{"id":"bgbl1-1990-16-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":16,"date":"1990-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_16.pdf#page=1","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1990-03-30T00:00:00Z","page":597,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["597\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1990                               Ausgegeben zu Bonn am 6. April 1990                                                                                  Nr.16\nTag                                                        1nhalt                                                                                   Seite\n30. 3. 90     Zweites Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes                                                                                      597\n611-10-14\n30. 3. 90     Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages\n(Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  599\n50-2\n26. 3. 90     Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts . . . . . .                                         600\n2125-5\n3. 4. 90     Verordnung zur Einrichtung eines Strahlenschutzregisters (Strahlenschutzregisterverordnung)                                               607\n751-1-1, 751-13\n6. 3. 90    Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der Deut-\nschen Bundespost POSTDIENST . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   610\nneu: 2030-14-60\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungenimßundesanze~er.. .. . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .              611\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            611\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 30. März 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        2. § 4 Nr. 8 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n„c) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen\nund die Vermittlung dieser Umsätze, ausge-\nArtikel 1                                                       nommen die Einziehung von Forderungen;\".\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979                                  b) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408), wird                                „e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und\nwie folgt geändert:                                                                          die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen\ndie Verwahrung und die Verwaltung von Wert-\npapieren;\".\n1. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nc) In Buchstabe g wird das Wort „ähnlichen\" durch das\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nWort „anderen\" ersetzt.\n„ 1. die   Tätigkeit      der   Deutschen    Bundespost\nTELEKOM;\".                                                    3. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:\nb) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein                                                                        ,,§ 25a\nSemikolon ersetzt; folgende Nummer 5 wird ange-\nfügt:                                                                     Besteuerung der Umsätze von Gebrauchtfahrzeugen\n,,5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für landwirt-                           (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die\nschaftliche Marktordnung.\"                                          Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und","598                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nden Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2        2. der Einkaufspreis und\nBuchstabe a von Fahrzeugen, wenn                               3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2.\n1. der Unternehmer das Fahrzeug im Erhebungsge-                   (4) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung an\nbiet für sein Unternehmen zum Zwecke des                   einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen\ngewerbsmäßigen Verkaufs erworben hat und                   auf die Anwendung der vorstehenden Absätze verzich-\n2. für die Lieferung des Fahrzeugs an den Unterneh-            ten.\"\nmer\n4. § 28 wird wie folgt geändert:\na) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19\nAbs. 1 nicht erhoben wird oder                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nb) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3                                 „Zeitlich begrenzte Fassungen\ndieser Vorschrift vorgenommen wird.                                      einzelner Gesetzesvorschriften\".\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nFahrzeuge im Sinne des Satzes 1 sind Kraftfahrzeuge\n,,(1) § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt vom 1. Juli 1990 bis\nund Kraftfahrzeuganhänger, die den Vorschriften über\ndas Zulassungsverfahren nach der Straßenverkehrs-                  zum 31. Dezember 1992 in folgender Fassung:\nZulassungs-Ordnung unterliegen.                                    ,, 1. die Überlassung und Instandhaltung von End-\n(2) Der Umsatz wird bemessen                                           stelleneinrichtungen durch die Deutsche Bun-\ndespost TELEKOM;\".\n1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Ver-\nkaufspreis den Einkaufspreis für das Fahrzeug                       (2) § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt vom 1. Januar 1993\nübersteigt; bei Lieferungen im Sinne des§ 1 Abs. 1             bis zum 31. Dezember 1995 in folgender Fassung:\nNr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den Fällen           „ 1. die Tätigkeiten der Deutschen Bundespost\ndes § 1O Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufsprei-                 TELEKOM, die auch Dritte ausüben dürfen;\".\"\nses der Wert nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 ;\n2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der\nWert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis für                                     Artikel 2\ndas Fahrzeug übersteigt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nDie Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlage.\n(3) Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis der\nSteuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine\nArtikel 3\nAnwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den\nAufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nmüssen                                                     1. Juli 1990 in Kraft.\n1. der Verkaufspreis oder der Wert nach § 10 Abs. 4          (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1991 in\nNr. 1,                                                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. März 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990                599\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages\n(Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG)\nVom 30. März 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBI. 1S. 677), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218), wird\nwie folgt geändert:\nIn § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. Der verbleibende Absatz 1 erhält\nfolgende Fassung:\n,,(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder/jede Deutsche wählbar, der/die das Wahl-\nrecht zum Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 30. März 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}