{"id":"bgbl1-1990-2-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":2,"date":"1990-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_2.pdf#page=4","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasapparatebauer-Handwerk (Glasapparatebauermeisterverordnung - GlAppMstrV)","law_date":"1990-01-11T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":4,"num_pages":8,"content":["104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Glasapparatebauer-Handwerk\n(Glasapparatebauermeisterverordnung - GIAppMstrV)\nVom 11. Januar 1990\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             10. Kenntnisse über Vakuumtechnik,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Norm-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\nvorschriften,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im    12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nWissenschaft:\n13. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften\ndes Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,\n1. Abschnitt\n14. Kenntnisse über Energieeinsparung,\nBerufsbild\n15. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\n§ 1                             16. manuelles und maschinelles Heißverformen des Gla-\nses, insbesondere durch Biegen, Einblasen, Erwei-\nBerufsbild\ntern, Verbinden und Einschmelzen,\n(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende          17. Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannun-\nTätigkeiten zuzurechnen:                                          gen in Gläsern,\n1. Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Instrumen-      18. Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch\nten, Meßgeräten und Apparaturen aus verschiedenen             Schleifen, Bohren, Trennen, Verspiegeln und Ein-\nGläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werk-            färben,\nstoffen,\n19. Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken,\n2. Wartung und Instandsetzung der in Nummer 1 genann-\nten Instrumente, Meßgeräte und Apparaturen,              20. Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenständen\naus Glas,\n3. Herstellung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen\naus Glas.                                                21. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen\nMaschinen, Werkzeuge und Geräte.\n(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n1. Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und                                    2. Abschnitt\nBetriebsbedingungen sowie die meßtechnische\nAnwendung der herzustellenden Geräte,                       Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung\n2. Kenntnisse über die Herstellung von Glas,\n3. Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten                                     § 2\nund Verwendung von Gläsern und der mit ihnen ver-\nschmelzbaren Metalle und Keramiken,                                 Gliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung\n4. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,                                     (Teil 1)\n5. Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nHandhabung und Lagerung,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n6. Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberech-      der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nnungen,                                                lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n7. Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessun-              (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\ngen,                                                   länger als sieben Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\n8. Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbeson-     probe nicht länger als acht Stunden dauern.\ndere Schliffe, sowie über Absperrhähne und -ventile,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n9. Kenntnisse über das Justieren, Graduieren, Kalibrie-    sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nren, Wachsen sowie Atzen,                              fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990                                 105\n§3                                (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nMeisterprüfungsarbeit                     und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend    ten.\ngenannten Arbeiten anzufertigen:\n1. Herstellen einer dreistufigen Diffusionspumpe nach                                       § 5\nZeichnung,\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n2. Anfertigen einer Glockenbodenkolonne mit 5 Böden                                       (Teil 11)\nund unverspiegeltem Vakuummantel,\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\n3. Anfertigen eines Kolonnenkopfes als Dampfteiler oder     fungsfächern nachzuweisen:\nFlüssigkeitsteiler mit Vakuummantel,\n1. Technische Mathematik:\n4. Herstellen eines vollständigen Extraktionsapparates\nnach Soxhlet, 1 000 ml Inhalt,                               Berechnen von Körpern, Flächen, Ausdehnungen,\nDrücken, Winkeln und Drehzahlen;\n5. Anfertigen eines Dreikugelkühlers nach Soxhlet,\nDurchmesser der einzelnen Kugeln 60, 90 und             2. Technisches Zeichnen:\n120 mm, mit Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32,           a) Anfertigen von maßstabsgerechten Zeichnungen\n6. Anfertigen eines mehrwandigen Reaktionsgefäßes,                   der Glasapparate,\nhöchstens 2 000 ml Inhalt,                                   b) Skizzieren eines Glasapparates mit Bemaßung;\n7. Anfertigen einer Siedepunktbestimmungsapparatur,         3. Fachtechnologie:\n8. Anfertigen eines Dünnschichtverdampfers,                      a) Wirkungsweise und Anwendung von Glasinstru-\n9. Anfertigen einer Apparatur zur Flüssig-Flüssigextrak-             menten und Glasapparaturen,\ntion für spezifisch leichtere oder spezifisch schwerere      b) Heißbearbeitung, einschließlich Verschmelzungen\nLösungsmittel,                                                   mit Metall und Keramik,\n10. Anfertigen eines Wärmetauschers.                              c) Kaltbearbeitung, insbesondere Trennen, Schleifen,\nBohren und Verspiegeln,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Skizzen mit Maß-             d) lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe,\nangaben und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzu-                  sowie Absperrhähne und -ventile,\nlegen.                                                             e) Justieren, Graduieren, Einfärben, Wachsen, Ätzen\nund Kalibrieren,\n(3) Die maßstabsgerechten Zeichnungen mit Maß-\nf) Vakuumtechnik,\nangaben und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung\nder Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.                      g) berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,\nh) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,\n§4\ni)  berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-\nArbeitsprobe                                  sondere des Immissionsschutzes,\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-          k) berufsbezogene        Werkzeuge,   Maschinen     und\nten Arbeiten auszuführen:                                               Geräte;\n1. Anfertigen eines Dreiwegehahnes, 10 mm Bohrung, mit         4. Werkstoffkunde:\nHohlstopfen, ungeschliffen,\na) Rohstoffe und Herstellung von Glas,\n2. Anfertigen eines Durchgangshahnes, 15 mm Bohrung,\nb) Halbzeuge,\nmit Hohlstopfen, geschliffen,\nc) Arten, Sorten, Kennzeichnung und Daten der Glä-\n3. Blasen des Mittelteils eines Extraktionsapparates nach\nser und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und\nSoxhlet, 500 ml Inhalt,\nKeramiken sowie ihre Verwendung und ihr Einsatz,\n4. Anfertigen eines Vier-Hals-Kolbens, 2 000 ml Inhalt,\nd) Anwendung und Einsatz von Hilfs- und Betriebsstof-\nMittelhals mit Schliffhülse NS 45/40, Seitenhälse mit\nfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Um-\nSchliffhülsen NS 29/32,\nweltverträglichkeit,\n5. Anfertigen eines heizbaren Schliffwinkels, 90°, mit\ne) gebräuchliche Säuren und Laugen in der Glasver-\nSchliffhülse und Schliffkern NS 29/32,\narbeitung;\n6. Anfertigen eines heizbaren Tropftrichters mit Druckaus-\n5. Kalkulation:\ngleich, 500 ml Inhalt,\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\n7. Anfertigen eines lntensivkühlers, Mantellänge 250 mm,\nbildung wesentlichen Faktoren.\n8. Herstellen einer Metall-Glas-Verbindung,\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n9. Einschleifen eines Hahnrohlings, 6 mm Bohrung.              führen.\nDie Arbeiten nach Nummer 3 bis 7 sind unter Verwendung            (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nfertiger Normschliffe und Rundkolben auszuführen.              als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger","106                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung                                § 7\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nWeitere Anforderungen\nwerden.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n§ 8\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.                                             Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n3. Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                              §9\nInkrafttreten\n§ 6\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-     weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nzu Ende geführt.                                              wenden.\nBonn, den 11. Januar 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 2     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990                               107\nVerordnung\nüber das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen\n(Wasserskiverordnung)\nVom 17. Januar 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und des § 3 c              Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fall-\nAbs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1            schirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.\nSatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986\n§ 3\n(BGBI. 1 S. 1270) wird verordnet:\n(1) Die Wasserskiläufer und die Schiffsführer der zie-\n§ 1                                henden Fahrzeuge dürfen insbesondere durch die Erzeu-\ngung von Wellenschlag oder Sogwirkung\n(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserski-\nlaufen nur betrieben werden                                   - andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende nicht\ngefährden oder mehr, als nach den Umständen unver-\n1. auf den durch Tafelzeichen E.17                                meidbar, behindern oder belästigen und\n- Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste\nAnlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.\nDie Schiffsführer haben dazu die Geschwindigkeit der\nziehenden Fahrzeuge im erforderlichen Maße zu ver-\nringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden\nAbstand, der 1O m nicht unterschreiten darf, einzuhalten.\n(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen Wasserskiläu-\nfer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigne-\nten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat\nzur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer\nE. 17 Wasserskistrecke                    und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beob-\nachten.\nhierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,\n(3) Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimm-\n2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang,         körpern oder Badenden müssen sich die Wasserskiläufer,\nsofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafel-     ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,\nzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind,           im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.\n3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m und\n4. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer                                      § 4\nvon der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und\nunter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten       (1) Das Wasserskilaufen an einer seitlich am ziehenden\nAuflage.                                                  Fahrzeug fest angebrachten Stange oder sonstigen Vor-\nrichtung sowie das Drachenfliegen und das Fallschirmflie-\n(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige           gen dürfen, unbeschadet des § 1 Abs. 1 Nr. 1, nur mit\nSchilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang,          Erlaubnis der Wasser- und Schiffahrtsdirektion betrieben\ndas Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigege-   werden. Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet\nbenen Strecken oder Wasserflächen an.                         und mit Auflagen verbunden werden.\n(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken            (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann bei der\nund Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des       Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von\nBundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-       Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen\nland - veröffentlicht.                                        können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den\nBestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.\n§ 2\n(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können die\nIm Sinne dieser Verordnung sind                            Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2\nihren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtern\n1. Binnenschiffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2           übertragen.\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten\nWasserstraßen mit Ausnahme der Seeschiffahrts-                                          § 5\nstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,                     Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermäch-\n2. Wasserskilauten alle Betätigungen, bei denen Per-         tigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserski-\nsonen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne         laufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von\nWasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das       dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen,","108                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsoweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulas-      4. sich entgegen § 3 Abs. 3 nicht im Kielwasser des\nsen.                                                              ziehenden Fahrzeugs hält.\n§ 6\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                                      § 7\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff-\n1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1         fahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 1 das Wasserskilauten betreibt,\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Geschwindigkeit des\nziehenden Fahrzeugs nicht verringert oder den vorge-                                   §8\nschriebenen Abstand nicht einhält,\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.\n3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen Wasserskiläufer zieht      Gleichzeitig tritt die Wasserskiverordnung vom 2. Sep-\noder                                                        tember 1977 (BGBI. 1 S. 1749) außer Kraft.\nBonn, den 17. Januar 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n14. November 1989 - 1 Bvl 14/85 u. a. - wird folgende\nEntscheid u ngsforme I veröffentlicht:\n§ 49 Absatz 4 Sätze 3 und 4 des Personenbeförde-\nrungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung des Personen-\nbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (Bundes-\ngesetzbl. 1 Seite 196) ist nach Maßgabe der Gründe mit\ndem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-\ngericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 20. Dezember 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990       109\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 12. Januar 1990\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II\nS. 649), wird bekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n1. ,,89. Internationale Lederwarenmesse\"\nvom 27. bis 30. Januar 1990 in Offenbach\n2. ,,IPM '90- 8. Internationale Fachmesse für Pflanzen -\nGartenbautechnik - Floristenbedarf\"\nvom 16. bis 18. Februar 1990 in Essen\n3. ,, 16. Modeforum Offenbach\"\nvom 21. bis 23. April 1990 in Offenbach\n4. ,,QUALITY '90 - Internationale Fachmesse und Kon-\ngreß für Qualitätssicherung\"\nvom 29. Mai bis 1. Juni 1990 in Stuttgart\n5. ,,90. Internationale Lederwarenmesse\"\nvom 25. bis 28. August 1990 in Offenbach\n6. ,,REHAB '90 - 6. Internationale Fachausstellung für\nRehabilitationshilfen mit Fortbildungskongreß\"\nvom 12. bis 15. September 1990 in Karlsruhe\n7. ,,das moderne Büro - Messe für Bürogestaltung und\nBürotechnik\"\nvom 19. bis 22. September 1990 in Stuttgart\n8. ,, 17. Modeforum Offenbach\"\nvom 13. bis 15. Oktober 1990 in Offenbach\n9. ,,FACHDENTAL 90- Süddeutsche Fachmesse Zahn-\narztpraxis und Dentallabor\"\nvom 18. bis 20. Oktober 1990 in Stuttgart\n10. ,,Winter-Tourismus 90/91\"\nvom 27. Oktober bis 4. November 1990 in Stuttgart\nBonn, den 12. Januar 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kin kel","110                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTei I II\nNr. 1, ausgegeben am 17. Januar 1990\nTag                                                                        I n h a It                                                                              Seite\n27. 12. 89      Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegen-\nüber Spanien-EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2\n613-2-8\n21. 11. 89      Bekanntmachung zum deutsch-israelischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   3\n7. 12. 89      Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über die Überlassung eines Grundstücks als\nErsatz für die frühere Deutsche Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 3\n7. 12. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . .                                                   6\n13. 12. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   6\n14. 12. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zlim Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7\n15. 12. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8\n17. 12. 89      Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                         10\n17. 12. 89      Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                         11\n18. 12. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der\nTätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes\nund anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            13\n19. 12. 89      Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-sanmarinischen Vereinbarung über die steuer-\nliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          14\n19. 12. 89      Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                          14\n19. 12. 89      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nEuropäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . .                                                   16\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990                           111\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                               vom)  lnkrafttretens\nSeite   (Nr.\n20. 12. 89 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güter-\nkraftverkehrsgesetz                                          5909    (242   28. 12. 89)   1.  1. 90\n9290-6-22, 9282-6\n13. 12. 89 Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste\n- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz                          5953    (244   30. 12. 89)   1.  1. 90\n7400-1\n20. 12. 89 Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für die\nHaemorrhagische Krankheit der Hauskaninchen                  5953    (244   30. 12. 89)  31. 12. 89\nneu: 7831-1-43-36-1\n18. 12. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordn_\\.mg der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über die Anderungen von Schiffsabmes-\nsungen und Voraussetzungen für das Anlaufen und Verlassen\ndes südlichen Teils der Kaianlage vor Bützfleth                      (1       3.  1. 90)  3.  1. 90\nneu: 9511-1-17\n18. 12. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über das Verbot des Wendens von Fahr-\nzeugen mit einer Gesamtlänge von 50 m und mehr auf der\nStör im Bereich vor Itzehoe                                          (1       3.  1. 90)  3.  1. 90\nneu: 9511-1-18\n18. 12. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordl\")_ung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über die Anderung der Einfahrvorausset-\nzung in die Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal vor Brunsbüttel            (1       3.  1. 90)  3.  1. 90\nneu: 9511-1-19\n9.  1. 90 Berichtigung der Verordnung Nr. 13/89 über die Festsetzung\nvon Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt      93    (5       9.  1. 90)\n9500-4-6-4\n5.  1. 90 Verordnung über die Herabsetzung der Anforderungen an die\nBeschaffenheit von Pflanzkartoffeln                           213    (10    16.   1. 90) 17.  1. 90\nneu: 7822-6-14"]}