{"id":"bgbl1-1990-18-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":18,"date":"1990-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_18.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung über das Verfahren zur Überwachung der Verwendung von Hartmais (Hartmaisüberwachungsverordnung)","law_date":"1990-04-05T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                 713\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Überwachung der Verwendung von Hartmais\n(Hartmaisüberwachungsverordnung)\nVom 5. April 1990\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 Satz 1, des   3. die Größe der mit dem Erzeuger vereinbarten Anbau-\n§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur           fläche.\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nEine Durchschrift des Anbauvertrages ist der Anzeige\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh-    beizufügen.\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit            (3) Soll der Hartmais in einem nicht dem Hersteller\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:         gehörenden Betrieb auf dessen Rechnung verarbeitet wer-\nden, sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der\n§ 1                             Name und die Anschrift des Betriebsinhabers mitzuteilen.\nAnwendungsbereich                        Satz 1 gilt entsprechend, wenn in dem nicht dem Hersteller\ngehörenden Betrieb der Hartmais nur zu einem Zwischen-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  erzeugnis zur Herstellung der in Absatz 1 genannten\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          Erzeugnisse verarbeitet werden soll; die Art des Zwischen-\nder Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Über-       erzeugnisses ist anzugeben.\nwachung der trist- und zweckgerechten Verwendung von\nHartmais im Rahmen der Vorschriften über die Erzeuger-                                     §4\nbeihilfe für Qualitätshartmais nach Artikel 10 a der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame                               Sicherheitsleistung\nMarktorganisation für Getreide vom 27. Oktober 1975             (1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten erforder-\n(ABI. EG Nr. L 281 S. 1), der durch den Artikel 1 der        liche Sicherheit ist in der dort vorgesehenen Höhe der\nVerordnung (EWG) Nr. 1834/89 des Rates vom 19. Juni          Bundesanstalt zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem der\n1989 (ABI. EG Nr. L 180 S. 1) eingefügt worden ist.          Hersteller die von dem Erzeuger erstellte Rechnung über\nden gekauften Hartmais erhält. Erteilt der Hersteller dem\n§2                              Erzeuger eine Gutschrift über den gekauften Hartmais, so\nZuständigkeit                         daß die Gutschrift an die Stelle der Rechnung des Erzeu-\ngers tritt, ist für das Leisten der Sicherheit der Zeitpunkt\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und      der Erteilung der Gutschrift maßgebend. Eine Durchschrift\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für    der Rechnung oder der Gutschrift ist der Bundesanstalt\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit     zusammen mit der Sicherheitsleistung zu übersenden.\nnicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz-\nverwaltung zuständig ist.                                       (2) Die Bundesanstalt stellt der die Erzeugerbeihilfe für\nHartmais gewährenden Stelle über die Sicherheitsleistung\n§ 3                             eine Bestätigung aus, in der die Größe der Anbaufläche\ngemäß dem Anbauvertrag und die Höhe der geleisteten\nAnzeige des Anbauvertrages\nSicherheit anzugeben sind. Der Hersteller erhält eine\n(1) Wer mit einem Erzeuger mit Sitz in einem anderen      beglaubigte Durchschrift der Bestätigung.\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einen\nAnbauvertrag über Hartmais nach den in § 1 genannten                                       § 5\nRechtsakten geschlossen hat, um den Hartmais in einem\nÜberwachung der Verarbeitung\nim Geltungsbereich dieser Verordnung befindlichen Be-\ntrieb zu Erzeugnissen des Code 1904 10 10 der Kombi-            (1) Der Hartmais ist zu den in § 3 Abs. 1 genannten\nnierten Nomenklatur (Lebensmittel, durch Aufblähen oder      Erzeugnissen unter amtlicher Überwachung zu verarbei-\nRösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-           ten. Die amtliche Übewachung erstreckt sich auch auf\ngestellt, auf der Grundlage von Mais) zu verarbeiten (Her-   Zwischenerzeugnisse.\nsteller), hat den Abschluß des Anbauvertrages unverzüg-\nlich der Bundesanstalt anzuzeigen.                              (2) Der im Rahmen des Anbauvertrages erzeugte und\ngekaufte und in den Geltungsbereich dieser Verordnung\n(2) In der Anzeige sind anzugeben                         verbrachte Hartmais wird auf Antrag des Herstellers unter\namtliche Überwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche\n1. der Name und die Anschrift des Herstellers,\nÜberwachung ist in drei Stücken zusammen mit dem Zoll-\n2. die Anschrift des Betriebes, in dem der Hartmais ver-     antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr bei der abferti-\narbeitet werden soll,                                    genden Zollstelle zu stellen. Dem Antrag auf amtliche","714                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nÜberwachung kann nur entsprochen werden, wenn der                                            §6\nZollstelle die Bestätigung nach§ 4 Abs. 2 Satz 2 vorgelegt                        Pflichten der Beteiligten\nwird; wird dem Antrag entsprochen, überläßt die Zollstelle\nden Hartmais dem Antragsteller zur zweck- und frist-              ( 1) Der Hersteller ist verpflichtet,\ngerechten Verwendung. Jeweils ein Stück des Antrages\nauf amtliche Überwachung ist dem Antragsteller zu über-       1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\ngeben und der Bundesanstalt zu übersenden.\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\n(3) In dem Antrag auf amtliche Überwachung sind an-\nzugeben                                                            a) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-\nbleib sowie den Bestand des unter amtliche Über-\n1 . der Name und die Anschrift des Herstellers,                        wachung gestellten Hartmaises oder der in einem\n2. die Warenbezeichnung,                                               anderen Betrieb hergestellten Zwischenerzeug-\nnisse,\n3. die Warenmenge,\nb) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-\n4. der Name und die Anschrift des Erzeugers des ein-                   bleib sowie den Bestand anderer Getreidearten\ngeführten Hartmaises,                                            oder Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung der\n5. die vorgelegten Versandpapiere (Art, Datum und                      in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwandt wer-\nNummer),                                                         den können,\n6. die vorgesehene Verarbeitung,                                   c) die täglich hergestellten Mengen der in § 3 Abs. 1\ngenannten Erzeugnisse, getrennt nach den unter\n7. die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/89 der               Buchstabe a und b genannten Ausgangsstoffen,\nKommission vom 14. Dezember 1989 zur Festlegung\nder Durchführungsbestimmungen für die Erzeuger-          3. die unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten\nbeihilfe bei Qualitätshartmais (ABL EG Nr. L 365 S. 41)       Ausgangsstoffe getrennt voneinander zu lagern.\nin der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen\nAngaben,                                                    (2) Derjenige, der für den Hersteller auf dessen Rech-\nnung Hartmais zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet, ist\n8. der Verarbeitungsbetrieb sowie der Betrieb, in dem         verpflichtet,\nZwischenerzeugnisse zu den in § 3 Abs. 1 genannten\nErzeugnissen hergestellt werden sollen.                  1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\n(4) Der Hersteller hat den Hartmais unverzüglich nach\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\ndem Überlassen in den Verarbeitungsbetrieb oder den\nBetrieb, in dem die Zwischenerzeugnisse hergestelllt wer-          a) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen ver-\nden, zu verbringen. Das Verbringen des Hartmaises ist der              bleib sowie den Bestand des unter amtliche Über-\nBundesanstalt vor dem Eingang in den in Satz 1 bezeich-               wachung gestellten Hartmaises,\nneten Betrieb unter Vorlage des Antrages auf amtliche               b) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-\nÜberwachung anzuzeigen.                                                bleib sowie den Bestand anderer Getreidearten,\n(5) Sind an der Herstellung der in § 3 Abs. 1 genannten         c) die Art und die Menge der täglich hergestellten\nErzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe beteiligt,                  Zwischenerzeugnisse,\nhaben sich der abgebende Betrieb und der empfangende                d) den Tag der Abgabe und die Menge der abgegebe-\nBetrieb die Abgabe und den Empfang der Zwischen-                       nen Zwischenerzeugnisse,\nerzeugnisse mit einer Übergabebestätigung in drei\nStücken zu bestätigen. Ein Stück der Übergabebestäti-         3. die unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten\ngung ist von dem empfangenden Betrieb der Bundes-                   Ausgangsstoffe getrennt voneinander zu lagern.\nanstalt zu übersenden. In der Übergabebestätigung sind           (3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb eines der\nanzugeben                                                      in Absatz 1 oder 2 genannten Beteiligten auf Waren, die\n1. die Namen und die Anschriften der betroffenen Be-           sich in der amtlichen Überwachung befinden, hat der\ntriebe,                                                  Beteiligte der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so\nrechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsauf-\n2. die verarbeitete Menge Hartmais,                            nahme mit der Inventur verbunden werden kann.\n3. die Art und die Menge der hergestellten Zwischen-\n(4) Die Beteiligten sind verpflichtet, die in Absatz 1 oder\nerzeugnisse,\n2 genannten Bücher und Aufzeichnungen und die sich\n4. den Tag der Abgabe und den Tag des Empfanges der            darauf beziehenden geschäftlichen Belege bis zum Ablauf\nZwischenerzeugnisse.                                     des sechsten Jahres, das auf das Kalenderjahr der Sicher-\nheitsleistung folgt, aufzubewahren, soweit nicht längere\n(6) Beabsichtigt der Hersteller, den Hartmais in anderen   Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-\nBetrieben als den nach § 3 Abs. 2 oder 3 der Bundes-           hen.\nanstalt mitgeteilten Betrieben zu den in § 3 Abs. 1 genann-\nten Erzeugnissen oder den Zwischenerzeugnissen zu ver-            (5) Zum Zwecke der Überwachung haben die Beteiligten\narbeiten, ist dies der Bundesanstalt vor dem Verbringen        der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs-\ndes Hartmaises oder der Zwischenerzeugnisse in die             und Lagerräume und die Aufnahme der Waren, die sich in\nneuen Betriebe so rechtzeitig anzuzeigen, daß die Bun-         der amtlichen Überwachung befinden, während der\ndesanstalt erforderliche Kontrollen an Ort und Stelle vor-     Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen\nnehmen kann.                                                   die nach Absatz 1 oder 2 in Betracht kommenden Bücher","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                 715\nund Aufzeichnungen sowie die Belege und sonstigen                                           §8\nSchriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nFreigabe der Sicherheit\nund die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei\nautomatischer Buchführung sind die Beteiligten verpflich-        Die Sicherheit wird erst freigegeben, wenn die zweck-\ntet, auf Verlangen der Bundesanstalt auf ihre Kosten          und fristgerechte Verwendung des Hartmaises durch Kon-\nListen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.           trollen durch die Bundesanstalt festgestellt worden ist.\n(6) Die Bundesanstalt kann einem Beteiligten ergän-\nzende Pflichten auferlegen, soweit es der Überwachungs-                                       §9\nzweck erfordert.                                                                   Muster, Vordrucke\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für den\n§ 7\nAntrag auf amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 ein\nEnde der Überwachung                         Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwal-\ntung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen\n(1) Die amtliche Überwachung endet mit der Feststel-\nZollstellen bereithalten.\nlung der zweck- und fristgerechten Verwendung des Hart-\nmaises durch die Bundesanstalt. Der Hartmais ist zweck-           (2) Die Bundesanstalt kann für\nund fristgerecht verwendet, wenn aus ihm die in § 3 Abs. 1\ngenannten Verarbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der          1. die Anzeigen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 4 und 6\nin den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Frist               sowie § 7 Abs. 2,\nhergestellt worden sind.                                       2. die Übergabebestätigung nach § 5 Abs. 5\n(2) Der Hersteller hat der Bundesanstalt das Ende der Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke\nVerarbeitung in zwei Stücken anzuzeigen. Die Anzeige           bereithalten.\nkann auch für eine Teilmenge des unter amtliche Über-\nwachung gestellten Hartmaises abgegeben werden, wenn              (3)  Soweit  Muster    bekanntgegeben    oder Vordrucke\nmindestens fünf vom Hundert des unter amtliche Kontrolle .     bereitgehalten  werden,    sind diese zu verwenden.\ngestellten Hartmaises zu den in § 3 Abs. 1 genannten\nErzeugnissen verarbeitet worden ist. In der Anzeige sind                                     § 10\nanzugeben                                                                             Berlin-Klausel\n1. der Name und die Anschrift des Herstellers,                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. die Anschrift des Verarbeitungsbetriebes,                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n3. der Antrag auf amtliche Überwachung, auf den sich die\nauch im Land Berlin.\nAnzeige bezieht,\n4. die verarbeiteten Mengen Hartmais,                                                        § 11\n5. die Menge der hergestellten Erzeugnisse nach § 3                                    Inkrafttreten\nAbs. 1,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n6. die Menge des zur Herstellung verwandten Grits.             Kraft.\nBonn, den 5. April 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","716                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nPostvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 11, ausgegeben am 11. April 1990\nTag                                                                           In halt                                                                 Seite\n5. 4. 90         Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 198Q. über die zivilrechtlichen Aspekte\ninternationaler Kindesentführung und zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 20. Mai 1980\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorg4!recht für Kinder\nund die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses ..................................... .                                                206\n28. 3. 90          Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektro-\nbleche - 1. Halbjahr 1990) ................................................ , .......... .                                              233\n613-2-8\n14. 3. 90          Bekanntmachung zu der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ...... .                                        234\n15. 3. 90          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-\nfahrts-Organisation ................................................................•                                                   234\n15. 3. 90          Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .                                             235\n16. 3. 90          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen ....................... : ............................... ~                                                236\n16. 3. 90          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht ................................ ·.......................................... .                                                  237\n19. 3. 90          Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .                                            237\n20. 3. 90          Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung von Artikel 6 der Vereinbarung über die Bereit-\nstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in\nder Bezirkskontrollzentrale Maastricht .................................................. .                                             239\n21 . 3. 90         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an\nBord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ........................................ .                                                 243\n26. 3. 90          Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-simbabwischen Doppelbesteuerungsabkom-\nmens .............................................................. •• .. ••••••••••                                                    244\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}