{"id":"bgbl1-1990-2-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":2,"date":"1990-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_2.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung)","law_date":"1990-01-17T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 2     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990                               107\nVerordnung\nüber das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen\n(Wasserskiverordnung)\nVom 17. Januar 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und des § 3 c              Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fall-\nAbs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1            schirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.\nSatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986\n§ 3\n(BGBI. 1 S. 1270) wird verordnet:\n(1) Die Wasserskiläufer und die Schiffsführer der zie-\n§ 1                                henden Fahrzeuge dürfen insbesondere durch die Erzeu-\ngung von Wellenschlag oder Sogwirkung\n(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserski-\nlaufen nur betrieben werden                                   - andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende nicht\ngefährden oder mehr, als nach den Umständen unver-\n1. auf den durch Tafelzeichen E.17                                meidbar, behindern oder belästigen und\n- Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste\nAnlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.\nDie Schiffsführer haben dazu die Geschwindigkeit der\nziehenden Fahrzeuge im erforderlichen Maße zu ver-\nringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden\nAbstand, der 1O m nicht unterschreiten darf, einzuhalten.\n(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen Wasserskiläu-\nfer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigne-\nten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat\nzur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer\nE. 17 Wasserskistrecke                    und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beob-\nachten.\nhierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,\n(3) Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimm-\n2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang,         körpern oder Badenden müssen sich die Wasserskiläufer,\nsofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafel-     ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,\nzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind,           im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.\n3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m und\n4. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer                                      § 4\nvon der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und\nunter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten       (1) Das Wasserskilaufen an einer seitlich am ziehenden\nAuflage.                                                  Fahrzeug fest angebrachten Stange oder sonstigen Vor-\nrichtung sowie das Drachenfliegen und das Fallschirmflie-\n(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige           gen dürfen, unbeschadet des § 1 Abs. 1 Nr. 1, nur mit\nSchilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang,          Erlaubnis der Wasser- und Schiffahrtsdirektion betrieben\ndas Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigege-   werden. Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet\nbenen Strecken oder Wasserflächen an.                         und mit Auflagen verbunden werden.\n(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken            (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann bei der\nund Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des       Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von\nBundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-       Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen\nland - veröffentlicht.                                        können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den\nBestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.\n§ 2\n(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können die\nIm Sinne dieser Verordnung sind                            Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2\nihren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtern\n1. Binnenschiffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2           übertragen.\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten\nWasserstraßen mit Ausnahme der Seeschiffahrts-                                          § 5\nstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,                     Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermäch-\n2. Wasserskilauten alle Betätigungen, bei denen Per-         tigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserski-\nsonen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne         laufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von\nWasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das       dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen,"]}