{"id":"bgbl1-1990-15-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":15,"date":"1990-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_15.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Struktur der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Strukturgesetz 1990)","law_date":"1990-03-23T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["582                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung der Struktur der Leistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz\n(KOV-Strukturgesetz 1990)\nVom 23. März 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            3. § 1O wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1\n,,Bisherige Leistungsempfänger (Satz 1 Buchsta-\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                           ben a und b), die nach dem Tode des Schwer-\nbeschädigten nicht zu dem Personenkreis des\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nSatzes 1 Buchstabe c gehören, können weiter\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\nKankenbehandlung erhalten, wenn sie einen wirk-\nzuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom\nsamen Krankenversicherungsschutz unter zumut-\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt ge-\nändert:                                                               baren Bedingungen nicht erreichen können.\"\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n1. In § 1 Abs. 2 Buchstabe e werden die Worte „zur                   „Die Ansprüche, die ein Berechtigter nach den\nAufklärung des Sachverhalts persönlich zu erschei-                Absätzen 2, 4, 5 und 6 für sich hat, werden nicht\nnen, sofern das Erscheinen angeordnet ist\" durch die              dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 1O des\nWorte „auf Verlangen eines zuständigen Leistungs-                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.\"\nträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung\npersönlich zu erscheinen\" ersetzt.                          4. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.\n2. Nach § 8 werden eingefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ Ba\n(1) Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht\n,,(3) Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmit-\neine Schädigung gleich, die ein Berechtigter oder                 teln können Beschädigte unter den Voraussetzun-\nLeistungsempfänger nach § 1O Abs. 4 oder 5 durch                  gen des § 1O Abs. 1, 2, 7 und 8 als Ersatzleistung\neinen Unfall bei der Durchführung einer stationären               Zuschüsse erhalten\nMaßnahme nach § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 oder auf               1. zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung\ndem notwendigen Hin- und Rückweg erleidet. Dies gilt                   von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern anstelle\nentsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungs-                     bestimmter Hilfsmittel und deren Instandset-\nempfänger dem Verlangen eines zuständigen Lei-                         zung,\nstungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versor-              2. für Abstellmöglichkeiten für Rollstühle und für\ngung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen                   Motorfahrzeuge, zu deren Beschaffung der\nUnfall erleidet.                                                       Beschädigte einen Zuschuß erhalten hat oder\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflege-                   hätte erhalten können,\nperson bei einer Badekur nach § ·12 Abs. 3 einen                  3. zur Unterbringung von Blindenführhunden,\nUnfall erleidet.\n4. zur Beschaffung und Änderung bestimmter\n(3) Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht\nGeräte sowie\neine Schädigung gleich, die eine nicht nach § 539\nAbs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsordnung                5. zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werk-\nversicherte Begleitperson durch einen Unfall bei einer                 leistungen.\nwegen der Folgen der Schädigung notwendigen                       Bei einzelnen Leistungen können auch die vollen\nBegleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne                Kosten übernommen werden. Empfänger einer\ndes § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder bei der notwendigen               Pflegezulage mindestens nach Stufe III können\nBegleitung während der Durchführung einer dort auf-               einen Zuschuß nach Satz 1 Nr. 1 auch erhalten,\ngeführten Maßnahme erleidet. Dies gilt entsprechend,              wenn er nicht anstelle eines Hilfsmittels beantragt\nwenn der Beschädigte dem Verlangen eines Lei-                     wird.\"\nstungsträgers, einer anderen Behörde oder eines\nGerichts folgt, persönlich zu erscheinen.                      c) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(5) Die Heilbehandlung umfaßt auch ergän-\n§ 8b                                   zende Leistungen zur Rehabilitation, die nicht zu\nEiner gesundheitlichen Schädigung im Sinne des                 den Leistungen nach den §§ 11 a, 26 und 27 d\n§ 1 Abs. 1 steht die Beschädigung eines am Körper                 gehören; für diese ergänzenden Leistungen gelten\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen          die Vorschriften für die entsprechenden Leistungen\noder von Zahnersatz gleich.\"                                      der Krankenkasse(§ 18c Abs. 2 Satz 1).\"","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990                                  583\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne\ndes § 16 a Abs. 1 mit Einkünften im Sinne dieses\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und Satz 3\"\ngestrichen.                                                   Absatzes zusammen, so ist ein einheitliches\nkalendertägliches Versorgungskrankengeld festzu-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             setzen.\"\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            b) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Zitat,,§ 30 Abs. 7\n„Badekuren können bis zehn Jahre nach                   Satz 1\" durch das Zitat ,,§ 30 Abs. 12\" ersetzt.\nBeendigung der Pflegetätigkeit gewährt wer-\nden, wenn die Pflegetätigkeit länger als zehn    8. § 18 wird wie folgt geändert:\nJahre gedauert hat.\"\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nbb) Im neuen Satz 4 werden die Worte ,,§ 11\n,,(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a\nAbs. 2 Satz 3\" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 2\nwerden als Sachleistungen erbracht, soweit sich\nSatz 2 und 3\" ersetzt.\naus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sach-\nc) Absatz 6 wird gestrichen.                                     leistungen sind Berechtigten und Leistungsemp-\nfängern ohne Beteiligung an den Kosten zu gewäh-\nren. Dasselbe gilt für den Ersatz der Fahrkosten im\n6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\nRahmen der Heil- und Krankenbehandlung durch\nWorte „in technischer Hinsicht\" gestrichen.\ndie Krankenkassen.\n(2) Bei der Versorgung mit Zahnersatz (§ 11\n7. § 16 b wird wie folgt geändert:                                 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder mit Hilfsmitteln (§ 11\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 12 Abs. 1 Satz 1) dürfen\nSachleistungen auf Antrag in Umfang, Material\n,,(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt\noder Ausführung über das Maß des Notwendigen\nder Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und\nhinaus erbracht werden, wenn auch dadurch der\nForstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteu-\nVersorgungszweck erreicht wird und der Berech-\nergesetzes), aus Gewerbebetrieb(§§ 15 bis 17 des\ntigte oder Leistungsempfänger die Mehrkosten\nEinkommensteuergesetzes) oder aus selbstän-\nübernimmt. Führt eine Mehrleistung nach Satz 1\ndiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes)\nbei Folgeleistungen zu Mehrkosten, hat diese der\nerzielt, ist § 16 a entsprechend anzuwenden. Be-\nBerechtigte oder Leistungsempfänger zu über-\nmessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für\nnehmen.\"\ndas ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das\nVersorgungskrankengeld ist für Kalendertage zu            b) Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden Absätze 3\nzahlen. Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die             bis 9.\nder Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde              c) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Absatz 1\ngelegt worden sind. Ein Verlustausgleich zwischen             und 2\" durch die Worte „Absatz 3 oder 4\" ersetzt.\neinzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen.\nDen Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach                d) Im neuen Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nden §§ 7 b und 7 d des Einkommensteuergesetzes,               „Der Berechtigte kann den für die notwendige\nnach den §§ 82 a, 82 g und 82 i der Einkommen-                Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als\nsteuer-Durchführungsverordnung, nach den §§ 14               Zuschuß erhalten, wenn er oder der Leistungsemp-\nbis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den             fänger wahlärztliche Leistungen in Anspruch\n§§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzurech-                nimmt.\"\nnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des\nEinkommensteuergesetzes zulässigen Absetzun-           9. Dem § 18 a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\ngen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind\nSonderabschreibungen nach den §§ 7 e bis 7 g des          ,,Auf einmalige Geldleistungen besteht nur Anspruch,\nEinkommensteuergesetzes, § 3 des Zonenrand-               wenn sie vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ent-\nförderungsgesetzes, den §§ 76, 81, 82d und 82f            stehen der Aufwendungen beantragt werden.\"\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,\ndie Gewinnabzüge nach § 78 der Einkommen-             10. In § 18b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-\nsteuer-Durchführungsverordnung sowie die nach             halten,\" die Worte „und Berechtigte, die nach § 10 des\n§ 3 des Zonenrandförderungsges~tzes gebildeten            Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,\"\nRücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Ver-            eingefügt.\näußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16\nAbs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkom-       11. § 18c wird wie folgt geändert:\nmensteuergesetzes und Freibeträge nach § 13\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 18 Abs. 1\nzu berücksichtigen. Findet eine Veranlagung zur               bis 7\" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 3 bis 9\" ersetzt.\nEinkommensteuer nicht statt, so hat der Berech-           b} Absatz 5 wird gestrichen.\ntigte die Gewinne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht\nc} Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5; nach Satz 3\nin der Lage, so sind die Gewinne unter Berücksich-\nwird der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz\ntigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.\nDabei kann das Durchschnittseinkommen der                     angefügt:\nBerufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Berech-               „oder wenn ein Erstattungsanspruch nach § 20\ntigte angehört, zugrunde gelegt werden. Treffen               Satz 2 besteht.\"","584                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n12. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „er\" durch die                Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschie-\nWorte „die Krankenkasse\" ersetzt.                                 den wäre, längstens jedoch bis zum Ablauf des\nMonats, in dem der Beschädigte das 65. Lebens-\n13. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:                             jahr vollendet, pauschal ermittelt, indem das Ver-\ngleichseinkommen\n,,Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen an Berech-\ntigte, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetz-             1. bei verheirateten Beschädigten um 18 vom\nbuch versichert sind.\"                                               Hundert, der 1 400 DM übersteigende Teil um\n36 vom Hundert und der 3 500 DM überstei-\n14. § 21 wird wie folgt geändert:                                         gende Teil um 40 vom Hundert,\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                2. bei nicht verheirateten Beschädigten um 18\nvom Hundert, der 900 DM übersteigende Teil\n,,(2) Die Krankenkasse kann Erstattungen nach\num 40 vom Hundert und der 2 700 DM überstei-\nden §§ 19 und 20 auch unterhalb des in § 110\ngende Teil um 49 vom Hundert\nSatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ngenannten Betrages verlangen, wenn der Gesamt-               gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert\nbetrag des Kostennachweises diesen Betrag                    des Vergleichseinkommens als dessen Netto-\nerreicht.\"                                                    betrag.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                            (8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger\noder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus\n15. In § 24 wird Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird Ab-               dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem\nsatz 3.\n1. das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger\nErwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1\n16. In § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort                      und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert\n„gelten,\" die Worte „und seine Pflegekinder im Sinne                 wird,\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-\ngesetzes,\" angefügt.                                             2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung sowie das Altersgeld und die Landabgabe-\nrente nach dem Gesetz über eine Attershilfe für\n17. In § 26c Abs. 5 Satz 4 werden die Worte ,,§ 27d\nLandwirte um die Hälfte des Vomhundertsatzes\nAbs. 1 Nr. 8\" durch die Worte ,,§ 27 d Abs. 1 Nr. 7\"\ngemindert werden, der jeweils für die Bemes-\nersetzt.\nsung der Krankenversicherungsbeiträge aus\nRenten (§ 247 des Fünften Buches Sozialge-\n18. In § 26 d Abs. 1 wird in Satz 2 der Punkt durch ein                   setzbuch) gilt,\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n3. sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern\n„es sei denn, daß durch die Hilfe die Unterbringung in\n(§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit\neinem Alten- oder Pflegeheim vermieden oder verzö-\ndem Nettobetrag berücksichtigt werden und\ngert werden kann.\"\n4. das übrige Bruttoeinkommen um die Hälfte\n19. § 27h wird gestrichen.                                                des in Nummer 2 genannten Vomhundertsat-\nzes und zusätzlich um 19 vom Hundert des\n1 100 Deutsche Mark übersteigenden Betrages\n20. § 30 wird wie folgt geändert:\ngemindert wird.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nIn den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des\n,,(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Ein-           Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach\nkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit             Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnitts-\ndurch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhal-            einkommens.\nten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufs-\nschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert                  (9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird\ndes auf volle Deutsche Mark nach oben abgerun-               in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des\ndeten Einkommensverlustes (Absätze 4 und 12)                 Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des\noder, falls dies günstiger ist, einen Berufsscha-            Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen\ndensausgleich nach Absatz 6.\"                                nicht schädigungsbedingt gemindert war, von\neinem gesetzlichen oder einem gleichwertigen\nb) Die Absätze 6 bis 10 werden wie folgt gefaßt:                 Alterssicherungssystem erfaßt sind.\n,,(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3\n(10) Der Berufsschadensausgleich wird aus-\nletzter Satzteil ist der Nettobetrag (Absatz 7) des\nschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn\nnach Absatz 5 letzter Satz bekanntgemachten Ver-\ngleichseinkommens abzüglich des Nettoeinkom-                 1. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3\nmens (Absatz 8) aus gegenwärtiger oder früherer                  und des Absatzes 9 vorliegen und die Zahlung\nErwerbstätigkeit sowie der Ausgleichsrente und                   einer Rente aus der gesetzlichen Rentenver-\ndes Ehegattenzuschlags; Absatz 4 Satz 2 gilt.                    sicherung nach dem 30. Juni 1990 beginnt oder\n(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens              2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres des\nwird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927                Beschädigten ein Anspruch nach Absatz 6\ngeboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des                    ununterbrochen für mindestens zwölf Monate\nMonats, in dem der Beschädigte auch ohne die                     bestanden hat.\"","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990                                585\nc) Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden Ab-                  um 50 und 60 vom Hundert       um 35 Deutsche Mark,\nsätze 11 bis 15.\num 70 und 80 vom Hundert       um 45 Deutsche Mark,\nd) Im neuen Absatz 11 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:            um 90 vom Hundert\n,,Scheidet dagegen der Beschädigte schädigungs-            und bei Erwerbsunfähigkeit     um 55 Deutsche Mark.\"\nbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der\nBerufsschadensausgleich nach den Absätzen 3           22. In § 33 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 35 Abs. 3 oder 4\"\nbis 8 errechnet.\"                                           durch die Worte ,,§ 35 Abs. 4\" ersetzt.\ne) Der neue Absatz 12 wird wie folgt gefaßt:\n,,(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen     23. In§ 33a Abs. 2 werden die Worte,,§ 35 Abs. 3\" durch\ngemeinsamen Haushalt mit ihrem EhegaJten,                   die Worte ,,§ 35 Abs. 4\" ersetzt.\neinem Verwandten oder einem Stief- oder Pflege-\nkind führen oder ohne die Schädigung zu führen         24. In§ 33b Abs. 6 werden die Worte,,§ 35 Abs. 3\" durch\nhätten, erhalten als Berufsschadensausgleich                die Worte ,,§ 35 Abs. 4\" ersetzt.\neinen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der\nFolgen der Schädigung notwendigen Mehrauf-             25. § 35 wird wie folgt gefaßt:\nwendungen bei der Führung des gemeinsamen\nHaushalts.\"                                                                         ,,§ 35\nf) Im neuen Absatz 13 werden in Satz 1 die Worte                  (1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-\n„erzielten Mehrbetrags\" durch die Worte „nach              gung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und\n§ 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags\" ersetzt.         regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf\ndes täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder\ng) Der neue Absatz 14 wird wie folgt geändert:                 Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflegezulage von\naa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c            390 Deutsche Mark (Stufe 1) monatlich gezahlt. Ist die\neingefügt:                                          Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes\n,,c) wie der Berufsschadensausgleich festzu-        Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege\nstellen ist, wenn der Beschädigte ohne die     erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des\nSchädigung neben einer beruflichen             Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der not-\nTätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten       wendigen Pflege auf 663, 940, 1 211, 1 570 oder\nausgeübt oder einen gemeinsamen Haus-          1 935 Deutsche Mark (Stufen II, III, IV, V und VI) zu\nhalt im Sinne des Absatzes 12 geführt          erhöhen. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage\nhätte,\".                                       nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte er-\nhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe 1.\nbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.\nAußerdem werden die Worte „Absatzes 6 und              (2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1\ndes§ 64c Abs. 2 letzter Satz\" durch die Worte       Satz 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages\n„Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2            geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden\nund 3\" sowie der Punkt durch ein Komma er-          angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen\nsetzt.                                              Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um\nden übersteigenden Betrag erhöht. Lebt der Beschä-\ncc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                   digte mit seinem Ehegatten oder einem Elternteil in\n,,e) wie in besonderen Fällen das Nettoein-         häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu\nkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1          erhöhen, daß er nur ein Viertel der von ihm aufzuwen-\nNr. 3 und 4 zu ermitteln ist.\"                 denden angemessenen Kosten aus der pauschalen\nh) Nach dem neuen Absatz 15 wird folgender Ab-                 Pflegezulage zu zahlen hat und ihm mindestens die\nsatz 16 angefügt:                                          Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Aus-\nnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum\n,,(16) Hatte eine schwerbeschädigte Hausfrau für         vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht\nden Monat Juni 1990 Anspruch auf Berufsscha-               werden, wenn der Ehegatte oder Elternteil eines Pfle-\ndensausgleich nach Maßgabe des § 30 Abs. 7                 gezulageempfängers mindestens der Stufe V neben\nSatz 2 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden              dem Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätz-\nFassung, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden,           liche Hilfe leistet. Kann der Ehegatte oder Elternteil\nsolange dies günstiger ist als die Anwendung des           den Beschädigten nur vorübergehend nicht pflegen,\nAbsatzes 12. Ergibt sich außerdem ein Anspruch             ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs\nauf Berufsschadensausgleich nach den Absätzen              Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, daß dem\n3 bis 11, ist nur der höhere Berufsschadensaus-            Beschädigten die pauschale Pflegezulage in dersel-\ngleich zu zahlen. Der Berufsschadensausgleich              ben Höhe wie vor der vorübergehenden Verhinderung\nnach Satz 1 wird jährlich mit dem in § 56 Satz 1           der Pflegeperson verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten\nbestimmten Vomhundertsatz angepaßt; dabei ist              nicht, wenn der Ehegatte oder Elternteil nicht nur vor-\n§ 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzu-            übergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40 a\nwenden.\"                                                   Abs. 3 Satz 2 gilt.\n(3) Erhält der Beschädigte eine der in den §§ 55\n21. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-\n,,Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,            ten Leistungen unmittelbar nach diesen Vorschriften\ndie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer              oder aufgrund des § 11 Abs. 4, wird der in § 57 des\nMinderung der Erwerbsfähigkeit                                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Betrag","586                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nauf die Pflegezulage angerechnet. Dies gilt nicht für           tung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der\ndie in den §§ 55 und 56 des Fünften Buches Sozialge-            Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten\nsetzbuch genannten Leistungen, soweit ohne diese                und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe\nLeistungen die Aufwendung des genannten Betrages                der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen\ndurch den Beschädigten für eine entsprechende Hilfe             zustehen würden, wenn der Beschädigte an den\nzu einer Erhöhung der Pflegezulage nach Absatz 2                Folgen der Schädigung gestorben wäre. Bei der Be-\nführen würde. Eine Anrechnung ist ausgeschlossen,               rechnung der Bezüge der Angehörigen ist .auch das\nwenn die Hilflosigkeit überwiegend auf schädigungs-             Einkommen des Beschädigten zu berücksichtigen,\nunabhängigen Gesundheitsstörungen beruht.                       soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke,\ninsbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflich-\n(4) Während einer stationären Behandlung wird die\nten, einzusetzen ist.\"\nPflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern\nvon Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum\nEnde des ersten, den übrigen Empfängern von Pfle-          26. § 39 wird gestrichen.\ngezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Auf-\nnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.              27. § 40 a wird wie folgt geändert:\n(5) Über den in Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nhinaus wird die Pflegezulage während einer stationä-                „Witwen, deren Einkommen· geringer ist als die\nren Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats                     Hälfte des. Einkommens, das der Ehemann ohne\nvor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in               die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Scha-\nden folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte                      densausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des\nerhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach               festgestellten, auf volle Deutsche Mark nach oben\nAbsatz 1, wenn der Ehegatte oder der Elternteil bis                 abgerundeten Unterschiedsbetrags (Absatz 2)\nzum Beginn der stationären Behandlung zumindest                     oder, falls dies günsliger ist, einen Schadensaus-\neinen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben                     gleich nach Absatz 4.\"\nwird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weiterge-\nzahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen,            b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Grundrente\nes sei denn, die Kosten hätten durch ein dem Beschä-                (§ 40)\" ein Komma und die Worte „des Pflegeaus-\ndigten bei Abwägung alter Umstände zuzumutendes                     gleichs (§ 40b)\" eingefügt.\nVerhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflege-             c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nvertrages, vermieden werden können. Empfänger\n„Ein nach Satz 1 berechneter Schadensausgleich\neiner Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten,\nwird auch gezahlt, wenn die Voraussetzungen\nsoweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum\nnach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.\"\nBeginn der stationären Behandlung unentgeltlich täti-\ngen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abwei-           d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nchend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis                       ,,(4) Der nach Absatz 1 Satz 1 letzter Satzteil zu\nzur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3               zahlende Schadensausgleich beträgt 30 vom Hun-\njedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der                  dert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekannt-\npauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hin-                   gemachten Vergleichseinkommens abzüglich des\naus.                                                                Nettoeinkommens der Witwe sowie der Grund-\n(6) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1           rente(§ 40), des Pflegeausgleichs(§ 40b) und der\ngleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behand-              Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33). Dabei\nlung oder während einer stationären Behandlung ein,                 wird das Nettoeinkommen in entsprechender\nbesteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Ent-                 Anwendung des § 30 Abs. 8 Satz 1 ermittelt\"\nlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese\ne) Folgende Absätze werden angefügt:\nZeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in\nden folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die                   ,,(5) Der Schadensausgleich wird ausschließlich\nmit ihrem Ehegatten oder einem Elternteil in häus-                  nach Absatz 4 berechnet, wenn nach Ablauf des\nlicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebei-                 Monats, in dem der Verstorbene sein 65. Lebens-\nhilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezu-               jahr vollendet hätte, und nach Ablauf des Monats,\nlage nach Stufe 1. Soweit eine stärkere Beteiligung                 in dem die Witwe das 65. Lebensjahr vollendet hat,\ndes Ehegatten oder eines Elternteils oder die Beteili-              der Anspruch nach Absatz 4 ununterbrochen für -\ngung einer Person, die dem Beschädigten nahesteht,                  mindestens zwölf Monate bestanden hat.\nan der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in                     (6) § 30 Abs. 14 gilt entsprechend.\"\nbegründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis\nzur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe 1\ngezahlt werden.                                             28. Nach § 40 a wird eingefügt:\n,,§ 40b\n(7) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung\ndauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen,                 (1) Die Witwe eines Pflegezulageempfängers erhält\nwerden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sicherge-             einen Pflegeausgleich, wenn sie den Beschädigten\nstellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorüber-           während ihrer Ehe länger als 20 Jahre gepflegt hat.\ngehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpfle-            Als Pflegezeit zählen die Kalendermonate, für die der\ngung und Betreuung einschließlich notwendiger                   Beschädigte während der Ehe Anspruch auf Pflegezu-\nPflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versor-               lage mindestens der Stufe II oder eine entsprechende\ngungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschä-                  Leistung nach früheren versorgungsrechtlichen Vor-\ndigten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestrei-               schriften hatte, auch wenn der Anspruch nach § 65","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990                                 587\nAbs. 1 geruht hat. Kalendermonate, in denen die Ehe-               ten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt min-\nfrau die Pflege nicht unentgeltlich geleistet hat,                 destens um den folgenden Vomhundertsatz\nwerden nicht mitgezählt. Dies gilt auch für Kalender-              gemindert ist:\nmonate, in denen ein mehr als nur geringfügiger Teil\nder Pflege von Dritten erbracht worden ist, es sei                 Höhe der abgeleiteten Witwen-              Minderung\ndenn, diese Pflegetätigkeit Dritter hat jeweils nicht              versorgung insgesamt in v. H.           um mindestens\neines Zwölftels des in § 33 Abs. 1\nlänger als drei Monate gedauert. Die anzurechnende\nBuchstabe a genannten Bemes-\nGesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.                 sungsbetrags\n(2) Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der\nüber 20 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 0,5 vom                    36 und mehr                                 15v.   H.\nHundert des derzeitigen Betrags der Pflegezulage-                  34 bis unter 36                             14v.   H.\nstufe, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf                32 bis unter 34                             13v.   H.\nPflegezulage hatte. Bei einem Wechsel der Pflegezu-                30 bis unter 32                             12v.   H.\nlagestufe wird für jeden Kalendermonat ein Zwölftel                 28 bis unter 30                             11 V.  H.\ndes Betrags nach Satz 1 angesetzt.                                  unter 28                                    10v.   H.\n(3) Ergibt sich ein Pflegeausgleich von weniger als             Die Höhe der Witwenversorgung und der Betrag\n20 Deutsche Mark monatlich, wird er auf diesen                     der Minderung sind unter Berücksichtigung der\nBetrag erhöht.\"                                                     rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften über\ndie Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe\n29. § 41 wird wie folgt geändert:                                      festzustellen. Der nach der Tabelle maßgebende\nVomhundertsatz der Minderung ist auf die Witwen-\na) In Absatz 2 wird die Zahl „551\" durch die Zahl                  versorgung zu beziehen, die sich ohne die Minde-\n,,609\" ersetzt.\nrung im Sinne des Satzes 1 und ohne die Anrech-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 nung eigenen Einkommens der Witwe ergäbe.\nWird keine Witwenrente gezahlt, ist eine fiktive\n,,(3) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-\nWitwenrente zu berechnen und danach das Aus-\nrechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist,\nmaß der Minderung festzustellen. Die Vorausset-\nausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach\nzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn der\nSatz 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 zu erlassen-\nBeschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch\nden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermit-\nteln, daß                                                     auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähi-\ngen oder wegen nicht nur vorübergehender Hilf-\n1. bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätig-             losigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte;\nkeit ein Betrag in Höhe von 1, 1583 vom Hundert         § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Die Voraussetzungen des\nsowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in          Satzes 1 gelten auch als erfüllt, wenn der Beschä-\nHöhe von 0,4325 vom Hundert des Bemes-                  digte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufs-\nsungsbetrags (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a), je-             schadensausgleich wegen eines Einkommensver-\nweils auf volle Deutsche Mark nach oben abge-           lustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf Berufs-\nrundet, freibleibt (Freibetrag) und                     schadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte.\"\n2. bei Einkünften von der Stufe 1 O an der Betrag,         b) Folgender Absatz wird angefügt:\nbis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die\n,,(5) Für den Wegfall der Waisenbeihilfe gelten die\nEinzelabstände zwischen den Beträgen des\nVorschriften für die Waisenrente.\"\nanzurechnenden Einkommens mit den entspre-\nchenden Werten der Rechtsverordnung nach\n§ 33 Abs. 6 von Stufe 0 an übereinstimmen.       31. § 51 wird wie folgt geändert:\nBeim zusammentreffen von Einkünften aus gegen-             a) In Absatz 1 werden die Zahl „682\" durch die Zahl\nwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften              „746\" und die Zahl „463\" durch die Zahl „521\"\nwerden die beiden, für jede Einkommensgruppe                  ersetzt.\ngetrennt ermittelten Stufenzahlen zusammenge-              b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nzählt und die Summe vom 1. April 1990 bis 30. Juni\n,,(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-\n1990 um 8, vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 um 6\nund vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 um 3,                  gabe, daß das anzurechnende Einkommen stets\nhöchstens jedoch um die jeweils niedrigere der                so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu\nbeiden Stufenzahlen, vermindert.§ 33 Abs. 2, 3, 5             den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit\nund 6 gilt entsprechend.\"                                     (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach\nAbsatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es\nnicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt\n30. § 48 wird wie folgt geändert:\nhat.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht  32. In § 56 werden in Satz 1 die Worte „die Pausch-\nan den Folgen der Schädigung gestorben, so ist             beträge für schwerbeschädigte Hausfrauen (§ 30\nder Witwe und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und           Abs. 7),\" gestrichen.\nWaisenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte\ndurch die Folgen der Schädigung gehindert war,         33. In§ 60 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,(§ 30\neine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben,             Abs. 3)\" durch die Angabe ,,(§ 30 Abs. 3 oder 6)\"\nund dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädig-             ersetzt.","588                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n34. In § 61 Buchstabe b werden die Worte ,,§ 30 Abs. 3\"          b) Absatz 3 wird Absatz 1.\ndurch die Worte ,,§ 30 Abs. 3 oder 6\" ersetzt.               c) Absatz 5 wird Absatz 2.\n35. § 62 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Wird der gemeinsame Haushalt, den eine                                    Artikel 2\nSchwerbeschädigte oder ein Schwerbeschädigter mit\nden in § 30 Abs. 12 Satz 1 genannten Personen              Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ngeführt hat, aufgelöst, so sind die Minderung der          In§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozial-\nErwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der Berufs-       gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember·\nschadensausgleich nach § 30 Abs. 16 von Amts            1976, BGBi. 1S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nwegen nur neu festzustellen, wenn der Schwerbe-         Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261), wird\nschädigten oder dem Schwerbeschädigten ohne die         das Zitat,,§ 30 Abs. 3 bis 6\" durch das Zitat,,§ 30 Abs. 3\nSchädigungsfolgen die Aufnahme eines anderen            bis 11 \" ersetzt.\nBerufs zuzumuten wäre oder nach Wegfall des\nBerufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Be-\nrufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11\nzusteht.\"                                                                         Artikel 3\nBerlin-Klausel\n36. In§ 64c Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 30 Abs. 3\nbis 9\" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 3 bis 16\" ersetzt.      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n37. § 83 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Das gilt auch für Leistungen, die mit Rücksicht auf\nArtikel 4\neine frühere Tätigkeit an den ehemals Erwerbstätigen\noder seine Hinterbliebenen zur Erfüllung eines                                  Inkrafttreten\nRechtsanspruchs oder freiwillig erbracht werden.\"\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April\n1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 20, 27 Buchstaben a, d und e\n38. § 84 wird wie folgt geändert:                           sowie Nr. 32 bis 36 und Artikel 2 treten am 1. Juli 1990 in\na) Die Absätze 1, 2 und 4 werden gestrichen.            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. März 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}