{"id":"bgbl1-1990-21-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":21,"date":"1990-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/21#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_21.pdf#page=30","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV 4 ÄndV 2)","law_date":"1990-04-20T00:00:00Z","page":786,"pdf_page":30,"num_pages":4,"content":["786                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Vierten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\n(SprengV 4 Än~V 2)\nVom 20. April 1990\nAuf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-\nzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Vierte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 14. April 1978 (BGBI. 1S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2080), wird wie folgt geändert:\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:\n,,Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - SprengKostV\".\n2. In § 1 wird das Wort „Arbeitsaufwand\" durch das Wort „ Verwaltungsaufwand\" ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsaufwand\" durch das Wort „Verwaltungsaufwand\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „vom 23. November 1977 (BGBI. 1S. 2141)\" durch die Worte „in\nder jeweils geltenden Fassung\" ersetzt.\ncc) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Worte „Lagergruppe nach§ 4 Abs. 4\" durch die Worte „Lager- oder\nVerträglichkeitsgruppe nach§ 4 Abs. 3\" und die Angabe „vom 23. November 1977 (BGBI. 1S. 2189)\" durch\ndie Worte „in der jeweils geltenden Fassung\" ersetzt.\ndd) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:\n„f) Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Lieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz,\".\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Arbeitsaufwand\" durch das Wort „Verwaltungsaufwand\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden das Wort „Arbeitsaufwand\" durch das Wort „Verwaltungsaufwand\" sowie die Angabe „106,-\"\ndurch die Angabe „133,-\", die Angabe „88,-\" durch die Angabe „110,-\" und die Angabe „74,-\" durch die Angabe\n,,93,-\" ersetzt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                                          787\n4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage\nGebührenverzeichnis\nDM\nvon                 bis\nAbschnitt 1: Rahmengebühren\n1 . Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG)                                                               150,-              5 500,-1)\n2. Erlaubnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe(§ 7 Abs. 1 Nr. 3\nSprengG)                                                                                       150,-             5 500,-1)\n3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher\nStoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)                                                             150,-             4 000,-2)\nzuzüglich der nach Baurecht\nanfallenden Gebühren\n4. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treib-\nladungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 SprengG)                                                   100,-               600,-\n5. Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie zum\nErwerb und zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im nicht-\ngewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG)                                                       40,-              500,-\n6. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den\nNummern 1 bis 5                                                                           die Hälfte der für die Erlaubnis oder\nGenehmigung in den Nummern 1\nbis 5 vorgesehenen Gebühren\n7. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG                                                       60,-              400,-\n8. Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör(§ 5\nAbs. 1 SprengG)                                                                                 60,-               650,-\n9. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG                                60,-            1 250,-\n10. Wesentliche Änderung einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9                                           50,-              500,-\n11. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Ver-\nträglichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV)                                                  60,-              650,-\n12. Besondere Anforderungen an die Verwendung explosionsgefährlicher\nStoffe nach § 5 Abs. 4 SprengG                                                                   40,-              250,-\n13. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den\nNummern 1 bis 4 oder zu einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9                                     50,-              400,-\n14. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach Nummer 5                                              15,-              200,-\n15. Zulassung von Ausnahmen\na) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG                               30,-              650,-\nb) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 5\nAbs. 3 Nr. 2 SprengG                                                                        30,-              650,-\nc) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG                                              30,-              250,-\nd) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosions-\ngefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV                                         30,-               250,-\ne) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach§ 19 der\n1. SprengV                                                                                  30,-              250,-\n1\n) Der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 wird der Umfang des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen\noder deren Beförderung, ausgedrückt in durchschnittlichen Jahresmengen in t, zugrunde gelegt.\nFür die ersten 100 t durchschnittlicher Jahresmenge    20,- DM/t\nfür die 100 t übersteigende Menge bis 500 t             5,- DM/t\nfür die 500 t übersteigende Menge                       1,-DM/t\nhöchstens                                           5 500,-DM\n2\n) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:\nbis 1 t                                                150,-DM.\nje weitere Tonne bis 10 t                               40,-DM\nje weitere Tonne                                        10,-DM","788                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDM\nvon          bis\nf) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                          30,-       400,-\ng) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang\nnach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV                              30,-       60,-\nh) von den Vorschriften über Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeich-\nnisses nach § 44 der 1. SprengV                                     30,-       400,-\ni) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher\nStoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV                               30,-       500,-\n16. Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG                        60,-       400,-\n17. Abnahme der Prüfung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG     60,-       400,-\n18. Abnahme der Prüfung nach§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG      30,-       250,-\n19. Anordnung nach§ 32 Abs. 1 oder 2 oder§ 48 SprengG oder§ 24 Abs. 2\nder 1. SprengV                                                          40,-       650,-\n20. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33\nAbs. 1, 2 oder 3 SprengG                                                40,-       400,-\n21 . Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG                   40,-       130,-\n22. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                             250,-       650,-\n23. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                             120,-       400,-\nAbschnitt II: Feste Gebühren\nDM\n1. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG                75,-\n2. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14\nSatz 3 SprengG angezeigt worden ist                                          65,-\n3. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG                       75,-\n4. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 3                  50,-\n5. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20\nSprengG                                                                      50,-\n6. Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG                35,-\n7. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach§ 27 Abs. 5\nSprengG                                                                      25,-\n8. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder\n§ 27 SprengG oder einen in Verlust· geratenen Befähigungsschein nach\n§ 20 SprengG                                                                 50,-\n9. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Erlaubnisbescheides\noder einer Ausfertigung oder eines in Verlust geratenen Befähigungs-\nscheines nach § 35 Abs. 2 SprengG                                            60,-\n10. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die praktische\nErprobung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV                              35,-\n11 . Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der\n1. SprengV                                                                   35,-.\nAbschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen                                       DM\nvon          bis\n1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder\nauf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und\nnicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind                            30,-       400,-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990                          789\n2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte\nAnlaß gegeben hat                                                     40,- DM bis zu dem Betrag, der als\nGebühr für die Vornahme der wider-\nrufenen oder zurückgenommenen\nAmtshandlung vorgesehen ist oder\nzu erheben wäre\n3. Für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von\nAmtshandlungen gilt § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes\n4. Erfolglose Widerspruchsverfahren                                      Gebühr in der Höhe der Gebühr für\ndie beantragte oder angefochtene\nAmtshandlung, mindestens jedoch\n50,- DM.\"\nArtikel 2\nDer Bundesminister des Innern kann die Vierte Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der sich aus Artikel 1\nergebenden Fassung neu bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. April 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}