{"id":"bgbl1-1990-19-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":19,"date":"1990-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_19.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser (Krankenhausstatistik-Verordnung - KHStatV)","law_date":"1990-04-10T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["730                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Bundesstatistik für Krankenhäuser\n(Krankenhausstatistik-Verordnung - KHStatV)\nVom 10. April 1990\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie-           3. Planbetten und aufgestellte Betten, gegliedert nach\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 Art der Förderung und Fachabteilung; aufgestellte\n23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33), der durch Arti-             Betten zusätzlich nach Art der Nutzung und Vertrags-\nkel 22 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1            bestimmung,\nS. 2477) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-        4. Einrichtungen der lntensivmedizin sowie für die Be-\nrung:                                                               handlung Querschnittgelähmter und Schwerbrand-\n§ 1                                  verletzter, gegliedert nach Art und Zahl der Betten,\nUmfang der Erhebungen,                       5. Art und Zahl der medizinisch-technischen Großgeräte\nBegriffsbestimmungen                            nach § 1O des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,\n(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt       6. Art und Zahl der Dialyseplätze,\nüber\n1. die Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitations-        7. Zahl und Art der Plätze für teilstationäre Behandlung\neinrichtungen, ihre organisatorischen Einheiten, ihre           während des Tages oder der Nacht,\npersonelle Besetzung und sachliche Ausstattung sowie         8. Art der nicht-bettenführenden Fachabteilungen,\nihre Leistungen,\n2. die Kosten der Krankenhäuser sowie die Krankenhaus-           9. Art der Arzneimittelversorgung,\npatienten und die Art ihrer Erkrankungen,                  1O. Art und Zahl der Plätze in Ausbildungsstätten für die in\n3. die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern.                        § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\ngenannten Berufe,\n(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf die in § 3\nNr. 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-           11. ärztliches und zahnärztliches Personal, gegliedert\nnannten Krankenhäuser.                                              nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis, bei\nhauptamtlichen Ärzten zusätzlich nach Dienststellung,\n(3) Im Sinne dieser Verordnung sind                              Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung sowie in Weiter-\n1 . Krankenhäuser                                                   bildung; ferner Belegärzte nach Gebiets- und Teilge-\ndie Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhaus-              bietsbezeichnung und von diesen angestellte Ärzte\nfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3           nach der Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung des\nund 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genann-             anstellenden Belegarztes,\nten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern       12. nichtärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht,\nnach § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-             Beschäftigungsverhältnis,       Funktionsbereich   und\nbuch gehören,                                                  Berufsbezeichnung, im Pflegedienst auch nach Ein-\nsatz in der Psychiatrie, für in Pflegeberufen Ausgebil-\n2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen\ndete nur nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis\ndie Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhaus-               und Art der abgeschlossenen Weiterbildung; ferner\nfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3            Personal der Ausbildungsstätten nach Geschlecht\nund 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genann-              und Beschäftigungsverhältnis sowie Personen in Aus-\nten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu              bildung nach Geschlecht, zusätzlich für Pflegeberufe\nden Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach            nach der Art des Pflegeberufes,\n§ 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngehören.                                                   13. hauptamtliches ärztliches Personal und nichtärzt-\n§2                                 liches Personal umgerechnet auf Vollkräfte, bei nicht-\närztlichem Personal gegliedert nach Funktions-\nErhebungseinheiten                          bereich, im Pflegedienst auch nach Einsatz in der\nErhebungseinheiten sind:                                       Psychiatrie,\n1. Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten,          14. aus dem Krankenhaus entlassene vollstationär\n2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.                   behandelte Patienten und Sterbefälle, gegliedert nach\nGeschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde,\n§3                                   in den Stadtstaaten Stadtteile, Zu- und Abgangsda-\ntum, ferner nach im Zeitpunkt der Entlassung bekann-\nErhebungsmerkmale                             ter Hauptdiagnose und der Angabe, ob im Zusam-\nErhebungsmerkmale sind:                                          menhang mit der Hauptdiagnose operiert worden ist,\nsowie nach Fachabteilung mit der längsten Verweil-\n1. Art des Krankenhauses und der Vorsorge- oder Re-               dauer,\nhabilitationseinrichtung sowie Art der Trägerschaft,\n2. Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozial-           15. entlassene teilstationär behandelte Patienten ein-\ngesetzbuch und Vertrag nach § 111 des Fünften                schließlich Sterbefälle, gegliedert nach Geschlecht\nBuches Sozialgesetzbuch,                                     und Fachabteilung,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1990                               731\n16. Entbindungen und Geburten nach Art und Zahl sowie          Der Träger von Krankenhäusern nach § 3 Nr. 1 Kranken-\nZahl der wegen Fehlgeburt und Komplikationen im           hausfinanzierungsgesetz hat Angaben zu den Erhebungs-\nZusammenhang mit der Entbindung behandelten               merkmalen nach § 3 Nr. 1 bis 8, 14 und 17 zu machen,\nFrauen,                                                   soweit Leistungen für Zivilpatienten erbracht werden.\n17. Pflegetage, Patientenzugang und -abgang, jeweils\ngegliedert nach Art und Zahl sowie nach Fachabtei-                                    §7\nlung,                                                                           Übermittlung\n18. Kosten und Abzüge nach der Bundespflegesatzver-               (1) Die Übermittlung von Tabellen mit statistischen\nordnung, gegliedert nach Arten.                           Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzi-\ngen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten\nBundes- und Landesbehörden nach § 16 Abs. 4 ·des\n§4                              Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1\nHilfsmerkmale                          S. 462, 565) ist zulässig. Satz 1 gilt nicht für diagnose-\nbezogene Daten nach § 3 Nr. 14, soweit diese differen-\nHilfsmerkmale sind:                                         zierter als auf Kreisebene ausgewiesen werden.\n1. Name des Krankenhausträgers oder des Trägers der               (2) Die Statistischen Landesämter sind berechtigt, mit\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,                 Zustimmung der Betroffenen jährlich im Rahmen eines\n2. Name und Anschrift des Krankenhauses oder der               Verzeichnisses Name, Anschrift, Träger, Art des Kranken-\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,                 hauses, Fachabteilungen und Bettenzahl von Kranken-\n3. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur               häusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-\nVerfügung stehenden Person.                                tungen zu veröffentlichen.\n(3) Den obersten Landesbehörden können mit Zustim-\nmung der Krankenhäuser für Zwecke der Krankenhaus-\n§ 5                             planung Tabellen nach Absatz 1 Satz 1 mit diagnose-\nPeriodizität und Berichtszeitraum                  bezogenen Daten nach § 3 Nr. 14 für einzelne Kranken-\nhäuser übermittelt werden, wenn nicht mehr als folgende\nDie Erhebungen werden jährlich durchgeführt. Die            Daten verbunden werden:\nAngaben nach § 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 12 werden jeweils          1. bei Diagnosestatistiken die Hauptdiagnose, gegliedert ·\nnach dem Stand vom 31. Dezember, die Angaben nach                  nach Altersgruppen, in Verbindung mit Patientenzahl,\n§ 3 Nr. 3, 4 und 13 bis 17 jeweils für das abgelaufene             Verweildauer und der Angabe, ob operiert worden ist,\nKalenderjahr, die Angaben nach § 3 Nr. 18 jeweils für das\nabgelaufene Geschäftsjahr erhoben. Die Angaben nach            2. bei Einzugsgebietsstatistiken die Wohngemeinde, in\n§ 3 Nr. 1 bis 13 und 15 bis 17 sind bis zum 1. April und die       Stadtstaaten Stadtteile, in Verbindung mit Fachabtei-\nAngaben nach § 3 Nr. 14 und 18 bis zum 30. Juni des                lung, Hauptdiagnose und Patientenzahl.\nFolgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu\nmelden.                                                                                     §8\nBerlin-Klausel\n§6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAuskunftspflicht                         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 Satz 2 des Kranken-\nhausfinanzierungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Anga-\nben zu § 4 Nr. 3 sind freiwillig.\n§9\n(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Krankenhäuser\nInkrafttreten\nund Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Die Trä-\nger der Krankenhäuser haben Angaben zu den Erhe-                  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nbungsmerkmalen nach § 3 Nr. 1 bis 18, die Träger der           Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Es treten § 3 Nr. 11\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Angaben            bis 13 am 1. Januar 1991 und § 3 Nr. 14 am 1. Januar\nnach § 3 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 11 bis 13 und 17 zu machen.  1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. April 1990\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","732                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil                   1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis _für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nP_reis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                    Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 12, ausgegeben am 18. April 1990\nTag                                                                          Inhalt                                                                  Seite\n6. 4. 90         Gesetz zu dem VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-\nsame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ........................ .                                                 246\n1. 3. 90         Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nUmweltschutzes .................................................................. .                                                      262\n22. 3. 90         Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .. .                                           272\n30. 3. 90          Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung über die Errichtung von General-\nkonsulaten in München und Preßburg .................................................. .                                                  274\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                                  lnkrafttretens\nSeite       (Nr.               vom)\n21. 3. 90         Verordnung TSF Nr. 2/90 zur Änderung des Güterfernver-\nkehrstarifs                                                                            1685        (65            3. 4. 90)              1. 5. 90\n9291"]}