{"id":"bgbl1-1990-18-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":18,"date":"1990-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/18#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_18.pdf#page=6","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1990-04-05T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["706                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 5. April 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), die zuletzt durch Artikel 15 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist, erhält\nfolgende Fassung:\n,,2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln\".\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 5. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                 707\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\nVom 29. März 1990\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes        nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch      Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\n§3\nminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-                     Gliederung und Inhalt der Prüfung\nbildu_ng gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungs-\n(1) Die Prüfung gliedert sich in\ngesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) und\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:        1. einen funktionsübergreifenden Teil und\n2. einen funktionsspezifischen Teil.\n§ 1\n(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und\nZiel der Prüfung                         mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.\nund Bezeichnung des Abschlusses                    Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum            (3) Die beiden Prüfungsteile können in beliebiger Rei-\nBilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin erworben worden       henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft wer-\nsind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den§§ 2       den; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei\nbis 9 durchführen.                                            Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  teils zu beginnen.\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Bilanzbuch-                                       §4\nhalters wahrzunehmen:\nFunktionsübergreifender Teil\n1. Gewährleisten der Organisation und Funktion des\nbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens,                   (1) Im funktionsübergreifenden Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\n2. Erstellen des Jahresabschlusses und Lageberichts\nnach Handelsrecht sowie der Steuerbilanz und Bericht-     1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,\nerstattung aus der Finanz- und Betriebsbuchhaltung,       2. Recht,\n3. Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für          3. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und\nPlanungs- und Kontrollentscheidungen.                         Kommunikationstechniken.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-         (2) Im Prüfungsfach „Volks- und betriebswirtschaftliche\nkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte          Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\nBilanzbuchhalterin.                                           er volkswirtschaftliche zusammenhänge erkennen und\nAuswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf\n§2                               unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann.\nZulassungsvoraussetzungen                      Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele\nim Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieb-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                        lichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen\n1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem        können geprüft werden:\nanerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-         1. Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme,\nbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige\n2. Wirtschaftskreislauf,\nBerufspraxis oder\n3. Märkte und Preisbildung,\n2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\n4. Geld und Kredit,\nnachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß\ndurch Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fort- 5. Konjunktur und Wirtschaftswachstum,\nbildung zum Bilanzbuchhalter dienlich sind; die Berufs-       6. Produktionsfaktoren im Betrieb,\npraxis muß inhaltlich wesentliche Bezüge zum betrieb-\nlichen Finanz- und Rechnungswesen haben.                      7. betriebliche Funktionen,\n8. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen              (3) Im Prüfungsfach „Recht\" soll der Prüfungsteilnehmer\noder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-          nachweisen, daß er die Grundlagen und den Aufbau der","708                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nRechtsordnung kennt und mit den Grundsätzen des Ver-           bezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen.\ntragsrechts vertraut ist. Er hat weiterhin nachzuweisen,       Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-\ndaß er die für den Kaufmann und die Berufspraxis wichti-       fungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern.\ngen Gebiete des Handelsgesetzbuches '!U nutzen versteht\nund einen Überblick über das individuelle und kollektive\n§5\nArbeitsrecht besitzt. In diesem Rahmen können ausge-\nwählte, für die Praxis relevante Rechtsfragen geprüft                          Funktionsspezifischer Teil\nwerden aus den Rechtsgebieten:\n(1) Im funktionsspezifischen Teil ist in folgenden\n1. Grundlagen und Aufbau der Rechtsordnung,                    Fächern zu prüfen:\n2. Grundsätze des Vertragsrechts,                               1. Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresab-\n3. Schuld- und Sachenrecht,                                        schluß und Jahresabschlußanalyse,\n4. Handels- und Gesellschaftsrecht,                            2. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre,\n5. Mahn- und Klageverfahren,                                   3. Kosten- und Leistungsrechnung,\n6. Grundlagen des Gewerberechts sowie des Konkurs-             4. Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungs-\nund Vergleichsrechts,                                          rechnung.\n7. Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts,                      (2) Im Prüfungsfach „Buchführung und Buchhaltungs-\n8. Grundlagen des Datenschutzrechts.                           organisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußana-\nlyse\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\n(4) Im Prüfungsfach „Elektronische Datenverarbeitung,       befähigt ist, eine Buchhaltung einschließlich Nebenbuch-\nInformations- und Kommunikationstechniken\" soll der Prü-       haltung in einem Unternehmen einzurichten, zu organisie-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des         ren und zu überwachen. Er soll weiterhin nachweisen, daß\nAufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems ein-            er unter Beachtung der Vorschriften des Handels- und\nschließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten      Steuerrechts den Jahresabschluß eines Unternehmens\nder EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beur-           und die Steuerbilanz erstellen kann. Er soll ferner nachwei-\nteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:           sen, daß er einen Jahresabschluß analysieren und die\nLage und Entwicklung eines Unternehmens auf der Grund-\n1. Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV,\nlage von Kennzahlen beurteilen und prüfen kann. In die-\n2. Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen,               sem Rahmen können geprüft werden:\n3. Methoden und Phasen der Datenerfassung,                     1. die gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ord-\n4. Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren,                      nungsmäßiger Buchführung im Handels- und Steuer-\nrecht,\n5. Anwendersoftware,\n2. die Organisation der Buchführung, Kontenrahmen und\n6. Datensicherung,                                                 Kontenpläne,\n7. Text- und Bildverarbeitung,                                 3. Inventar und Inventur,\n8. Kommunikationsnetze.                                        4. laufende Verkehrs- und Jahresabschlußbuchungen,\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-      5. kurzfristige Erfolgsrechnung,\nfächern ist schriftlich und gemäß Absatz 7 mündlich durch-\n6. Jahresabschluß und Lagebericht nach Handelsrecht,\nzuführen.\nSteuerbilanz,\n(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus    7. Jahresabschlußanalyse und -kritik.\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht\nlänger als 6 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen           (3) Im Prüfungsfach „Steuerrecht und betriebliche Steu-\nim Prüfungsfach:                                               erlehre\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\neinen Überblick über die Steuergesetze und die einzelnen\n1. Volks- und betriebswirtschaftliche\nSteuerarten besitzt, die steuerlichen Bewertungsmaßstäbe\nGrundlagen                                  1,5 Stunden,\nkennt und diese Kenntnisse im Rahmen der Geschäfts-\n2. Recht                                        1,5 Stunden,   buchhaltung und bei der Erstellung der Steuerbilanz anzu-\n3. Elektronische Datenverarbeitung              1,5 Stunden.   wenden versteht. In diesem Rahmen könnnen geprüft\nwerden:\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-   1. Allgemeines Steuerrecht,\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie         2. Spezielles Steuerrecht,\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige           3. die Besteuerung der Unternehmen.\nBeurteilung der Prüfungsleistungen von wesentlicher\nBedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der             (4) Im Prüfungsfach „Kosten- und Leistungsrechnung\"\nschriftlichen Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern         soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die\nnicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach         Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und\nungenügende Leistungen erzielt wurden. In der Ergän-           Leistungseinheitsrechnung erkennt, die Probleme der\nzungsprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,           Kostenerfassung und Kostenverrechnung beherrscht und\ndaß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situatio-     in der Lage ist, durch den Einsatz der Kostenarten-,\nnen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachge-           Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung die Betriebs-\nrechte Lösungen vorzuschlagen. Es ist von einer praxis-        rechnung zu einem wirkungsvollen Kontroll- und Steue-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                  709\nrungsinstrument des betrieblichen Leistungsprozesses zu                                        §6\nmachen. In diesem Rahmen können geprüft werden:                           Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n1 . Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und            Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nLeistungseinheitsrechnung,                                  teilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann\n2. Verfahren und Systeme der Kostenrechnung,                     der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nStelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\n3. Kostenerfassung und -verrechnung,                             Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n4. Kalkulationsmethoden,                                         dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-\nschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstel-\n5. zusammenhänge zwischen Betriebsrechnung, Kalku-               lung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen die-\nlation und Buchführung; Statistik und Planung.              ser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine\nvollständige Freistellung ist nicht zulässig.\n(5) Im Prüfungsfach „Finanzwirtschaft der Unterneh-\nmung und Planungsrechnung\" soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er die Methoden und Instrumente der                                            §7\nFinanzierung beherrscht. Er soll ferner zeigen, daß er                              Bestehen der Prüfung\nPlanungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investi-\n(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu\ntionsplanung erstellen und einsetzen kann. In diesem             bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als\nRahmen können geprüft werden:                                    arithmetisches Mittel aus den Punktbewertungen der Prü-\n1. Investitionsbedarf und Investitionsrechnung,                  fungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bil-\nden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus der Punkt-\n2. Finanzierungsregeln und Finanzierungsarten,\nbewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden;\n3. Kredit und Kreditsicherung,                                   dabei ist aus den. schriftlichen und mündlichen Prüfungs-\nleistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu\n4. Finanzplanung und Finanzkontrolle,\nbilden.\n5. Zahlungsverkehr.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n(6) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist          nehmer in jedem der beiden Prüfungsteile und in den in § 5\nschriftlich und gemäß den Absätzen 8 und 9 mündlich zu           Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern mindestens\nausreichende Leistungen erbracht hat. Insgesamt darf\nprüfen.\nnicht mehr als ein Prüfungsfach schlechter als ausrei-\n(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus      chend bewertet sein. Bei einer ungenügenden Prüfungslei-\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht       stung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestan-\nden.\nlänger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen\nim Prüfungsfach:                                                    (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\n1. Buchführung und Buchhaltungs-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\norganisation, Jahresabschluß\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen\nund Jahresabschlußanalyse                    5   Stunden,\nPrüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im\n2. Steuerrecht                                                   Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie\nund betriebliche Steuerlehre                 3   Stunden,   Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nabgelegten Prüfung anzugeben.\n3. Kosten- und Leistungsrechnung                  2   Stunden,\n4. Finanzwirtschaft der Unternehmung\n§8\nund Planungsrechnung                         1,5 Stunden.\nWiederholung der Prüfung\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 2 bis    (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\n4 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteil-         wiederholt werden.\nnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für              (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\ndas Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei-        mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nlung der Prüfungsleistungen von wesentlicher Bedeutung           len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-\nist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen        gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\nhaben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\nPrüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern nicht ausrei-\nvom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nchende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenü-\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\ngende Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung\nsoll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger\nals 15 Minuten, insgesamt nicht länger als 30 Minuten                                          §9\ndauern. § 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,                                  Übergangsvorschriften\n(9) Das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Prüfungsfach ist              (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\nmündlich zu prüfen. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer in\nten zu Ende geführt werden.\neinem Fachgespräch das erforderliche Berufswissen als\nBilanzbuchhalter unter Beweis zu stellen. Die Prüfungs-             (2) Prüfungsteilnehmer, die die Bilanzbuchhalterprüfung\ndauer beträgt bis zu 30 Minuten je Prüfungsteilnehmer.           nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben","710                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nund sich in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum             Stellen, die die Fortbildungsprüfung zum Bilanzbuchhalter\n31. Dezember 1993 zu einer Wiederholungsprüfung             regeln, außer Kraft.\nanmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\nbisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle                                  § 11\nkann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-                              Berlin-Klausel\nlungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8\nAbs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\nAufhebung von Vorschriften                                                § 12\nInkrafttreten\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe-\nschadet des § 9 die Rechtsvorschriften der zuständigen        Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 29. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                            711\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 3)\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\nHerr/Frau\ngeboren am                                                    in ............... ·................................. .\nhat am ...                                                    die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuch-\nhalterin vom 29. März 1990 (BGBI. 1 S. 707)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel\nder zuständigen Stelle)","712                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Funktionsübergreifender Teil\n1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen\n2. Recht\n3. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken\n(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am\n........ in . . . . . ........................... vor\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach\nfreigestellt.\")\nII. Funktionsspezifischer Teil\n1. Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse\n2. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre\n3. Kosten- und Leistungsrechnung\n4. Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung\n(Im Fall des § 6: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                 713\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Überwachung der Verwendung von Hartmais\n(Hartmaisüberwachungsverordnung)\nVom 5. April 1990\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 Satz 1, des   3. die Größe der mit dem Erzeuger vereinbarten Anbau-\n§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur           fläche.\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nEine Durchschrift des Anbauvertrages ist der Anzeige\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh-    beizufügen.\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit            (3) Soll der Hartmais in einem nicht dem Hersteller\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:         gehörenden Betrieb auf dessen Rechnung verarbeitet wer-\nden, sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der\n§ 1                             Name und die Anschrift des Betriebsinhabers mitzuteilen.\nAnwendungsbereich                        Satz 1 gilt entsprechend, wenn in dem nicht dem Hersteller\ngehörenden Betrieb der Hartmais nur zu einem Zwischen-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  erzeugnis zur Herstellung der in Absatz 1 genannten\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          Erzeugnisse verarbeitet werden soll; die Art des Zwischen-\nder Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Über-       erzeugnisses ist anzugeben.\nwachung der trist- und zweckgerechten Verwendung von\nHartmais im Rahmen der Vorschriften über die Erzeuger-                                     §4\nbeihilfe für Qualitätshartmais nach Artikel 10 a der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame                               Sicherheitsleistung\nMarktorganisation für Getreide vom 27. Oktober 1975             (1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten erforder-\n(ABI. EG Nr. L 281 S. 1), der durch den Artikel 1 der        liche Sicherheit ist in der dort vorgesehenen Höhe der\nVerordnung (EWG) Nr. 1834/89 des Rates vom 19. Juni          Bundesanstalt zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem der\n1989 (ABI. EG Nr. L 180 S. 1) eingefügt worden ist.          Hersteller die von dem Erzeuger erstellte Rechnung über\nden gekauften Hartmais erhält. Erteilt der Hersteller dem\n§2                              Erzeuger eine Gutschrift über den gekauften Hartmais, so\nZuständigkeit                         daß die Gutschrift an die Stelle der Rechnung des Erzeu-\ngers tritt, ist für das Leisten der Sicherheit der Zeitpunkt\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und      der Erteilung der Gutschrift maßgebend. Eine Durchschrift\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für    der Rechnung oder der Gutschrift ist der Bundesanstalt\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit     zusammen mit der Sicherheitsleistung zu übersenden.\nnicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz-\nverwaltung zuständig ist.                                       (2) Die Bundesanstalt stellt der die Erzeugerbeihilfe für\nHartmais gewährenden Stelle über die Sicherheitsleistung\n§ 3                             eine Bestätigung aus, in der die Größe der Anbaufläche\ngemäß dem Anbauvertrag und die Höhe der geleisteten\nAnzeige des Anbauvertrages\nSicherheit anzugeben sind. Der Hersteller erhält eine\n(1) Wer mit einem Erzeuger mit Sitz in einem anderen      beglaubigte Durchschrift der Bestätigung.\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einen\nAnbauvertrag über Hartmais nach den in § 1 genannten                                       § 5\nRechtsakten geschlossen hat, um den Hartmais in einem\nÜberwachung der Verarbeitung\nim Geltungsbereich dieser Verordnung befindlichen Be-\ntrieb zu Erzeugnissen des Code 1904 10 10 der Kombi-            (1) Der Hartmais ist zu den in § 3 Abs. 1 genannten\nnierten Nomenklatur (Lebensmittel, durch Aufblähen oder      Erzeugnissen unter amtlicher Überwachung zu verarbei-\nRösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-           ten. Die amtliche Übewachung erstreckt sich auch auf\ngestellt, auf der Grundlage von Mais) zu verarbeiten (Her-   Zwischenerzeugnisse.\nsteller), hat den Abschluß des Anbauvertrages unverzüg-\nlich der Bundesanstalt anzuzeigen.                              (2) Der im Rahmen des Anbauvertrages erzeugte und\ngekaufte und in den Geltungsbereich dieser Verordnung\n(2) In der Anzeige sind anzugeben                         verbrachte Hartmais wird auf Antrag des Herstellers unter\namtliche Überwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche\n1. der Name und die Anschrift des Herstellers,\nÜberwachung ist in drei Stücken zusammen mit dem Zoll-\n2. die Anschrift des Betriebes, in dem der Hartmais ver-     antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr bei der abferti-\narbeitet werden soll,                                    genden Zollstelle zu stellen. Dem Antrag auf amtliche","714                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nÜberwachung kann nur entsprochen werden, wenn der                                            §6\nZollstelle die Bestätigung nach§ 4 Abs. 2 Satz 2 vorgelegt                        Pflichten der Beteiligten\nwird; wird dem Antrag entsprochen, überläßt die Zollstelle\nden Hartmais dem Antragsteller zur zweck- und frist-              ( 1) Der Hersteller ist verpflichtet,\ngerechten Verwendung. Jeweils ein Stück des Antrages\nauf amtliche Überwachung ist dem Antragsteller zu über-       1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\ngeben und der Bundesanstalt zu übersenden.\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\n(3) In dem Antrag auf amtliche Überwachung sind an-\nzugeben                                                            a) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-\nbleib sowie den Bestand des unter amtliche Über-\n1 . der Name und die Anschrift des Herstellers,                        wachung gestellten Hartmaises oder der in einem\n2. die Warenbezeichnung,                                               anderen Betrieb hergestellten Zwischenerzeug-\nnisse,\n3. die Warenmenge,\nb) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-\n4. der Name und die Anschrift des Erzeugers des ein-                   bleib sowie den Bestand anderer Getreidearten\ngeführten Hartmaises,                                            oder Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung der\n5. die vorgelegten Versandpapiere (Art, Datum und                      in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwandt wer-\nNummer),                                                         den können,\n6. die vorgesehene Verarbeitung,                                   c) die täglich hergestellten Mengen der in § 3 Abs. 1\ngenannten Erzeugnisse, getrennt nach den unter\n7. die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/89 der               Buchstabe a und b genannten Ausgangsstoffen,\nKommission vom 14. Dezember 1989 zur Festlegung\nder Durchführungsbestimmungen für die Erzeuger-          3. die unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten\nbeihilfe bei Qualitätshartmais (ABL EG Nr. L 365 S. 41)       Ausgangsstoffe getrennt voneinander zu lagern.\nin der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen\nAngaben,                                                    (2) Derjenige, der für den Hersteller auf dessen Rech-\nnung Hartmais zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet, ist\n8. der Verarbeitungsbetrieb sowie der Betrieb, in dem         verpflichtet,\nZwischenerzeugnisse zu den in § 3 Abs. 1 genannten\nErzeugnissen hergestellt werden sollen.                  1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\n(4) Der Hersteller hat den Hartmais unverzüglich nach\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über\ndem Überlassen in den Verarbeitungsbetrieb oder den\nBetrieb, in dem die Zwischenerzeugnisse hergestelllt wer-          a) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen ver-\nden, zu verbringen. Das Verbringen des Hartmaises ist der              bleib sowie den Bestand des unter amtliche Über-\nBundesanstalt vor dem Eingang in den in Satz 1 bezeich-               wachung gestellten Hartmaises,\nneten Betrieb unter Vorlage des Antrages auf amtliche               b) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-\nÜberwachung anzuzeigen.                                                bleib sowie den Bestand anderer Getreidearten,\n(5) Sind an der Herstellung der in § 3 Abs. 1 genannten         c) die Art und die Menge der täglich hergestellten\nErzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe beteiligt,                  Zwischenerzeugnisse,\nhaben sich der abgebende Betrieb und der empfangende                d) den Tag der Abgabe und die Menge der abgegebe-\nBetrieb die Abgabe und den Empfang der Zwischen-                       nen Zwischenerzeugnisse,\nerzeugnisse mit einer Übergabebestätigung in drei\nStücken zu bestätigen. Ein Stück der Übergabebestäti-         3. die unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten\ngung ist von dem empfangenden Betrieb der Bundes-                   Ausgangsstoffe getrennt voneinander zu lagern.\nanstalt zu übersenden. In der Übergabebestätigung sind           (3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb eines der\nanzugeben                                                      in Absatz 1 oder 2 genannten Beteiligten auf Waren, die\n1. die Namen und die Anschriften der betroffenen Be-           sich in der amtlichen Überwachung befinden, hat der\ntriebe,                                                  Beteiligte der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so\nrechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsauf-\n2. die verarbeitete Menge Hartmais,                            nahme mit der Inventur verbunden werden kann.\n3. die Art und die Menge der hergestellten Zwischen-\n(4) Die Beteiligten sind verpflichtet, die in Absatz 1 oder\nerzeugnisse,\n2 genannten Bücher und Aufzeichnungen und die sich\n4. den Tag der Abgabe und den Tag des Empfanges der            darauf beziehenden geschäftlichen Belege bis zum Ablauf\nZwischenerzeugnisse.                                     des sechsten Jahres, das auf das Kalenderjahr der Sicher-\nheitsleistung folgt, aufzubewahren, soweit nicht längere\n(6) Beabsichtigt der Hersteller, den Hartmais in anderen   Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-\nBetrieben als den nach § 3 Abs. 2 oder 3 der Bundes-           hen.\nanstalt mitgeteilten Betrieben zu den in § 3 Abs. 1 genann-\nten Erzeugnissen oder den Zwischenerzeugnissen zu ver-            (5) Zum Zwecke der Überwachung haben die Beteiligten\narbeiten, ist dies der Bundesanstalt vor dem Verbringen        der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs-\ndes Hartmaises oder der Zwischenerzeugnisse in die             und Lagerräume und die Aufnahme der Waren, die sich in\nneuen Betriebe so rechtzeitig anzuzeigen, daß die Bun-         der amtlichen Überwachung befinden, während der\ndesanstalt erforderliche Kontrollen an Ort und Stelle vor-     Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen\nnehmen kann.                                                   die nach Absatz 1 oder 2 in Betracht kommenden Bücher","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990                                 715\nund Aufzeichnungen sowie die Belege und sonstigen                                           §8\nSchriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nFreigabe der Sicherheit\nund die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei\nautomatischer Buchführung sind die Beteiligten verpflich-        Die Sicherheit wird erst freigegeben, wenn die zweck-\ntet, auf Verlangen der Bundesanstalt auf ihre Kosten          und fristgerechte Verwendung des Hartmaises durch Kon-\nListen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.           trollen durch die Bundesanstalt festgestellt worden ist.\n(6) Die Bundesanstalt kann einem Beteiligten ergän-\nzende Pflichten auferlegen, soweit es der Überwachungs-                                       §9\nzweck erfordert.                                                                   Muster, Vordrucke\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für den\n§ 7\nAntrag auf amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 ein\nEnde der Überwachung                         Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwal-\ntung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen\n(1) Die amtliche Überwachung endet mit der Feststel-\nZollstellen bereithalten.\nlung der zweck- und fristgerechten Verwendung des Hart-\nmaises durch die Bundesanstalt. Der Hartmais ist zweck-           (2) Die Bundesanstalt kann für\nund fristgerecht verwendet, wenn aus ihm die in § 3 Abs. 1\ngenannten Verarbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der          1. die Anzeigen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 4 und 6\nin den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Frist               sowie § 7 Abs. 2,\nhergestellt worden sind.                                       2. die Übergabebestätigung nach § 5 Abs. 5\n(2) Der Hersteller hat der Bundesanstalt das Ende der Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke\nVerarbeitung in zwei Stücken anzuzeigen. Die Anzeige           bereithalten.\nkann auch für eine Teilmenge des unter amtliche Über-\nwachung gestellten Hartmaises abgegeben werden, wenn              (3)  Soweit  Muster    bekanntgegeben    oder Vordrucke\nmindestens fünf vom Hundert des unter amtliche Kontrolle .     bereitgehalten  werden,    sind diese zu verwenden.\ngestellten Hartmaises zu den in § 3 Abs. 1 genannten\nErzeugnissen verarbeitet worden ist. In der Anzeige sind                                     § 10\nanzugeben                                                                             Berlin-Klausel\n1. der Name und die Anschrift des Herstellers,                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. die Anschrift des Verarbeitungsbetriebes,                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n3. der Antrag auf amtliche Überwachung, auf den sich die\nauch im Land Berlin.\nAnzeige bezieht,\n4. die verarbeiteten Mengen Hartmais,                                                        § 11\n5. die Menge der hergestellten Erzeugnisse nach § 3                                    Inkrafttreten\nAbs. 1,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n6. die Menge des zur Herstellung verwandten Grits.             Kraft.\nBonn, den 5. April 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}