{"id":"bgbl1-1990-21-12","kind":"bgbl1","year":1990,"number":21,"date":"1990-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/21#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-21-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_21.pdf#page=52","order":12,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz","law_date":"1990-04-23T00:00:00Z","page":808,"pdf_page":52,"num_pages":3,"content":["808                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz\nVom 23. April 1990\nAuf Grund des § 24 Abs. 7 und des § 27 Abs. 6 des                                       zweiter Teil\nSchwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-                              Wahl der Gesamt-, Bezirks-\nmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421 ) verordnet                     und Hauptschwerbehindertenvertretung\ndie Bundesregierung:                                                             in Betrieben und Dienststellen\n§ 22 Wahlverfahren\nArtikel 1\nDritter Teil\nDie Wahlordnung Schwerbehindertengesetz vom 22.                       Wahl der Schwerbehindertenvertretung,\nJuli 1975 (BGBI. 1 S. 1965) wird wie folgt geändert:                 Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung\nder schwerbehinderten Staatsanwälte\n1 . Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefaßt:                 § 23 Wahlverfahren\n„ Inhaltsübersicht                                                Vierter Teil\nErster Teil                                   Wahl der Schwerbehindertenvertretung,\nBezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung\nWahl der Schwerbehindertenvertretung                                der schwerbehinderten Richter\nin Betrieben und Dienststellen\n§ 24 Vorbereitung der Wahl der Schwerbehinderten-\nErster Abschnitt                                 vertretung der Richter\nVorbereitung der Wahl                         § 25 Durchführung der Wahl\n§ 26 Nachwahl des Stellvertreters\n§     Bestellung des Wahlvorstandes\n§ 27 Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehinder-\n§  2 Aufgaben des Wahlvorstandes                                     tenvertretung der schwerbehinderten Richter\n§  3 Wählerliste\n§  4 Einspruch gegen die Wählerliste                                                 Fünfter Teil\n§  5 Wahlausschreiben                                                            Schlußvorschriften\n§  6 Wahlvorschläge                                           § 28 Berlin-Klausel\n§  7 Nachfrist für Wahlvorschläge                             § 29 Inkrafttreten\".\n§  8 Bekanntmachung der Bewerber\n2. In der Überschrift zum „Ersten Teil\", in§ 1 Abs. 1 und\nZweiter Abschnitt\nAbs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,\nDurchführung der Wahl                         7 und 8, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 3 Satz 1, § 7\n§  9 Stimmabgabe                                              Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 2 Satz 2 und\nAbs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1,\n§ 1O Wahlvorgang\n§ 16 und§ 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, in der\n§ 11  Schriftliche Stimmabgabe                                Überschrift zum ,,zweiten Teil\", in § 20 Abs. 1, 2 und\n§ 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stim-             3, jeweils Satz 1, in § 21 in der Überschrift, in Abs. 1\nmen                                                     Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und\n§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses                         § 23 werden die Worte „Vertrauensmann\", ,,Gesamt-\nvertrauensmann\",       ,,Bezirksvertrauensmann\"     und\n§ 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme\n„Hauptvertrauensmann\" und ihre Formen durch die\nder Wahl\nWorte „Schwerbehindertenvertretung\", ,,Gesamt-\n§ 15 Bekanntmachung der Gewählten                             schwerbehindertenvertretung\", ,,Bezirksschwerbehin-\n§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen                          dertenvertretung\" und „Hauptschwerbehindertenver-\n§ 17 Nachwahl des Stellvertreters                             tretung\" und ihre Formen ersetzt. In § 14 Abs. 1 Satz 1\nund § 15 werden nach dem Wort „Vertrauensmann\"\nDritter Abschnitt                          und seinen Formen die Worte „oder Vertrauensfrau\"\nVereinfachtes Wahlverfahren                       und ihre Formen eingefügt. In § 15 werden die Worte\n,,und seiner\" durch die Worte „und seiner oder ihrer\"\n§ 18 Voraussetzungen                                          ersetzt.\n§ 19 Vorbereitung der Wahl\n§ 20 Durchführung der Wahl                                 3. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 21 Abs. 5\n§ 21 Nachwahl des Stellvertreters                             Satz 3\" durch die Angabe,,§ 24 Abs. 6 Satz 4\" ersetzt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                809\n4. § 5 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefaßt:                         ist, dem Wahlleiter. Dieser legt den Wahlumschlag\nin Gegenwart des Wählers ungeöffnet in einen\n„ 14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen          dafür bestimmten Behälter und hält den Namen\nStimmabgabe (§ 11 Abs. 1), falls der Wahlvor-            des Wählers in einer Liste fest. Unverzüglich nach\nstand nicht die schriftliche Stimmabgabe                 Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich\nbeschlossen hat (§ 11 Abs. 2),\".                         die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.\n(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16\n5. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngelten entsprechend.\"\n„Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe\nbeschließen.\"                                            10. Nach dem bisherigen § 19 wird eingefügt:\n,,§ 21\n6. Nach § 16 wird eingefügt:\nNachwahl des Stellvertreters\n,,§ 17\nScheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus\nNachwahl des Stellvertreters                  dem Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht\nScheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus         gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die\ndem Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht           Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung\ngewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung            zur Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den\nunverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand            Rest ihrer Amtszeit ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis\nhat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den      20 entsprechend.\"\nRest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung\nunverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1     11. Der bisherige § 20 wird wie folgt geändert:\nbis 16 entsprechend.\"\na) Der bisherige § 20 wird § 22.\n7. Der bisherige § 17 wird wie folgt gefaßt:                    b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „ 16\" durch die Zahl\n,,§ 18                                ,, 17\" ersetzt.\nVoraussetzungen                          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBesteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus\naa) In Satz 1 wird die Zahl „24\" durch die Zahl\nräumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind\n,,27\" ersetzt.\ndort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt,\nist die Schwerbehindertenvertretung in einem verein-             bb) In Satz 2 wird die Zahl „ 19\" durch die Zahl\nfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden                        ,,20\" ersetzt.\nVorschriften zu wählen.\"\n12. Nach dem „zweiten Teil\" wird folgender neuer „Dritter\n8. Der bisherige § 18 wird § 19 und in Absatz 1 wird das        Teil\" eingefügt:\nWort „zehn\" durch das Wort „drei\" ersetzt.\n„Dritter Teil\n9. Der bisherige § 19 wird wie folgt geändert:                     Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks-\nund Hau ptschwerbehi ndertenvertretu ng\na) Der bisherige § 19 wird § 20.                                        der schwerbehinderten Staatsanwälte\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                       § 23\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                Wahlverfahren\n,,Die Wahlversammlung beschließt mit einfa-           Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, der\ncher Stimmenmehrheit, wie viele Stellvertreter     Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der\nzu wählen sind.\"                                   schwerbehinderten Staatsanwälte in den Fällen des\n§ 24 Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngelten die Vorschriften des Ersten und zweiten Teils\n„Die Schwerbehindertenvertretung und ein           entsprechend.\"\noder mehrere Stellvertreter werden in getrenn-\nten Wahlgängen gewählt; mehrere Stellvertre-\n13. Der bisherige „Dritte Teil\" wird „Vierter Teil\"; der\nter werden in einem gemeinsamen Wahlgang\nbisherige „Vierte Teil\" wird „fünfter Teil\".\ngewählt.\"\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:          14. Die Überschrift zum bisherigen „Dritten Teil\" wird wie\n,,(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines            folgt gefaßt:\nStimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt.             „Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und\nAuf dem Stimmzettel sind vom Wahlleiter die Kan-         Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehin-\ndidaten in alphabetischer Reihenfolge unter              derten Richter\".\nAngabe von Familienname und Vorname aufzufüh-\nren; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen        15. Der bisherige § 21 wird wie folgt geändert:\nsämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit\na) Der bisherige § 21 wird § 24.\nund Beschriftung haben. Der Wahlleiter verteilt die\nStimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die Wäh-        b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 21 Abs. 5 Satz 3\"\nler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können;§ 9              durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 6 Satz 4\" ersetzt.\nAbs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler übergibt den\nWahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt       16. Der bisherige § 22 wird § 25.","810                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n17. Nach dem bisherigen § 22 wird eingefügt:                   20. Der bisherige § 25 wird wie folgt geändert:\n,,§ 26                                a) Der bisherige § 25 wird § 29.\nNachwahl des Stellvertreters                       b) Absatz 2 wird gestrichen.\nScheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus\ndem Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht\ngewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung der                                   Artikel 2\nschwerbehinderten Richter die Wahlberechtigten\nunverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines               Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\noder mehrerer Stellvertreter für den Rest ihrer Amts-      den Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz\nzeit ein. Im übrigen gelten die§§ 24 und 25 entspre-       in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nchend.\"                                                    Fassung bekanntmachen.\n18. Der bisherige § 23 wird wie folgt geändert:                                         Artikel 3\na) Der bisherige § 23 wird § 27.                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 72 des Schwerbehin-\nb) Die Angabe,,§§ 21 und 22\" wird durch die Angabe         dertengesetzes auch im Land Berlin.\n,,§§ 24 bis 26\" ersetzt.\n19. Der bisherige § 24 wird wie folgt gefaßt:                                          Artikel 4\n,,§ 28                               (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.\nBerlin-Klausel                           (2) Maßnahmen, die zur Vorbereitung oder Durchfüh-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-     rung von Wahlen vor Inkrafttreten dieser Verordnung\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 72 des Schwer-           rechtswirksam getroffen worden sind, bleiben von dieser\nbehindertengesetzes auch im Land Berlin.\"                  Verordnung unberührt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. April 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}