{"id":"bgbl1-1990-15-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":15,"date":"1990-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_15.pdf#page=12","order":2,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1990-03-26T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["592                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 26. März 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,     2. § 4c wird wie folgt geändert:\njeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des§ 16         a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz einge-\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                 fügt:\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-                ,,(4) Absatz 1 gilt für den nach § 4b Abs. 4 ausge-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im                setzten Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und                entsprechend, daß an die Stelle der dort genannten\nfür Wirtschaft:                                                      Daten des Jahres 1987 die entsprechenden Daten\nArtikel 1                                  des Jahres 1990 treten.\"\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung i           b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nder Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1\nS. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n21. März 1990 (BGBI. 1 S. 556), wird wie folgt geändert:                                 Artikel 2\n1. Dem § 4b wird folgender Absatz angefügt:                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n,,(4) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit     Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nBeginn des 1. April 1990 4,56 vom Hundert für die Zeit    auch im Land Berlin.\nvom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 ausgesetzt.\nFür den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird\nArtikel 3\nnach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein-\nschaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergütung von         Diese Verordnung tritt am 1. April 1990 in Krpft. Die\n199,80 DM je 1000 kg Referenzmenge gewährt. Die           Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober\nZahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1991 an den Milch-     1990 an wieder in ihrer am 31. März 1990 maßgebenden\nerzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn des            Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\n1. April 1990 zustand.\"                                   etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 26. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990                               593\nVerordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts\nnach dem Arzneimittelgesetz\nVom 26. März 1990\nAuf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes                  1 . die Änderung eines Zulassungsbe-\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch                      scheides infolge einer Änderung\nArtikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 16. August 1986                           der Bezeichnung eines Arzneimit-\n(BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, in Verbindung mit                    tels                                 300 DM,\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n2. die      Anordnung des befristeten\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), wird im Einvernehmen mit                   Ruhens einer Zulassung nach § 30\ndem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nAbs. 2 Satz 2 des Arzneimittel-\ngesetzes                             500 DM,\nArtikel 1                               3. eine Verlängerung einer Zulassung\nnach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-\ngesetzes                            1 500 DM,\nEhrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom\n20. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1132) wird wie folgt geändert:            4. eine Verlängerung der Frist im Falle\ndes§ 31 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimit-\n1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                       telgesetzes                            75 DM,\n,,(3) Als Stundensätze sind zugrunde zu legen:                 5. a) die Erteilung der Zustimmung zu\neiner Änderung der Dosierung,\n1. für Beamte des höheren Dienstes und\nder Art oder der Dauer der\nvergleichbare Angestellte                    83 DM,\nAnwendung sowie einer Ein-\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes                                        schränkung der Gegenanzei-\nund vergleichbare Angestellte                64DM,                    gen,    Nebenwirkungen oder\n3. für sonstige Beschäftigte                       51 DM.                   Wechselwirkungen mit anderen\nMitteln                          300 DM,\nAngefangene Stunden sind auf Viertelstunden aufzu-\nrunden.\"                                                               b) die Erteilung der Zustimmung zu\neiner Änderung der Packungs-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                 größe                            100 DM.\na) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Angabe „ 1 000 bis 8 000                 Werden für ein Arzneimittel meh-\nDM\" durch die Angabe „ 1 000 bis 20 000 DM\"                      rere Änderungen im Sinne der\nersetzt.                                                         Nummer 5 Buchstabe a gleichzeitig\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     beantragt, so wird für eine Ände-\nrung die volle Gebühr und für jede\n,,(2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentratio-             weitere Änderung die Hälfte der\nnen oder Darreichungsformen eines Arzneimittels                  vorgesehenen Gebühr, insgesamt\nbeantragt, so ist für die Entscheidung über deren                jedoch nicht mehr als 800 DM erho-\nZulassung jeweils die Hälfte, bei Hyposensibilisie-              ben.\"\nrungsimpfstoffen und Testallergenen ein Viertel des\nMindestsatzes zu erheben.\"                               b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2\" durch die\nAngabe ,,§ 5 Abs. 3\" ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, Absatz 3 wird\nAbsatz 4.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Hat die Entscheidung über die Zulassung\n,,(1) Die Gebühr für die Entscheidung über die\neinen außergewöhnlich geringen Aufwand erfordert,\nFreigabe einer Charge beträgt für\nso kann die Gebühr bis auf diesen Aufwand er-\nmäßigt werden.\"                                             1. Sera                                    600 DM,\n2. Bakterien- und Toxoidimpfstoffe\n3. In § 6 werden nach den Worten „so kann dafür eine\nGebühr von 30 bis 300 DM erhoben werden\" die Worte                     a) monovalent                         800 DM,\n,,, in außergewöhnlich aufwendigen Fällen kann die                      b) Mischimpfstoffe                 1 200 DM,\nGebühr bis auf 1 000 DM erhöht werden\" eingefügt.                 3. Parasiten- und Pilzimpfstoffe         1 000 DM,\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                       4. Virusimpfstoffe\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      a) monovalent                      1 000 DM,\nb) Mischimpfstoffe                 1 500 DM,\n,,(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulas-\nsung sind an Gebühren zu erheben für:                       5. Hyposensibilisierungsimpfstoffe         300 DM,","594                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6. T estallergene                                      6. § 11 wird wie folgt gefaßt:\na) aus biologischen Materialien          200 DM,                                  ,,§ 11\nb) aus biologischen Materialien,                         (1) Bei auf Antrag abgegebenen wissenschaftlichen\nwenn die Arzneimittel aus schon\nStellungnahmen zum Herstellungsverfahren, zur Quali-\ngeprüften Allergenextraktlösun-\ntät, zur therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenk-\ngen hergestellt werden                50 DM,      lichkeit eines Arzneimittels bestimmt sich die Gebühr\nc) aus anderem Material                   50 DM,      nach dem Personalaufwand (§ 3) und dem Sachauf-\n7. Tuberkuline                                800 DM,      wand (§ 4).\n8. T estsera und Testantigene                                 (2) Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag\na) HIV-Diagnostika                      800 DM,       vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben\nb) andere Testsera und Testanti-                     für\ngene                                400 DM.       1 . nicht einfache schriftliche Auskünfte      100 DM,\nWird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Chargen            2. Bescheinigungen und Beglaubigungen           50 DM,\neines Hyposensibilisierungsimpfstoffes, die sich nur\nin ihrer Konzentration unterscheiden, beantragt, so        3. Chargenzertifikate für Chargen, die nicht nach § 32\nwird die volle Gebühr nur einmal und für die Ent-              Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes freigegeben\nscheidung über die Freigabe weiterer Chargen eine              sind, die Hälfte der in § 8 Abs. 1 vorgesehenen\nGebühr von jeweils 100 DM erhoben. Soweit Char-                Gebühr.\"\ngen aus parallel hergestellten Endzubereitungen\nabgefüllt werden und deshalb ein geringerer Prü-\nfungsaufwand erforderlich ist, beträgt die Gebühr                                Artikel 2\nein Viertel der in Satz 1 vorgesehenen Gebühr.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\n,,(3) Für die Entscheidung über die Freistellung von gesetzes auch im Land Berlin.\nder staatlichen Chargenprüfung nach § 32 Abs. 4\ndes Arzneimittelgesetzes beträgt die Gebühr das\nEinfache bis zum Doppelten der in Absatz 1 Satz 1\nfür das betreffende Arzneimittel festgesetzten                                   Artikel 3\nGebühr. § 5 Abs. 3 gilt.entsprechend.\"                   (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                      dung in Kraft.\n,,(4) Beantragt ein pharmazeutischer Unternehmer       (2) Abweichend davon sind die §§ 3 und 5 in der vor\ndie Änderung der Angabe über die Haltbarkeit einer     Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung,\nCharge, so wird ein Viertel der in Absatz 1 vorgese-   soweit sie niedrigere Stundensätze oder Gebührensätze\nhenen Gebühr, mindestens jedoch eine Gebühr von        vorsehen als diese Verordnung, weiter anzuwenden auf\n50 DM, erhoben. Für jede sonstige Änderung eines       Fälle, in denen ein Zulassungsantrag vor dem 15. Dezem-\nBescheides über die Freigabe einer Charge wird         ber 1989 gestellt und über ihn noch nicht rechtskräftig\neine Gebühr von 50 DM erhoben.\"                        entschieden worden ist.\nBonn, den 26. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}