{"id":"bgbl1-1990-21-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":21,"date":"1990-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_21.pdf#page=2","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes","law_date":"1990-04-23T00:00:00Z","page":758,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["758                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Heimgesetzes\nVom 23. April 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Die Unterbringung im Sinne des Satzes 2 umfaßt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung\noder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung.\nArtikel 1                                   (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen\nund Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des\nÄnderung des Heimgesetzes\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen\nDas Heimgesetz vom 7. August 1974 (BGBL I S. 1873)             zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die\nwird wie folgt geändert:                                         die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.\"\n1. Die Überschrift „Gesetz über Altenheime, Altenwohn-       3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz -            ,,(1) Zweck des Gesetzes ist es,\nHeimG)\" wird durch die Überschrift „Heimgesetz\n1. die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner\n(HeimG)\" ersetzt.\nund der Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor\nBeeinträchtigungen zu schützen, insbesondere die\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                        Selbständigkeit und Selbstverantwortung der\n,,§ 1                                  Bewohner im Heim zu wahren,\nAnwendungsbereich                          2. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern.\"\n(1) Dieses Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nsowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige\nnicht nur vorübergehend aufnehmen. Heime im Sinne            a) Die Worte „legt der Bundesminister für Jugend,\ndes Satzes 1 sind Einrichtungen, die zum Zwecke der               Familie und Gesundheit ... fest\" werden ersetzt\nUnterbringung der in Satz 1 genannten Personen                    durch die Worte „kann der Bundesminister für\nentgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von             Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ... fest-\nWechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sind.                  legen\".","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                759\nb) In Nummer 2 werden die Worte „sowie für die Zahl               setzung des Vertrags nicht mehr zugemutet wer-\nder Beschäftigten\" gestrichen.                               den kann oder\n4. der Bewohner\n5. § 4 wird wie folgt gefaßt:\na) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der\n,,§ 4                                     Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des\nHeimvertrag                                     Entgelts, der das Entgelt für einen Monat über-\nsteigt, im Verzug ist oder\n(1) Zwischen dem Träger und dem künftigen\nBewohner ist ein Heimvertrag abzuschließen.                        b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei\nTermine erstreckt, mit der Entrichtung des Ent-\n(2) Der Inhalt des Heimvertrags ist dem Bewohner\ngelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekom-\nunter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags\nmen ist, der das Entgelt für zwei Monate\nschriftlich zu bestätigen. Insbesondere sind die in § 1\nerreicht.\nAbs. 1 Satz 3 genannten Leistungen des Trägers im\neinzelnen zu beschreiben und das dafür insgesamt zu              (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die\nentrichtende Entgelt anzugeben.                               Kündigung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher\nbefriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum\n(3) Das Entgelt darf nicht in einem Mißverhältnis zu\nAblauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängig-\nden Leistungen des Trägers stehen.\nkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen\n(4) Der Träger hat vor Abschluß des Heimvertrags            Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffentli-\nden Bewerber schriftlich über den Vertragsinhalt, ins-        che Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.\nbesondere über die Leistungen und die Ausstattung\n(5) Die Kündigung durch den Träger eines Heims\nder Einrichtung sowie die Rechte und Pflichten der\nbedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.\nBewohner, zu informieren.\"\n(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der\n6. Nach § 4 werden die folgenden neuen §§ 4 a bis 4 d            Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-\neingefügt:                                                    gen. In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die\n,,§ 4a                             Kündigung spätestens am dritten Werktag eines\nKalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats\nAnpassungspflicht des Trägers                    zulässig.\nDer Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies\n(7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2\nmöglich ist, einem verbesserten oder verschlechterten\ngekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemes-\nGesundheitszustand des Bewohners anzupassen und\nsene anderweitige Unterbringung zu zumutbaren\ndie hierzu erforderlichen Änderungen des Heimver-\nBedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Absat-\ntrags anzubieten. Im Heimvertrag kann vereinbart\nzes 3 Nr. 1 hat der Träger eines Heims die Kosten des\nwerden, daß der Träger das Entgelt durch einseitige\nUmzugs in angemessenem Umfang zu tragen.\nErklärung in angemessenem Umfang entsprechend\nden angepaßten Leistungen zu senken verpflichtet ist             (8) Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsver-\nund erhöhen darf.                                             hältnis mit dem Eintritt des Todes. Vereinbarungen\nüber eine Fortgeltung des Vertrags sind zulässig,\n§ 4b\nsoweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf\nVertragsdauer                           den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wird. In\n(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit              diesen Fällen ermäßigt sich das nach § 4 Abs. 2\ngeschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine nur vor-         vereinbarte Entgelt um den Wert der von dem T~qger\nübergehende Aufnahme des Bewohners beabsichtigt               ersparten Aufwendungen.\nist.                                                                                     § 4c\n(2) Der Bewohner kann den Heimvertrag späte-                                  Erhöhung des Entgelts\nstens am dritten Werktag eines Kalendermonats für\nden Ablauf des nächsten Monats schriftlich kündigen.             (1) Eine Erhöhung des nach § 4 Abs. 2 vereinbarten\nEr kann aus wichtigem Grur.d ohne Einhaltung einer            Entgelts ist nur zulässig, wenn sich seine bisherige\nKündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung            Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte\ndes Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist           Entgelt angemessen ist.\nnicht zuzumuten ist.                                             (2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf der Zustim-\n(3) Der Träger eines Heims kann den Heimvertrag            mung des Bewohners. In dem Heimvertrag kann ver-\nnur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger               einbart werden, daß der Träger eines Heims berech-\nGrund liegt insbesondere vor, wenn                            tigt ist, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhö-\nhen.\n1 . der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich ein-\ngeschränkt oder in seiner Art verändert wird und            (3) Der Träger eines Heims hat dem Bewohner\ndie Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger          gegenüber die Erhöhung des Entgelts spätestens vier\neine Härte bedeuten würde,                               Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam wer-\nden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begrün-\n2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so               den. Hierbei kann er auf die Höhe der Kosten Bezug\nverändert hat, daß seine sachgerechte Betreuung          nehmen, die der Träger der Sozialhilfe für vergleich-\nin dem Heim nicht mehr möglich ist,                      bare Leistungen in dem Heim übernommen hat. In\n3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuld-         diesem Fall kann sich der Träger eines Heims die\nhaft so gröblich verletzt, daß dem Träger die Fort-      Bezifferung des erhöhten Entgelts bis zur Erklärung","760                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nder Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger                    Anzeige sind Name und Anschrift des Trägers sowie\nvorbehalten.                                                       Art, Standort und Zahl der Heimplätze sowie die beruf-\n(4) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke                 liche Ausbildung und der berufliche Werdegang des\nder Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.                       Leiters anzugeben. Der Anzeige ist je ein Exemplar\nder Musterverträge, der Satzung des Trägers und der\n§ 4d                                 Heimordnung beizufügen.\nAbweichende Vereinbarungen                           (2) Ferner sind die Änderung der Art des Heims und\nVereinbarungen, die zum Nachteil des Bewohners                der Zahl der Heimplätze, das Ausscheiden und die\nvon den §§ 4 bis 4c abweichen, sind unwirksam.\"                     Neueinstellung des Leiters sowie der vertretungsbe-\nrechtigten Personen des Trägers und die Verlegung\n7. § 5 wird wie folgt geändert:\ndes Heims anzuzeigen.\"\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie die        10. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nGeschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu\n,,§ 8\nerstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14\nAbs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind.\"                                  Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                            (1) Der Träger eines Heims hat nach den Grundsät-\n,,(2) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht            zen einer ordnungsmäßigen Buchführung Aufzeich-\ngebildet werden kann, werden seine Aufgaben                  nungen über den Betrieb des Heims zu machen, aus\ndurch einen Heimfürsprecher wahrgenommen.                    denen insbesondere ersichtlich sind\nSeine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.          1. die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des\nDer Heimfürsprecher wird im Benehmen mit dem\nHeims,\nHeimleiter von der zuständigen Behörde bestellt.\nDie Bewohner des Heims oder deren gesetzliche                2. die Zahl und die Art der vorhandenen und der\nVertreter können der zuständigen Behörde Vor-                     belegten Heimplätze,\nschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unter-              3. Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift und Aus-\nbreiten. Die zuständige Behörde kann von der\nbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige\nBestellung eines Heimfürsprechers absehen, wenn\nArbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte\ndie Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise\nTätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsver-\ngewährleistet ist.\"\nhältnisses.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, er wird wie\nfolgt gefaßt:                                                    (2) Der Träger eines Heims hat Aufzeichnungen\nnach Absatz 1 sowie sonstige Unterlagen und Belege\n,,(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie,\nüber den Betrieb eines Heims zur Einsichtnahme\nFrauen und Gesundheit legt durch Rechtsverord-\ndurch die zuständige Behörde fünf Jahre aufzubewah-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\nren.\nten über die Wahl des Heimbeirats und die Bestel-\nlung des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang                 (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen\nund Form ihrer Mitwirkung fest.\"                             und Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                        den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das\na) In Absatz 1 Satz 3 wird ,,§ 14 Abs. 3\" durch ,,§ 14             einzuhaltende Verfahren näher fest.\nAbs. 2 Nr. 3\" ersetzt.                                           (4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               Heims nach anderen Vorschriften oder auf Grund von\nPflegesatzvereinbarungen bleiben unberührt.\"\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zuverläs-\nsigkeit\" der Halbsatz ,, , insbesondere die wirt-\nschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des     11. § 9 wird wie folgt geändert:\nHeims,\" eingefügt.                                     a) Die Überschrift „Auskunft und Nachschau\" wird\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                               durch „Überwachung\" ersetzt.\n„3. die Betreuung der Bewohner, auch soweit            b) In Absatz 1 wird vor dem bisherigen Satz 1 einge-\nsie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst            fügt:\noder in angemessener anderer Weise nicht                ,,Die Heime werden durch wiederkehrende Prüfun-\ngewährleistet ist, insbesondere die Zahl der\ngen der zuständigen Behörden überwacht.\"\nBeschäftigten und ihre persönliche und\nfachliche Eignung für die von ihnen ausge-\nübte Tätigkeit nicht ausreichen,\".             12. § 10 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 5 Buchstabe b wird ,,§ 14 Abs. 4\"               Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1 wird\ndurch ,,§ 14 Abs. 7\" ersetzt.                          einziger Absatz; in diesem Absatz ist folgender Satz\nanzufügen:\n9. § 7 Abs. 1, 2 wird wie folgt gefaßt:                                ,,Ist eine Beteiligung an einer Überwachungsmaß-\n,,(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat dies             nahme nicht möglich, so sind sie unverzüglich von\ngleichzeitig der zuständigen Stelle anzuzeigen. In der             dem Ergebnis zu unterrichten.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                  761\n13. § 11 wird wie folgt geändert:                                      die Leistungen noch nicht versprochen oder\nIn Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte „Einrichtun-              gewährt worden sind.\"\ngen der in § 1 genannten Art\" durch die Worte „ Heime          c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt\nim Sinne des § 1\" ersetzt.                                         geändert:\naa) In Satz 1 wird „Bundesminister für Jugend,\n14. § 14 wird wie folgt geändert:                                           Familie und Gesundheit\" durch „Bundes-\na) Die Überschrift „Vermögensvorteile\" wird durch                       minister für Jugend, Familie, Frauen und\n,,Leistungen an Träger und Beschäftigte\" ersetzt.                   Gesundheit\" ersetzt; die Worte „Absatz 3\"\nwerden durch „Absatz 2 Nr. 3\" ersetzt.\nb) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden\nAbsätze 1 bis 6 ersetzt:                                       bb) In Satz 2 wird „Absatzes 3\" durch „Absatzes 2\n,,(1) Dem Träger eines Heims ist es untersagt,                    Nr. 3\" ersetzt.\nsich von oder zugunsten von Bewohnern Geld-\noder geldwerte Leistungen über das nach § 4            15. § 15 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nvereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder                 „4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder 4 oder eine nach § 14\ngewähren zu lassen.                                              Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt.\"\n(2) Dies gilt nicht, wenn\n16. § 17 wird wie folgt geändert:\n1.     andere als die in § 4 aufgeführten Leistungen\ndes Trägers abgegolten werden,                       a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte „im Sinne\ndes § 1\" gestrichen.\n2.     geringwerte Aufmerksamkeiten versprochen\noder gewährt werden,                                 b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n3.     Leistungen im Hinblick auf die Überlassung              „3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte\nLeistungen versprechen oder gewähren läßt\neines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur\nInstandsetzung, zur Ausstattung oder zum                    oder einer nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechts-\nBetrieb des Heims versprochen oder gewährt                   verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für\nwerden,                                                     einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist.\"\n4.     Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtun-\ngen aus dem Heimvertrag geleistet werden             c) In Absatz 2 Nr. 1 wird ,,§ 5 oder § 8\" durch ,,§ 5\nund diese Leistungen das Doppelte des auf                Abs. 2 oder§ 8 Abs. 3\" ersetzt.\neinen Monat entfallenden Entgelts nicht über-        d) In Absatz 2 Nr. 3 wird ,,§ 9 Abs. 1\" durch ,,§ 9\nsteigen.                                                 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\n(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3           e) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\nsind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem                 „6. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder\nEntgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeit-                   geldwerte Leistungen versprechen oder\npunkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier vom                     gewähren läßt.\"\nHundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der\nVorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des\n17. § 23 wird wie folgt geändert:\nEntgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Sätze\n1 und 2 gelten auch für Leistungen, die von oder            In Absatz 1 werden die Worte „eine Einrichtung der in\nzugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.               § 1 genannten Art\" durch die Worte „ein Heim im\nSinne des § 1 \" ersetzt.\n(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine\nGeldsumme bereitzustellen, so ist der Bewohner          18. In § 3 Nr. 2, in § 5 Abs. 1 Satz 1, in § 6 Abs. 1, Abs. 2\nzu drei gleichen monatlichen Teilleistungen be-             und Abs. 3 Nr. 1, in § 7 Abs. 3, in § 9 Abs. 1 und\nrechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des          Abs. 2, in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 und\nVertragsverhältnisses fällig. Der Träger hat die            Abs. 3, in§ 12, in§ 13, in§ 15 Abs. 1 und Abs. 3, in\nGeldsumme von seinem Vermögen getrennt bei                  § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, in§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und\neiner öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu             2, in § 19, in § 20 sowie in § 23 Abs. 2 werden jeweils\ndem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündi-                die Worte „die Einrichtung\", ,,der Einrichtung\", ,,Ein-\ngungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen          richtungen\", ,,Einrichtung\", ,,einer Einrichtung\", ,,eine\nstehen dem Bewohner zu. Sie erhöhen die Sicher-             Einrichtung\", ,,eine erlaubnispflichtige Einrichtung\"\nheit.\nund „erlaubnisbedürftige Einrichtung\" durch die Worte\n(5) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonsti-          „das Heim\", ,,des Heims\", ,,Heime\", ,,Heim\", ,,eines\ngen Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich           Heims\", ,,einem Heim\", ,,ein Heim\", ,,Heimen\", ,,ein\nvon oder zugunsten von Bewohnern neben der                  erlaubnispflichtiges Heim\" und „erlaubnisbedürftiges\nvom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geld-            Heim\" ersetzt.\nwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus\ndem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu                                      Artikel 2\nlassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um gering-\nwertige Aufmerksamkeiten handelt.                                 Neubekanntmachung des Gesetzes\n(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen       Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nAusnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5          Gesundheit kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der\nzulassen, soweit der Schutz der Bewohner die            vom 1. August 1990 an geltenden Fassung im Bundesge-\nAufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und       setzblatt bekanntmachen.","762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 3                            (2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund\nBerlin-Klausel                       von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des\nGesetzes abgeschlossen worden sind.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-    (3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen       Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten\nwerden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-   des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß\nleitungsgesetzes.                                          der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.\nArtikel 4\nArtikel 5\nAnwendung auf bestehende Heimverhältnisse\nInkrafttreten\n(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor\ndem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind,      Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nrichten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen        dung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Artikel 1\nRecht.                                                     Nr. 7 Buchstabe b tritt am 1. April 1991 in Kraft\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}