{"id":"bgbl1-1990-21-11","kind":"bgbl1","year":1990,"number":21,"date":"1990-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/21#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-21-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_21.pdf#page=34","order":11,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung","law_date":"1990-04-23T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":34,"num_pages":18,"content":["790                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Gefahrstoffverordnung\nVom 23. April 1990\nAuf Grund des § 13 Abs. 3, des § 14 Abs. 2, des § 17 Abs. 1, des durch § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom\n15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) geänderten § 19 sowie auf Grund des § 25 des Chemikaliengesetzes vom\n16. September 1980 (BGBl. 1 S. 1718) wird von der Bundesregierung und\nauf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. 1\nS. 1945, 1946) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern für Wirtschaft sowie Arbeit und Sozialordnung verordnet:\nArtikel 1\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift des § 5 erhält folgende Fassung:\n,.Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender Stoffe und Zubereitungen\".\nb) Die Überschrift des § 6 erhält folgende Fassung:\n,.Kennzeichnung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse\".\nc) Dem Anhang I wird die Textziffer 2.7 mit folgender Überschrift angefügt:\n,.Nr. 2.7 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen\".\nd) Dem Anhang III werden die Überschriften folgender Textziffern angefügt:\n„Nr. 7    Quecksilberverbindungen\nNr. 8   Zinnorganische Verbindungen\nNr. 9   Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran\".\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Erzeugnisse\" die Worte „und Zubereitungen\" angefügt.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n3. Die Überschrift des § 5 erhält folgende Fassung:\n,.Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender Stoffe und Zubereitungen\".\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n,.Kennzeichnung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse\".\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.\nc) Folgende Absätze werden eingefügt:\n,.(5) Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten, sind nach Anhang I Nr. 2.7.1 zu\nkennzeichnen.\n(6) Kadmiumhaltige Zubereitungen und Legierungen, die zum Löten und Schweißen verwendet werden, sind\nnach Anhang I Nr. 2.7.2 zu kennzeichnen.\n(7) Zubereitungen, die\n1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,\n2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,\n3. Benzidin oder seine Salze oder\n4. 4-Nitrodiphenyl\nenthalten, sind zu kennzeichnen mit „Nur für gewerbliche Verbraucher\".","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                               791\n(8) Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen als\nAntifouling-Farben nach Anhang III Nummer 4.2 nur in Verpackungen von 20 Litern oder mehr und mit den\nnachfolgenden Aufschriften in den Verkehr gebracht werden:\n1. ,,Nicht zu verwenden auf Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 25 m sowie auf Geräten und\nEinrichtungen jeder Art, die in der Fisch- und Muschelzucht eingesetzt werden.\"\nund\n2. ,,Nur für gewerbliche Verbraucher\".\"\nd) Im neuen Absatz 9 werden die Worte „des Absatzes 3\" durch die Worte „der Absätze 3, 5 bis 8\" ersetzt.\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Nummer 7 wie folgt gefaßt:\n,,7. Krokydolith und krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse\".\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nc) Folgende Absätze werden angefügt:\n,,(7) Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 4 Abs. 2 oder 4 als gefährlich oder nach § 5 Abs. 2 als\nkrebserzeugend eingestuft oder einzustufen sind, dürfen in Dekorationsgegenständen nicht in den Verkehr\ngebracht werden.\n(8) Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Benzol\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Abgabe von\n1. Treibstoffen, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,\n2. Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur Anwendung\nkommen,\n3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die für die Herstellung der unter Nummer 1 genannten\nTreibstoffe bestimmt sind,\n4. Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke bestimmt sind.\n(9) Die nachfolgend genannten Stoffe und ihre Zubereitungen mit einem Massengehalt von gleich oder mehr\nals 0, 1 vom Hundert dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:\n1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,\n2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,\n3. Benzidin oder seine Salze,\n4. 4-Nitrodiphenyl.\nDas Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-,\nEntwicklungs- und Analysezwecke bestimmt sind.\n(10) Die nachfolgend genannten Bleikarbonate und Bleisulfate und Zubereitungen, die diese Bleikarbonate und\nBleisulfate enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden:\n1. Wasserfreies neutrales Bleikarbonat (GAS-Nr. 598-63-0),\n2. Bleihydrokarbonat (GAS-Nr. 1319-46-6),\n3. Bleisulfate (GAS-Nm. 7446-14-2 und 15739-80-07).\nDas Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen\nWiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter\nGebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.\n(11) Quecksilberverbindungen und Zubereitungen, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen für folgende\nZwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:\n1. als Antifouling-Farben,\n2. zum Schutz von Holz,\n3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen,\n4. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner\nVerwendung.\n(12) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen für folgende Zwecke\nnicht in den Verkehr gebracht werden:\n1. als Antifouling-Farben,\n2. zum Schutz von Holz,","792                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner\nVerwendung.\nDas Verbot nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für anorganische Salze vom Typ Kupfer-Chrom-Arsen, die in Industrie-\nanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen.\n(13) Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen\nnicht in den Verkehr gebracht werden:\n1. als Antifouling-Farben nach Anhang III Nummer 4.2 für Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von weniger\nals 25 m,\n2. als Stoffe oder Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen oder kommu-\nnalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind.\n(14) Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Di-µ-oxo-di-\nn-butylstanniohydroxyboran dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für\ndie Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke bestimmt\nsind.\"\n6. § 13 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Sie kann auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann auch unter\nBerücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften\nbeschränkt werden. Die bestandene Prüfung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-\nSachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1752) kann als Nachweis der Sachkenntnis für die Abgabe sehr\ngiftiger oder giftiger Pflanzenschutzmittel anerkannt werden.\"\n7. In § 15 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2a) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die\nBereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgen-\nden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\"\n8. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(4) Soweit in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge die Verwendung bestimmter Gefahrstoffe beschränkt\nist, gelten diese Verbote nicht für deren Entfernen und Entsorgen.\"\n9. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die ermittelten Werte sind aufzuzeichnen und mindestens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der\nzuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt§ 31\nAbs. 1 entsprechend. Bei Betriebsstillegung sind die Aufzeichnungen dem zuständigen Unfallversicherungs-\nträger auszuhändigen.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Absatz 1 hinaus\nverlangen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentra-\ntion als auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten werden.\"\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,,(5) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Messungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für\nGefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Meßregeln heranzuziehen, in die die Verfahren und Maßregeln der\nRichtlinie 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum\nSchutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei\nder Arbeit (ABI. EG Nr. L 356 S. 74) in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nten veröffentlichten Fassung übernommen sind und die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im\nBundesarbeitsblatt bekanntgemacht worden sind.\"\n10. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.\"\nb) In Absatz 8 wird das Wort „Anlagen\" jeweils durch das Wort „Begasungsanlagen\" ersetzt.\n11. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und den Untersuchten sowie auf Verlangen der\nzuständigen Behörde die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Untersuchungsbefund zu\nunterrichten, soweit es sich um die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder\ndie dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm handelt.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                793\n12. § 41 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „Anhang II Nr. 1 .2.2 Abs. 1 Satz 1 oder 2\" wird durch die Angabe „Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 1, 2\noder 3\" ersetzt.\nb) Nach der Angabe „Anhang III Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1\" wird die Angabe „oder Nummer 5.2.3 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 oder Anhang IV Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 bis 3\" eingefügt.\n13. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt:\n„ 1 a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.2.3.2 Abs. 3 Arbeitnehmer ohne persönliche\nSchutzausrüstung bei Überschreiten der Auslöseschwelle mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,\n1 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.3.2 die dort genannten hygienischen Maßnahmen\nnicht trifft,\".\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:\n,,2a. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 die ermittelten Werte nicht mitteilt,\".\n14. § 43 wird wie folgt geändert:\na) Der Nummer 1 wird nach der Angabe „oder Abs. 6 Satz 1 oder 2\" die Angabe ,, , Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 1,\nAbs. 10 Satz 1, Abs. 11 , Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 oder 14 Satz 1\" angefügt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 1.3.2, 1.3.3, 1.3.4, 1.3.5 oder 1.3.6\" durch die Angabe „Nr. 1.3.2 Satz 1,\nNr. 1.3.3 Abs. 1 oder 2 oder Nr. 1.3.4 Abs. 1\" ersetzt.\nc) In Nummer 4 werden die Worte „die dort aufgeführten Anstrichstoffe für Innenanstriche von Räumen verwendet\nwerden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind\" durch die Worte „Abs. 1 oder Nr. 4.3 Abs. 1 die dort\nverbotenen Farben verwendet\" ersetzt.\n15. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 a wird wie folgt gefaßt:\n,,(1 a) Wer vor dem 1. Januar 1990 Begasungen mit Formaldehyd durchgeführt hat, darf diese ohne Erlaubnis\nnach § 25 Abs. 2 längstens bis zum 31. Dezember 1991 weiter durchführen.\"\nb) In Absatz 2 wird im zweiten Spiegelstrich das Wort „weiterhin\" durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1990\"\nersetzt.\nc) Folgende Absätze werden angefügt:\n,,(11) Wer vor dem 1. Mai 1990 den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen bei der zuständigen Behörde\nangezeigt hat, hat die nach Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 und 3 notwendigen ergänzenden Angaben spätestens bis\nzum 1. Mai 1991 der zuständigen Behörde schriftlich zuzuleiten. Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(12) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2 Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1990 nicht für\ndie Herstellung und bis zum 31. Dezember 1991 nicht für die Verwendung folgender asbesthaltiger Zubereitungen\nund Erzeugnisse:\n1. großformatige Platten und Wellplatten aus Faserzement für den Hochbau,\n2. Scheibenbremsbeläge für schienengebundene Fahrzeuge,\n3. Bremsbeläge für Fahrzeuge, soweit diese nicht unter das Verwendungsverbot in Anhang II Nr. 1.3.1.2 Abs. 5\nfallen,\n4. Ummantelungen für Kabel zur Elektroisolation von Sonderleitungen.\n(13) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2 Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1993 nicht für\ndie Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für die Verwendung folgender asbesthaltiger Zubereitun-\ngen und Erzeugnisse:\n1. Schutzkleidung gegen feuerflüssige Massen mit Kontakttemperaturen über 1000 C,\n2. Kanal- und Druckrohre für den Tiefbaubereich,\n3. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge, soweit diese nicht unter das Verwendungsverbot in Anhang II Nr. 1.3.1.2\nAbs. 5 fallen,\n4. duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,\n5. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und\ngewerbliche Anwendung,\n6. Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge,\n7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen,\n8. poröse Massen für Acetylenflaschen.","794                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(14) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2 Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1998 nicht für\ndie Herstellung und bis zum 31. Dezember 1999 nicht für die Verwendung asbesthaltiger Diaphragmen für\nElektrolyseprozesse.\n(15) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese\nvom 1. Mai 1990 an nach den Vorschriften der zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung\nvom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790) kennzeichnen. Vor dem 1. Mai 1990 in den Verkehr gebrachte gefährliche\nStoffe oder Zubereitungen dürfen noch bis zum 1. Juli 1990 nach den bis zum 30. April 1990 geltenden\nVorschriften gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die\nbis zum 30. April 1990 eine Kennzeichnungspflicht nicht bestand, muß diese spätestens vom 1. Novem-\nber 1990 an kennzeichnen.\"\n16. Anhang I wird wie folgt geändert:\na) In Textziffer 2.2.3 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „0,25 % \" durch die Angabe „0, 15 % \" ersetzt.\nb) In Textziffer 2.2.4 werden\naa) in der Liste für die Einstufung der gefährlichen Stoffe in der Gruppe „Sehr giftige und giftige Stoffe\" unter\n,,B. Andere Stoffe\"\naaa) in der Nummer 806 mit der Bezeichnung „Formaldehyd 5)\" der Massengehalt für die Einstufung als\nT ,,> 30,0\" gestrichen und durch den Massengehalt für die Einstufung als Xn „5,0 - 25,0\" ersetzt,\nbbb) nach der Nummer 806 die Nummer „807\" mit der Bezeichnung „Formaldehyd                 5\n)\"  und dem Massen-\ngehalt für die Einstufung als T ,,> 25,0\" eingefügt\nund\nccc) nach der Nummer 1446 die Nummer „ 1541\" mit der Bezeichnung „Formaldehyd               5\n)\" und dem Massen-\ngehalt für die Einstufung als Xn „ 1,0 - 5,0\" angefügt.\nbb) In der Liste für die Einstufung der gefährlichen Stoffe in der Gruppe „Reizende Stoffe\" die Nummer „807'' mit\nder Bezeichnung „Formaldehyd\" und dem Massengehalt für die Einstufung als Xi „5,0 - 30,0\" gestrichen.\nc) Nach Textziffer 2.6.2.2 wird folgende Textziffer 2.7 angefügt:\n„2. 7      Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen\n2.7.1 Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten\nAuf der Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 vom Hundert Aktivchlor enthalten, muß folgender\nHinweis angebracht sein:\n„Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt\nwerden können.\"\n2.7.2 Cadmiumhaltige Zubereitungen und Legierungen, die zum Löten und Schweißen verwendet werden\nAuf der Verpackung von cadmiumhaltigen Zubereitungen und Legierungen, die zum Löten und\nSchweißen verwendet werden, müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht\nsein:\n„Vorsicht! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des\nHerstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.\"\"\n17. Anhang II wird wie folgt geändert:\na) Textziffer 1.1 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 Satz 1 wird Nummer 91 wie folgt geändert und die folgende Nummer 450 alphabetisch eingefügt:\nGruppen\n,.Lfd. Nr.                                                    1                   II                    III\ndes            Krebserzeugender Gefahrstoff           (sehr stark            (stark             (gefährdend)\nAnhangs                                                 gefährdend)         gefährdend)\nVI\nMassengehalte im Gefahrstoff in v. H.\n91      Asbest  2\n):\nChrysotil                             2: 2                <2 -0,2                < 0,2 -0,02\nAmphibol-Asbeste                      2: 0,5              < 0,5-0,05             < 0,05-0,005\n(Aktinolith, Amosit, Anthophyllit,\nKrokydolith, Tremolit)\n450       1,2-Dichlorethan Eth ylenchlorid                                                   2: 1\".","Nr. 21   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                     795\nbb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die besonderen Vorschriften des Anhangs II Nr. 1.2 gelten auch für den Umgang mit folgenden\nkrebserzeugenden Gefahrstoffen:\nGruppen\nII               III\nKrebserzeugender Gefahrstoff                (sehr stark               (stark         (gefährdend)\ngefährdend)            gefährdend)\nMassengehalte im Gefahrstoff in v. H.\nAcrylamid                                                                                      < 1       -0,1\n2-Amino-4-nitrotoluol                                                                          ~2\nAuramin techn.                                                                                 ~1\n2,4-Butansulton                                                          2:'.: 0,1             < 0,1     -0,01\nChlorfluormethan                                                         2:    1               < 1       -0,1\n4-Chlor-o-toluidin                                                       2: 0,1                < 0,1     -0,01\nChrom(Vl)-Verbindungen in Form von\nStäuben/ Aerosolen\nsehr leicht in Wasser lösliche\n(z. B. Na2Cr2O1, CrO3)\nnicht sehr leicht in Wasser lösliche                                                        <1        -0,1\n(z. 8. Ca-, Cr-, Sr-, Zn-Chromat), ausge-\nnommen die in Wasser praktisch unlöslichen\n(z. 8. Pb-, 8a-Chromat)\n2,4-Diaminoanisol                                                                              ~1\n4, 4' -Diaminodiphenylmethan                                                                   ~1\nund -dihydrochlorid\n2,4-Diaminotoluol (2,4-Toluylendiamin)                                                         ~1\n2,2' -Dichlordiethylsulfid                                               2:': 0,1              < 0,1     -0,01\n1,3-Dichlorpropen (cis- und trans-)                                      ~1                    <1        -0,1\nDieselmotor-Emissionen                                                   ohne Konzen-\ntrationsangabe\n2,6-Dinitrotoluol                                                        2:'.: 1               <1        -0,1\nN-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin                                           2:    0,1             < 0,1     -0,01\n4, 4' -Methyl-bis(N, N-dimethylanilin)                                                         ~5\nN-Nitrosodiethanolamin                            2:'.:0,05              < 0,05-0,005          < 0,005-0,0005\nN-Nitrosodiethylamin                              2:'.: 0,01             < 0,01-0,001          < 0,001-0,0001\nN-Nitrosodi-i-propylamin                          2:'.: 0,05             < 0,05-0,005          < 0,005-0,0005\nN-Nitrosodi-n-butylamin                           ~     0,01             < 0,01 -0,001         < 0,001-0,0001\nN-Nitrosodi-n-propylamin                          ~     0,01             < 0,01 -0,001         < 0,001-0,0001\nN-Nitrosoethylphenylamin                          2:'.: 0,01             < 0,01 -0,001         < 0,001-0,0001\nN-Nitrosomethylethylamin                          ~     0,01             < 0,01 -0,001         < 0,001-0,0001\nN-Nitrosomethylphenylamin                         2:'.: 0,01             < 0,01 -0,001         < 0,001-0,0001\nN-Nitrosomorpholin                                ~     0,01             < 0,01 -0,001         < 0,001-0,0001\nN-Nitrosopiperidin                                ~     0,01             < 0,01 -0,001         < 0,001-0,0001\nN-Nitrosopyrrolidin                               ~0.05                  < 0,05-0,005          < 0,005-0,0005\n4,4' -Oxidianilin (ODA)                                                  ~1                    <1        -0,1\n2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin                                     ~     0,000001        < 0,000001-\n0,0000002\n4,4' -Thiodianilin (THDA)                                                ~1                    <1        -0,1\no-Toluidin                                                               2:    1               <1        -0,1\n2,4,5-Trimethylanilin                                                    2:    1               <1        -0,1\n4-Vinyl-1 ,2-cyclohexen-diepoxid                                         2:    1               <1        -0,1\".\ncc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4\" durch die Angabe „Absatz 5\" ersetzt.\ndd) Absatz 4 wird Absatz 5.","796                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nee) folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\n,,(4) Die besonderen Vorschriften des Anhangs II Nr. 1.2 gelten auch für den Umgang mit wasserlöslichen\nAzofarbstoffen mit einer krebserzeugenden Aminkomponente und deren Zubereitungen. Diese Azofarbstoffe\nund deren Zubereitungen sind vom Arbeitgeber entsprechend ihrem Gehalt an potentiell durch reduktive\nAzospaltung freisetzbarem krebserzeugenden Amin einzustufen. Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.\"\nb) Textziffer 1.2.2 erhält folgende Fassung:\n„1.2.2 Anzeigen und Beschränkungen\n(1) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Aufnahme der Herstellung oder\nVerwendung, anzuzeigen:\n1. ein Herstellungsverfahren, in dem ein krebserzeugender Gefahrstoff vorkommt, der sowohl in Gruppe I als\nauch in Gruppe II und III oder sowohl in Gruppe II als auch in Gruppe III aufgeführt ist,\n2. die Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes, der sowohl in Gruppe I als auch in Gruppe II\nund III aufgeführt ist.\n(2) In der Anzeige sind mindestens zu beschreiben:\n1 . die Eigenschaften und die Menge des krebserzeugenden Gefahrstoffes,\n2. das Herstellungsverfahren oder die durchzuführende Tätigkeit,\n3. die Schutzmaßnahmen,\n4. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit diesen krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen,\n5. die hergestellten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,\n6. das Ergebnis der Prüfung entsprechend § 16 Abs. 2, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit\neinem geringeren gesundheitlichen Risiko als die in Aussicht genommenen erhältlich sind, oder ob\ndurch Änderung des Verfahrens auf die Verwendung des krebserzeugenden Gefahrstoffes verzichtet\noder das Auftreten des krebserzeugenden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz verhindert werden kann.\nDas Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 ist, sobald es vorliegt, unverzüglich nachzureichen.\n(3) In der Anzeige ist bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an und in bestehenden Anlagen und\nEinrichtungen, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, die sowohl in Gruppe I als auch in Gruppe II\nund III aufgeführt sind, zusätzlich der Nachweis zu erbringen, daß die personelle und sicherheits-\ntechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist.\n(4) Die Anzeige nach Absatz 1 ist zu wiederholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen\nÄnderungen\n1. des Herstellungsverfahrens oder der durchzuführenden Tätigkeiten,\n2. der Schutzmaßnahmen,\n3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit diesen krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen,\n4. des Ergebnisses der Prüfung nach Absatz 2 Nr. 6 aufgrund neuer Erkenntnisse,\nspätestens jedoch nach fünf Jahren.\n(5) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat\nvorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach Absatz 1 oder 4 zur Kenntnis zu geben.\n(6) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die Verwendung eines krebserzeugenden Gefahr-\nstoffes untersagen\n1. bei krebserzeugenden Gefahrstoffen, die sowohl in Gruppe I als auch in Gruppe II und III aufgeführt\nsind, wenn deren Verwendung nicht erforderlich ist,\n2. bei krebserzeugenden Gefahrstoffen, die sowohl in Gruppe II als auch in Gruppe III aufgeführt sind,\nwenn\na) deren Verwendung nicht erforderlich ist und\nb) durch ein Verbot keine unverhältnismäßige Härte entstehen würde.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe\n1. zum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet werden,\n2. zum Zwecke der Prüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung verwendet werden oder\n3. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.\n(8) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe der Gruppen II und III bei bestimmungs-\ngemäßer Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte nicht\nüberschritten, gelten die §§ 18, 28 sowie Nummer 1.2.2 Abs. 6 nicht.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                            797\nc) Textziffer 1.2.3.2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Abbruch-, Sanierungs- oder lnstandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen,\nEinrichtungen und Geräten, die die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gefahrstoffe enthalten, soweit die\nEinhaltung des Gebotes nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.\"\nbb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.\ncc) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „der Gruppe II und III\" gestrichen.\nd) In Textziffer 1.3.1 .2 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefaßt:\n,, 14.      Krokydolithhaltige Gefahrstoffe.\"\ne) Textziffer 1.3.2 erhält folgende Fassung:\n„ 1.3.2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin und deren Salze, 4-Nitrodiphenyl\nGefahrstoffe, die\n1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,\n2. 4-ArT'inobiphenyl oder seine Salze,\n3. Benzidin oder seine Satze oder\n4. 4-Nitrodiphenyl\nmit einem Massengehalt von mehr als 0, 1 vom Hundert enthalten, dürfen nicht hergestellt und nicht\nverwendet werden. Satz 1 gilt nicht\n1. für die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs- und wissenschaftlichen Versuchs-\nzwecken, einschließlich Analysen,\n2. für Tätigkeiten, die auf die sachgerechte Entsorgung abzielen,\n3. für die Herstellung und Verwendung, wenn die Stoffe während einer chemischen Reaktion in einem\ngeschlossenen System entstehen und umgewandelt werden, so daß sie am Ende der Reaktion oder\ndes Arbeitsvorgangs im Endprodukt in einer Konzentration von weniger als 0, 1 vom Hundert·\nvorhanden sind.\"\nf) Textziffer 1.3.3 wird wie folgt geändert:\naa) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nbb) In Absatz 1 Nr. 1O wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.\ncc) Absatz 1 Nr. 11 wird gestrichen.\ndd) Folgende Absätze werden angefügt:\n,,(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet\nwerden\n1. als Holzschutzmittel,\n2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von\nseiner Verwendung.\n(3) Das Verwendungsverbot des Absatzes 2 Nr. 1 gilt nicht für anorganische Salze vom Typ Kupfer-Chrom-\nArsen, die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zur Verwendung im\nAußenbereich zum Einsatz kommen.\"\ng) Textziffer 1.3.4 erhält folgende Fassung:\n„ 1.3.4 Benzol\n(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als o, 1 vom Hundert Benzol dürfen nicht\nverwendet werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,\n2. Tätigkeiten, die auf eine sachgerechte Entsorgung abzielen,\n3. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen\nSystemen zur Anwendung kommen,\n4. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur\nAnwendung kommen,\n5. die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken.\"\nh) Die Textziffern 1.3.5 und 1.3.6 werden gestrichen; die bisherige Textziffer 1.3.7 wird 1.3.5.","798                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ni) Nach Textziffer 1.3.5 wird folgende neue Textziffer 1.3.6 angefügt:\n„ 1.3.6 Krebserzeugende Nitrosamine der Gruppe 1\n(1) Die Beschäftigungsbeschränkungen der Nummer 1.2.3.2 Abs. 1 gelten nicht für krebserzeugende\nNitrosamine, die sowohl in Gruppe I als auch in Gruppe II und III aufgeführt sind, die nach dem Stand der\nTechnik unvermeidbar entstehen oder freigesetzt werden.\n(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des § 16 Abs. 1 zu vergewissern, daß bei der Verwendung von\nKühlschmiermitteln dem eingesetzten Kühlschmiermittel keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden.\"\n18. Anhang III wird wie folgt geändert:\na) Textziffer 2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.2       Verwendungsverbote\n(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleikarbonate und Bleisulfate enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet\nwerden:\n1. wasserfreies neutrales Bleikarbonat (CAS-Nr. 598-63-0),\n2. Bleihydrokarbonat (CAS-Nr. 1319-46-0),\n3. Bleisulfate (CAS-Nr. 7447-14-2 und 15739-80-7).\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wieder-\nherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter\nGebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.\"\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) Textziffer 4.2 erhält folgende Fassung:\n„4.2        Begriffsbestimmung\nAntifouling-Farben im Sinne der Nummer 4 sind Stoffe und Zubereitungen, die zur Verhinderung des\nBewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an\n1. Schiffskörpern,\n2. Geräten oder Einrichtungen für die Fisch-, Krebs- und Muschelzucht, insbesondere Kästen,\nSchwimmer und Netze,\n3. völlig oder teilweise im Wasser untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art\nbestimmt sind.\"\nbb) Textziffer 4.3 wird wie folgt geändert:\naaa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arsenverbindungen\" die Worte „Zinnorganische Verbindungen\"\neingefügt, das Komma nach „Hexachlorcyclohexan (HCH)\" wird durch einen Punkt ersetzt und die\nStoffbezeichnungen „Polychlorierte Biphenyle (PCB)\" und „Polychlorierte Terphenyle (PCT)\" ge-\nstrichen.\nbbb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antifouling-Farben, die zinnorganische Verbindungen enthalten,\nfür Bootskörper mit einer Gesamtlänge von 25 m und mehr eingesetzt werden.\"\nc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Textziffer 5.1 Satz 1 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n,,5.       Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Form-\naldehyd dienen.\"\nbb) In Textziffer 5.2.2 werden nach den Worten „nach Nummer 5.1\" die Worte „Satz 1 Nr. 1, 2 und 4\" eingefügt.\ncc) In Textziffern 5.2.3 Abs. 1 Satz 1, 5.2.4 Satz 1 sowie 5.3 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Be-\ngasungen\" bzw. ,,Begasung\" die Worte „mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und\nNummer 5, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt,\" eingefügt.\ndd) In Textziffer 5.3 Abs. 4 wird das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Einrichtungs-\ngegenstände\" die Worte „und begaste Güter\" eingefügt.\nee) Folgende Textziffer 5.7.4 wird angefügt:\n„5.7.4 Formaldehyd\nDer Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn\ndurch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß die Konzentration von 0, 1 ml/m 3 Form-\naldehyd unterschritten ist.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                   799\nd) Folgende Nummern 7 bis 9 werden angefügt:\n„7.      Quecksilberverbindungen\nGefahrstoffe, die Quecksilberverb1ndungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden\n1. zum Schutz von Holz,\n2. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen\nGarnen,\n3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig\nvon seiner Verwendung.\n8.        Zinnorganische Verbindungen\nGefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im\nindustriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet\nwerden.\n9.        Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran\n(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Di-µ-oxo-di-n-butyl-\nstanniohydroxyboran enthalten, dürfen nicht hergestellt und verwendet werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1. die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen die Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran in einer\nKonzentration von weniger als 0, 1 vom Hundert enthalten ist und\n2. für die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analyse-\nzwecken.\"\n19. Anhang IV wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.2 Ziffer 3 werden die Worte „brandfördernd sind\" durch die Worte „beim Erhitzen Stickoxide\nentwickeln\" ersetzt.\nb) In Nummer 2.3\naa) wird nach Absatz 8 folgender neuer Absatz 9 eingefügt:\n,,(9) Bei Einstufung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach Nummer 2.3 Abs. 6 oder 8 ist die\nKennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung vorzunehmen.\",\nbb) wird der bisherige Absatz 9 zu Absatz 10.\nc) In Nummer 2.4.3.3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , durch Haufwerke aus Zubereitungen der Gruppe C\"\ngestrichen.\n20. In Anhang V wird die Liste der Vorsorgeuntersuchungen wie folgt geändert:\n„a) Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Gefahrstoffe werden mit den zugehörigen Angaben entsprechend\ndem Alphabet in die Liste der Vorsorgeuntersuchungen eingefügt:\nFristen und Zeitspannen nach § 28 für die\nNachuntersuchung in Monaten\nGefahrstoff\nerste                  weitere\nNachuntersuchung          Nachuntersuchung\nAromatische Nitro- und Aminoverbindungen                                  6-9                      6-12\nBleitetraethyl                                                            3-6                    12-24\nBleitetramethyl                                                           3-6                    12-24\nCadmium und seine Verbindungen                                           12-18                   12-24\nChrom(Vl)-Verbindungen, ausgenommen Calciumchromat,                       6-9                    12-24\nChrom(l II)-Chromate, Strontiumchromat, Zinkchromat\nFluor und seine anorganischen Verbindungen                                 12                       12\nlodmethan (Methyliodid)                                                    60                      60\nlsocyanate                                                                3-6                    12-24\nKohlenmonoxid                                                      Nachuntersuchungen sind nur in Fällen\ndes§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 notwendig","800                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nFristen und Zeitspannen nach § 28 für die\nNachuntersuchung in Monaten\nGefahrstoff\nerste                  weitere\nNachuntersuchung          Nachuntersuchung\nMethanol                                                                12-18                    12-24\nMonochlormethan (Methylchlorid)                                          3-6                     12-18\nNickel in Form atembarer Stäube von Nickelmetall,                       36-60                    36-60\nNickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid\nund Nickelcarbonat\nNitroglycerin oder Nitroglykol                                           3-6                      6-18\nPeche                                                                   24-36                    24-36\nPhosphor, weißer                                                         6-9                     12-18\nQuecksilber\n- Alkyl-Quecksilberverbin~ungen                                          3-6                      6-12\n- Quecksilbermetall und sonstige Quecksilberverbindungen                 6-9                      6-12\nSilikogener Staub                                                         36                      36\nStrahl mittel                                                             36                      36\nSchwefelkohlenstoff                                                      3-6                      6-18\nSchwefelwasserstoff                                                      6-12                    12-24\nTeere                                                                   24-36                    24-36\nTeeröle in Bitumen                                                      24-36                    24-36\nTetrachlorethen (Tetrachlorethylen, Perchlorethylen)                    12-18                    12-24\nThomasphosphat                                                             2             2. und 3. Nachunter-\nsuchung: 2, weitere\nNachuntersuchung 12\nToluol                                                                  12-18                    12-24\nTrichlorethen (Trichlorethylen)                                         12-18                    12-24\nXylole                                                                  12-18                    12-24\".\nb) In der 1. Spalte werden hinter dem Gefahrstoff „Blei\" folgende Worte eingefügt: ,,oder seine Verbindungen,\nausgenommen Bleitetraethyl und Bleitetramethyl\".\nc) Die Gefahrstoffe „4,4' -Methylen-bis(2-chloranilin)\", ,,2-Naphthylamin\" und „2-Nitronaphthalin\" werden mit den\nzugehörigen Angaben gestrichen.\n21. Anhang VI wird wie folgt geändert:\na) In der „Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen\" wird vor den Worten „Erläuterungen zur\nStoffliste\" eingefügt:\n,,Alle weiteren in Anhang VI nicht aufgelisteten gefährlichen Stoffe sind nach § 13 Abs. 1 des Chemikalien-\ngesetzes in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.1 der Verordnung vom Hersteller oder Einführer beim Inverkehr-\nbringen einzustufen und zu kennzeichnen.\"\nb) In den Erläuterungen zur Stoffliste wird nach der Anmerkung E folgende Anmerkung F eingefügt:\n„Anmerkung F\nDiese Stoffe können Stabilisatoren enthalten. Wenn die Stabilisatoren die gefährlichen Eigenschaften des\nStoffes, wie sie in Anhang VI angegeben sind, verändern, .so ist die Kennzeichnung des Stoffes in Überein-\nstimmung mit den Regeln für die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen vorzunehmen.\"\nc) Die Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wird wie folgt geändert:\naa) die laufenden Nummern 36, 76, 94, 119, 160, 171,173,205,206,292,330,345,350,355,360,387,398,\n405,601,622,676,705,795,812,818,856,861,865,866,880,915,917,933,939,965, 1037, 1053, 1056,\n1057, 1078, 1106, 1186, 1194, 1267, 1274, 1293, 1309, 1398, 1403 und 1458 werden gestrichen;\nbb) die laufenden Nummern 3,127,202,252,296,336,450,530,648,690,757,806,807,852,855, 1007, 1074,\n1319, 1320, 1339, 1359, 1376, 1389, 1401, 1404, 1408, 1472, 1481 und 1541 erhalten die in der folgenden\nliste enthaltene Fassung:","Stoffidentität                        Kennzeichnung Stoff                 Kennzeichnung Zubereitungen\nSach-\nKennz.-Grenzen in % bzw. Klasse               Auf-\nKennb.                               Kennz.                                     kenntnis\nLfd.                                             EG-Nummer           Kennziffer      Kennziffer                                                     bewahrung\nBezeichnung                          Gef.-                                 nach                                    nach§ 12\nNr.                                            CAS-Nummer          für R-Sätze     für S-Sätze         Tbzw.,    Xn bzw.   1                       nach§ 24\nSymbol                               Anhang Klasse                 C      Xi     Abs. 2\nKlasse\n1\n1                         2                         3       4          5               6          7                     8                   9         10\n3 Acetaldehyd                            605-003-00-6   F+,Xn  12-36/37-40    16-33-36/37\nVgl. 1604                              75-07-0\nEthanal\n127  Benzo( a)pyren                         601-032-00-3   T      45-46-47       53-44           II                                      ja         T\nVgl. 1591                              50-32-8\nBenzo( d, e, f)chrysen                                                                                                                                    z:\"'\n202  Butanon                                606-002-00-3   F,Xi   11-36/37       9-16-25-33                                                                     ...\nI'\\)\nVgl. 770                               78-93-3\nEthylmethylketon\nCamphechlor (ISO); (67-69% Cl)         602-044-00-1   T                     36/37-44        12.3   lc\nig.\n252                                                               21-25·                                                                 ja         T,Xn        ..,\nVgl. 1614                              8001-35·-2            37/38-40                       12.4                                                           )>\nToxaphen                                                                                                                                                   C:\nu,\n(0\nll>\n296  Chlormethan                            602-001-00-7   F,Xn   13-20-40-48    9-16-33\nVgl. 1011                              74-87-3                                                                                                             ~\nMethylchlorid                                                                                                                                              g3\n:::s\n336  Chrom(ll 1)-chromat                    024-010-00-X   O,T    45-8-35-43     53-44           II                                      ja         T          ?\nVgl. 1598                              24613-89-6                                                                                                          g.\n:::s\nChrom(lll)-Salz der·                                                                                                                                       I'\\)\nChrom(Vl)-Säure                                                                                                                                            ;-.J\n)>\n450  1 ,2-Dichlorethan                      602-012-00-7   F,T    45-11-22-      53-16-29-44     12.1           lla                      ja         T,Xn      -0\na:\nAnm.E\nVgl. 753\n107-06-2              36/37/38                       12.3           llc                                             ...\n(0\n(0\nEthylenchlorid                                                                                                                                             0\n530  Diethylsulfat                          016-027-00-6   T      45-46-         53-26-44        II                                      ja         T\nAnm.E                                  64-67-5               20121122.34\n648  1,4-Dioxan                             603-024-00-5   F,Xn   11-36/37-40    16-36/37        1 2.1          lla                      ja         Xn\n123-91-1\n690  1,2-Epoxypropan                        603-055-00-4   F+,T   45-12-         53-3/7/9-       II                                      ja         T\nAnm. E                                 75-56-9               20/21/22-      16-33-44\nVgl. 1261                                                    36/37/38\n1,2-Propylenoxid\nVgl. 1611\nMethvloxiran\n!.....","Kennzeichnung Stoff                 Kennzeichnung Zubereitungen                            CO\nStoffidentität                                                                                                                   0\nSach-             1\\)\nKennz.-Grenzen in% bzw. Klasse               Auf-\nKennb.                               Kennz.                                    kenntnis\nLfd.                            EG-Nummer            Kennziffer      Kennziffer                                                    bewahrung\nBezeichnung                          Gef.-                                 nach                                   nach§ 12\nNr.                            CAS-Nummer          für R-Sätze     für S-Sätze         T bzw.,   Xn bzw.   1\nnach§ 24\nSymbol                               Anhang Klasse                 C      Xi     Abs. 2\nKlasse\n1\n1         2                        3        4          5               6          7                     8                   9        10\n757                         603-023-00-X   F+,T   45-46-13-      53-3/7/9-       12.3   la                              ja         T,Xn\n75-21-8               23-36/37/38    16-33-44        12.4                                   ja         T,Xn\nII\n806                         605-001-01-2   Xn     20/21 /22-     26-36/37-51     12.2           5-25                    ja         Xn\n50-00-0               36/37/38-                      12.4                                   ja         Xn\n40-43\nOJ\nC\n807                         605-001-00-5   T      23/24/25-      26-36/37-       12.2   ~25                             ja         T          ::,\n50-00-0               34-40-43       44-51           12.4                                   ja         T          a.\net>\nu,\n<.O\n852                         601-007-01-4   F,Xn   11-20-48       9-16-24/25-     1 2.1          lla                     ja         Xn         et>\nu,\n29-51                                                                        et>\nN\n0-\n855                         606-030-00-6\n591-78-6\nF,T    11-23-48       9-16-29-\n44-51\n12.1   lc                              ja         T,Xn\n~\nc..\nQ)\n-::,-\n<3\nQ)\n1007                                                                                                                                           ::,\n<.O\n.....\n(0\nCO\n?\n1074                         006-042-00-6   Xn     22-40          36/37           12.3           lld\n150-68-5                                                                                                          ~\n1319                         601-026-00-0   Xn     10-20-36/38    23              12.1                               ~25\n100-42-5\n1320                         006-038-00-4   T      45-22          53-44           12.3           llc                     ja         T\n95-06-7                                              12.4\n1339                         602-028-00-4   Xn     40             23:-36/37       1 2.1          llb\n127-18-4\n1359                         015-001-00-1   F,T    17-26/28-35    5-26-28-45      12.3                                    ja        Xn\n7723-14-0                                            12.4                                    ja        Xn\np        g","Stoffidentität                              Kennzeichnung Stoff                 Kennzeichnung Zubereitungen\nSach-\nKennz.-Grenzen in % bzw. Klasse               Auf-\nKennb.                               Kennz.                                     kenntnis\nLfd.                                                      EG-Nummer           Kennziffer      Kennziffer                                                     bewahrung\nBezeichnung                                 Gef.-                                 nach                                    nach§ 12\nNr.                                                      GAS-Nummer          für R-Sätze     für S-Sätze         T bzw. l   Xn bzw.   1\nnach§ 24\nSymbol                               Anhang Klasse                  C     Xi     Abs. 2\nKlasse\n1\n1                            2                               3        4          5               6          7                      8                  9         10\n1376     Toluol                                        601 -021-00-3  F,Xn   11-20          16-25-29-33     1 2.1           llc\n108-88-3\n1389     Tributylzinnaphthenat                         050-016-00-7   Xn     20/21/22       26-28           1 2.2           22                      ja         Xn\n85409-17-2                                           1 2.3                                   ja         Xn\n12.4\n~\n1401     1, 1, 1-Trichlorethan                         602-013-00-2   Xn     20             24/25          1 2.1            llc\nAnm. F                                        71-55-6                                                                                                            ~\nVgl. 1012                                                                                                                                                          1\nMethylchloroform                                                                                                                                                 -i\nPJ\n<O\n1404     Trichlorethylen                               602-027-00-9   Xn     40             23-36/37       1 2.1            llb                                           a..\n(t)\n\"\"I\n79-01-6\n)>\nC\n(/)\n1408     Trichlormethan                                602-006-00-4   Xn     20/22-38-      36/37           1 2.1           lla                                          <O\nVgl. 309                                      67-66-3               40-48                                                                                        PJ\nO\"\nChloroform                                                                                                                                                       ~\nOJ\n0\n1472     Vinylchlorid                                  602-023-00-7   F,T    45-13          53-9-16-44      12.4                                    ja         T,Xn       ::J\nII                                                           ~::J\nAnm. D                                        75-01-4\nVgl. 1596                                                                                                                                                        a..\n(t)\n::J\nChlorethylen\n1\\)\n:--J\n1481     Xylol                                         601-022-00-9   F,Xn   11-20/21-38    16-25-29        1 2.1           llc\n)>\nlsomerengemisch (wenn                         1330-20-7\nFlammpunkt< 21 °C)                                                                                                                                              ~\n_.,\nCO\n1541     Formaldehyd 1 % ::; c < 5%                    605-001-02-X   Xn     40-43          23-37           12.2            1-5                                           CO\n0\nAnm. B                                        50-00-0\ncc) Die in der folgenden Liste aufgeführten laufenden Nummern 1585 bis 1618 werden mit den zugehörigen Angaben angefügt:\n1585   1 Ammoniumperchlorat                            017-009-00-0   0      9-44           14-16-27-\n7790-98-9                            36/37\n1586   1 alpha-[4-(4-Dimethylamino-alpha-{ 4-[ethyl-\n(3-natriosulfonatobenzyl)amino] =\nphenyl} benzyliden )cyclohexa-2,5-dienyliden-\n(ethyl)ammonio]toluol-3-sulfonat\nSiehe: 1595                                                                                                                                                      00\n0\n(,,)\nBenzyl violet 4 B","Stoffidentität\nKennb.\nKennzeichnung Stoff\nKennz.\nKennzeichnung Zubereitungen\nKennz.-Grenzen in% bzw. Klasse\nSach-\nkenntnis\nAuf-\nbewahrung\n1\nLfd.                                                  EG-Nummer            Kennziffer      Kennziffer                                          nach§ 12\nBezeichnung                                 Gef.-                                nach                                              nach§ 24\nNr.                                                  GAS-Nummer          für R-Sätze     für S-Sätze         T bzw. l Xn bzw.   1  C     Xi     Abs. 2\nSymbol                               Anhang Klasse     Klasse\n1\n1                         2                              3        4          5               6        7                      8                   9         10\n1587  Aromatenextrakte aus Erdöldestillaten        650-011-00-5   T      45             53-44                                                  ja         T\n(definiert durch die EINECS Nr 2651021,      64742-03-6\n2651037,2651042, 2651110)                    64742-04-7\n64742-05-8\n64742-11-6\n1588  Azaconazol (ISO)                             613-040-00-4   Xn     22-44          24\nVgl. 1601                                    60207-31-0\n1-[(2-(2,4-Dichlorophenyl)-1,3-dioxolan-                                                                                                                       ex:,\n2-yl)methyl]-1 H-1,2,4-triazol                                                                                                                                 C:\n~\n1589  Benzo( e )acephenanthrylen                                                                                                                                    ~\nSiehe: 1592                                                                                                                                                    CD\nBenzo(b )fluoranthen                                                                                                                                           ~\nN\n0-\n1590  Benzo( a)anthracen                           601-033-00-9\n56-55-3\nT      45             53-44                                                  ja         T\nJC-\nO>\n::r\n1591  Benzo( d, e,f)chrysen\nSiehe: 127\ncaO>\n:::,\nBenzo( a)pyren\n...\nCO\n(0\nT\n1592  Benzo(b )fluoranthen\nVgl. 1589\n601-034-00-4\n205-99-2\nT      45             53-44                                                  ja\n~\nBenzo( e )acephenanthrylen\n~\n1593  Benzo(j)fluoranthen                          601-035-00-X   T      45             53-44                                                  ja         T\n205-82-3\n1594  Benzo(k)fluoranthen                          601-036-00-5   T      45             53-44                                                  ja         T\n207-08-9\n1595  Benzyl violet 4 B                            650-010-00-X   Xn     40             36/37\nVgl. 1586                                    1694-09-3\nalpha-[4-(4-Dimethylamino-alpha-{ 4-[ethyl-\n(3-natriosulfonatobenzyl)amino] =\nphenyl} benzyliden)cyclohexa-2,5-dienyliden-\n(ethyl)ammonio)toluol-3-sulfonat\n1596  Chlorethylen\nSiehe: 1472\ny\nVinvlchlorid","Stoffidentität                         Kennzeichnung Stoff                 Kennzeichnung Zubereitungen\nSach-\nKennz.-Grenzen in% bzw. Klasse               Auf-\nKennb.                                Kennz.                                    kenntnis\nLfd.                              EG-Nummer            Kennziffer      Kennziffer                                                    bewahrung\nnach§ 12\nNr.\nBezeichnung\nGAS-Nummer\nGef .•\nSymbol\nfür R-Sätze     für S-Sätze\nnach\nT bzw.\nAnhang Klasse\nl   Xn bzw.\nKlasse\nC    Xi     Abs. 2\nnach§ 24\n1    1\n1          2                          3       4           5               6          7                      8                 9         10\n1597\n1598\n~\nl'v\n........\n1599                           612-084-00-1   Xn      22             22\n80-08-0\n-i\n~\n(0\n1600                                                                                                                                              0.\n(t)\n~\n)>\nC\n(J)\n(0\n~\n1601                                                                                                                                              CT\n~\nCD\n0\n:l\n?\n1602                           602-064-00·0   T       45-21-25       53-44                                                  ja                    0.\nT          (t)\n96-23-1                                                                                                            :l\nl'v\n:-..i\n1603                                                                                                                                              )>\n-0\n2.:\n........\nCO\n1604                                                                                                                                              CO\n0\n1605                           61 3-039-00-9  Xn      47-22          53\n96-45-7\n1606                           601-037-00-0   F,Xn    11-20-48       9-16-24/25-     1 2.1           lla                    ja         Xn\n110-54-3                              29-51\n1607\n~\n(II\ny","Stoffidentität                         Kennzeichnung Stoff                 Kennzeichnung Zubereitungen                             00\nSach-              0\nAuf-    a,\nKennz.-Grenzen in % bzw. Klasse   kenntnis\nKennb.                                Kennz.                                              bewahrung\nLfd.                                             EG-Nummer             Kennziffer      Kennziffer                                           nach§ 12\nBezeichnung                              Gef.-                                nach T bzw.,     Xn bzw.                            nach§ 24\nNr.                                              GAS-Nummer           für R-Sätze     für S-Sätze                               C      Xi     Abs. 2\nSymbol                                Anhang Klasse      Klasse\n1     1\n1                          2                         3        4           5               6          7                     8                   9         10\n1608   Methylazoxymethylacetat\nSiehe: 1610\n(Methyl-ONN-azoxy)-methylacetat\n1609   1-Methyl-3-nitro-1-nitroso-guanidin     612-083-00-6   T       45-20-36/38    53-44                                                   ja         T\nAnm. E                                  70-25-7\n1610   (Methyl-ONN-azoxy)-methylacetat         611-004-00-2   T       45-47          53-44                                                   ja         T\nVgl. 1608                               592-62-1                                                                                                            OJ\nC\nMethylazoxymethylacetat                                                                                                                                     :::,\nQ.\n(l)\nCJ)\n1611   Methyloxiran                                                                                                                                               CO\n(l)\nSiehe: 690                                                                                                                                                  CJ)\n(l)\n1,2-Epoxypropan                                                                                                                                             N\nO\"\n1612   Phenyloxiran                                                                                                                                               $\nSiehe: 1613                                                                                                                                                 C-\nQ)\nStyroloxid                                                                                                                                                  ::r\neo\nQ)\n:::,\n1613   Styroloxid                              603-084-00-2   T       45-21-36       53-44                                                   ja         T         CO\nAnm. E                                  96-09-3                                                                                                             .....\nVgl. 1603                                                                                                                                                   c.o\nc.o\n(Epoxyethyl)benzol                                                                                                                                         9\nVgl. 1612                                                                                                                                                    --f\nPhenyloxiran                                                                                                                                                 ~\n1614   Toxaphen\nSiehe: 252\nCamphechlor (ISO)\n1615   Xylol, lsomerengemisch                  601-022-01-6   Xn      10-20/21-38    25              1 2.1          llc\n(wenn Flammpunkt 2: 21 °C)              1330-20-7\n1616   m-Xylol                                 601-039-00-1   Xn      10-20/21-38    25\n108-38-3\n1617   o-Xylol                                 601-038-00-6   F,Xn    11-20/21-38    16-25-29\n95-47-6\n1618   p-Xylol                                 601-040-00· 7  Xn      10-20/21-38    25\n106-42-3","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                             807\nArtikel 2\nDie Zweite Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 26. November 1980 (BGBI. 1 S. 2195) wird aufgehoben.\nArtikel 3\nDer Anlage der Spielwaren- und Scherzartikel-Verordnung vom 28. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 376) wird folgende\nNummer 4 angefügt:\n,,4. Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach§ 4 Abs. 2 oder 4 der Gefahrstoffver-      Seherzspiele\".\nordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1970), zuletzt geändert durch Artikel 1\nder Verordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), als gefährlich oder nach § 5\nAbs. 2 der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend eingestuft oder einzustufen\nsind.\nArtikel 4\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Text der Gefahrstoffverordnung in der vom Inkrafttreten\ndieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikaliengesetzes\nund Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im\nLand Berlin.\nArtikel 6\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. April 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}