{"id":"bgbl1-1990-18-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":18,"date":"1990-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_18.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin","law_date":"1990-03-29T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                 707\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\nVom 29. März 1990\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes        nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch      Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\n§3\nminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-                     Gliederung und Inhalt der Prüfung\nbildu_ng gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungs-\n(1) Die Prüfung gliedert sich in\ngesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) und\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:        1. einen funktionsübergreifenden Teil und\n2. einen funktionsspezifischen Teil.\n§ 1\n(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und\nZiel der Prüfung                         mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.\nund Bezeichnung des Abschlusses                    Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum            (3) Die beiden Prüfungsteile können in beliebiger Rei-\nBilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin erworben worden       henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft wer-\nsind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den§§ 2       den; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei\nbis 9 durchführen.                                            Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  teils zu beginnen.\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Bilanzbuch-                                       §4\nhalters wahrzunehmen:\nFunktionsübergreifender Teil\n1. Gewährleisten der Organisation und Funktion des\nbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens,                   (1) Im funktionsübergreifenden Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\n2. Erstellen des Jahresabschlusses und Lageberichts\nnach Handelsrecht sowie der Steuerbilanz und Bericht-     1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,\nerstattung aus der Finanz- und Betriebsbuchhaltung,       2. Recht,\n3. Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für          3. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und\nPlanungs- und Kontrollentscheidungen.                         Kommunikationstechniken.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-         (2) Im Prüfungsfach „Volks- und betriebswirtschaftliche\nkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte          Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\nBilanzbuchhalterin.                                           er volkswirtschaftliche zusammenhänge erkennen und\nAuswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf\n§2                               unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann.\nZulassungsvoraussetzungen                      Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele\nim Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieb-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                        lichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen\n1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem        können geprüft werden:\nanerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-         1. Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme,\nbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige\n2. Wirtschaftskreislauf,\nBerufspraxis oder\n3. Märkte und Preisbildung,\n2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\n4. Geld und Kredit,\nnachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß\ndurch Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fort- 5. Konjunktur und Wirtschaftswachstum,\nbildung zum Bilanzbuchhalter dienlich sind; die Berufs-       6. Produktionsfaktoren im Betrieb,\npraxis muß inhaltlich wesentliche Bezüge zum betrieb-\nlichen Finanz- und Rechnungswesen haben.                      7. betriebliche Funktionen,\n8. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen              (3) Im Prüfungsfach „Recht\" soll der Prüfungsteilnehmer\noder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-          nachweisen, daß er die Grundlagen und den Aufbau der","708                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nRechtsordnung kennt und mit den Grundsätzen des Ver-           bezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen.\ntragsrechts vertraut ist. Er hat weiterhin nachzuweisen,       Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-\ndaß er die für den Kaufmann und die Berufspraxis wichti-       fungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern.\ngen Gebiete des Handelsgesetzbuches '!U nutzen versteht\nund einen Überblick über das individuelle und kollektive\n§5\nArbeitsrecht besitzt. In diesem Rahmen können ausge-\nwählte, für die Praxis relevante Rechtsfragen geprüft                          Funktionsspezifischer Teil\nwerden aus den Rechtsgebieten:\n(1) Im funktionsspezifischen Teil ist in folgenden\n1. Grundlagen und Aufbau der Rechtsordnung,                    Fächern zu prüfen:\n2. Grundsätze des Vertragsrechts,                               1. Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresab-\n3. Schuld- und Sachenrecht,                                        schluß und Jahresabschlußanalyse,\n4. Handels- und Gesellschaftsrecht,                            2. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre,\n5. Mahn- und Klageverfahren,                                   3. Kosten- und Leistungsrechnung,\n6. Grundlagen des Gewerberechts sowie des Konkurs-             4. Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungs-\nund Vergleichsrechts,                                          rechnung.\n7. Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts,                      (2) Im Prüfungsfach „Buchführung und Buchhaltungs-\n8. Grundlagen des Datenschutzrechts.                           organisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußana-\nlyse\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\n(4) Im Prüfungsfach „Elektronische Datenverarbeitung,       befähigt ist, eine Buchhaltung einschließlich Nebenbuch-\nInformations- und Kommunikationstechniken\" soll der Prü-       haltung in einem Unternehmen einzurichten, zu organisie-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des         ren und zu überwachen. Er soll weiterhin nachweisen, daß\nAufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems ein-            er unter Beachtung der Vorschriften des Handels- und\nschließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten      Steuerrechts den Jahresabschluß eines Unternehmens\nder EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beur-           und die Steuerbilanz erstellen kann. Er soll ferner nachwei-\nteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:           sen, daß er einen Jahresabschluß analysieren und die\nLage und Entwicklung eines Unternehmens auf der Grund-\n1. Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV,\nlage von Kennzahlen beurteilen und prüfen kann. In die-\n2. Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen,               sem Rahmen können geprüft werden:\n3. Methoden und Phasen der Datenerfassung,                     1. die gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ord-\n4. Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren,                      nungsmäßiger Buchführung im Handels- und Steuer-\nrecht,\n5. Anwendersoftware,\n2. die Organisation der Buchführung, Kontenrahmen und\n6. Datensicherung,                                                 Kontenpläne,\n7. Text- und Bildverarbeitung,                                 3. Inventar und Inventur,\n8. Kommunikationsnetze.                                        4. laufende Verkehrs- und Jahresabschlußbuchungen,\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-      5. kurzfristige Erfolgsrechnung,\nfächern ist schriftlich und gemäß Absatz 7 mündlich durch-\n6. Jahresabschluß und Lagebericht nach Handelsrecht,\nzuführen.\nSteuerbilanz,\n(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus    7. Jahresabschlußanalyse und -kritik.\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht\nlänger als 6 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen           (3) Im Prüfungsfach „Steuerrecht und betriebliche Steu-\nim Prüfungsfach:                                               erlehre\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\neinen Überblick über die Steuergesetze und die einzelnen\n1. Volks- und betriebswirtschaftliche\nSteuerarten besitzt, die steuerlichen Bewertungsmaßstäbe\nGrundlagen                                  1,5 Stunden,\nkennt und diese Kenntnisse im Rahmen der Geschäfts-\n2. Recht                                        1,5 Stunden,   buchhaltung und bei der Erstellung der Steuerbilanz anzu-\n3. Elektronische Datenverarbeitung              1,5 Stunden.   wenden versteht. In diesem Rahmen könnnen geprüft\nwerden:\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-   1. Allgemeines Steuerrecht,\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie         2. Spezielles Steuerrecht,\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige           3. die Besteuerung der Unternehmen.\nBeurteilung der Prüfungsleistungen von wesentlicher\nBedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der             (4) Im Prüfungsfach „Kosten- und Leistungsrechnung\"\nschriftlichen Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern         soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die\nnicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach         Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und\nungenügende Leistungen erzielt wurden. In der Ergän-           Leistungseinheitsrechnung erkennt, die Probleme der\nzungsprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,           Kostenerfassung und Kostenverrechnung beherrscht und\ndaß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situatio-     in der Lage ist, durch den Einsatz der Kostenarten-,\nnen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachge-           Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung die Betriebs-\nrechte Lösungen vorzuschlagen. Es ist von einer praxis-        rechnung zu einem wirkungsvollen Kontroll- und Steue-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                  709\nrungsinstrument des betrieblichen Leistungsprozesses zu                                        §6\nmachen. In diesem Rahmen können geprüft werden:                           Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n1 . Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und            Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nLeistungseinheitsrechnung,                                  teilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann\n2. Verfahren und Systeme der Kostenrechnung,                     der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nStelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\n3. Kostenerfassung und -verrechnung,                             Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n4. Kalkulationsmethoden,                                         dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-\nschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstel-\n5. zusammenhänge zwischen Betriebsrechnung, Kalku-               lung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen die-\nlation und Buchführung; Statistik und Planung.              ser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine\nvollständige Freistellung ist nicht zulässig.\n(5) Im Prüfungsfach „Finanzwirtschaft der Unterneh-\nmung und Planungsrechnung\" soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er die Methoden und Instrumente der                                            §7\nFinanzierung beherrscht. Er soll ferner zeigen, daß er                              Bestehen der Prüfung\nPlanungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investi-\n(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu\ntionsplanung erstellen und einsetzen kann. In diesem             bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als\nRahmen können geprüft werden:                                    arithmetisches Mittel aus den Punktbewertungen der Prü-\n1. Investitionsbedarf und Investitionsrechnung,                  fungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bil-\nden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus der Punkt-\n2. Finanzierungsregeln und Finanzierungsarten,\nbewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden;\n3. Kredit und Kreditsicherung,                                   dabei ist aus den. schriftlichen und mündlichen Prüfungs-\nleistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu\n4. Finanzplanung und Finanzkontrolle,\nbilden.\n5. Zahlungsverkehr.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n(6) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist          nehmer in jedem der beiden Prüfungsteile und in den in § 5\nschriftlich und gemäß den Absätzen 8 und 9 mündlich zu           Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern mindestens\nausreichende Leistungen erbracht hat. Insgesamt darf\nprüfen.\nnicht mehr als ein Prüfungsfach schlechter als ausrei-\n(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus      chend bewertet sein. Bei einer ungenügenden Prüfungslei-\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht       stung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestan-\nden.\nlänger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen\nim Prüfungsfach:                                                    (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\n1. Buchführung und Buchhaltungs-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\norganisation, Jahresabschluß\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen\nund Jahresabschlußanalyse                    5   Stunden,\nPrüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im\n2. Steuerrecht                                                   Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie\nund betriebliche Steuerlehre                 3   Stunden,   Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nabgelegten Prüfung anzugeben.\n3. Kosten- und Leistungsrechnung                  2   Stunden,\n4. Finanzwirtschaft der Unternehmung\n§8\nund Planungsrechnung                         1,5 Stunden.\nWiederholung der Prüfung\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 2 bis    (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\n4 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteil-         wiederholt werden.\nnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für              (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\ndas Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei-        mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nlung der Prüfungsleistungen von wesentlicher Bedeutung           len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-\nist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen        gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\nhaben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\nPrüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern nicht ausrei-\nvom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nchende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenü-\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\ngende Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung\nsoll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger\nals 15 Minuten, insgesamt nicht länger als 30 Minuten                                          §9\ndauern. § 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,                                  Übergangsvorschriften\n(9) Das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Prüfungsfach ist              (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\nmündlich zu prüfen. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer in\nten zu Ende geführt werden.\neinem Fachgespräch das erforderliche Berufswissen als\nBilanzbuchhalter unter Beweis zu stellen. Die Prüfungs-             (2) Prüfungsteilnehmer, die die Bilanzbuchhalterprüfung\ndauer beträgt bis zu 30 Minuten je Prüfungsteilnehmer.           nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben","710                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nund sich in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum             Stellen, die die Fortbildungsprüfung zum Bilanzbuchhalter\n31. Dezember 1993 zu einer Wiederholungsprüfung             regeln, außer Kraft.\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\nbisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle                                  § 11\nkann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-                              Berlin-Klausel\nlungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8\nAbs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\nAufhebung von Vorschriften                                                § 12\nInkrafttreten\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe-\nschadet des § 9 die Rechtsvorschriften der zuständigen        Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 29. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                            711\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 3)\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\nHerr/Frau\ngeboren am                                                    in ............... ·................................. .\nhat am ...                                                    die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuch-\nhalterin vom 29. März 1990 (BGBI. 1 S. 707)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel\nder zuständigen Stelle)","712                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Funktionsübergreifender Teil\n1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen\n2. Recht\n3. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken\n(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am\n........ in . . . . . ........................... vor\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach\nfreigestellt.\")\nII. Funktionsspezifischer Teil\n1. Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse\n2. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre\n3. Kosten- und Leistungsrechnung\n4. Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung\n(Im Fall des § 6: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)"]}