{"id":"bgbl1-1990-18-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":18,"date":"1990-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_18.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze","law_date":"1990-04-05T00:00:00Z","page":701,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["701\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1990                              Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1990                                                                                           Nr.18\nTag                                                                1nhalt                                                                                   Seite\n5. 4. 90   Gesetz zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze ................ .                                                       701\nneu: 319-92; 315-1, 300-2, 302-2, 361-1, 401-6\n5. 4. 90   Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung ........................................... .                                                                706\n7100-1\n29. 3. 90   Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-\nbuchhalterin ...................................................................... .                                                               707\nneu: 806-21-7-36\n5. 4. 90   Verordnung über das Verfahren zur Überwachung der Verwendung von Hartmais (Hartmaisüber-\nwachungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   713\nneu: 7847-11-14\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    716\nGesetz\nzur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen\nund zur Änderung des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nsowie anderer Gesetze\nVom 5. April 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                Artikel 2 des Übereinkommens vom 20. Mai 1980 [BGBI.\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                  1990 II S. 206, 220] - im folgenden: Europäisches Über-\neinkommen-) nimmt der Generalbundesanwalt beim Bun-\ndesgerichtshof wahr. Er verkehrt unmittelbar mit den im\nArtikel 1\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Gerichten\nGesetz                                               und Behörden.\nzur Ausführung des Haager Übereinkommens                                                                                          §2\nvom 25. Oktober 1980                                                           Übersetzung bei eingehenden Ersuchen\nüber die zivilrechtlichen Aspekte\n(1) Die zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem\ninternationaler Kindesentführung\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Übereinkom-\nund des Europäischen Übereinkommens                                           mens eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange\nvom 20. Mai 1980                                              Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deut-\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von                                       scher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung\nEntscheidungen über das Sorgerecht für Kinder                                     in diese Sprache begleitet sind (Artikel 6 Abs. 1 und 3,\nund die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses                                  Artikel 13 Abs. 2 des Übereinkommens).\n(Sorgerechtsübereinkommens-\n(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 24 Abs. 1 des Haager\nAusführungsgesetz - SorgeRÜbkAG)\nÜbereinkommens ausnahmsweise nicht von einer deut-\nschen Übersetzung begleitet, so veranlaßt die zentrale\nErster Teil                                            Behörde die Übersetzung.\nZentrale Behörde                                                                                              §3\nMaßnahmen der zentralen Behörde\n§ 1\n(1) Die zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maß-\nBestimmung\nnahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeibehör-\nDie Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 6 des Über-                         den, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, wenn\neinkommens vom 25. Oktober 1980 [BGBI. 1990 II                                    dieser sich nicht aus dem Antrag ergibt. Soweit andere\nS. 206, 207] - im folgenden: Haager Übereinkommen-,                               Stellen beteiligt werden, übermittelt sie ihnen insbeson-","702                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\ndere auch die zur Durchführung der Maßnahmen erforder-                                       §6\nlichen personenbezogenen Informationen; diese dürfen                      Allgemeine Verfahrensvorschriften\nnur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermit-\ntelt worden sind. Sie kann das Jugendamt, in dessen                (1) Das Gericht entscheidet über die in § 5 genannten\nBezirk sich das Kind aufhält, darum ersuchen,                  Angelegenheiten, auch wenn sie ein nichteheliches Kind\nbetreffen, als Familiensachen im Verfahren der freiwilligen\n1. Auskunft über die soziale Lage des Kindes zu geben,\nGerichtsbarkeit; § 621 Abs. 2 Satz 1, § 621 a Abs. 1 und\n2. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die freiwillige           § 621 c der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Das\nRückgabe des Kindes zu bewirken, oder                     Gericht kann das Jugendamt mit geeigneten Maßnahmen\n3. die ungestörte Ausübung des Rechts zum persönlichen         betrauen, insbesondere\nUmgang zu fördern.                                         1. Auskunft über die soziale Lage des Kindes zu geben,\n(2) Im übrigen leitet die zentrale Behörde unverzüglich    2. Anordnungen über den Umgang mit dem Kind auszu-\nAnträge aus einem anderen Vertragsstaat an das Gericht              führen oder\nweiter, das nach den ihr vorliegenden Unterlagen zustän-       3. Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Rück-\ndig ist, und unterrichtet es über bereits veranlaßte Maß-           gabe des Kindes zu treffen.\nnahmen.\n(2) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen\n(3) Die zentrale Behörde gilt als bevollmächtigt, im       einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem\nNamen des Antragstellers zum Zweck der Rückgabe des            Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interes-\nKindes selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Ver-        sen der Beteiligten zu vermeiden. Die Entscheidungen\ntreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden. Ihre nach Satz 1 sind nicht anfechtbar. Im übrigen gelten die\nBefugnis, zur Sicherung der Einhaltung der Übereinkom-         §§ 620a, 620b und 620d bis 620g der Zivilprozeßordnung\nmen im eigenen Namen entsprechend zu handeln, bleibt           sinngemäß.\nunberührt.\n§7\n§4\nAnerkennung und Vollstreckbarerklärung\nAnrufung des Oberlandesgerichts                            nach dem Europäischen Übereinkommen\n(1) Nimmt die zentrale Behörde einen Antrag unter              (1) Ein Titel, insbesondere auf Herausgabe des Kindes,\nBerufung auf Artikel 27 des Haager Übereinkommens              der aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen\nnicht an oder lehnt sie es nach Artikel 4 Abs. 4 des           Übereinkommens stammt und dort vollstreckbar ist, wird\nEuropäischen Übereinkommens oder aus anderen Grün-             dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, daß er auf\nden ab, tätig zu werden, so kann die Entscheidung des          Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird.\nOberlandesgerichts beantragt werden.\n(2) Liegt ein vollstreckungsfähiger Titel nach Absatz 1\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der     nicht vor, so wird festgestellt, daß eine Sorgerechtsent-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig ist das Oberlandes-    scheidung oder eine von der zuständigen Behörde geneh-\ngericht, in dessen Bezirk die zentrale Behörde ihren Sitz      migte Sorgerechtsvereinbarung aus einem anderen Ver-\nhat. § 21 Abs. 2, die §§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und 28    tragsstaat anzuerkennen ist, und auf Antrag zur Wieder-\nAbs. 2, 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des           herstellung des Sorgeverhältnisses angeordnet, daß der\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen             Antragsgegner das Kind herauszugeben hat.\nGerichtsbarkeit gelten sinngemäß. Die Entscheidung des\nOberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.                           (3) Auf Antrag kann gesondert festgestellt werden, daß\neine Sorgerechtsentscheidung aus einem anderen Ver-\ntragsstaat anzuerkennen ist.\n(4) Die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer\nZweiter Teil                          Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat is~_ auch in\nden Fällen der Artikel 8 und 9 des Europäischen Uberein-\nGerichtliches Verfahren\nkommens ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen\ndes Artikels 1O Abs. 1 Buchstabe a oder b des Überein-\n§ 5                              kommens vorliegen, insbesondere wenn die Wirkungen\nder Entscheidung mit den Grundrechten des Kindes oder\nÖrtliche Zuständigkeit\neines Sorgeberechtigten unvereinbar wären.\nFür die Anordnung von Maßnahmen in bezug auf die\nRückgabe des Kindes oder die Wiederherstellung des                                           §8\nSorgeverhältnisses und in bezug auf das Recht zum per-\nsönlichen Umgang sowie für die Vollstreckbarerklärung                 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel\nvon Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des                 (1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in\nEuropäischen Übereinkommens ist und bleibt, sofern beim        einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit Ein-\nEingang des Antrags bei der zentralen Behörde eine Ehe-        tritt der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofor-\nsache nicht anhängig ist, das Familiengericht örtlich          tige Vollziehung der Entscheidung anordnen.\nzuständig,\n(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Ent-\n1. in dessen Bezirk das Kind sich zur Zeit dieses Ein-         scheidung findet nur das Rechtsmittel der sofortigen\ngangs aufhält, sonst                                      Beschwerde zum Oberlandesgericht nach§ 22 des Geset-\n2. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge besteht.        zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                703\nkeit statt; § 28 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes gilt sinnge-     (3) Für die Tätigkeit des Amtsgerichts und der zentralen\nmäß. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zur      Behörde bei der Entgegennahme und Weiterleitung von\nRückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antrags-    Anträgen werden im übrigen Kosten nicht erhoben.\ngegner, dem mindestens 14 Jahre alten Kind persönlich\nund dem beteiligten Jugendamt zu. Eine weitere\nBeschwerde findet nicht statt.                                                       Vierter Teil\nAllgemeine Vorschriften\nDritter Teil\n§ 12\nAusgehende Ersuchen\nAnwendbarkeit beider Übereinkommen\n§ 9                               Kommt im Einzelfall die Rückgabe des Kindes nach dern\nBesondere Vorschriften für Entscheidungen,             Haager und dem Europäischen übereinkommen in\ndie in einem anderen Vertragsstaat              Betracht, so sind zunächst die Bestimmungen des Haager\ngeltend gemacht werden sollen                 Übereinkommens anzuwenden, sofern der Antragsteller\nnicht ausdrücklich die Anwendung des Europäischen\nSorgerechtsentscheidungen und Herausgabeentschei-         Übereinkommens begehrt.\ndungen einschließlich einstweiliger Anordnungen, die in\neinem anderen Vertragsstaat geltend gemacht werden                                        § 13\nsollen, sind zu begründen und, wenn auf ihrer Grundlage\ndie Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertragsstaat                   Prozeßkosten- und Beratungshilfe\ndes Europäischen Übereinkommens betrieben werden                Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Überein-\nsoll, mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Ent-      kommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und\nscheidungen können auf Antrag zu diesen Zwecken auch         außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem\nnachträglich vervollständigt werden; § 32 des Anerken-       Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über\nnungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes gilt sinn-      die Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe statt.\ngemäß.\n§ 10\nFünfter Teil\nBescheinigung über Widerrechtlichkeit\nSchlußvorschrift\nÜber einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbrin-\ngens oder des Zurückhaltens eines Kindes festzustellen\n§ 14\n(Artikel 15 Satz 1 des Haager Übereinkommens), ent-\nscheidet das nach den allgemein geltenden Vorschriften                              Berlin-Klausel\nsachlich zuständige Gericht,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n1 . bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nim ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst\n2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,\nArtikel 2\nhilfsweise                                                               Änderung des Gesetzes\n3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt.                    über die Angelegenheiten\nDie Entscheidung ist zu begründen.                                       der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n§ 11                               Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nEinreichung von Anträgen\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n(1) Ein Antrag, der in einem anderen Vertragsstaat zu     sung, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom\nerledigen ist, kann auch bei dem Amtsgericht als Justizver-  18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-\nwaltungsbehörde eingereicht werden, in dessen Bezirk der     dert:\nAntragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, man-\ngels eines solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes,       1 . Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nseinen Aufenthalt hat. Das Gericht übermittelt den Antrag\nnach Prüfung der förmlichen Voraussetzungen unverzüg-            „Bei der Anordnung von Zwangshaft (§ 33 Abs. 1) hat\nlich der zentralen Behörde, die ihn an den anderen Ver-          die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.\"\ntragsstaat weiterleitet.\n2. § 33 wird wie folgt geändert:\n(2) Erforderliche Übersetzungen veranlaßt die zentrale\nBehörde auf Kosten des Antragstellers. Das in Absatz 1           a) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgende\nbezeichnete Gericht kann auf Antrag von einer Erstat-               Sätze 2 und 3 ersetzt:\ntungspflicht einstweilen befreien, wenn der Antragsteller           „Ist eine Person herauszugeben, kann das Gericht\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für           unabhängig von der Festsetzung eines Zwangs-\ndie Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne einen eigenen              geldes die Zwangshaft anordnen. Bei Festsetzung\nBeitrag zu den Kosten nach den Vorschriften der Zivilpro-           des Zwangsmittels sind dem Beteiligten zugleich die\nzeßordnung erfüllt.                                                 Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\"","704                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       1. In§ 14 wird\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                       a) in Nummer 3 Buchstabe f der Klammerzusatz nach\nden Worten „die Genehmigung der Einwilligung des\n,,Soll eine Sache oder eine Person herausgege-\nKindes zur Annahme\" wie folgt gefaßt:\nben oder eine Sache vorgelegt werden oder ist\neine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzufüh-               ,,(§ 1746 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetz-\nren, so kann auf Grund einer besonderen Verfü-             buchs)\";\ngung des Gerichts unabhängig von den gemäß            b) in Nummer 4 der Klammerzusatz nach den Worten\nAbsatz 1 festgesetzten Zwangsmitteln auch                  „einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft über\nGewalt gebraucht werden.\"                                  einen Ausländer einschließlich der vorläufigen Maß-\nbb) Satz 4 wird aufgehoben; die bisherigen Sätze 5             regeln\" wie folgt gefaßt:\nund 6 werden Sätze 4 und 5.                                ,,(Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\ncc) Im bisherigen Satz 6 wird die Verweisung auf                lichen Gesetzbuche)\";\n§ 912 der Zivilprozeßordnung gestrichen.              c) folgender Absatz angefügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    ,,(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5                   §§ 5 bis 10 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-\neingefügt:                                                 führungsgesetzes bleiben dem Richter vorbehal-\n„Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von               ten.\"\nfünfzigtausend Deutsche Mark nicht über-\nsteigen. Die Festsetzung der Zwangshaft (Ab-      2. In § 29 wird nach den Worten „geltend gemacht werden\nsatz 1) soll angedroht werden, wenn nicht die         soll,\" eingefügt:\nDurchsetzung der gerichtlichen Anordnung              „sowie die Entgegennahme von Anträgen nach § 11\nbesonders eilbedürftig ist oder die Befürchtung       Abs. 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 11\nbesteht, daß die Vollziehung der Haft vereitelt       Abs. 2 Satz 2 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-\nwird. Die besondere Eilbedürftigkeit ist nament-      führungsgesetzes\".\nlich dann anzunehmen, wenn andernfalls die\nAnordnung im Ausland vollstreckt werden\nmüßte. Für den Vollzug der Haft gelten die                                   Artikel 5\n§§ 904 bis 906, 908 bis 910, 913 der Zivil-\nprozeßordnung entsprechend.\"                                      Änderung der Kostenordnung\nbb) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben, der bis-\nherige Satz 3 wird Satz 6.                           Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nArtikel 3                           vom 15. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1082), wird wie folgt geän-\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                     dert:\n1. In § 94 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 8\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nmer angefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. März\n1990 (BGBI. 1 S. 422), wird wie folgt geändert:                    „9. für Entscheidungen des Familiengerichts nach den\n§§ 6 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-\n1. In § 23 b Abs. 1 Satz 2 wird am Ende der Nummer 10                     führungsgesetzes, soweit nicht die Erhebung von\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende                     Gebühren nach den auszuführenden Übereinkom-\nneue Nummer angefügt:                                                  men ausgeschlossen ist.\"\n,, 11 . Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechts-      2. Dem § 119 wird folgender neuer Absatz angefügt:\nübereinkommens-Ausführungsgesetzes.\"                      ,,(6) Für die Anordnung von Zwangshaft (§ 33 Abs. 1\nund 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\n2. In § 200 Abs. 2 wird die Nummer 5b wie folgt gefaßt:            freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird in jedem Rechtszug\ndas Dreifache der vollen Gebühr erhoben, neben einer\n„5b. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nGebühr nach Absatz 5 gesondert. Der Geschäftswert\nbis 4, 8, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623\nbestimmt sich nach § 30 Abs. 2.\"\nAbs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind, und\nnach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ;\".\nArtikel 6\nArtikel 4\nÄnderung des Verschollenheitsgesetzes\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes\n§ 16 Abs. 4 des Verschollenheitsgesetzes in der im\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, ver-\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 57 Abs. 2 des      öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-\nGesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662), wird wie folgt     tikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142)\ngeändert:                                                      geändert worden ist, wird aufgehoben.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                          705\nArtikel 7                                                 Artikel 8\nBerlin-Klausel                                             Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 5. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","706                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 5. April 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), die zuletzt durch Artikel 15 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist, erhält\nfolgende Fassung:\n,,2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln\".\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 5. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}