{"id":"bgbl1-1990-20-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":20,"date":"1990-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/20#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_20.pdf#page=20","order":4,"title":"Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK","law_date":"1990-04-02T00:00:00Z","page":752,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["752                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nVom 2. April 1990\n1.   Wir übertragen                                                 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,\nder Zentralstelle Postbank,                                    ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser\nAnordnung diejenige Behörde zuständig, deren\nden Postgiroämtern und\nBereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte\nden Postsparkassenämtern                                      mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beam-\n- je für ihren Bereich - die Befugnis,                        tenverhältnisses zuletzt angehört hat.\n1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die            5.    Wir bestimmen, daß\nZustimmung zur Annahme von Belohnungen oder\nGeschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach             die Zentralstelle Postbank,\nBeendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf             die Postgiroämter und\nihr Amt gewährt werden,                                       die Postsparkassenämter\n1 .2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung             - je für ihren Bereich -\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter\ndes Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom              nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem\n7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch          Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die\ndie Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),           Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.\nBeamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder\nzu versagen.                                            6.    Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\nnach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.\n2.   Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-\nten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses            7.    Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\ngewährt werden, ist für Entscheidungen nach                   lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt\nAbschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige                die Anordnung des Bundesministers für das Post- und\nBehörde zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt           Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-\nangehört hat.                                                 sen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich\nder Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei\n3.   Wir übertragen\nvom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.\nder Zentralstelle Postbank,\nden Postgiroämtern und                                  8.    Gemäß § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes gilt\nden Postsparkassenämtern                                      für die Rechtsverhältnisse des Personals des Post-\ngiroamtes Berlin, das organisatorisch unmittelbar der\n- je für ihren Bereich - die Befugnis,                        Generaldirektion Postbank nachgeordnet ist, das\n3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem                  Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in\nBeamten die Übernahme und Fortführung einer                   einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin\nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,           beschäftigten Personen mit der Maßgabe, daß die\nnach diesem Gesetz dem Bundesminister für das\n3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem               Post- und Fernmeldewesen zustehenden Befugnisse\nBeamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu                 insoweit von uns wahrgenommen werden.\nversagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\n3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes                   Wir stimmen zu, daß der Präsident der Landespost-\nRuhestandsbeamten und früheren Beamten mit                   direktion Berlin die ihm nach dem o. a. Gesetz oblie-\nVesorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti-               genden Befugnisse soweit auf den Amtsvorsteher des\ngung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.                      Postgiroamtes Berlin überträgt, wie dies rechtlich\nzulässig ist und wie die Befugnisse im Bundesgebiet\n4.    Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten                den Amtsvorstehern der Postgiroämter übertragen\nmit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer                     sind oder werden.\nBonn, den 2. April 1990\nDeutsche Bundespost POSTBANK\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nDr. Zur h o r s t"]}