\nwerden mußte.\nche Gewalt über den Gegenstand am 1. März 1976\n§ 5                                bereits ausgeübt hat,\n3. Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen nach\n(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Verwal-\n§ 58 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,\ntungskostengesetzes; die in § 1O Abs. 1 Nr. 1 des Verwal-\ntungskostengesetzes bezeichneten       Auslagen   werden    4. Amtshandlungen in bezug auf Schußwaffen und Muni-\njedoch nicht gesondert erhoben.                                 tion, die im dienstlichen Interesse von einem öffentli-\nchen Bediensteten verwendet werden.\n(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu\nerstatten                                                      (2) Bei Entscheidungen nach Abschnitt II Nr. 1 bis 13 der\nAnlage zugunsten ausländischer Diplomaten und bevor-\n1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpak-      rechtigter Personen, Mitgliedern der Ständigen Vertretung\nkungsmittel und der Rücksendung,                        der Deutschen Demokratischen Republik sowie zugunsten\nvon Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste und von\n2. bei der Prüfung von Gegenständen, die der Zulas-\nStaatsgästen aus der Deutschen Demokratischen Repu-\nsungsbehörde aus dem Ausland zugesandt werden,\nblik (§ 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) ist der\ndie aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit\nGebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren\nihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,\nbefreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit\n3. die Kosten der von der Behörde aufgewendeten             gewährleistet.\nBeschußmittel und die Kosten für das Ein- und Aus-                                     §7\npacken der Prüfgegenstände,\nDas Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für\n4. bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes     Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die\ndie Kosten der von der Behörde aufgewendeten Prüf-      Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV\nmittel,                                                 durchzuführenden Prüfungen einzuziehen.\n5. bei der Prüfung nach § 1O der 1. WaffV die Kosten der\nbenötigten Versuchstiere und der für diese während                                     §8\nder Versuchs- und Nachbeobachtungszeit erforderli-                                (Inkrafttreten,\nchen Futtermittel.                                                  Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)\nAnlage\nGebührenverzeichnis\nAbschnitt 1: Rahmengebühren                                                                           DM\nvon            bis\n1. Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schuß-\nwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)                                         125,-          5 000,-\n2. Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2\nWaffG)                                                                                125,-          5000,-\n3. Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 1O Abs. 3 Satz 2 WaffG                   ¼ der nach Nummer 1 oder 2\nfestgesetzten Gebühr\n4. a) Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und Munition (§§ 21 bis 23\nund§ 25 WaffG)                                                                     100,-          1 000,-\nb) Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer\nAuflage für eine Zulassung nach Buchstabe a                                          80,-           750,-\n5. Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instand-\nsetzen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG)                                              60,-           625,-\n6. Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte\neinschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG)                                 100,-          1 000,-\n7. Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG)                   25,-           300,-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                       783\nDM\nvon              bis\n8. Zulassung von Ausnahmen\na) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schuß-\napparate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG                            20,-          625,-\nb) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff-\nund Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG                                      20,-          625,-\nc) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition\nnach § 23 Abs. 4 WaffG                                                       20,-          750,-\nd) von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschen-\nmunition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5\nWaffG                                                                        20,-          625,-\ne) von den Verboten des§ 37 Abs. 1 WaffG und des§ 8 der 1. WaffV nach\n§ 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung                    20,-        2 000,-\nf) von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der\n1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG                                              20,-        1 000,-\ng) von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG          20,-          250,-\nh) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstal-\ntungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG                                          20,-          250,-\n9. Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WatfV                                    25,-          250,-\n10. Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV                                         25,-          250,-\n11 . Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG                                               60,-          250,-\n12. Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG                                               20,-          200,-\n13. Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der .1. WaffV                         50,-          500,-\n14. Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG                                 60,-          625,-\n15. Anordnung nach § 1O Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder§ 48 Abs. 2 WaffG        25,-          250,-\n16. Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder§ 40 Abs. 2\nWaffG                                                                            20,-          100,-\n17. Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2\nWaffG                                                                            20,-           70,-\n18. Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14 b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV\nund Anordnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV          20,-           70,-\nAbschnitt II: Feste Gebühren\nDM\n1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG)                                   82,-\n2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1\nWaffG)                                                                                   82,-\n3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige(§ 28 Abs. 2\nSatz 2 WaffG)                                                                           100,-\n4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2\nWaffG)                                                                                  250,-\n5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammel-\nthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)                                    100,-\n6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG                    50,-\n7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1\nWaffG                                                                                    33,-\n8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG)               Zuschlag von 20,- DM\nzu den Gebühren nach\nden Nummern 1 bis 7","784                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDM\n9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene\nSchußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein\nVereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt                       15,-\n10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte\na) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen                 Gebühr in Höhe der Gebühr für\ndie jeweilige Waffenbesitzkarte\ngemäß Abschnitt II\nb) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder\nmehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG                                            20,-\n11 . Eintragung\na) einer oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7\nWaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitz-\nkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine\nWaffenbesitzkarte vorgenommen wird                                                      15,-\nb) des Überlassens einer oder mehrerer Waffen in der Waffenbesitzkarte                     15,-\nc) des Erwerbs von Wechsel- und Austauschläufen oder von Wechseltrom-\nmeln in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV                              15,-\n12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines\nMunitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffen-\nbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG)                                                            25,-\n13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG)                               45,-\n14. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG)                                       100,-\n15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4\nWaffG)                                                                                     60,-\n16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG                       200,-\n17. Verlängerung eines Waffenscheines in den Fällen des§ 35 Abs. 3 WaffG                       150,-\n18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffen-\nrechtliche Erlaubnis                                                                       20,-\n19. Beschußgebühren (§ 16 WaffG)\na) Büchsen und Flinten für\naa) Zentralfeuermunition                                                                 6,80\nbb) Randfeuermunition                                                                    3,40\nb) Pistolen\naa) automatische Pistolen mit verriegeltem Verschluß                                     4,20\nbb) sonstige automatische Pistolen                                                       3,20\nc) Vorderladerwaffen\naa) Perkussionsgewehre                                                                  10,50\nbb) Perkussionsrevolver                                                                 12,-\ncc) Perkussionspistolen                                                                  8,-\nd) sonstige Pistolen für\naa) Zentralfeuermunition                                                                 6,80\nbb) Randfeuermunition                                                                    3,-\ne) sonstige Revolver                                                                        4,20\nf) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen\naa) Pistolen (automatische Pistolen)                                                     2,80\nbb) Revolver                                                                             3,20\ng) Leuchtpistolen                                                                           3,50\nh) Einsteckläufe für\naa) Zentralfeuermunition                                                                 8,80\nbb) Randfeuermunition                                                                    4,-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                           785\ni) Austauschläufe und Verschlußteile für Büchsen und Flinten für                            DM\naa) Zentralfeuermunition                                                                6,80\nbb) Randfeuermunition                                                                    3,40\nj)  Verschlußteile und Austauschläufe für sonstige Pistolen und Revolver\naa) Zentralfeuermunition                                                                6,80\nbb) Randfeuermunition                                                                    4,-\nk) Verschlußteile und Austauschläufe für automatische Pistolen\naa) von Pistolen mit verriegeltem Verschluß                                              4,-\nbb) von Pistolen mit Masseverschluß                                                      2,50\n20. Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder\nAbs. 3 zweiter Halbsatz WaffG                                                              13,-\n21. Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle\ndes§ 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG                                                                13,-\n22. Abstempelung der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro ange-\nfangene 50 Stück                                                                           13,-\n23. Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der\n3. WaffV)                                                                                  13,-\n24. Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschuß-\nprüfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV)                                                          13,-\n25. Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten\nFällen, insbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der\n1. WaffV                                                                                   15,-\nAbschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen                                                     DM\nvon             bis\n1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf\nVeranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in\nAbschnitt I oder II aufgeführt sind                                               30,-          400,-\n2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß\ngegeben hat                                                                   40,- DM bis zu dem Betrag, der\nals Gebühr für die Vornahme\nder widerrufenen oder zurück-\ngenommenen       Amtshandlung\nvorgesehen ist oder zu erheben\nwäre, höchstens 1 000,- DM\n3. Für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen gilt § 15 Abs. 1 und 2 des\nVerwaltungskostengesetzes, höchstens 1 000,- DM\n4. Erfolglose Widerspruchsverfahren                                              Gebühr in Höhe der Gebühr für\ndie beantragte oder angefoch-\ntene Amtshandlung, mindestens\njedoch 50,- DM"]}