{"id":"bgbl1-1990-21-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":21,"date":"1990-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_21.pdf#page=13","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und anderer wehrrechtlicher Vorschriften","law_date":"1990-04-25T00:00:00Z","page":769,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                              769\nGesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nund anderer wehrrechtlicher Vorschriften\nVom 25. April 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 250 Deut-\nsche Mark gewährt.\"\nArtikel 1\n3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\n„Für nichteheliche Kinder, für die der Wehrpflichtige\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der               das Sorgerecht hat, gelten die §§ 5a bis 5c ent-\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1                      sprechend.\"\nS. 2614), geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nUnterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatz-\n4. In § 9 werden nach den Worten „allgemeinen Leistun-\nschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1\ngen\" die Worte „sowie das Überbrückungsgeld, die\nS. 2205), wird wie folgt geändert:\nbesondere Zuwendung und die Beihilfe bei Geburt\neines Kindes\" eingefügt.\n1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,     5. Dem § 12 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\na) allgemeine Leistungen (§ 5),                         „Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz\nSatz 2 erhalten, gelten die§§ 5a bis 5c entsprechend.\"\nb) Überbrückungsgeld (§ 5a),\nc) besondere Zuwendung (§ 5b),\n6. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nd) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),              ,,(3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf\ne) Einzelleistungen (§ 6),                              die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grund-\nwehrdienst oder einer unmittelbar anschließenden\nf)  Sonderleistungen (§ 7),\nWehrübung folgenden Tag gezahlt, die besondere\ng) Mietbeihilfe (§ 7 a),                                 Zuwendung (§ 5 b) und die Beihilfe bei Geburt eines\nh) Wirtschaftsbeihilfe(§ 7b);\".                          Kindes(§ 5c) werden zusammen mit den allgemeinen\nLeistungen gezahlt.\"\n2. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a, 5 b und 5 c eingefügt: .\n,,§ 5a                                                    Artikel 2\nÜberbrückungsgeld                                  Änderung des Wehrsoldgesetzes\nAnspruchsberechtigte Familienangehörige im enge-\nIn § 9 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Be-\nren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpfiichtigen\nkanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265),\nnach einem Grundwehrdienst von mindestens einem\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar\nMonat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungs-\n1989 (BGBI. 1 S. 240) geändert worden ist, werden\ngeld beträgt für die Ehefrau 700 Deutsche Mark und für\njedes Kind 200 Deutsche Mark.                                1. im Absatz 2 nach den Worten „vierundsiebzig Deut-\n§ 5b                              sche Mark\" der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt\nund der folgende Halbsatz gestrichen und\nBesondere Zuwendung\nAnspruchsberechtigte Familienangehörige im enge-       2. im Absatz 3 Satz 1 nach den Worten „zweitausendfünf-\nren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den            hundert Deutsche Mark\" der Strichpunkt durch einen\nallgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung,               Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.\nwenn das Wehrdienstverhältnis des Wehrpflichtigen\nspätestens im Oktober begonnen hat. Die besondere\nZuwendung beträgt für die Ehefrau 390 Deutsche Mark                                  Artikel 3\nund für jedes Kind 50 Deutsche Mark.                             Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n§ 5c                             § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nBeihilfe bei Geburt eines Kindes             Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1\nEinern Kind, das während des Grundwehrdienstes        S. 842), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom\ndes Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf          18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261) geändert worden ist,\nallgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner       wird wie folgt gefaßt:","770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n,,Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungs-       S. 425), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom\ngeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der        18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261) geändert worden ist,\nSoldat nicht im unmittelbaren Anschluß an das nach Satz 1   wird gestrichen.\nbeendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zu-\nsätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5 a des\nUnterhaltssicherungsgesetzes gewährt.\"                                                    Artikel 5\nInkrafttreten\nArtikel 4                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes              ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten\nKalendermonats in Kraft.\n§ 16 a Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1         (2) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}