{"id":"bgbl1-1990-21-13","kind":"bgbl1","year":1990,"number":21,"date":"1990-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/21#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-21-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_21.pdf#page=55","order":13,"title":"Neufassung der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz","law_date":"1990-04-23T00:00:00Z","page":811,"pdf_page":55,"num_pages":10,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                       811\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz\nVom 23. April 1990\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlord-\nnung Schwerbehindertengesetz vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 808) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der ab\n1. Mai 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 27. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Juli 1975 (BGBI. 1\nS. 1965),\n2. den am 1. Mai 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 21 Abs. 6 und des§ 24 Abs. 6 des Schwerbehindertengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBI. 1 S. 1005),\nzu 2. des § 24 Abs. 7 und des§ 27 Abs. 6 des Schwerbehindertengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421 ).\nBonn, den 23. April 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","812                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes\n(Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWO)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                         § 20  Durchführung der Wahl\nWahl der Schwerbehindertenvertretung                 § 21  Nachwahl des Stellvertreters\nin Betrieben und Dienststellen\nzweiter Teil\nErster Abschnitt\nWahl der Gesamt-, Bezirks-\nVorbereitung der Wahl\nund Hauptschwerbehindertenvertretung\n§     Bestellung des Wahlvorstandes                                            in Betrieben und Dienststellen\n§ 2   Aufgaben des Wahlvorstandes\n§ 22  Wahlverfahren\n§ 3   Wählerliste\n§ 4   Einspruch gegen die Wählerliste\nDritter Teil\n§ 5   Wahlausschreiben\nWahl der Schwerbehindertenvertretung,\n§ 6   Wahlvorschläge                                                Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung\n§ 7   Nachfrist für Wahlvorschläge                                        der schwerbehinderten Staatsanwälte\n§ 8   Bekanntmachung der Bewerber\n§ 23  Wahlverfahren\nZweiter Abschnitt\nDurchführung der Wahl                                                Vierter Teil\nWahl der Schwerbehindertenvertretung,\n§ 9   Stimmabgabe\nBezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung\n§ 10  Wahlvorgang                                                              der schwerbehinderten Richter\n§ 11  Schriftliche Stimmabgabe\n§ 24  Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung\n§ 12  Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen                 der Richter\n§ 13  Feststellung des Wahlergebnisses\n§ 25  Durchführung der Wahl\n§ 14  Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl\n§ 26  Nachwahl des Stellvertreters\n§ 15  Bekanntmachung der Gewählten\n§ 27  Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung\n§ 16  Aufbewahrung der Wahlunterlagen                                der schwerbehinderten Richter\n§ 17  Nachwahl des Stellvertreters\nfünfter Teil\nDritter Abschnitt\nSchlußvorschriften\nVereinfachtes Wahlverfahren\n§ 18  Voraussetzungen                                          § 28  Berlin-Klause!\n§ 19  Vorbereitung der Wahl                                    § 29  Inkrafttreten","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                813\nErster Teil                                                       § 3\nWahl der Schwerbehindertenvertretung                                         Wählerliste\nin Betrieben und Dienststellen\n(1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberech-\ntigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname,\nErster Abschnitt                          Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb\nVorbereitung der Wahl                        oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt\nwerden.\n§ 1\n(2) Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich\nBestellung des Wahlvorstandes                  nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimm-\nabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.\n(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit\nbestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvor-\nstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienst-                                §4\nstelle Beschäftigten und einen von ihnen als Vorsitzenden.\nEinspruch gegen die Wählerliste\n(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwer-\nbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahl-         (1) Jeder Wahlberechtigte sowie jeder Beschäftigte, der\nvorstand und dessen Vorsitzender in einer Versammlung        ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen\nder Schwerbehinderten und Gleichgestellten (Wahl-            Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen\nberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei      seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand\nWahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat ein-     schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nladen. Das Recht der Hauptfürsorgestelle, zu einer sol-      einlegen.\nchen Versammlung einzuladen (§ 24 Abs. 6 Satz 4 des\nSchwerbehindertengesetzes), bleibt unberührt.                   (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor-\nstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Einspruch für\nbegründet erachtet, ist die Wählerliste zu berichtigen. Die\n§2\nEntscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch\nAufgaben des Wahlvorstandes                   eingelegt hat, unverzüglich mitzuteilen; die Entscheidung\nmuß dem Beschäftigten spätestens am Tage vor dem\n(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie  Beginn der Stimmabgabe zugehen.\ndurch. Er kann volljährige in dem Betrieb oder der Dienst-\nstelle Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung      (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-\nbei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stim-       stand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin\nmenzählung bestellen.                                        überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchs-\nfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren\n(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit\nUnrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein-\neinfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über\nsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlbe-\njede Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift\nrechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe\naufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten\nberichtigt oder ergänzt werden.\nBeschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden\nund einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unter-\nzeichnen.\n§5\n(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzu-                          Wahlausschreiben\nleiten; sie soll innerhalb von sechs Wochen, spätestens\njedoch eine Woche vor dem Tage stattfinden, an dem die          (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt\nAmtszeit der Schwerbehindertenvertretung abläuft.            der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsit-\nzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des\n(4) Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der\nWahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten:\nSchwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Perso-\nnalrat und dem Arbeitgeber, wie viele Stellvertreter der       1 . das Datum seines Erlasses,\nSchwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der\nDienststelle zu wählen sind.                                   2. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes,\n3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwer-\n(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß auslän-\nbehindertenvertretung,\ndische Wahlberechtigte rechtzeitig über das Wahlverfah-\nren, die Aufstellung der Wählerliste, die Wahlvorschläge,      4. den Hinweis, wo und wann die Wählerliste und diese\nden Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter                  Verordnung zur Einsicht ausliegen,\nWeise unterrichtet werden.\n5. den Hinweis, daß nur der Beschäftigte wählen kann,\n(6) Der Arbeitgeber unterstützt den Wahlvorstand bei            der in die Wählerliste eingetragen ist, und da.ß Ein-\nder Erfüllung seiner Aufgaben. Er gibt ihm insbesondere            sprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von zwei\nalle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Aus-       Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim\nkünfte und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfü-            Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können; der\ngung.                                                              letzte Tag der Frist ist anzugeben,","814                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6. die Zahl der zu wählenden Stellvertreter,                  (2) Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel\nder Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahl-\n7. den Hi:iweis, daß Schwerbehindertenvertretung und\nberechtigten unterzeichnet sein. Familienname, Vorname,\nStellvertreter in zwei getrennten Wahlgängen gewählt\nGeburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforder-\nwerden und daß sich aus den Wahlvorschlägen er-\nlichenfalls Betrieb oder Dienststelle der Bewerber sind\ngeben muß, wer als Schwerbehindertenvertretung\nanzugeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustim-\nund wer als Stellvertreter-vorgeschlagen wjrd, - -     mung der Bewerber beizufügen. -                 -- - - -\n8. den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen\nWahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehinderten-         (3) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag\nvertretung als auch für die Wahl des Stellvertreters   benannt werden, es sei denn, daß er in dem einen Wahl-\nunterzeichnen können und daß ein Bewerber sowohl       vorschlag als Schwerbehindertenvertretung, in dem ande-\nals Schwerbehindertenvertretung als auch als Stell-    ren als Stellvertreter vorgeschlagen wird. Der Wahlvor-\nvertreter vorgeschlagen werden kann,                    stand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen\nZustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe\n9. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei     Amt benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu\nWochen nach Erlaß des Wahlausschreibens beim            erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben\nWahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht\nanzugeben,                                              ab, wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.\n10. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein\n(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf\nWahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6 Abs. 2\neinem Wahlvorschlag. Der Wahlvorstand hat einen Wahl-\nSatz 1 ),\nberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet\n11. den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahlvor-        hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung aufzufordern,\nschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvor-        binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforde-\nschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht  rung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.\n(Nummer 9) eingereicht sind,                            Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht\nab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag.\n12. die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvor-\nschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe durch\nAushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt-\n§7\ngegeben werden,\nNachfrist für Wahlvorschläge\n13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,\n14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen           ( 1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist kein\nStimmabgabe (§ 11 Abs. 1 ), falls der Wahlvorstand      gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehinde'r-\nnicht die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat      tenvertretung eingegangen, hat dies der Wahlvorstand\n(§ 11 Abs. 2),                                          sofort in der gleichen Weise bekanntzumachen wie das\nWahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für\n15. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der         die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der\nSitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis     Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur\nabschließend festgestellt wird,                         stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens\nein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.\n16. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und\nsonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand\n(2) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvor-\nabzugeben sind (Anschrift des Wahlvorstandes).\nschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung\nnicht ein, hat der Wahlvorstand sofort bekanntzumachen,\n(2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschrei-\ndaß die Wahl nicht stattfindet.\nbens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an\neiner oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die Wahl\nzugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen\ndes Stellvertreters kein gültiger Wahlvorschlag eingeht\nund in gut lesbarem Zustand zu erhalten.\noder wenn die Zahl der für dieses Amt gültig vorgeschlage-\nnen Bewerber nicht der vom Wahlvorstand beschlossenen\nZahl der Stellvertreter entspricht.\n§6\nWahlvorschläge\n§8\n(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei\nWochen seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftliche                        Bekanntmachung der Bewerber\nVorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Es können ein\nBewerber als Schwerbehindertenvertretung und ein                Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe\nBewerber als Stellvertreter vorgeschlagen werden. Hat der    hat der Wahlvorstand die Namen der Bewerber aus gülti-\nWahlvorstand die Wahl mehrerer Stellvertreter beschlos-      gen Wahlvorschlägen, getrennt für das Amt der Schwerbe-\nsen, können entsprechend viele Bewerber dafür benannt        hindertenvertretung und des Stellvertreters, jeweils in\nwerden. Ein Bewerber kann sowohl als Schwerbehinder-         alphabetischer Reihenfolge bis zum Abschluß der Stimm-\ntenvertretung als auch als Stellvertreter vorgeschlagen      abgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das\nwerden.                                                      Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 2).","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                815\nzweiter Abschnitt                        Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken; die Ver-\ntrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahl-\nDurchführung der Wahl\nzelle aufsuchen. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhal-\ntung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfelei-\n§9                            stung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Die Sätze 1\nStimmabgabe                         bis 4 gelten entsprechend für Wähler, die des Lesens\nunkundig sind.\n(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für einen rechts-\nwirksam vorgeschlagenen Bewerber abgeben.                     (5) Nach Abschluß der Wahl ist die Wahlurne zu versie-\ngeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach\n(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm-        Beendigung der Wahl durchgeführt wird.\nzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimm-\nzettel sind die Bewerber, getrennt für das Amt der Schwer-\nbehindertenvertretung und des Stellvertreters, in alphabe-                               § 11\ntischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vor-                      Schriftliche Stimmabgabe\nname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzufüh-\nren. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe,       (1) Der Wahlvorstand hat einem Wahlberechtigten, der\nFarbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das glei-    an seiner persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf\nche gilt für die Wahlumschläge.                            sein Verlangen\n(3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, soll der\n1. das Wahlausschreiben,\nStimmzettel einen Hinweis darauf enthalten, wie viele      2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,\nBewerber im Höchstfall angekreuzt werden dürfen.           3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä-\n(4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten           rung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versi-\nBewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung           chert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeich-\nund das des Stellvertreters durch Ankreuzen an der jeweils     net hat oder unter den Voraussetzungen des § 1O\nhierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Sind mehrere       Abs. 4 durch eine Person seines Vertrauens hat kenn-\nStellvertreter zu wählen, so können Bewerber in entspre-       zeichnen lassen, sowie\nchender Anzahl angekreuzt werden.                          4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nWahlvorstandes und als Absender Namen und\n(5) Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige\nAnschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk\nAnzahl der Bewerber angekreuzt oder die mit einem\n,,Schriftliche Stimmabgabe\" trägt,\nbesonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich\nder Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, sind un-  auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand\ngültig.                                                    soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und\nWeise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder\n§ 10                           übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung\nWahlvorgang                         oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu\nvermerken.\n(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für\ndie unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im            (2) Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe\nWahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahl- beschließen. Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeich-\nurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne       neten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu\nmuß vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet      übersenden.\nsein, daß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht heraus-\n(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß\ngenommen werden können, ohne daß die Urne geöffnet\ner\nwird.\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\n(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei           net und in den Wahlumschlag einlegt,\nMitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend\nsein; sind Wahlhelfer bestellt(§ 2 Abs. 1 Satz 2), genügt  2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes\ndie Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes            und des Datums unterschreibt und\nund eines Wahlhelfers.                                     3. den Wahlumschlag und die unterschriebene, vor-\ngedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt\n(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der\nund diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absen-\nStimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der\ndet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vor-\nWahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes\nliegt.\naus, wobei er seinen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist\nin Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen,      Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 10\nnachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt        Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkei-\nworden ist.                                                ten durch eine Person seines Vertrauens verrichten las-\nsen.\n(4) Ein Wähler, der infolge seiner Behinderung in der\nStimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person sei-                                § 12\nnes Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedie-     Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen\nnen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Wahl-\nbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer        (1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahl-\ndürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die    vorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt\nHilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des   eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die","816                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist                                  § 16\ndie schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt\nAufbewahrung der Wahlunterlagen\n(§ 11 ), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach\nVermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in      Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften,\ndie Wahlurne.                                               Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der\n(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahl-    Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendi-\nvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-     gung der Wahlperiode aufbewahrt.\ngangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie\nsind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnis-\nses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht an-                                    § 17\ngefochten ist.                                                              Nachwahl des Stellvertreters\n§ 13                               Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem\nFeststellung des Wahlergebnisses               Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht gewählt,\nbestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der        einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines\nWahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor      oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der\nund stellt das Ergebnis fest.                               Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im\n(2) Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertre-     übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.\ntung und das Amt des Stellvertreters ist der Bewerber, der\njeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen-\ngleichheit entscheidet das Los.                                                Dritter Abschnitt\n(3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist als zwei-            Vereinfachtes Wahlverfahren\nter Stellvertreter der Bewerber mit der nächsthöchsten\nStimmenzahl gewählt; entsprechendes gilt für die Wahl\nweiterer Stellvertreter. Für die Wahl und die Reihenfolge                               § 18\nder Stellvertreter gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.\nVoraussetzungen\n(4) Der Wahlvorstand hat über das Ergebnis eine Nie-\nderschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und minde-        Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räum-\nstens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu         lich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort\nunterschreiben ist. Die Niederschrift muß die Zahl der      weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die\nabgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf    Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten\njeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen sowie die          Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nNamen der gewählten Bewerber enthalten.                     zu wählen.\n§ 14                                                        § 19\nBenachrichtigung der Gewählten                                   Vorbereitung der Wahl\nund Annahme der Wahl                         (1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit\n(1) Der Wahlvorstand hat den als Vertrauensmann oder     lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtig-\nals Vertrauensfrau und die als Stellvertreter Gewählten     ten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur\nunverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von      Wahlversammlung ein.\nihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt ein Gewählter nicht\ninnerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benach-        (2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwer-\nrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne,       behindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahl-\ngilt die Wahl als angenommen.                               berechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder die Haupt-\nfürsorgestelle zur Wahlversammlung einladen.\n(2) Lehnt ein Gewählter für das Amt der Schwerbehin-\ndertenvertretung oder das Amt des Stellvertreters die Wahl\nab, tritt an seine Stelle jeweils der Bewerber mit der                                  § 20\nnächsthöchsten Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl\nmehrerer Stellvertreter mit der Maßgabe, daß der durch                        Durchführung der Wahl\ndas Nachrücken freigewordene Stellvertreter-Sitz auf den\n(1) Die Wahlversammlung wird von einem Wahlleiter\nBewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl entfällt.\ngeleitet, der mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird.\nIm Bedarfsfalle kann die Wahlversammlung zu seiner\n§ 15                            Unterstützung Wahlhelfer bestimmen.\nBekanntmachung der Gewählten                     (2) Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stim-\nSobald die Namen des Vertrauensmannes oder der           menmehrheit, wie viele Stellvertreter zu wählen sind. Die\nVertrauensfrau und seiner oder ihrer Stellvertreter endgül- Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere Stell-\ntig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchi-   vertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt; meh-\ngen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben      rere Stellvertreter werden in einem gemeinsamen Wahl-\nbekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem         gang gewählt. Jeder Wähler kann Kandidaten zur Wahl\nArbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzu-       der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Stellvertreter\nteilen.                                                     vorschlagen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                  817\n(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm-                                    Dritter Teil\nzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimm-\nWahl der Schwerbehindertenvertretung,\nzettel sind vom Wahlleiter die Kandidaten in alphabeti-\nBezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung\nscher Reihenfolge unter Angabe von Familienname und\nVorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlum-\nder schwerbehinderten Staatsanwälte\nschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,\nBeschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wahlleiter                                      § 23\nverteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die                            Wahlverfahren\nWähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9\nAbs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler übergibt den Wahl-          Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, der\numschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem Wahl-     Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der\nleiter. Dieser legt den Wahlumschlag in Gegenwart des         schwerbehinderten Staatsanwälte in den Fällen des § 24\nWählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter         Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes gelten die\nund hält den Namen des Wählers in einer Liste fest.           Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils entsprechend.\nUnverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er\nöffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.\nVierter Teil\n(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten\nentsprechend.                                                         Wahl der Schwerbehindertenvertretung,\nBezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung\n§ 21                                             der schwerbehinderten Richter\nNachwahl des Stellvertreters\n§ 24\nScheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem\nAmt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht gewählt, lädt                     Vorbereitung der Wahl\ndie Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten               der Schwerbehindertenvertretung der Richter\nunverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder             (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit\nmehrerer Stellvertreter für den Rest ihrer Amtszeit ein. Im   lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehin-\nübrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.                 derten Richter die Wahlberechtigten schriftlich oder durch.\nAushang zu einer Wahlversammlung ein. Die Einladung\nmuß folgende Angaben enthalten:\n1. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwer-\nZweiter Teil\nbehindertenvertretung,\nWahl der Gesamt-, Bezirks-                     2. den Hinweis über eine für Zwecke der Wahl erfolgte\nund Hauptschwerbehindertenvertretung                      Zusammenfassung von Gerichten,\nin Betrieben und Dienststellen\n3. den Hinweis, wo und wann die Wählerliste und diese\nVerordnung zur Einsicht ausliegen,\n§ 22                              4. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung.\nWahlverfahren                              (2) Ist in dem Gericht eine Schwerbehindertenvertretung\nder schwerbehinderten Richter nicht vorhanden, laden drei\n(1) Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenver-       wahlberechtigte Richter, der Richterrat oder der Präsidial-\ntretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt         rat zu der Wahlversammlung ein. Das Recht der Hauptfür-\n(§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 sorgestelle, zu einer solchen Versammlung einzuladen\nund 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet         (§ 24 Abs. 6 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes),\nsinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die             bleibt unberührt.\nWahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die\nBestellung eines Wahlvorstandes einigen können. § 6 fin-                                   § 25\ndet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei                                 Durchführung der Wahl\nweniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung\n(1) Die Wahlversammlung beschließt unter dem Vorsitz\neines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten\ndes lebensältesten Wahlberechtigten das Wahlverfahren\nausreicht.\nund die Anzahl der Stellvertreter der Schwerbehinderten-\n(2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im       vertretung.\nbeiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1\n(2) Der Leiter der Wahlversammlung hat die Gewählten\ndie Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenver-         unverzüglich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. § 14\ntretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet      Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten\ndas Los.                                                      entsprechend.\n(3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der                                      § 26\nGesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertre-\nNachwahl des Stellvertreters\ntung eine Versammlung nach § 27 Abs. 7 des Schwerbe-\nhindertengesetzes stattfindet, kann die Wahl abweichend          Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem\nvon Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchge-            Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht gewählt, lädt\nführt werden. § 20 findet entsprechende Anwendung.            die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten","818                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nRichter die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlver-                                                                                   Fünfter Teil\nsammlung zur Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für\nSchlu ßvorschriften\nden Rest ihrer Amtszeit ein. Im übrigen gelten die §§ 24\nund 25 entsprechend.\n§ 28\n§ 27                                                                                                Berlin-Klausel\nWahl der Bezirks-                                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nund Hauptschwerbehindertenvertretung                                                    tungsgesetzes in Verbindung mit § 72 des Schwerbehin-\nder schwerbehinderten Richter                                                    dertengesetzes auch im Land Berlin.\nFür die Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehinderten-\nvertretung der schwerbehinderten Richter gelten die §§ 24                                                                                       § 29\nbis 26 entsprechend.                                                                                                                    (Inkrafttreten)\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 14, ausgegeben am 25. April 1990\nTag                                                                              I n h a It                                                                              Seite\n12. 3. 90      Bekanntmachung der deutsch-polnischen Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der\nWissenschaft und Technik sowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und\nder medizinischen Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  302\n26. 3. 90      Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  317\n28. 3. 90      Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                           318\n5. 4. 90      Bekanntmachung über die Änderung des Protokolls zum deutsch-skandinavischen Abkommen über\nden internationalen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  320\n6. 4. 90      Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                           321\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                          819\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n10. 4. 90 Verordnung Nr. 3/90 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                     2121    (75      20. 4. 90)   1. 5. 90\n9500-4-6-4\n10. 4. 90 Einunddreißigst_~ Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Zwölften Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flughafen München)                                      2125    (75      20. 4. 90)  31. 5. 90\n96-1-2-12\n10. 4. 90 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Nürnberg)                                 2126    (75      20. 4. 90)  31. 5. 90\n96-1-2-14\n10. 4. 90 Dreiundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Stuttgart)                     2126    (75      20. 4. 90)  31. 5. 90\n96-1-2-33\n10. 4. 90 Fünfundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)             2126    (75      20. 4. 90)  31. 5. 90\n96-1-2-64\n10. 4. 90 Sech.zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-\nten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach\nInstrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)  2127    (75      20. 4. 90)  31. 5. 90\n96-1-2-85\n10. 4. 90 Vierz~hnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-\npunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-\nraum)                                                       2127    (75      20. 4. 90)  31.5.90\n96-1-2-86\n11. 4. 90 Sechsunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flughafen Düsseldorf)                                   2127    (75      20. 4. 90)  31. 5. 90\n96-1-2-10\nBerichtigung der Einhundertelften Verordnung zur Änderung\nder Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -      2229    (78      25. 4. 90)\n7400-1","820                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im VerlagsabOnnemenl. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                      - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                 vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n1. 3. 90         Verordnung (EWG) Nr. 534/90 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) ~.r. 2681/83 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-\nregelung für Olsaaten                                                                L 55/8                    2. 3. 90\n1. 3. 90         Verordnung (EWG) Nr. 542/90 der Kommission zur Einreihung von\nbestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur                                      L 56/5                    3. 3. 90\n2. 3. 90         Verordnung (EWG) Nr. 548/90 der Kommission zur Änderung von\nAnhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3771/89 mit Durchführungsbestim-\nmungen für die Gewährung der Beihilfe für die Erzeugung von hochwerti-\ngem Hartmais                                                                          L 56/28                   3. 3. 90\n2. 3. 90         Verordnung (EWG) Nr. 549/90 der Kommission mit endgültigen Maßnah-\nmen betreffend die Erteilung von EHM-lizenzen im Sektor Rind -\nfleisch                                                                               L 56/29                  3. 3. 90\n5. 3. 90        Verordnung (EWG) Nr. 559/90 der Kommission zur Festsetzung des\nRichtertrags für H a n f s a a t e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90                  L 57/12                  6. 3. 90\nAndere Vorschriften\n2. 3. 90         Verordnung (EWG) Nr. 547/90 der Kommission zur Einführung eines\nvorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Glutaminsäu-\nren und ihrer Salze mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea,\nTaiwan und Thailand und zur Annahme der Verpflichtungen im Zusam-\nmenhang mit den Einfuhren bestimmter Glutaminsäuren und ihrer Salze\nmit Ursprung in diesen Ländern                                                       L 56/23                   3. 3. 90\n5. 3. 90         Verordnung (EWG) Nr. 565/90 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-\nschaftszollkontingents für Chinakohl mit Ursprung auf den Kanarischen\nInseln (1990)                                                                         L 59/1                   8. 3. 90\n7. 3. 90        Verordnung (EWG) Nr. 570/90 der Kommission zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3966/89 zur Festsetzung für das Wirtschaftsjahr 1990\nder Einfuhrkontingente für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die\nAnwendung mengenmäßiger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse\nin Spanien und Portugal unterliegen                                                   L 59/12                   8. 3. 90"]}