{"id":"bgbl1-1990-19-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":19,"date":"1990-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/19#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_19.pdf#page=12","order":4,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags","law_date":"1990-04-06T00:00:00Z","page":728,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["728                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland\nzu einer Stufe des Auslandszuschlags\nVom 6. April 1990\nAuf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\n1989 (BGBI. 1 S. 261) verordnet der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nAuswärtigen und dem Bundesminister der Finanzen:\nArtikel 1\n§ 1 der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli\n1975 (BGBI. 1 S. 1869), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. September 1989 (BGBI. 1 S. 1808) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt „1. Europa\"\na) werden in der Spalte „Griechenland\" hinter dem Wort „Athen\" die Worte „4 (vier)\" durch die Worte „5 (fünf)\"\nersetzt,\nb) werden in der Spalte „Italien\" hinter dem Wort „Neapel\" die Worte „3 (drei)\" durch die Worte „4 (vier)\" ersetzt,\nc) werden in der Spalte „Jugoslawien\" hinter dem Wort „Belgrad\" die Worte „4 (vier)\" durch die Worte „5 (fünf)\"\nersetzt,\nd) werden in der Spalte „Rumänien\" die Worte „6 (sechs)\" durch die Worte „7 (sieben)\" ersetzt,\ne) wird in der Spalte „Spanien\" nach der Zeile „Bilbao 4 (vier)\" die Zeile „Sevilla 4 (vier)\" eingefügt und\nf) werden in der Spalte „Türkei\" hinter dem Wort „Ankara\" die Worte „6 (sechs)\" durch die Worte „7 (sieben)\" ersetzt\nund nach der Zeile „lzmir 5 (fünf)\" die Zeile „Mersin 6 (sechs)\" eingefügt.\n2. In Abschnitt „11. Afrika\"\na) werden in der Spalte „Äthiopien\" die Worte „9 (neun)\" durch die Worte „ 10 (zehn)\" ersetzt,\nb) werden in der Spalte „Algerien\" die Worte „6 (sechs)\" durch die Worte „7 (sieben)\" ersetzt,\nc) werden in der Spalte „Angola\" die Worte „ 1O (zehn)\" durch die Worte „ 12 (zwölf)\" ersetzt,\nd) wird nach der Spalte „Botsuana\" die Spalte „Burkina Faso Ouagadougou 12 (zwölf)\" eingefügt,\ne) werden in der Spalte „Gabun\" die Worte „11 (elf)\" durch die Worte „10 (zehn)\" ersetzt,\nf) werden in der Spalte „Ghana\" die Worte „9 (neun)\" durch die Worte „ 11 (elf)\" ersetzt,\ng) werden in der Spalte „Libyen\" die Worte „9 (neun)\" durch die Worte „ 1O (zehn)\" ersetzt,\nh) werden in der Spalte „Mosambik\" die Worte „9 (neun)\" durch die Worte „ 10 (zehn)\" ersetzt,\ni) werden in der Spalte „Nigeria\" die Worte „ 1O (zehn)\" durch die Worte „ 11 (elf)\" ersetzt und die Zeile „Kaduna 10\n(zehn)\" gestrichen,\nk) wird die Spalte „Obervolta Ouagadougou 12 (zwölf)\" gestrichen und\n1) werden in der Spalte „Uganda\" die Worte „9 (neun)\" durch die Worte „ 10 (zehn)\" ersetzt.\n3. In Abschnitt „III. Amerika\"\na) werden in der Spalte „Brasilien\" nach den Worten „Brasilia\" und „Rio de Janeiro\" jeweils die Worte „7 (sieben)\"\ndurch die Worte „8 (acht)\" und nach dem Wort „Sao Paulo\" die Worte „6 (sechs)\" durch die Worte „7 (sieben)\"\nersetzt,\nb) werden in der Spalte „EI Salvador\" die Worte „8 (acht)\" durch die Worte „9 (neun)\" ersetzt,\nc) werden in der Spalte „Guatemala\" die Worte „8 (acht)\" durch die Worte „9 (neun)\" ersetzt,\nd) werden in der Spalte „Jamaika\" die Worte „7 (sieben)\" durch die Worte „8 (acht)\" ersetzt,\ne) werden in der Spalte „Kolumbien\" die Worte „7 (sieben)\" durch die Worte „8 (acht)\" ersetzt,\nf) werden in der Spalte „Mexiko\" die Worte „7 (sieben)\" durch die Worte „8 (acht)\" ersetzt,\ng) werden in der Spalte „Nicaragua\" die Worte „9 (neun)\" durch die Worte „ 1O (zehn)\" ersetzt und\nh) werden in der Spalte „Peru\" die Worte „7 (sieben)\" durch die Worte „8 (acht)\" ersetzt.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1990                                   729\n4. In Abschnitt „IV. Asien\"\na) werden in der Spalte „Afghanistan\" die Worte „9 (neun)\" durch die Worte „ 10 (zehn)\" ersetzt,\nb) wird nach der Spalte „A,ghanistan\" die Spalte „Bahrain Manama 1O (zehn)\" eingefügt,\nc) wird die Spalte „Birma Rangun 11 (elf)\" gestrichen,\nd) werden in der Spalte „Indien\" nach den Worten „New Delhi\" die Worte „8 (acht)\" durch die Worte „9 (neun)\", nach\ndem Wort „Bombay\" die Worte „9 (neun)\" durch die Worte „ 1O (zehn)\" und nach dem Wort „Kalkutta\" die Worte\n,, 10 (zehn)\" durch die Worte „ 11 (elf)\" ersetzt,\ne) werden in der Spalte „Iran\" die Worte „8 (acht)\" durch die Worte „9 (neun)\" ersetzt,\nf) werden in der Spalte „Israel\" die Worte „5 (fünf)\" durch die Worte „6 (sechs)\" ersetzt,\ng) werden in der Spalte „Jemen\" die Worte „ 12 (zwölf)\" durch die Worte „ 11 (elf)\" ersetzt,\nh) werden in der Spalte „Katar\" die Worte „ 12 (zwölf)\" durch die Worte „ 11 (elf)\" ersetzt,\ni) wird nach der Spalte „Mongolei\" die Spalte „Myanmar Yangon 11 (elf)\" eingefügt,\nk) werden in der Spalte „Oman\" die Worte „ 12 (zwölf)\" durch die Worte „ 11 (elf)\" ersetzt,\n1) werden in der Spalte „Philippinen\" die Worte „8 (acht)\" durch die Worte „9 (neun)\" ersetzt,\nm) werden in der Spalte „Saudi-Arabien\" die Worte „Riad 11 (elf)\" eingefügt und die Worte „Djidda 11 (elf)\" eine Zeile\ntiefer gesetzt,\nn) werden in der Spalte „Sri Lanka\" die Worte „8 (acht)\" durch die Worte „9 (neun)\" ersetzt und\no) werden in der Spalte „Vereinigte Arabische Emirate\" die Worte „ 11 (elf)\" durch die Worte „ 10 (zehn)\" ersetzt.\nArtikel 2\nIn Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu\neiner Stufe des Auslandszuschlags vom 28. September 1989 (BGBI. 1S. 1808) wird das Datum „31 . März 1990\" durch\ndas Datum „31. Dezember 1992\" ersetzt.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Verringerung der Stufe des Auslandszuschlags für Beamte, Richter und\nSoldaten, die am 31. Dezember 1989 bereits für einen davon betroffenen Dienstort Auslandszuschlag erhielten, am\n1. September 1990 wirksam.\nBonn, den 6. April 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}