{"id":"bgbl1-1990-21-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":21,"date":"1990-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/21#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_21.pdf#page=19","order":8,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (WaffV 4 ÄndV 3)","law_date":"1990-04-20T00:00:00Z","page":775,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Nr. 21    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                              775\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Vierten Verordnung zum Waffengesetz\n(WaffV 4 ÄndV 3)\nVom 20. April 1990\nAuf Grund des § 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1\nS. 432) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)\nverordnet der Bundesminister des Innern:\nArtikel 1\nDie Vierte Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1810), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 31. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2055), wird wie folgt geändert:\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:\n,,Kostenverordnung zum Waffengesetz - WaffKostV\".\n2. In § 1 wird das Wort „Arbeitsaufwand\" durch das Wort „Verwaltungsaufwand\" ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „Arbeitsaufwand\" wird durch das Wort „Verwaltungsaufwand\" ersetzt.\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „vom 24. Mai 1976 - Bundesgesetzblatt I S. 1285 - 1. WaffV),\" durch die\nAngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1O. März 1987 - BGBI. 1 S. 777 - 1. WaffV),\" ersetzt.\ncc) In Nummer 4 werden in Buchstabe b die Angabe „Nr. 14\" durch die Angabe „Nr. 19\" ersetzt und Buchstabe d\nwie folgt gefaßt:\n,,d) bei Böllern und Modellkanonen,\".\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Arbeitsaufwand\" durch das Wort „Verwaltungsaufwand\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden das Wort „Arbeitsaufwand\" durch das Wort „Verwaltungsaufwand\" sowie die Angabe „106,-\"\ndurch die Angabe „133,-\", die Angabe „88,-\" durch die Angabe „110,-\" und die Angabe „74,-\" durch die Angabe\n,,93,-\" ersetzt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1 bis 6 wird jeweils die Angabe „Nr. 14\" durch die Angabe „Nr. 19\" ersetzt.\nb) In Absatz 6 wird die Angabe „ 10,-\" durch die Angabe „ 12,-\" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:\n„Werden fünf oder mehr Schußwaffen des gleichen Typs und Kalibers geprüft, ist mindestens die Höchstgebühr\nnach Satz 1 zu erheben.\"\n5. In § 6 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. Amtshandlungen in bezug auf Schußwaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen\nBediensteten verwendet werden.\"\n6. In § 7 werden die Worte „Institut für Aerobiologie der Fraunhofer-Gesellschaft\" durch die Worte „Fraunhofer-Institut\nfür Umweltchemie und Ökotoxikologie\" ersetzt.","776                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n7. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage\nGebührenverzeichnis\nDM\nvon                 bis\nAbschnitt 1: Rahmengebühren\n1. Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schuß-\nwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)                               125,-            5 000,-\n2. Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2\nWaffG)                                                                      125,-            5000,-\n1\n3. Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG        /4 der nach Nummer 1 oder 2\nfestgesetzten Gebühr\n4. a) Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und Munition (§§ 21\nbis 23 und § 25 WaffG)                                                   100,-            1 000,-\nb) Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung\neiner Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a                         80,-              750,-\n5. Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder\nInstandsetzen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG)                            60,-              625,-\n6. Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte\neinschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG)                       100,-            1 000,-\n7. Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten(§ 45 Abs. 1 WaffG)        25,-              300,-\n8. Zulassung von Ausnahmen\na) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen,\nSchußapparate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG                    20,-              625,-\nb) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reiz-\nstoff- und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG                            20,-              625,-\nc) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition\nnach § 23 Abs. 4 WaffG                                                    20,-              750,-\nd) von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschen-\nmunition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach§ 25 Abs. 5\nWaffG                                                                     20,-              625,-\ne) von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV\nnach§ 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung             20,-            2 000,-\nf) von den sonstigen Verboten des§ 37 Abs. 1 WaffG und des§ 8 der\n1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG                                           20,-            1 000,-\ng) von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2\nWaffG                                                                     20,-              250,-\nh) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Ver-\nanstaltl!ngen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG                                20,-              250,-\n9. Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV                               25,-              250,-\n10. Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV                                    25,-              250,-\n11. Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG                                           60,-              250,-\n12. Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG                                          20,-              200,-\n13. Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV                     50,-              500,-\n14. Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG                            60,-              625,-\n15. Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2\nWaffG                                                                        25,-              250,-\n16. Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40\nAbs. 2 WaffG                                                                 20,-              100,-\n17. Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2\nWaffG                                                                        20,-               70,-\n18. Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14 b Abs. 1 Satz 2 der\n3. WaffV und Anordnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2\nder 3. WaffV                                                                 20,-               70,-","Nr. 21    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                             777\nAbschnitt II: Feste Gebühren\nDM\n1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG)                                  82,-\n2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1\nWaffG)                                                                                  82,-\n3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28\nAbs. 2 Satz 2 WaffG)                                                                   100,-\n4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2\nSatz 2 WaffG)                                                                          250,-\n5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammel-\nthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)                                   100,-\n6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des§ 32 Abs. 2 WaffG                    50,-\n7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des§ 28 Abs. 5 Satz 1\nWaffG                                                                                   33,-\n8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG)              Zuschlag von 20,- DM\nzu den Gebühren\nnach den Nummern 1 bis 7\n9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereins-\neigene Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf\nein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt                 15,-\n10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte\na) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen              Gebühr in Höhe der Gebühr für die\njeweilige Waffenbesitzkarte gemäß\nAbschnitt II\nb) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\noder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG                                     20,-\n11 . Eintragung\na) einer oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7\nWaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffen-\nbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberech-\ntigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird                                     15,-\nb) des Überlassens einer oder mehrerer Waffen in der Waffenbesitzkarte                   15,-\nc) des Erwerbs von Wechsel- und Austauschläufen oder von Wechsel-\ntrommeln in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV                        15,-\n12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines\nMunitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffen-\nbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG)                                                         25,-\n13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG)                            45,-\n14. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG)                                    100,-\n15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4\nWaffG)                                                                                   60,-\n16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG                    200,-\n17. Verlängerung eines Waffenscheines in den Fällen des§ 35 Abs. 3 WaffG                    150,-\n18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffen-\nrechtliche Erlaubnis                                                                     20,-\n19. Beschußgebühren (§ 16 WaffG)\na) Büchsen und Flinten für\naa) Zentralfeuermunition                                                              '6,80\nbb) Randfeuermunition                                                                  3,40\nb) Pistolen\naa) automatische Pistolen mit verriegeltem Verschluß                                   4,20\nbb) sonstige automatische Pistolen                                                     3,20","778                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDM\nc) Vorderladerwaffen\naa) Perkussionsgewehre                                                               10,50\nbb) Perkussionsrevolver                                                              12,-\ncc) Perkussionspistolen                                                               8,-\nd) sonstige Pistolen für\naa) Zentralfeuermuntion                                                                6,80\nbb) Randfeuermunition                                                                 3,-\ne) sonstige Revolver                                                                      4,20\nf) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen\naa) Pistolen (automatische Pistolen)                                                   2,80\nbb) Revolver                                                                           3,20\ng) Leuchtpistolen                                                                         3,50\nh) Einsteckläufe für\naa) Zentralfeuermunition                                                               8,80\nbb) Randfeuermunition                                                                  4,-\ni) Austauschläufe und Verschlußteile für Büchsen und Flinten für\naa) Zentralfeuermunition                                                               6,80\nbb) Randfeuermunition                                                                  3,40\nj) Verschlußteile und Austauschläufe für sonstige Pistolen und Revolver\naa) Zentralfeuermunition                                                               6,80\nbb) Randfeuermunition                                                                  4,-\nk) Verschlußteile und Austauschläufe für automatische Pistolen\naa) von Pistolen mit verriegeltem Verschluß                                            4,-\nbb) von Pistolen mit Masseverschluß                                                    2,50\n20. Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder\nAbs. 3 zweiter Halbsatz WaffG                                                            13,-\n21. Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung_nach § 7 für die\nFälle des§ 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG                                                        13,-\n22. Abstempelung der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro\nangefangene 50 Stück                                                                     13,-\n23. Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der\n3. WaffV)                                                                                13,-\n24. Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der\nBeschußprüfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV)                                                 13,-\n25. Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeich-\nneten Fällen, insbesondere nach§ 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39\nAbs. 2 der 1. WaffV                                                                      15,-\nDM\nvon                bis\nAbschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen\n1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder\nauf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und\nnicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind                                     30,-           400,-\n2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte\nAnlaß gegeben hat                                                         40,- bis zu dem Betrag, der als\nGebühr für die Vornahme der wider-\nrufenen oder zurückgenommenen\nAmtshandlung vorgesehen ist oder zu\nerheben wäre, höchstens 1 000,- DM","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                             779\n3. Für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen gilt § 15 Abs. 1 und 2\ndes Verwaltungskostengesetzes, höchstens 1 000,- DM\n4. Erfolglose Widerspruchsverfahren                                     Gebühr in Höhe der Gebühr für die\nbeantragte oder angefochtene Amts-\nhandlung, mindestens jedoch 50,- DM.\"\nArtikel 2\nDer Bundesminister des Innern kann die Vierte Verordnung zum Waffengesetz in der sich aus Artikel 1 ergebenden\nFassung neu bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. April 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}