{"id":"bgbl1-1990-20-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":20,"date":"1990-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/20#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_20.pdf#page=22","order":7,"title":"Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST","law_date":"1990-04-05T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["754                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nVom 5. April 1990\n1.  Wir übertragen                                           3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem\nden Oberpostdirektionen und                                   Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu\nversagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\ndem Posttechnischen Zentralamt\n- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,          3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\nRuhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-\n1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die\nsorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\nZustimmung zur Annahme von Belohnungen oder\noder Erwerbstätigkeit zu untersagen; zuständig für\nGeschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach\nsolche Entscheidungen ist die letzte Beschäftigungs-\nBeendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf\nihr Amt gewährt werden,                                       behörde.\n1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung        4.   Wir bestimmen, daß\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter\ndie Oberpostdirektionen,\ndes Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu\ngewähren oder zu versagen.                                    das Posttechnische Zentralamt und\ndie Postämter mit Verwaltungsdienst\n2.  Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-\nten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses                  - je für ihren Geschäftsbereich -\ngewährt werden, ist für Entscheidungen nach\nnach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem\nAbschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige\nBeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die\nBehörde zuständig, deren Geschäftsbereich der\nFührung seiner• Dienstgeschäfte verbieten dürfen.\nBeamte zuletzt angehört hat.\n3.  Wir übertragen                                           5.   Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\nden Oberpostdirektionen - soweit sie sich für beson-          nach den Nummern 1 bis 4 dieser Anordnung vor.\ndere Fälle die Entscheidung vorbehalten-, dem Post-\n6.   Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\ntechnischen Zentralamt und den Postämtern mit Ver-\nwaltungsdienst - j_e für ihren Geschäftsbereich - die         lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt\nBefugnis,                                                     die Anordnung des Bundesministers für das Post- und\nFernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-\n3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem                 sen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich\nBeamten die Übernahme und Fortführung einer                   der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei\nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,           vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.\nBonn, den 5. April 1990\nDeutsche Bundespost POSTDIENST\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nSender"]}