{"id":"bgbl1-1990-16-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":16,"date":"1990-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/16#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_16.pdf#page=14","order":2,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST","law_date":"1990-03-06T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["610                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bunde~post POSTDIENST\nVom 6. März 1990\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nS. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\n1. im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST\na) den Präsidenten der Oberpostdirektionen\nb) dem Präsidenten des Posttechnischen Zentralamts\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben,\n2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin\ndem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, soweit uns die Befugnisse der obersten\nDienstbehörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen\nVerwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 725), in Verbindung mit § 46 Abs. 2\ndes Postverfassungsgesetzes, zugewiesen sind und der Präsident der Landespostdirektion\nBerlin oder eine ihm nachgeordnete Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt hat.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Behördenleitern,\nsoweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für\nbesondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 6. März 1990\nDeutsche Bundespost POSTDIENST\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nSender"]}