{"id":"bgbl1-1990-2-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":2,"date":"1990-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1989-12-21T00:00:00Z","page":103,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 2  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990                                103\nEinunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 21. Dezember 1989\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-              (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\nGliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten       Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nFassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des          an Nordrhein-Westfalen                 244 504 000 DM\nBEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1\nS. 1315) wird verordnet:                                           Bayern                             109 078 000 DM\n§ 1                                     Hessen                              45 727 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen                        Rheinland-Pfalz                    350 701 000 DM\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                   Hamburg                              1 918 000 DM\nim Rechnungajahr 1988\nBerlin                             225 820 000 DM\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-\nsteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-             insgesamt                              977 748 000 DM\nausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden                (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-\nEinnahmen) haben im Rechnungsjahr 1988 betragen:            gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,\nin den Ländern (außer Berlin)        1 401 683 000 DM    führen an den Bund folgende Beträge ab:\nin Berlin                              265 671 000 DM       Baden-Württemberg                       67 015 000 DM\ninsgesamt                            1 667 354 000 DM       Niedersachsen                           15 81 O 000 DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-           Schleswig-Holstein                      26 240 000 DM\ngungsaufwendungen beträgt:                                     Saarland                                 4 803 000 DM\nin den Ländern (außer Berlin)          700 842 000 DM       Bremen                                   3 636 000 DM\nin Berlin                              159 402 000 DM       insgesamt                              117 504 000 DM\ninsgesamt                              860 244 000 DM       (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-      Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\nwendungen betragen:                                         den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\nnach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-\nin  Nordrhein-Westfalen                216 972 000 DM    aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden\nBayern                             142 018 000 DM    sind.\nBaden-Württemberg                  121 139 000 DM\n§2\nNiedersachsen                       92 647 000 DM\nBerlin-Klausel\nHessen                              71 609 000 DM\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nRheinland-Pfalz                     47 041 000 DM    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundes-\nSchleswig-Holstein                  33 074 000 DM    entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nim Saarland                             13 609 000 DM\nin Hamburg                              20 616 000 DM                                 § 3\nBremen                               8 534 000 DM                            lnkraftreten\nBerlin                              39 851 000 DM\nDiese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-\ninsgesamt                              807 110 000 DM    kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Glasapparatebauer-Handwerk\n(Glasapparatebauermeisterverordnung - GIAppMstrV)\nVom 11. Januar 1990\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             10. Kenntnisse über Vakuumtechnik,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Norm-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\nvorschriften,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im    12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nWissenschaft:\n13. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften\ndes Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,\n1. Abschnitt\n14. Kenntnisse über Energieeinsparung,\nBerufsbild\n15. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\n§ 1                             16. manuelles und maschinelles Heißverformen des Gla-\nses, insbesondere durch Biegen, Einblasen, Erwei-\nBerufsbild\ntern, Verbinden und Einschmelzen,\n(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende          17. Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannun-\nTätigkeiten zuzurechnen:                                          gen in Gläsern,\n1. Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Instrumen-      18. Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch\nten, Meßgeräten und Apparaturen aus verschiedenen             Schleifen, Bohren, Trennen, Verspiegeln und Ein-\nGläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werk-            färben,\nstoffen,\n19. Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken,\n2. Wartung und Instandsetzung der in Nummer 1 genann-\nten Instrumente, Meßgeräte und Apparaturen,              20. Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenständen\naus Glas,\n3. Herstellung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen\naus Glas.                                                21. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen\nMaschinen, Werkzeuge und Geräte.\n(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n1. Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und                                    2. Abschnitt\nBetriebsbedingungen sowie die meßtechnische\nAnwendung der herzustellenden Geräte,                       Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung\n2. Kenntnisse über die Herstellung von Glas,\n3. Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten                                     § 2\nund Verwendung von Gläsern und der mit ihnen ver-\nschmelzbaren Metalle und Keramiken,                                 Gliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung\n4. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,                                     (Teil 1)\n5. Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nHandhabung und Lagerung,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n6. Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberech-      der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nnungen,                                                lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n7. Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessun-              (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\ngen,                                                   länger als sieben Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\n8. Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbeson-     probe nicht länger als acht Stunden dauern.\ndere Schliffe, sowie über Absperrhähne und -ventile,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n9. Kenntnisse über das Justieren, Graduieren, Kalibrie-    sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nren, Wachsen sowie Atzen,                              fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990                                 105\n§3                                (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nMeisterprüfungsarbeit                     und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend    ten.\ngenannten Arbeiten anzufertigen:\n1. Herstellen einer dreistufigen Diffusionspumpe nach                                       § 5\nZeichnung,\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n2. Anfertigen einer Glockenbodenkolonne mit 5 Böden                                       (Teil 11)\nund unverspiegeltem Vakuummantel,\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\n3. Anfertigen eines Kolonnenkopfes als Dampfteiler oder     fungsfächern nachzuweisen:\nFlüssigkeitsteiler mit Vakuummantel,\n1. Technische Mathematik:\n4. Herstellen eines vollständigen Extraktionsapparates\nnach Soxhlet, 1 000 ml Inhalt,                               Berechnen von Körpern, Flächen, Ausdehnungen,\nDrücken, Winkeln und Drehzahlen;\n5. Anfertigen eines Dreikugelkühlers nach Soxhlet,\nDurchmesser der einzelnen Kugeln 60, 90 und             2. Technisches Zeichnen:\n120 mm, mit Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32,           a) Anfertigen von maßstabsgerechten Zeichnungen\n6. Anfertigen eines mehrwandigen Reaktionsgefäßes,                   der Glasapparate,\nhöchstens 2 000 ml Inhalt,                                   b) Skizzieren eines Glasapparates mit Bemaßung;\n7. Anfertigen einer Siedepunktbestimmungsapparatur,         3. Fachtechnologie:\n8. Anfertigen eines Dünnschichtverdampfers,                      a) Wirkungsweise und Anwendung von Glasinstru-\n9. Anfertigen einer Apparatur zur Flüssig-Flüssigextrak-             menten und Glasapparaturen,\ntion für spezifisch leichtere oder spezifisch schwerere      b) Heißbearbeitung, einschließlich Verschmelzungen\nLösungsmittel,                                                   mit Metall und Keramik,\n10. Anfertigen eines Wärmetauschers.                              c) Kaltbearbeitung, insbesondere Trennen, Schleifen,\nBohren und Verspiegeln,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Skizzen mit Maß-             d) lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe,\nangaben und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzu-                  sowie Absperrhähne und -ventile,\nlegen.                                                             e) Justieren, Graduieren, Einfärben, Wachsen, Ätzen\nund Kalibrieren,\n(3) Die maßstabsgerechten Zeichnungen mit Maß-\nf) Vakuumtechnik,\nangaben und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung\nder Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.                      g) berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,\nh) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,\n§4\ni)  berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-\nArbeitsprobe                                  sondere des Immissionsschutzes,\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-          k) berufsbezogene        Werkzeuge,   Maschinen     und\nten Arbeiten auszuführen:                                               Geräte;\n1. Anfertigen eines Dreiwegehahnes, 10 mm Bohrung, mit         4. Werkstoffkunde:\nHohlstopfen, ungeschliffen,\na) Rohstoffe und Herstellung von Glas,\n2. Anfertigen eines Durchgangshahnes, 15 mm Bohrung,\nb) Halbzeuge,\nmit Hohlstopfen, geschliffen,\nc) Arten, Sorten, Kennzeichnung und Daten der Glä-\n3. Blasen des Mittelteils eines Extraktionsapparates nach\nser und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und\nSoxhlet, 500 ml Inhalt,\nKeramiken sowie ihre Verwendung und ihr Einsatz,\n4. Anfertigen eines Vier-Hals-Kolbens, 2 000 ml Inhalt,\nd) Anwendung und Einsatz von Hilfs- und Betriebsstof-\nMittelhals mit Schliffhülse NS 45/40, Seitenhälse mit\nfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Um-\nSchliffhülsen NS 29/32,\nweltverträglichkeit,\n5. Anfertigen eines heizbaren Schliffwinkels, 90°, mit\ne) gebräuchliche Säuren und Laugen in der Glasver-\nSchliffhülse und Schliffkern NS 29/32,\narbeitung;\n6. Anfertigen eines heizbaren Tropftrichters mit Druckaus-\n5. Kalkulation:\ngleich, 500 ml Inhalt,\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\n7. Anfertigen eines lntensivkühlers, Mantellänge 250 mm,\nbildung wesentlichen Faktoren.\n8. Herstellen einer Metall-Glas-Verbindung,\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n9. Einschleifen eines Hahnrohlings, 6 mm Bohrung.              führen.\nDie Arbeiten nach Nummer 3 bis 7 sind unter Verwendung            (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nfertiger Normschliffe und Rundkolben auszuführen.              als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger","106                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung                                § 7\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nWeitere Anforderungen\nwerden.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n§ 8\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.                                             Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n3. Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                              §9\nInkrafttreten\n§ 6\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-     weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nzu Ende geführt.                                              wenden.\nBonn, den 11. Januar 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}