{"id":"bgbl1-1990-21-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":21,"date":"1990-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_21.pdf#page=7","order":5,"title":"Neufassung des Heimgesetzes","law_date":"1990-04-23T00:00:00Z","page":763,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 21   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                763\nBekanntmachung\nder Neufassung des Heimgesetzes\nVom 23. April 1990\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes\nvom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 758) wird nachstehend der Wortlaut des Heim-\ngesetzes in der ab 1. August 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz vom 7. August 1974 (BGBI. 1\nS. 1873),\n2. den im wesentlichen am 1. August 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 des\neingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 23. April 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","764                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHeimgesetz\n(HeimG)\n§ 1                                 (3) Das Entgelt darf nicht in einem Mißverhältnis zu den\nAnwendungsbereich                           Leistungen des Trägers stehen.\n(1) Dieses Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen\n(4) Der Träger hat vor Abschluß des Heimvertrags den\nsowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht      Bewerber schriftlich über den Vertragsinhalt, insbesondere\nnur vorübergehend aufnehmen. Heime im Sinne des Sat-          über die Leistungen und die Ausstattung des Heims sowie\nzes 1 sind Einrichtungen, die zum Zwecke der Unterbrin-       die Rechte und Pflichten der Bewohner, zu informieren.\ngung der in Satz 1 genannten Personen entgeltlich betrie-\nben werden und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl                                        § 4a\nihrer Bewohner unabhängig sind. Die Unterbringung im                        Anpassungspflicht des Trägers\nSinne des Satzes 2 umfaßt neben der Überlassung der\nUnterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpfle-             Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies mög-\ngung und Betreuung.                                            lich ist, einem verbesserten oder verschlechterten\nGesundheitszustand des Bewohners anzupassen und die\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen und    hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrags anzu-\nKrankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhaus-          bieten. Im Heimvertrag kann vereinbart werden, daß der\nfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation     Träger das Entgelt durch einseitige Erklärung in angemes-\ngilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen      senem Umfang entsprechend den angepaßten Leistungen\ndes Absatzes 1 erfüllen.                                       zu senken verpflichtet ist und erhöhen darf.\n§2                                                             § 4b\nZweck des Gesetzes                                                Vertragsdauer\n(1) Zweck des Gesetzes ist es,\n(1)   Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit\n1. die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner und         geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine nur vorüber-\nder Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor Beein-      gehende Aufnahme des Bewohners beabsichtigt ist.\nträchtigungen zu schützen, insbesondere die Selbstän-\n(2) Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am\ndigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner im\nHeim zu wahren,                                           dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des\n·n·ächsten Monats schriftlich kündigen. Er kann aus wichti-\n2. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern.             gem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündi-\n(2) Die Selbständigkeit der Träger der Heime in Ziel-       gen, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum\nAblauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.\nsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unbe-\nrührt.                                                            (3) Der Träger eines Heims kann den Heimvertrag nur\n§3                                aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt\ninsbesondere vor, wenn\nMindestanforderungen\n1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich einge-\nZur Durchführung des § 2 kann der Bundesminister für            schränkt oder in seiner Art verändert wird und die\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh-               Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bun-             Härte bedeuten würde,\ndesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-              2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so ver-\nrates Mindestanforderungen festlegen                               ändert hat, daß seine sachgerechte Betreuung in dem\nHeim nicht mehr möglich ist,\n1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-,\nTherapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrs-        3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft\nflächen und die sanitären Anlagen,                            so gröblich verletzt, daß dem Träger die Fortsetzung\ndes Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann oder\n2. für die Eignung des Leiters des Heims und der Be-\nschäftigten.                                              4. der Bewohner\n§4                                    a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Ent-\nrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts,\nHeimvertrag                                    der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Ver-\n(1) Zwischen dem Träger und dem künftigen Bewohner                  zug ist oder\nist ein Heimvertrag abzuschließen.                                 b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei\nTermine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts\n(2) Der Inhalt des Heimvertrags ist dem Bewohner unter\nin Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der\nBeifügung einer Au~fertigung des Vertrags schriftlich zu\ndas Entgelt für zwei Monate erreicht.\nbestätigen. Insbesondere sind die in § 1 Abs. 1 Satz 3\ngenannten Leistungen des Trägers im einzelnen zu                  (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die Kündigung\nbeschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtende            ausgeschlossen, wenn der Träger vorher befriedigt wird.\nEntgelt anzugeben.                                             Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                 765\nnach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs      bedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeit-\nhinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger befriedigt      gestaltung mit. Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie\nwird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung ver-  die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu\npflichtet.                                                    erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2\nNr. 3 erbracht worden sind.\n(5) Die Kündigung durch den Träger eines Heims bedarf\nder schriftlichen Form; sie ist zu begründen.                    (2) *) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet\nwerden kann, werden seine Aufgaben durch einen Heim-\n(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der      fürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unentgelt-\nTräger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.      lich und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher wird im\nIn den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kündigung        Benehmen mit dem Heimleiter von der zuständigen\nspätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für        Behörde bestellt. Die Bewohner des Heims oder deren\nden Ablauf des nächsten Monats zulässig.                      gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde\nVorschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unterbrei-\n(7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekündigt,\nten. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung\nso hat er dem Bewohner eine angemessene anderweitige\neines Heimfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der\nUnterbringung zu zumutbaren Bedingungen nachzu-\nBewohner auf andere Weise gewährleistet ist.\nweisen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 hat der Träger\neines Heims die Kosten des Umzugs in angemessenem                (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nUmfang zu tragen.                                            Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates Vorschriften über die Wahl des Heim-\n(8) Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsverhältnis  beirats und die Bestellung des Heimfürsprechers sowie\nmit dem Eintritt des Todes. Vereinbarungen über eine         über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung fest.\nFortgeltung des Vertrags sind zulässig, soweit ein Zeit-\nraum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat\nfolgt, nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt                                           §6\nsich das nach§ 4 Abs. 2 vereinbarte Entgelt um den Wert                                           Erlaubnis\nder von dem Träger ersparten Aufwendungen.\n(1) Wer ein Heim im Sinne des§ 1 betreiben will, bedarf\nder Erlaubnis. Dies gilt nicht für Heime, die von den\n§ 4c                             Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen\nErhöhung des Entgelts                     juristischen PersoFlen des öffentlichen Rechts oder den\nTrägern im Sinne des § 1O Abs. 1 des Bundessozialhilte-\n(1) Eine Erhöhung des nach § 4 Abs. 2 vereinbarten        gesetzes unterhalten werden. Dem Antrag auf Erlaubnis-\nEntgelts ist nur zulässig, wenn sich seine bisherige         erteilung sind insbesondere alle Musterverträge, die für die\nBerechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte           Verträge mit den Bewohnern, Bewerbern oder leistenden\nEntgelt angemessen ist.                                      im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden sollen\n(2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf der Zustimmung       und die Satzung des Trägers beizufügen.\ndes Bewohners. In dem Heimvertrag kann vereinbart wer-           (2) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Art des Heims\nden, daß der Träger eines Heims berechtigt ist, das Entgelt  und für bestimmte Räume zu erteilen.\ndurch einseitige Erklärung zu erhöhen.\n(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n(3) Der Träger eines Heims hat dem Bewohner gegen-\nüber die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen        1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nvor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll,                steller die für den Betrieb des Heims erforderliche\nschriftlich geltend zu machen und zu begründen. Hierbei           Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Lei-\nkann er auf die Höhe der Kosten Bezug nehmen, die der             stungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, nicht besitzt,\nTräger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem   2. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der\nHeim übernommen hat. In diesem Fall kann sich der                 Bewohner, insbesondere die ärztliche oder gesundheit-\nTräger eines Heims die Bezifferung des erhöhten Entgelts          liche Betreuung, nicht gesichert ist,\nbis zur Erklärung der Kostenübernahme durch den Sozial-\n3. die Betreuung der Bewohner, auch soweit sie pflege-\nhilfeträger vorbehalten.\nbedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemesse-\n(4) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke der             ner anderer Weise nicht gewährleistet ist, insbeson-\nErhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.                         dere die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche\nund fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte\n§ 4d                                  Tätigkeit nicht ausreichen,\nAbweichende Vereinbarungen                    4. die Einhaltung der Mindestanforderungen nach den auf\nGrund des § 3 erlassenen Rechtsverordnungen nicht\nVereinbarungen, die zum Nachteil des Bewohners von             gewährleistet ist,\nden §§ 4 bis 4c abweichen, sind unwirksam.\n5. die Prüfung der einzureichenden Unterlagen ergibt, daß\n§ 5                                  a) zwischen den gebotenen Leistungen und dem\ngeforderten Entgelt ein Mißverhältnis besteht oder\nMitwirkung der Heimbewohner\nb) die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen\n(1) Die Bewohner der in diesem Gesetz genannten                    Vorschriften nicht gewährleistet ist.\nHeime wirken durch einen Heimbeirat in Angelegen-\nheiten des Heimbetriebs wie Unterbringung, Aufenthalts-      *) § 5 Abs. 2 gilt ab 1. April 1991.","766                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 7                                 (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwa-\nchung des Heims beauftragten Personen sind befugt, die\nAnzeige\nfür das Heim benutzten Grundstücke und Räume, soweit\n(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat dies        diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen,\ngleichzeitig der zuständigen Stelle anzuzeigen. In der      während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prü-\nAnzeige sind Name und Anschrift des Trägers sowie Art,      fungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäft-\nStandort und Zahl der Heimplätze sowie die berufliche        lichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu\nAusbildung und der berufliche Werdegang des Leiters         nehmen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen\nanzugeben. Der Anzeige ist je ein Exemplar der Muster-      und die Beschäftigten zu befragen. Zur Verhütung dringen-\nverträge, der Satzung des Trägers und der Heimordnung       der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nbeizufügen.                                                 können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der\nin Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich\n(2) Ferner sind die Änderung der Art des Heims und der\nWohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, betreten\nZahl der Heimplätze, das Ausscheiden und die Neueinstel-\nwerden. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach\nlung des Leiters sowie der vertretungsberechtigten Per-\nden Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unver-\nsonen des Trägers und die Verlegung des Heims anzu-\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nzeigen.\nwird insoweit eingeschränkt.\n(3) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise\n(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\neinzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nzu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständi-\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\ngen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nüber die geplante Unterbringung der Bewohner und die\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\ngeplante ordnungsmäßige Abwicklung der Vertragsver-\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.\n§ 10\n§8\nBeteiligung an der Überwachung\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\nDie Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege im\n(1) Der Träger eines Heims hat nach den Grundsätzen       Sinne des § 1O Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, die\neiner ordnungsmäßigen Buchführung Aufzeichnungen            Kommunalen Spitzenverbände und sonstige Vereinigun-\nüber den Betrieb des Heims zu machen, aus denen insbe-      gen auf Landesebene sind auf Antrag der behördlichen\nsondere ersichtlich sind                                    Überwachung der ihnen angehörenden Träger angemes-\n1. die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des          sen zu beteiligen, wenn der jeweilige Träger zustimmt. Ist\nHeims,                                                  eine Beteiligung an einer Überwachungsmaßnahme nicht\nmöglich, so sind sie unverzüglich von dem Ergebnis zu\n2. die Zahl und die Art der vorhandenen und der belegten\nunterrichten.\nHeimplätze,\n§ 11\n3. Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift und Ausbildung\nder Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die                             Beratung\nvon ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die           (1) Die zuständigen Behörden sollen auf Antrag\nDauer des Beschäftigungsverhältnisses.\n1. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über\n(2) Der Träger eines Heims hat Aufzeichnungen nach             Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und\nAbsatz 1 sowie sonstige Unterlagen und Belege über den           Pflichten der Bewohner solcher Heime informieren und\nBetrieb eines Heims zur Einsichtnahme durch die zustän-     2. Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im\ndige Behörde fünf Jahre aufzubewahren.                           Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betrei-\n(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und         ben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime\nGesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung            beraten.\ndes Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1            (2) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so\nund 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Ver-        soll die zuständige Behörde zunächst den Träger unter\nfahren näher fest.                                          Beteiligung seines Verbandes über die Möglichkeiten zur\n(4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims      Abstellung der Mängel beraten.\nnach anderen Vorschriften oder auf Grund von Pflegesatz-        (3) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine\nvereinbarungen bleiben unberührt.                           Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 95 Bundessozialhilfe-\ngesetz, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft\n§9                              Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und\nSchaffung der in § 1 genannten Heime in partnerschaft-\nÜberwachung\nlicher Zusammenarbeit zu beraten.\n(1) Die Heime werden durch wiederkehrende Prüfungen\nder zuständigen Behörden überwacht. Der Träger und der                                   § 12\nLeiter des Heims haben den zuständigen Behörden die für\nAuflagen und Anordnungen\ndie Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-            Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können\nderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte inner-     den Trägern von Heimen, die einer Erlaubnis nach § 6\nhalb der gesetzlichen Frist und unentgeltlich zu erteilen.  bedürfen, Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                767\neiner eingetretenen oder Abwendung einer drohenden_             (6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnah-\nBeeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewoh-        men von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen,\nner oder zur Vermeidung eines Mißverhältnisses zwischen      soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der\ndem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind.    Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht\nGegenüber Trägern von Heimen, die einer Erlaubnis nach       versprochen oder gewährt worden sind.\n§ 6 nicht bedürfen, können entsprechende Anforderungen\nerlassen werden.                                                (7) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 13                            minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundes-\nrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflich-\nBeschäftigungsverbot                      ten des Trägers im Falle der Entgegennahme von Leistun-\nDem Träger eines Heims kann die weitere Beschäfti-        gen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbesondere\ngung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mit-    über die Pflichten\narbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätig-     1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rück-\nkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme               zahlungsansprüche zu erbringen,\nrechtfertigen, daß sie die für ihre Tätigkeit erforderliche\nEignung nicht besitzen.                                      2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten,\n3. dem leistenden vor Abschluß des Vertrags die für die\n§ 14                                 Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, ins-\nbesondere über die Sicherung der Rückzahlungs-\nLeistungen an Träger und Beschäftigte\nansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen.\n(1) Dem Träger eines Heims ist es untersagt, sich von     In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des\noder zugunsten von Bewohnern Geld- oder geldwerte            Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Lei-\nLeistungen über das nach § 4 vereinbarte Entgelt hinaus\nstungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschränkt werden\nversprechen oder gewähren zu lassen.\nsowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht\n(2) Dies gilt nicht, wenn                                  näher geregelt werden. Außerdem kann in der Rechtsver-\nordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung\n1. andere als die in § 4 aufgeführten Leistungen des\nseiner Pflichten nach Absatz 3 und der nach den Sätzen 1\nTrägers abgegolten werden,\nund 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regel-\n2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder           mäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und\ngewährt werden,                                        · den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen,\n3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines          soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich\nHeimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandset-         ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbeson-\nzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims         dere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl,\nversprochen oder gewährt werden,                         Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte,\nPflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungs-\n4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus\nberichts, die Verpflichtungen des Trägers gegenüber dem\ndem Heimvertrag geleistet werden und diese Leistun-\nPrüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschieden-\ngen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden\nheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt\nEntgelts nicht übersteigen.\nwerden.\n(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind\nzurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt ver-\n§ 15\nrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewäh-\nrung an mit mindestens vier vom Hundert für das Jahr zu                Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis\nverzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der\n(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Heims ist zurück-\nBemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist.\nzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Ver-\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für Leistungen, die von oder\nzugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.                sagungsgründe nach § 6 Abs. 3 vorgelegen haben.\n(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine Geld-         (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich\nsumme bereitzustellen, so ist der Bewohner zu drei           Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach\ngleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste    § 6 Abs. 3 gerechtfertigt hätten.\nTeilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig.\nDer Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen                (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der\ngetrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank    Träger des Heims\nzu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist     1. die Art des Heims, für die die Erlaubnis erteilt worden\nüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem                ist, unbefugt ändert oder andere als die zugelassenen\nBewohner zu. Sie erhöhen die Sicherheit.                          Räume zum Betrieb verwendet,\n(5) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mit-     2. Auflagen nach § 12 nicht innerhalb der gesetzlichen\narbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugun-        Frist erfüllt,\nsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten\n3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen Ver-\nVergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfül-\nbot beschäftigt,\nlung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder\ngewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um       4. gegen § 14 Abs. 1 , 3 oder 4 oder eine nach § 14 Abs. 7\ngeringwertige Aufmerksamkeiten handelt.                           erlassene Rechtsverordnung verstößt.","768                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 16                                                           § 19\nUntersagung                                      Anwendbarkeit der Gewerbeordnung\n(1) Der Betrieb eines Heims, für die eine Erlaubnis nach       Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen-\n§ 6 Abs. 1 nicht erforderlich ist, ist zu untersagen, wenn     den Heime, die gewerblich betrieben werden, finden die\nTatsachen bekannt werden, die nach § 6 Abs. 3 die              Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit\nVersagung einer Erlaubnis gerechtfertigt hätten.              nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält.\n(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn\n1. der Träger des Heims eine Anordnung nach § 12 nicht                                      § 20\nbefolgt,\nNicht gewerbsmäßig betriebene,\n2. die Voraussetzungen für den Widerruf einer Erlaubnis\nerlaubnlspflichtige Heime\nnach § 15 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 vorliegen.\nDie Fortführung eines nicht gewerbsmäßig betriebenen\n§ 17                             Heims, für die der Träger einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1\nSatz 1 bedarf, kann verhindert werden, wenn die Erlaubnis\nOrdnungswidrigkeiten\nnicht erteilt, zurückgenommen oder widerrufen ist.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ein Heim                                        § 21\nbetreibt,                                                                   Aufhebung von Vorschriften\n2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare          § 38 Satz 1 Nr. 1O sowie die Sätze 2 und 3 der Gewerbe-\nVerfügung nach § 16 untersagt worden ist,\nordnung werden aufgehoben.\n3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Lei-\nstungen versprechen oder gewähren läßt oder einer\nnach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zu-                                         § 22\nwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                         Fortgeltung von Rechtsverordnungen\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder          Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Geset-\nfahrlässig                                                     zes auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 1O und Sätze 2 bis 4 der\nGewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer\n1 . einer Rechtsverordnung nach § 3, § 5 Abs. 2 oder § 8       Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3\nAbs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nund 8 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Geset-\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nzes widersprechen.\n2. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                                            § 23\n3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht                           Übergangsvorschriften\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\noder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme zur             (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Heim im\nÜberwachung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2) nicht duldet,       Sinne des § 1 betreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständi-\n4. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 12\ngen Behörde anzuzeigen. § 7 gilt entsprechend.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig nachkommt,                                             (2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforder-\n5. Personen entgegen einem vollziehbaren Verbot nach           lich ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten\n§ 13 beschäftigt,                                          dieses Gesetzes ein nach § 6 erlaubnisbedürftiges Heim\nbefugt betreibt. Die Erlaubnisbehörde bestätigt dem Trä-\n6. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte\nLeistungen versprechen oder gewähren läßt.                 ger kostenfrei und schriftlich, daß er zum Betrieb des\nHeims berechtigt ist. Die Bestätigung muß die Art und die\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des           Räume des Heims bezeichnen. Wird die Anzeige nach Ab-\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-         satz 1 nicht fristgerecht erstattet, erlischt die Berechtigung\nsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-        zum Betrieb.\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 24\n§ 18                                                       Berlin-Klausel\nZuständigkeit und Durchführung des Gesetzes\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durch-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.                  verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Perso-\nÜberleitungsgesetzes.\nnen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlich-\nkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben\n§ 25\nentsprechende Ausbildung erhalten haben oder beson-\ndere berufliche Erfahrung besitzen.                                                     (Inkrafttreten)"]}