{"id":"bgbl1-1990-20-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":20,"date":"1990-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_20.pdf#page=2","order":9,"title":"Neufassung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung","law_date":"1990-03-29T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["734                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung\nVom 29. März 1990\nAuf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Änderung tierseuchen-\nrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2173) wird nachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Ausfuhrverordnung in\nder seit 20. Dezember 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 12. März 1987 (BGBI.   1\nS. 911 ),\n2. den am 18. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom\n9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225) und\n3. den am 20. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und\ndes § 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 29. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990                               735\nVerordnung\nüber die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine,\nvon Rindersamen und von Fleisch und Fleischerzeugnissen\nnach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n{Klauentiere-Ausfuhrverordnung)\n1. Abschnitt                             und Einhufer, die als Haustiere gehalten worden\nsind;\nAllgemeine Bestimmungen\n6.   frisches Fleisch:\n§ 1                                 Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr lebender Rin-        den Behandlung, außer einer Kältebehandlung,\nder und Schweine, von Rindersamen und von Fleisch und            unterworfen worden ist;\nFleischerzeugnissen nach Mitgliedstaaten der Europäi-\n7.   Fleischerzeugnis:\nschen Wirtschaftsgemeinschaft.\nErzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von\n(2) Der Verordnung unterliegen nicht:                          Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit\n1. Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrühen,           einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-\nFleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse ohne Fleisch-         handlung, unterworfen worden ist;\nstücke;\n8.   Betrieb:\n2. ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen,\nBetrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen\nFleischpepton, tierische Gelatine, Fleischmehl,\nSchwartenpulver, Blutplasma, Trockenblut, Trocken-          und Einhufer üblicherweise gehalten oder aufgezo-\nblutplasma, Zellproteine, Knochenextrakte und ähnli-         gen werden, oder amtlich überwachter Händlerstall;\nche Erzeugnisse;                                        9.   amtlich schweinepestfreier Betrieb:\n3. ausgelassene Fette aus tierischen Fettgeweben und\nBetrieb,\n4. gereinigte, gebleichte, gesalzene oder getrocknete\na) in dem seit mindestens 12 Monaten\nMägen, Blasen und Därme.\naa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-\n§2                                           den ist und\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                   bb) keine Impfung gegen Schweinepest ge-\nnehmigt worden ist,\n1.    Zucht- und Nutztiere:\nb) in dem sich keine im Verlauf der letzten\nZucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutz-                  12 Monate gegen Schweinepest geimpften\nschweine;                                                     Schweine befinden und\n2.    Zucht- und Nutzrinder:                                    c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halb-\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung             messer von 2 Kilometern liegt, in der seit minde-\nvon Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zug-              stens 12 Monaten kein Fall von Schweinepest\ntiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme der                      festgestellt worden ist;\nSchlachtrinder;\n10.   schweinepestfreier Betrieb:\n3.    Zucht- und Nutzschweine:\nBetrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur             Schweinepest festgestellt worden ist;\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der\nSchlachtschweine;                                   11.   amtlich anerkannt schweinepestfreie Region:\n4.    Schlachtrinder und Schlachtschweine:                      vom Rat oder von der Kommission der Europäi-\nHausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt            schen Gemeinschaften amtlich als schweinepestfrei\nsind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland        erklärte Region,\nunmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen           a) in der seit mindestens 12 Monaten\nMarkt für Schlachttiere gebracht zu werden;\naa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-\n4 a. Rindersamen:                                                        den ist,\ngefrorener Samen von Hausrindern, der nach dem                bb) keire Impfung gegen Schweinepest geneh-\n31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist;                          migt worden ist und\n5.    Fleisch:                                                  b) in deren Betrieben sich keine im Verlauf der\nalle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile                  letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpf-\ngeschlachteter Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen               ten Schweine befinden;","736                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n11 a. amtlich anerkannt schweinepestfreier Mitgliedstaat:    20.     Bestimmungsland:\nvom Rat oder von der Kommission der Europäi-                   Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Rinder-\nschen Gemeinschaften amtlich als schweinepestfrei              samen, Fleisch oder Fleischerzeugnisse aus dem\nerklärter Mitgliedstaat;                                       Geltungsbereich dieser Verordnung versandt\n12    schweinepestfreie Region:                                      werden.\nvom Rat oder von der Kommission der Euro-                                           §2a\npäischen Gemeinschaften als schweinepestfrei              (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nerklärte Region, in der in den letzten 12 Monaten      und Forsten macht die Regionen im Bundesanzeiger\nkeine Schweinepest festgestellt worden ist;            bekannt, die der Rat oder die Kommission der Europäi-\n13.   amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbe-        schen Gemeinschaften\nstand:\n1 . amtlich als schweinepestfrei im Sinne des Artikels 4 b\nRinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne            der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni\ndes§ 12 der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni             1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen\n1972 (BGBI. 1 S. 915) in der jeweils geltenden Fas-       beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-\nsung ist;                                                  dern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1), der\n14.   amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand:        durch Artikel 1 Nr. 6 der Richtlinie 80/1098/EWG vom\nRinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne            11. November 1980 (ABI. EG _Nr. L 325 S. 11) eingefügt\ndes § 19 der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni            worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erklärt hat,\n1972 (BGBI. 1 S. 1046) in der jeweils geltenden       2. als schweinepestfrei in die Liste nach Artikel 13 a der\nFassung ist;                                               Richtlinie 72/461 /EWG des Rates vom 12. Dezember\n15.   brucellosefreier Schweinebestand:                          1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-\nSchweinebestand, der dem § 22 der Brucellose-              schem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24), der durch\nVerordnung in der jeweils geltenden Fassung ent-           Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 80/1099/EWG vom\nspricht;\n11. November 1980 (ABI. EG Nr. L 325 S. 14) eingefügt\n16.   Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre           worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufge-\nunterliegt:                                                nommen hat.\nBetrieb, der wegen des Auftretens von Maul- und       Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nKlauenseuche, Schweinepest, Vesikulärer Schwei-       Forsten macht auch den Widerruf einer Entscheidung\nnekrankheit,      Ansteckender    Schweinelähmung     nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.\n(Teschener Krankheit), Brucellose der Rinder, Bru-\ncellose der Schweine oder Milzbrand tierseuchen-          (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden setzen\nrechtlich gesperrt ist;                               den jeweiligen Status einer Region (Absatz 1 Satz 1)\n17.   Zone, die einer tierseuchenrechtlichen        Sperre  vorübergehend aus, sobald in ihr ein Fall von Schweine-\nunterliegt:                                           pest aufgetreten ist. Sie teilen dies unverzüglich dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSperrbezirk, der auf Grund                            mit. Während der Aussetzung darf der Status einer Region\na) des § 9 der MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987       als „amtlich anerkannt schweinepestfrei\" oder „schweine-\n(BGBI 1. S. 1703),                               pestfrei\" nicht bescheinigt werden.\nb) des§ 1 Abs. 1 der Sperrbezirksverordnung vom           (3) Die Aussetzung nach Absatz 2 wird für\n24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1710) oder\n1. amtlich anerkannt schweinepestfreie Regionen 30\nc) des § 11 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung             Tage nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes und,\nvom 3. August 1988 (BGBI. 1 S. 1559)                  wenn Impfungen stattgefunden haben, nach Beseiti-\nin der jeweils geltenden Fassung gebildet worden           gung der geimpften Schweine,\nist;                                                  2. schweinepestfreie Regionen 30 Tage oder, wenn\n18.   seuchenfreie Zone:                                         zusätzliche Impfungen stattgefunden haben, 90 Tage\nnach Erlöschen des letzten Seuchenherdes\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-\nmesser von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher       aufgehoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nFeststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-\nladung\n2. Abschnitt\na) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-\nAusfuhr von Rindern und Schweinen\nseuche,\nb) von Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen-                                     §3\nseuche, Schweinepest, Vesikulärer Schweine-\nkrankheit oder Ansteckender Schweinelähmung          (1) Rinder und Schweine dürfen nach Mitgliedstaaten\n(T eschener Krankheit)                           nur ausgeführt werden, wenn sie begleitet sind\naufgetreten ist;                                      1. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheini-\ngung, die dem für die betreffende Tierart und den\n19.    Mitgliedstaat:\njeweiligen     Verwendungszweck       vorgeschriebenen\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-          Muster der Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der\nschaft;                                                    jeweils geltenden Fassung entspricht, und","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990                                   737\n2. im Falle der Ausfuhr von Schweinen in einen amtlich           (3) Wenn und solange für einen zugelassenen Markt\nanerkannt schweinepestfreien Mitgliedstaat von einer       eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 vorübergehend\nzusätzlichen amtstierärztlichen Gesundheitsbescheini-      nicht gegeben ist, dürfen für die auf diesen Markt aufgetrie-\ngung über die Herkunft der Tiere aus einem in einer        benen Rinder und Schweine Gesundheitsbescheinigun-\namtlich anerkannt schweinepestfreien Region gelege-        gen nach § 3 nicht ausgestellt werden.\nnen amtlich schweinepestfreien Betrieb.\n(4) Auf einen zugelassenen Markt dürfen - vorbehaltlich\n(2) Die Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1        des Absatzes 5 - Rinder und Schweine nur verbracht\ndarf nur ausgestellt werden, wenn alle darin für die betref-   werden, wenn sie den für sie in der Gesundheitsbescheini-\nfenden Tiere vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind.          gung vorgesehenen Anforderungen entsprechen. Es dür-\nSoweit die Gesundheitsbescheinigung Alternativen vor-          fen insbesondere dorthin nur Rinder und Schweine ver-\nsieht, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer der          bracht werden, die\nAlternativen bescheinigt sein. Streichungen sind nur zuläs-\nsig, wenn es sich handelt um                                   1. im Falle von Schlachttieren nicht aus einem Betrieb\noder aus einer Zone, die einer tierseuchenrechtlichen\n1. nicht zutreffende Alternativen,                                Sperre unterliegen, stammen,\n2. Anforderungen, die für bestimmte Altersgruppen nicht       2. nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsverfahrens\ngefordert werden, oder                                        ausgemerzt werden sollen und\n3. die Anwendung einer Ausnahme, die von der zuständi-        3. seit ihrer Geburt oder im Falle von\ngen Behörde des Bestimmungslandes und erforder-\na) Zucht- oder Nutztieren seit mindestens sechs\nlichenfalls auch des Transitlandes zugelassen ist.                Monaten,\nEintragungen und Streichungen in der Gesundheitsbe-               b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten\nscheinigung darf nur der beamtete Tierarzt vornehmen.\nvor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Verord-\n(3) Der Verfügungsberechtige hat dem beamteten Tier-           nung gehalten worden sind.\narzt gegenüber\n(5) Zucht- und Nutzrinder dürfen auf einen zugelasse-\n1. alle für die Ausfüllung der Gesundheitsbescheinigung       nen Markt auch aufgetrieben werden, wenn die intrader-\nnotwendigen Angaben zu machen und                         male Tuberkulinprobe, die Blutserumagglutination auf Bru-\ncellose und die serologische Untersuchung auf Enzooti-\n2. eine Erklärung darüber abzugeben, daß die zur Ausfuhr\nsche Rinderleukose nach Anlage F Muster 1 Abschnitt V\nbestimmten Tiere entweder seit ihrer Geburt oder im\nFalle von                                                 Buchstabe c, d und e der Richtlinie 64/432/EWG in der\njeweils geltenden Fassung noch nicht durchgeführt wor-\na) Zucht- und      Nutztieren  seit mindestens sechs      den sind.\nMonaten,\n(6) Werden Rinder oder Schweine zur Ausfuhr nach\nb) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten\nMitgliedstaaten auf einem Markt nach Absatz 1 erworben,\nvor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Verord-      so ist die Bezeichnung des Marktes in die Gesundheits-\nnung gehalten worden sind; die Erklärung ist auf Ver-     bescheinigung einzutragen.\nlangen schriftlich abzugeben.\n(4) Die Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus\n§ 5\neinem einzigen Blatt bestehen.\nRinder und Schweine dürfen, bevor sie vom Betrieb oder\nvon einem zugelassenen Markt zur Verladestelle befördert\n§4\nwerden, auf eine Sammelstelle verbracht werden. Für die\n(1) Zur Ausfuhr in einen Mitgliedstaat bestimmte Rinder    Sammelstelle müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2\nund Schweine müssen entweder unmittelbar in einem             zutreffen; § 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\nBetrieb oder auf einem von der zuständigen Behörde für\ndie Ausfuhr nach Mitgliedstaaten zugelassenen und vom\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                   §6\nim Bundesanzeiger bekanntgegebenen Markt für Zucht-\nund Nutzrinder, Zucht- und Nutzschweine, Schlachtrinder          (1) Rinder und Schweine müssen der vorgesehenen\noder Schlachtschweine erworben worden sein.                  ·Grenzübergangsstelle von dem Betrieb, dem Markt oder\nder Sammelstelle unmittelbar zugeleitet werden. Die\n(2) Ein Markt darf nach Absatz 1 nur zugelassen wer-       Transportmittel oder Behältnisse müssen so beschaffen\nden, wenn                                                     sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während\n1. er amtstierärztlich überwacht wird,                        der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen\nkönnen.\n2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutzrinder\nsowie Zucht- und Nutzschweine oder nur für Schlacht-         (2) Die in den Gesundheitsbescheinigungen für Zucht-\nrinder und Schlachtschweine abgehalten wird,              und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine vorgese-\nhene Frist von 30 Tagen, während der die Tiere vor der\n3. nur der Auftrieb von Rindern und Schweinen erlaubt ist,\nVerladung in dem Betrieb gehalten sein müssen, gilt auch\ndie - vorbehaltlich des Absatzes 5 - den für sie in der\ndann als eingehalten, wenn sich die Tiere während der\nGesundheitsbescheinigung vorgesehenen Anforderun-\nletzten sechs Tage dieser Frist außerhalb des Betriebes\ngen entsprechen, und\nauf dem Transport, dem Markt, der Sammelstelle oder der\n4. er im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegt.          Verladestelle befunden haben.","738                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 7                               aus dem die Ausfuhr lebender Schweine in andere Mit-\ngliedstaaten verboten ist, so ändert die zuständige oberste\nDie in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene              Landesbehörde gegebenenfalls die nach Absatz 1 oder 2\nMilchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutzrinder muß       vorgenommene Abgrenzung des Gebiets entsprechend.\nin einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtli-\nchen tierärztlichen Untersuchungsstelle nach Anlage D der\nRichtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung\ndurchgeführt sein.                                                                     3. Abschnitt\nAusfuhr von Rindersamen\n§ 8\n§ 9b\n(1) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von\nRindern und Schweinen nach Maßgabe des Artikels 7 der            (1) Rindersamen darf nach Mitgliedstaaten nur ausge-\nRichtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung        führt werden, wenn er\ngenehmigt, so kann die zuständige Behörde in diesem\n1. in einer zugelassenen Besamungsstation entnommen\nUmfang Ausnahmen von § 3 Abs. 1 und 2 zulassen.\nund aufbereitet worden ist und\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn und          2. von einer amtstierärztlichen Tiergesundheitsbescheini-\nsoweit ein Mitgliedstaat für die Einfuhr von Rindern und           gung begleitet ist, die dem Muster des Anhangs D der\nSchweinen andere Ausnahmen zuläßt.                                 Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988\nzur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-\n§ 9                                   gen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nmit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen\n(1) Fordert ein Mitgliedstaat für die Einfuhr von Rindern       Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils gelten-\nund Schweinen aus dem Geltungsbereich dieser Verord-               den Fassung entspricht.\nnung in Anwendung des Artikels 8 oder 8 a der Richtlinie\n64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung zusätzliche        Die Tiergesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in einer\nGarantien, so sind diese gesondert zu bescheinigen.            Amtssprache des Bestimmungslandes ausgestellt sein\nund darf nur aus einem Blatt bestehen.\n(2) Wenn und soweit\n(2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von\n1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder                      Rindersamen nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der\n2. der Rat oder die Kommission der Europäischen                Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nGemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-            genehmigt, kann die zuständige Behörde in diesem\ndelsverkehr mit                                           ·Umfang Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.\nRindern oder Schweinen in Anwendung des Artikels 8, 8 a           (3) Wenn und soweit\noder 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden      1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder\nFassung verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-\nbescheinigungen nach § 3 nicht oder nur unter Beachtung        2. der Rat oder die Kommission der Europäischen\ndieser Beschränkung ausgestellt werden.                            Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-\ndelsverkehr mit\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn und\nsoweit ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 4 a der     Rindersamen in Anwendung des Artikels 4 Abs. 2, des\nRichtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung         Artikels 5 Abs. 2 oder des Artikels 15 der Richtlinie\nBedingungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen          88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung verbietet\nvorschreibt.                                                   oder beschränkt, dürfen Tiergesundheitsbescheinigungen\nnach Absatz 1 nicht oder nur unter Beachtung dieser\n§ 9a                               Beschränkung ausgestellt werden.\n(1) Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schweine-                                  § 9 C\npest ist die Ausfuhr lebender Schweine in andere Mitglied-\n(1) Eine Besamungsstation wird auf Antrag von der\nstaaten aus dem von der zuständigen obersten Landesbe-\nhörde nach Artikel 9 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie      zuständigen Behörde zum innergemeinschaftlichen Han-\ndelsverkehr mit Rindersamen zugelassen, wenn\n64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung abgegrenz-\nten Gebiet, in dem die Krankheit festgestellt worden ist,      1 . die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II\nverboten. Für lebende Schweine aus diesem Gebiet dür-              Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils\nfen Gesundheitsbescheinigungen nach § 3 nicht ausge-               geltenden Fassung erfüllt sind und\nstellt werden.\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An-\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde ändert die             hangs A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der\nnach Absatz 1 vorgenommene Abgrenzung des Gebiets                  Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der\nentsprechend den Erfordernissen der Seuchenentwick-                jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.\nlung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Abgrenzung\naufgehoben wird.                                                  (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen\ndem Bundesminister die Zulassungen von Besamungssta-\n(3) Bezeichnet der Rat oder die Kommission der Euro-        tionen sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulas-\npäischen Gemeinschaften in Anwendung des Artikels 9 a          sungen unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelassenen\nAbs. 2 Satz 1 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils         Besamungsstationen unter Erteilung einer Veterinärkon-\ngeltenden Fassung das von der Seuche betroffene Gebiet,        trollnummer im Bundesanzeiger bekannt.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990                                739\n4. Abschnitt                           (4) Das Verbot gilt - ausgenommen in den Fällen des\nAusfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen             Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a - ferner nicht für\n1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von\n§ 10\nmindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und\n(1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug- 2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens\nnisse nach Mitgliedstaaten auszuführen, wenn das frische          5,5 Kilogramm, die einer natürlichen Fermentation und\nFleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse          einer Reifung von mindestens 9 Monaten unterlegen\nverwendete frische Fleisch                                        haben und einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie\n1. von Tieren gewonnen wurde, die                                 einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, wenn\ndas für sie verwendete frische Fleisch nicht von\na) aus einem Betrieb, der einer Sperre wegen Maul-           Schweinen aus einem wegen Vesikulärer Schweine-\nund Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,         krankheit gebildeten Sperrbezirk stammt, soweit diese\nSchweinepest oder Ansteckender Schweineläh-              Erzeugnisse von einer Genußtauglichkeitsbescheini-\nmung (Teschener Krankheit) unterliegt, oder              gung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3\nb) aus einem Sperrbezirk                                     Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4 der Fleischhygiene-Verord-\nstammen, sofern die Tierart für die festgestellte Seuche     nung begleitet werden, die in Abschnitt I bei der\nempfänglich ist;                                             Angabe „Art der Erzeugnisse\" mit dem Hinweis\n„Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der\n2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauen-                Richtlinie 80/215/EWG\" versehen ist.\nseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest\noder Ansteckende Schweinelähmung (Teschener\nKrankheit) festgestellt worden ist, vom Tage der Fest-                               § 10a\nstellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Des-            (1) Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schweine-\ninfektion des Schlachthauses erschlachtet worden ist;    pest ist die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch sowie\n3. von Schweinen, Schafen und Ziegen gewonnen wurde,          von Schweinefleischerzeugnissen - ausgenommen Er-\ndie aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre          zeugnisse nach § 10 Abs. 3 - in andere Mitgliedstaaten\nwegen Brucellose der Schweine oder Brucellose der        aus dem von der zuständigen obersten Landesbehörde\nSchafe und Ziegen unterliegt, oder                       nach Artikel Ba Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie 72/461/\nEWG und Artikel 7 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie\n4. von Schafen, Ziegen und Einhufern gewonnen wurde,          80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung abgegrenz-\nwenn der über die Tiere Verfügungsberechtigte nicht      ten Gebiet, in dem die Krankheit festgestellt worden ist,\nvor der Schlachtung die Erklärung abgegeben hat, daß     verboten. Satz 1 gilt entsprechend für frisches Fleisch und\ndie Tiere seit mindestens 21 Tagen vor der Schlach-      Fleischerzeugnisse von Schweinen, die zum Zwecke der\ntung oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen   Schlachtung aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht\nWirtschaftsgemeinschaft gehalten worden sind; die        werden.\nErklärung ist auf Verlangen schriftlich abzugeben.\n(2) § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, § 9a Abs. 3 mit\n(2) Das Verbot gilt auch, wenn und soweit                  der Maßgabe, daß die Bezeichnung des von der Seuche\n1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder                     betroffenen Gebiets, aus dem die Ausfuhr in andere Mit-\ngliedstaaten verboten ist, für frisches Schweinefleisch in\n2. der Rat oder die Kommission der Europäischen\nAnwendung des Artikels 8 a Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie\nGemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-\n72/461/EWG und für Schweinefleischerzeugnisse in\ndelsverkehr mit\nAnwendung des Artikels 7 a Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie\nfrischem Fleisch nach Artikel 8 der Richtlinie 72/461/EWG     80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfolgen\nin der jeweils geltenden Fassung oder Fleischerzeugnis-       muß.\nsen nach Artikel 7 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates\nvom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrecht-               (3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des\nlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-        Absatzes 4 kann die zuständige Behörde die Ausfuhr von\nkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der   Schweinefleischerzeugnissen zulassen, die nach Artikel 4\njeweils geltenden Fassung beschränkt oder verboten hat        Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii der Richtlinie 80/215/EWG in der\nund der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und      jeweils geltenden Fassung hergestellt und gekennzeichnet\nForsten dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der        worden sind; § 10 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. Die\nBundesminister gibt auch die Aufhebung der Maßnahme           zuständige Behörde teilt dem Bundesminister für Ernäh-\nim Bundesanzeiger bekannt.                                    rung, Landwirtschaft und Forsten die Betriebe mit, die über\nEinrichtungen verfügen, die bei dieser Herstellung die\n(3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-  Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturen sicher-\ndicht verschlossenen Behältnissen, die                        stellen.\n1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert             (4) Die Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen aus\nmindestens 3 beträgt, und                                einem nach Absatz 1 oder 2 abgegrenzten Gebiet darf\n2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach § 10        jedoch erst zugelassen werden, wenn ein entsprechender\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und An-     Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Europäi-\nlage 3 Nr. 6.4 der Fleischhygiene-Verordnung begleitet   schen Gemeinschaften in Anwendung des Artikels 4\nwerden, die in Abschnitt I bei der Angabe „Art der       Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 80/215/EWG in der jeweils\nErzeugnisse\" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Arti-      geltenden Fassung erlassen worden ist. Der Bundes-\nkel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG\"    minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter-\nversehen ist.                                            richtet die zuständige Behörde hiervon.","740                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 11                                 c) in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden, der\nin einer schweinepestfreien Region oder in einem\nEs ist verboten, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und               aus mehreren zusammenhängenden schweine-\nEinhufer, deren frisches Fleisch nach § 10 Abs. 1 oder 2              pestfreien Regionen bestehenden Gebiet gelegen\noder § 10 a nicht ausgeführt werden darf, für eine solche              ist, in dem\nAusfuhr schlachten zu lassen. Die zuständige Behörde\nsorgt dafür, daß das Fleisch solcher Tiere nicht die für den           aa) keine im Verlauf der letzten zwölf Monate\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem                          gegen Schweinepest geimpften Schweine\nFleisch vorgeschriebene Kennzeichnung der Genußtaug-                         geschlachtet worden sind oder\nlichkeit erhält.                                                       bb) gegen Schweinepest geimpfte Schweine nur\nzeitlich oder räumlich getrennt geschlachtet\n§ 12                                           worden sind und deren Fleisch getrennt ge-\nlagert worden ist.\n(1) Es ist verboten, für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten\nFleischerzeugnisse aus frischem Fleisch herzustellen, das         (3) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afri-\nnach § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 10 a nicht ausgeführt           kanischen Schweinepest gilt das Verbot ferner nicht für\nwerden darf.                                                   Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Schweinen,\ndie während der letzten drei Monate nicht gegen Schwei-\n(2) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen zu, wenn          nepest geimpft worden sind.\nsichergestellt ist, daß\n1. das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse bestimmte                                    5. Abschnitt\nfrische Fleisch den Bedingungen des Artikels 5 a der\nRichtlinie 72/461/EWG, der durch Artikel 1 der Richt-                            Ordnungswidrigkeiten\nlinie 80/213/EWG vom 22. Januar 1980 (ABI. EG\nNr. L 47 S. 1) eingefügt worden ist, in der jeweils gel-                                   § 15\ntenden Fassung entspricht und nach der Anlage zu\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\ndieser Richtlinie gekennzeichnet ist und\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n2. das Fleischerzeugnis den Anforderungen des § 10             lässig\nAbs. 3 oder 4 oder des § 10 a Abs. 3 oder 4 entspricht.\n1.   entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in einer Gesundheits-\nbescheinigung Eintragungen oder Streichungen vor-\n§ 13                                  nimmt, ohne beamteter Tierarzt zu sein,\n(1) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von § 10          2.   entgegen§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Angaben nicht richtig macht\nAbs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1          oder entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 eine Erklärung nicht\nNr. 4 zu, wenn und soweit ein Mitgliedstaat nach Artikel 7          richtig abgibt,\nder Richtlinie 72/461/EWG in der jeweils geltenden Fas-\n3.   entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 ein Rind oder ein Schwein\nsung die Einfuhr von frischem Fleisch unter erleichterten\nauf einen zugelassenen Markt verbringt,\nBedingungen zugelassen hat.\n4.   entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein\n(2) Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitgliedstaat für die       nicht unmittelbar der Grenzübergangsstelle zuleitet,\nEinfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnis-\nsen andere Ausnahmen zuläßt.                                   5.   entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 ein lebendes Schwein\nausführt,\n5 a. entgegen § 9 b Abs. 1 gefrorenen Rindersamen aus-\n§ 14\nführt,\n(1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen oder    6.   entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 frisches\nFleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweinefleisch her-           Fleisch oder Fleischerzeugnisse ausführt,\ngestellt sind und nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3\noder 4 oder des § 10a Abs. 3 entsprechen, nach einem           7.   entgegen§ 10a Abs. 1 frisches Schweinefleisch oder\nvom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemein-                Schweinefleischerzeugnisse ausführt,\nschaften nach Artikel 4 b der Richtlinie 64/432/EWG in der     8.   entgegen § 11 Satz 1 Tiere schlachten läßt oder\njeweils geltenden Fassung amtlich als schweinepestfrei\n9.   entgegen § 12 Abs. 1 Fleischerzeugnisse herstellt.\nanerkannten Mitgliedstaat auszuführen; der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht\ndiese Mitgliedstaaten im Bundesanzeiger bekannt.\n6. Abschnitt\n(2) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrikani-                             Schlußbestimmungen\nschen Schweinepest gilt das Verbot nicht für frisches\nFleisch von Schweinen, die\n§ 16\n1. aus einer amtlich anerkannten schweinepestfreien               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nRegion stammen oder\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n2. aus einer schweinepestfreien Region stammen und             vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\na) nicht gegen Schweinepest geimpft waren,\n§ 17\nb) in einem amtlich schweinepestfreien Betrieb gehal-\nten und                                                                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990                  741\nfünfte Verordnung\nüber die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten\nnach dem Personenbeförderungsgesetz\nVom 10. April 1990\nAuf Grund des § 45 a Abs. 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1S. 2439) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:\n§ 1\nDie durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer\nbetragen bei den in § 45 a Abs. 5 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungs-\ngesetzes genannten Unternehmen 0, 187 DM je Personen-Kilometer.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. Mit dem\nInkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vierte Verordnung über die durchschnitt-\nlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom\n26. September 1988 (BGBI. 1 S. 1761) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. April 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Held man n","742                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags\nin den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991\nVom 11. April 1990\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 bis 4 des Forstschäden-            triebes auf weniger als 70 vom Hundert des jährlichen\nAusgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           Nutzungssatzes im Sinne des§ 34b Abs. 4 Nr. 1 des Ein-\nvom 26. August 1985 (BGBI. 1 S. 1756) verordnet der            kommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken, so können\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten       die in Absatz 2 genannten Vomhundertsätze entsprechend\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:         überschritten werden.\n(5) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjah-\n§ 1                               res 1990, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt\nsind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag der jewei-\nEinschlagsbeschränkungen                        ligen Holzartengruppe des Forstwirtschaftsjahres 1990\n(1) Holz darf im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der          und, soweit darüber hinausgehend, des Forstwirtschafts-\nfolgenden Vorschriften eingeschlagen werden.                   jahres 1991 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.\n(2) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft\n§2\nwird\nOrdnungswidrigkeiten\n1 . für die Holzartengruppe Fichte auf 40 vom Hundert,\n2. für die Holzartengruppe Kiefer auf 50 vom Hundert,              Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des\nForstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätz-\n3. für die Holzartengruppen Buche und Eiche auf jeweils         lich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Holz einschlägt.\n80 vom Hundert\nbeschränkt; dies gilt nicht in den Ländern Berlin und Ham-                                  §3\nburg. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes der\nBerlin-Klausel\njeweiligen Holzartengruppe ist der durchschnittliche Ein-\nschlag der letzten vier Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen.        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Forstschäden-\n(3) Die Einschlagsbeschränkungen nach Absatz 2 gel-         Ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nten jeweils für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres\n1990 (1. Oktober 1989 bis 30. September 1990) und des\n§4\nForstwirtschaftsjahres 1991 (1. Oktober 1990 bis 30. Sep-\ntember 1991).                                                                          Inkrafttreten\n(4) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkungen             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach Absatz 2 der gesamte Holzeinschlag dieses Be-              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. April 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990                   743\nErste Verordnung\nzur Änderung der Fischseuchen-Schutzverordnung\nVom 11. April 1990\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 des\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\n(BGBI. 1S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten:\nArtikel 1\nDie Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBI. 1 S. 382) wird\nwie folgt geändert:\n1 . § 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 5\nUntersuchung\nDer Betreiber einer Anlage oder Einrichtung, in der Süßwasserfische\ngezüchtet, erbrütet oder vermehrt oder aus der Eier, Sperma oder Satzfische\nabgegeben werden (Fischzuchtanlage), hat seinen Fischbestand mindestens\neinmal jährlich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde amtstier-\närztlich, tierärztlich oder fischereibiologisch klinisch und virologisch unter-\nsuchen zu lassen; für die virologische Untersuchung sowie die Probenahme\ngilt die Anlage.\"\n2. In der Anlage werden gestrichen:\na) Die Nummern 2.2 und 3.3;\nb) in Nummer 4 die Worte „und, soweit die Größe der Fische eine Blut-\nentnahme erlaubt, als Antikörpernachweis\";\nc) Nummer 4.4.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land\nBerlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. April 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}