{"id":"bgbl1-1990-20-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":20,"date":"1990-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-20-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_20.pdf#page=12","order":10,"title":"Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen (Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung)","law_date":"1990-04-11T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["744                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nVerordnung\nüber den Absatz von Weinalkohol\naus Beständen der Interventionsstellen\n(Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung)\nVom 11. April 1990\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 15, 16        unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis zum\nund 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der        Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)\n§4\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-                        Verwendung oder Verarbeitung\nministern der Finanzen und für Wirtschaft:\n(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der\nBundesmonopolverwaltung im Geltungsbereich dieser\n§ 1                             Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der\nAnwendungsbereich                        Verwender oder Verarbeiter der überwachenden Zollstelle\nnach jeder Zuschlagserteilung unverzüglich mitzuteilen,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- wann und wo mit der Verwendung oder Verarbeitung\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nbegonnen werden soll. Der Mitteilung ist der von der\nder Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von\nBundesanstalt ausgestellte Abholschein beizufügen.\nAlkohol aus obligatorischen Destillationen im Rahmen der\ngemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine              (2) Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen\nVerwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. Die steuerlichen      Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem\nVorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol         Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder\nund die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der   von der überwachenden Zollstelle zugelassenen Lager-\njeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.                 raum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verar-\nbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen.\n§2                              In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der über-\nwachenden Zollstelle zugelassene Lagerbehältnisse zu\nZuständigkeit\nverbringen.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\n(3) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle hat der\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für\nVerwender oder Verarbeiter\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit\nnicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz-       1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen\nverwaltung zuständig ist.                                        der Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet\nwerden soll und\n§3                              2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung\nÜberwachung                              oder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter\nAngabe von Art und Menge der Zutaten sowie der\n(1) Der von der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-           voraussichtlichen Ausbeute,\nwein (Bundesmonopolverwaltung) gemäß § 2 Abs. 1\nSatz 2 der Verordnung über die Gewährung von Vergün-         vorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Gesetz\nstigungen für Wein und die Durchführung der obligatori-      über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen\nschen Destillation in der Fassung der Bekanntmachung         Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fas-\nvom 24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1300) gelagerte Alkohol       sung erforderlich ist.\nwird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventions-            (4) Die überwachende Zollstelle kann dem Verwender\nlager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Aus-       oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der\nfuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Über-            Überwachungszweck erfordert.\nwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maß-\ngabe dieser Verordnung unterstellt.\n§5\n(2) Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren\nAufzeichnungspflichten,\nBezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im\nFalle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstelle,                Aufbewahrungsfristen, Inventur\nin deren Bezirk das abgebende Interventionslager gelegen        (1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Gesetz über\nist.                                                         das Branntweinmonopol und den dazu erlassenen Ausfüh-\nrungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung\n(3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen       ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,\nVerwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr in        1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990                                 745\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über                rung hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen\nStellen der Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten\na) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver-\nListen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.\nbleib sowie den Bestand an Alkohol,\nb) die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an\n§8\nAlkohol und die hergestellten Mengen an Verar-\nbeitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und                            Verpflichtete Person\nAbfällen,                                              Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-\nc) die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen     über der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen\nMengen an Alkohol,                                  oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu\nbestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schrift-\nd) Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbei-\nlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten\ntungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,\nPersonen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.\n3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung der\nnach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich\n§9\nanzuzeigen.\nVerwendung oder Verarbeitung von Alkohol\n(2) Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als                           aus anderen Mitgliedstaaten\nVerwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche\nUnterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf             (1) Alkohol, der in einem Interventionslager eines ande-\ndiese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzube-           ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nwahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach       schaft gelagert wurde und in den Geltungsbereich dieser\nVerordnung verbracht worden ist, wird auf Antrag unter\nanderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist\namtliche Überwachung gestellt, soweit sich nicht nach\nbeginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die\nanderen Vorschriften die Überwachung von Amts wegen\nUnterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden\nergibt.\nist.\n(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen\n(3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amtli-\nmit dem nach § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes erforderlichen\nchen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus herge-\nZollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr bei der\nstellte Verarbeitungserzeugnisse gilt § 67 der Branntwein-\nabfertigenden Zollstelle zu stellen. Der Alkohol, auf den\nverwertungsordnung sinngemäß.\nsich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage\ndes im Abgangsmitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 3 der\n§6                             Verordnung (EWG) Nr. 569/88 (ABI. EG Nr. L 55 S. 1) in\nAnzeigepflichten                       der jeweils geltenden Fassung erteilten Kontrollexemplars\nT5 oder des im Abgangsmitgliedstaat mit den Vermerken\nDer Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden      nach Artikel 2 Abs. 4 derselben Verordnung versehenen\nZollstelle das Ende der Verwendung oder Verarbeitung         Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters\nunverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzei- anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der\ngen. In der Anzeige sind anzugeben                           Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmel-\n1. die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,            dung sind zusammen schriffüch in drei Stücken, im Fall der\nAntragstellung bei einer anderen als der überwachenden\n2. die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf      Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem Antrag\nden sich die Anzeige bezieht und                        entsprochen, so überläßt die Zollstelle den Alkohol dem\n3. a) im Falle der Verwendung die Art der Verwendung         Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung\noder                                                 oder Verarbeitung. § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 bis 4 und die §§ 5\nbis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die\nb) im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkohol-    Stelle des in§ 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag\ngehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger        auf amtliche Überwachung tritt.\nNebenerzeugnisse und Abfälle.\nDie überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall                                   § 10\nerforderlich, weitere Angaben fordern.\nVerwendung oder Verarbeitung\nin einem anderen Mitgliedstaat\n§ 7\nSoll Alkohol aus einem Interventionslager bei der Bun-\nDuldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten\ndesmonopolverwaltung nach einem anderen Mitgliedstaat\nZum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den         der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geliefert wer-\nZollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs-    den, um dort verwendet oder verarbeitet zu werden, über-\nstätten und die Aufnahme der Bestände an Alkohol und         sendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des\nVerarbeitungserzeugnissen während der Geschäfts- und         Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol\nBetriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht     ausgelagert wird. Der Abnehmer. hat den Alkohol unver-\nkommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-             züglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten\nzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein-     Zollstelle zu gestellen und dabei\nsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche 1. im Falle der Verwendung ein Kontrollexemplar T5 in\nUnterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-            der jeweils geltenden Fassung in zwei Stücken unter","746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil      1\nAngabe der übernommenen Menge des Alkohols, der           1. die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete Alko-\nNummer des Abholscheins sowie mit den nach den in             holmenge und\n§ 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra-        2. die Nummer des Abholscheins oder im Fall des § 9\ngungen vorzulegen,                                            Nummer und Datum des Antrags auf amtliche Über-\n2. im Falle der Verarbeitung in das beantragte Papier zum         wachung.\nNachweis des Gemeinschaftscharakters des Alkohols\ndie nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-                                      § 12\nschriebenen Eintragungen aufzunehmen.                                          Muster, Vordrucke\n§ 11\nFür die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6\nAbs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9\nAusfuhr                              Abs. 2 kann der Bundesminister der Finanzen Muster\nin der „Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung\"\n(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der\nbekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zoll-\nBundesmonopolverwaltung in unverändertem Zustand\nstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder\nausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils\nVordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwen-\neine Durchschrift des Abholscheins an die überwachende\nden.\nZollstelle. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der\nin Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein\n§ 13\nKontrollexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der\nübernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des                                      Berlin-Klausel\nAbholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nRechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n(2) Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der      Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nBundesmonopolverwaltung nach Verarbeitung ausgeführt          auch im Land Berlin.\nwerden, ist das Verarbeitungserzeugnis der überwachen-\nden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außen-                                 § 14\nwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumelden.\nInkrafttreten\nDabei ist ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken mit den\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nEintragungen vorzulegen, in dem anzugeben sind                Kraft.\nBonn, den 11. April 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}