{"id":"bgbl1-1990-20-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":20,"date":"1990-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/20#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_20.pdf#page=21","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherm bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK","law_date":"1990-04-03T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990                                  753\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nVom 3. April 1990\n1.                                  einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin\nErlaß von Widerspruchsbescheiden                       beschäftigten Personen mit der Maßgabe, daß die nach\ndiesem Gesetz dem Bundesminister für das Post- und\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in               Fernmeldewesen zustehenden Befugnisse insoweit\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985              von uns wahrgenommen werden.\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2\nEs obliegt dem Präsidenten der Landespostdirektion\nSatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-\nBerlin, die ihm nach dem Postverfassungsgesetz\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nzustehenden Befugnisse soweit auf den Amtsvorsteher\nS. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbe-\ndes Postgiroamtes Berlin zu übertragen, wie dies recht-\nscheide zu erlassen,\nlich zulässig ist und wie die Befugnisse im Bundesge-\n1. im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK                  biet den Amtsvorstehern der Postgiroämter übertragen\nsind oder werden.\na) dem Leiter/der Leiterin der Zentralstelle POST-\nBANK\nII.\nb) den Amtsvorstehern/den Amtsvorsteherinnen der\nPostgiroämter                                           Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nc) den Amtsvorstehern/den Amtsvorsteherinnen der             Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-\nPostsparkassenämter                                  zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\ndem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Behörden-\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den\nleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von\nmit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind, übertragen. Für\nerlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abge-\nlehnt haben,                                             besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\nDienstherrn vor.\n2. im Bereich des Landes Berlin\nGemäß § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes gilt                                      III.\nfür die Rechtsverhältnisse des Personals des Postgiro-                         Schlußvorschriften\namtes Berlin, das organisatorisch unmittelbar der\nGeneraldirektion Postbank nachgeordnet ist, das              Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\nGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in         lichung in Kraft.\nBonn, den 3. April 1990\nDeutsche Bundespost POSTBANK\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nDr. Zur h o r s t"]}