{"id":"bgbl1-1990-16-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":16,"date":"1990-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/16#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_16.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung zur Einrichtung eines Strahlenschutzregisters (Strahlenschutzregisterverordnung)","law_date":"1990-04-03T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990                              607\nVerordnung\nzur Einrichtung eines Strahlenschutzregisters\n(Strahlenschutzregisterverordnung)\nVom 3. April 1990\nAuf Grund des§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12c Abs. 4           „Dies ist dann der Fall, wenn eine vom Bundesamt für\nSatz 2 und § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des              Strahlenschutz im Benehmen mit dem Bundesgesund-\nAtomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               heitsamt eingesetzte Gutachtergruppe festgestellt\n15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), § 12c eingefügt und § 54        hat,\".\nAbs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über\ndie Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom\n6. Dem § 63 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz\n9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), verordnet die Bundes-\nangefügt:\nregierung:\n„Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener oder\nArtikel 1                             fehlerhafter Messung eine Ersatzdosis festlegen.\"\nDie Strahlenschutzverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321,            7. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:\n1926) wird wie folgt geändert:\n,,§ 63a\n1. In § 14 Abs. 1 und 2 werden jeweils im ersten Halbsatz            Strahlenschutzregister nach § 12c Atomgesetz\ndie Worte „sonstiger radioaktiver Stoffe\" und jeweils in        (1) In das Strahlenschutzregister werden die Fest-\nder Nummer 2 das Wort „sonstigen\" gestrichen.                stellungen der Meßstellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 und\nAbs. 6 Satz 1 zur Ermittlung der Körperdosen beruflich\n2. In § 20 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:     strahlenexponierter Personen und etwa vorliegende\nFeststellungen der zuständigen Behörden hierzu, die\n,, , wenn damit eine berufliche Strahlenexposition ver-\njeweiligen Personendaten (Name, Geburtsdatum,\nbunden ist.\"\nGeschlecht), Tätigkeitsmerkmale und Expositionsver-\nhältnisse, Angaben über registrierte Strahlenpässe\n3. § 38 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     sowie die Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen\n„Der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie        eingetragen.\nder für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde              (2) An das Strahlenschutzregister übermitteln\nsind die für die Beseitigung von Unfallfolgen oder Stör~\nfallfolgen notwendigen Informationen und die erforder-       1. die Meßstellen ihre Feststellungen zur Ermittlung\nliche Beratung zu gewähren.\"                                     der Körperdosen und, soweit erforderlich, weitere\nAngaben nach. Absatz 1 binnen Monatsfrist,\n4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 58 Abs. 3           2. die zuständigen Behörden ihre Feststellungen\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1              hierzu sowie Angaben über registrierte Strahlen-\noder 2\" ersetzt.                                                 pässe unverzüglich,\nsoweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die\n5. In § 41 Abs. 1 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt       zuständige Behörde kann anordnen, daß eine Meß-\ngefaßt:                                                      stelle bei ihr aufgezeichnete Feststellungen zu früher","608                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nerhaltenen Körperdosen an das Strahlenschutzregister                                   ,,§ 35a\nübermittelt; sie kann von ihr angeforderte Aufzeichnun-           Strahlenschutzregister nach § 12 c Atomgesetz\ngen des Strahlenschutzverantwortlichen oder des·\n(1) In das Strahlenschutzregister werden die Feststel-\nStrahlenschutzbeauftragten über Ergebnisse von Mes-\nsungen und Ermittlungen zu Körperdosen an das              lungen der Meßstellen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 zur\nStrahlenschutzregister weiterleiten.                       Ermittlung der Körperdosen beruflich strahlenexponierter\nPersonen und etwa vorliegende Feststellungen der\n(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz faßt die über-     zuständigen Behörden hierzu, die jeweiligen Personen-\nmittelten Daten im Strahlenschutzregister personenbe-     daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), Tätigkeits-\nzogen zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die        merkmale und Expositionsverhältnisse sowie die Anschrift\nzuständige Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die      des Strahlenschutzverantwortlichen eingetragen.\nErgebnisse der Auswertung für erforderlich hält.\n(2) An das Strahlenschutzregister übermitteln\n(4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wer-\nden erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf-      1. die Meßstellen ihre Feststellungen zur Ermittlung der\ngaben des Empfängers erforderlich ist:                         Körperdosen und, soweit erforderlich, weitere Angaben\n1. einer zuständigen Behörde oder Meßstelle auf                nach Absatz 1 binnen Monatsfrist,\nAnfrage; die zuständige Behörde kann Auskünfte        2. die zuständigen Behörden ihre Feststellungen hierzu\naus dem Strahlenschutzregister an den Strahlen-            sowie Angaben über registrierte Strahlenpässe unver-\nschutzverantwortlichen über bei ihm tätige Perso-          züglich,\nnen betreffende Daten, an dessen Strahlenschutz-      soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die zustän-\nbeauftragten sowie an den zuständigen ermächtig-      dige Behörde kann anordnen, daß eine Meßstelle bei ihr\nten Arzt weitergeben, soweit dies zur Wahrneh-        aufgezeichnete Feststellungen zu früher erhaltenen Kör-\nmung ihrer Aufgaben erforderlich ist;                 perdosen an das Strahlenschutzregister übermittelt; sie\n2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm      kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen des Strahlen-\ntätige Personen betreffende Daten auf Antrag;         schutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftrag-\n3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung        ten über Ergebnisse von Messungen und Ermittlungen zu\nüber bei ihm versicherte Personen betreffende         Körperdosen an das Strahlenschutzregister weiterleiten.\nDaten auf Antrag.                                        (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz faßt die übermit-\nDem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen-         telten Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen\nschutzregister über die zu seiner Person gespeicherten     zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die zuständige\nDaten auf Antrag erteilt.                                  Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der\nAuswertung für erforderlich hält.\n(5) Auskünfte an Dritte für Zwecke der wissenschaft-\nlichen Forschung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes          (4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden\nnach § 12c Abs. 3 Atomgesetz dürfen nur auf Antrag         erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des\nerteilt werden. Dabei ist der Zweck des Forschungsvor-     Empfängers erforderlich ist:\nhabens im einzelnen zu beschreiben. Wird eine Aus-         1. einer zuständigen Behörde oder Meßstelle auf Anfrage;\nkunft über personenbezogene Daten beantragt, so ist             die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem\neine schriftliche Einwilligung des Betroffenen beizufü-         Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzverant-\ngen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung des Betroffe-          wortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende\nnen erfolgen, sind die für die Prüfung der Vorausset-           Daten, an dessen Strahlenschutzbeauftragten sowie\nzungen nach§ 12c Abs. 3 Satz 2 Atomgesetz erforder-             an den zuständigen ermächtigten Arzt weitergeben,\nlichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3 Satz 3                soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-\nAtomgesetz ist glaubhaft zu machen, daß der Zweck               lich ist;\nder wissenschaftlichen Forschung bei Verwendung\n2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm\nanonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Aufwand\ntätige Personen betreffende Daten auf Antrag;\nerreicht werden kann.\n3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über\n(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten per-\nbei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf\nsonenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt\nAntrag.\nder betroffenen Person zu löschen.\nDem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen-\n(7) Die Meßstellen beginnen mit der Übermittlung zu\nschutzregister über die zu seiner Person gespeicherten\ndem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlenschutz\nDaten auf Antrag erteilt.\nbestimmt. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt\ndas Datenformat und das Verfahren der Übermittlung.\"          (5) Auskünfte an Dritte für Zwecke der wissenschaft-\nlichen Forschung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes\n8. In Anlage IX Fußnote 2 wird das Wort „Weiterverarbei-      nach§ 12c Abs. 3 Atomgesetz dürfen nur auf Antrag erteilt\ntung\" durch das Wort „Weiterverbreitung\" ersetzt.          werden. Dabei ist der Zweck des Forschungsvorhabens im\neinzelnen zu beschreiben. Wird eine Auskunft über perso-\nnenbezogene Daten beantragt, so ist eine schriftliche Ein-\nArtikel 2\nwilligung des Betroffenen beizufügen. Soll die Auskunft\nIn der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1        ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen, sind die für die\nS. 114), geändert durch Artikel 1 Nr. 67 der Zweiten          Prüfung der Voraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2\nVerordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung          Atomgesetz erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12 c\nvom 18. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 943), wird nach§ 35 folgen-      Abs. 3 Satz 3 Atomgesetz ist glaubhaft zu machen, daß\nder § 35 a eingefügt:                                         der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei Verwen-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990                           609\ndung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Auf-                             Artikel 3\nwand erreicht werden kann.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten perso-  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgeset-\nnenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt der      zes auch im Land Berlin.\nbetroffenen Person zu löschen.\n(7) Die Meßstellen beginnen mit der Übermittlung zu                             Artikel 4\ndem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlenschutz\nbestimmt. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ndas Datenformat und das Verfahren der Übermittlung.\"      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. April 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","610                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bunde~post POSTDIENST\nVom 6. März 1990\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nS. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\n1. im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST\na) den Präsidenten der Oberpostdirektionen\nb) dem Präsidenten des Posttechnischen Zentralamts\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben,\n2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin\ndem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, soweit uns die Befugnisse der obersten\nDienstbehörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen\nVerwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 725), in Verbindung mit § 46 Abs. 2\ndes Postverfassungsgesetzes, zugewiesen sind und der Präsident der Landespostdirektion\nBerlin oder eine ihm nachgeordnete Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt hat.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Behördenleitern,\nsoweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für\nbesondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 6. März 1990\nDeutsche Bundespost POSTDIENST\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nSender"]}