{"id":"bgbl1-1990-14-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":14,"date":"1990-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_14.pdf#page=3","order":9,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung","law_date":"1990-03-20T00:00:00Z","page":551,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                               551\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung\nVom 20. März 1990\nAuf Grund des§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in              Soldaten mit der Maßgabe, daß die Zulage in den\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989              Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a 1,25 Deut-\n(BGBI. 1 S. 261) verordnet die Bundesregierung:                 sche Mark je Stunde beträgt. Die Zulage erhalten\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte\nArtikel 1                              auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Eine\nNachtdienstentschädigung (-zulage) wird nicht\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der           gewährt.\nBekanntmachung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 762),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 Abs. 2 des Gesetzes           (3) Die Zulage ist für volle Stunden zu gewähren;\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt         § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Bei unter-\ngeändert:                                                       schiedlichen Zulagesätzen sind zunächst die Zeiten\nmit dem jeweils höheren Zulagesatz zusammenzu-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                zählen, entsprechend § 3 Abs. 1 letzter Satz zu run-\nden und abzugelten. Die Gesamtstundenzahl nach\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:             Satz 1 abzüglich der mit jeweils höherem Zulagesatz\n„Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr       abgegoltenen Stundenzahlen ergibt die Zahl der mit\nals 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen          dem niedrigsten Zulagesatz abzugeltenden Stunden.\"\nZeiten geleistet wird.\"\n3. Dem § 5 Nr. 4 werden am Schluß nach dem Komma\nb) In Absatz 4 werden die Worte „der Wachdienst,\"\ndie Worte „in den Lagezentren oder Leitstellen ober-\ngestrichen.\nster Bundes- oder Landesbehörden auch Polizeivoll-\nzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,\"\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\nangefügt.\n,,§ 4\nHöhe und Berechnung der Zulage                4. In § 1O Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Befähi-\ngungsschein III\" durch die Bezeichnung „Befähi-\n(1) Die Zulage beträgt für Dienst\ngungsschein F\" ersetzt.\n1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier-\ntagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfing-        5. In § 16 werden\nsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezem-\nber jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage        a) in Satz 2 die Worte „einer „Äquivalenttemperatur\"\nnicht auf einen Sonntag fallen,                             von mindestens 80 °C\" durch die Worte „einem\nWet-Bulb-Globe-Temperature-lndex von minde-\n1,45 Deutsche Mark je Stunde,                               stens 20 °C\" und\n2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen         b) in Satz 3 die Worte „einer „Äquivalenttemperatur\"\n13.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie                           von mehr als 90 °C\" durch die Worte „einem Wet-\nb) im übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und            Bulb-Globe-Temperature-lndex von mehr als\n6.00 Uhr                                                 30 °C\" ersetzt.\n0,75 Deutsche Mark je Stunde.\n6. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n(2) Für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizei-         ,,Beamte\" die Worte „und Soldaten\" eingefügt.\nlichen Aufgaben nach Nummer 9 der Vorbemerkun-\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B             7. Nach § 19 wird folgender neuer Titel eingefügt:\ndes Bundesbesoldungsgesetzes beträgt die Zulage in\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 4,00 Deutsche Mark                                  „9. Titel\nje Stunde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-                          Zulage für die Pflege\nstabe a 1 ,50 Deutsche Mark je Stunde und in den                             Schwerbrandverletzter\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b 2,50 Deut-\n§ 19a\nsche Mark je Stunde. Dies gilt auch für Polizeivoll-\nzugsbeamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst                      Allgemeine Voraussetzungen\ndes Bundes und beim Deutschen Bundestag, für                                 und Höhe der Zulage\nBeamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A                 Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflege-\nbei Justizvollzugsanstalten und im Einsatzdienst der        dienst und entsprechende Soldaten, die die Grund-\nFeuerwehr sowie für die im Betriebs- und Verkehrs-          und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten\ndienst der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen           Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte,\nBundespost eingesetzten Beamten. Satz 1 gilt auch           denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle\nfür Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord-               für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bun-\nnung A im Krankenpflegedienst und entsprechende             desrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit,","552                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil t\nGesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt                                       § 23\nHamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für                          Allgemeine Voraussetzungen\njede volle Pflegestunde 1,80 Deutsche Mark.\"                                   und Höhe der Zulagen\nfür Krankenpflegedienst\n8. Der 4. Titel des 3. Abschnitts erhält folgende Fassung:          (1) Beamte des mittleren Dienstes und entspre-\nchende Soldaten im Krankenpflegedienst, die\n„4. Titel\n1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken,\nZulagen im Krankenpflegedienst\nAbteilungen oder Stationen Patienten pflegen,\n§ 22                              2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Sta-\nAllgemeine Voraussetzungen                          tionen ständig geisteskranke Patienten pflegen,\nund Höhe der Zulagen                        3. in psychiatrischen oder neurologischen Kranken-\nfür Wechselschichtdienst                         häusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektro-\nund für Schichtdienst                          encephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der\n(1) Beamte im Krankenpflegedienst und entspre-                 Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit gei-\nchende Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage                steskranken Patienten umgehen,\nvon 150 Deutsche Mark monatlich, wenn sie ständig             4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit\nnach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind,              geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder\nder einen regelmäßigen Wechsel der täglichen                      sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,\nArbeitszeit in Wechselschichten (Arbeitsschichten, in\nerhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutsche\ndenen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,\nMark.\nsonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und\ndie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich minde-              (2) Beamte des mittleren Dienstes und entspre-\nstens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen               chende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die\noder betriebsüblichen Nachtschicht leisten.                   Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend\nbei\n(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten und Solda-\nten erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten       1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten\nhaben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen                   Patienten (z. 8. Tuberkulose-Patienten), die\nregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in                 wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen\nZeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),              Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen\nuntergebracht sind,\na) eine Schichtzulage von 120 Deutsche Mark monat-            2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Statio-\nlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wech-\nnen,\nselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht\nerfüllen, weil nach dem Schichtplan eine Unterbre-        3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten\nchung des Die_nstes am Wochenende von höch-                   Patienten,\nstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durch-           4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe\nschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der                oder von Knochenmark,\ndienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nacht-\nschicht nur in je sieben Wochen leisten,                  5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,\n6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchge-\nb) eine Schichtzulage von 90 Deutsche Mark monat-                 führt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten\nlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeit-            radioaktiven Stoffen behandelt werden,\nspanne von mindestens 18 Stunden,\nausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Deut-\nc) eine Schichtzulage von 70 Deutsche Mark monat-             sche Mark. Die Zulage erhalten .auch Beamte und\nlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeit-        Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im\nspanne von mindestens 13 Stunden                          Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten\nihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten\ngeleistet wird. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem\nwahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertre-\nBeginn der frühesten und dem Ende der spätesten\nter. Auf die Zulage wird eine für denselben Kalender-\nSchicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte\nmonat zustehende Zulage nach § 19 a angerechnet.\nStundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schicht-\nplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.                  (3) Beamte des mittleren Dienstes im Kranken-\nSieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage               pflegedienst, die\nwöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der        1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen\nBerechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage                     oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psy-\nwöchentlich zugrunde gelegt werden.                               chiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als\n(3) Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst               Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke\nleisten, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen               in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pfle-\nder Absätze 1 und 2 75 vom Hundert der entspre-                   gen,\nchenden Beträge.                                              2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale\nTuberkulosekranke tätig sind,\n(4) Auf die Zahlung der Zulage sind die allgemeinen\nVerwaltungsvorschriften zu § 42 Abs. 3 des Bundes-            3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraus-\nbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.                       setzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                                    553\nerhalten eine Zulage von monatlich 120 Deutsche                tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich\nMark.                                                          100 Deutsche Mark.\n(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt.               (2) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.\nSind die Voraussetzungen für eine Zulage nach\nAbsatz 1 und Absatz 2 erfüllt, so werden beide Zu-                                        9. Titel\nlagen nebeneinander gewährt. Eine Zulage nach\nNummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbe-                                              § 23e\nsoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-                                   Zulage für Tätigkeit\ngesetzes ist mit dem Betrag von 90 Deutsche Mark                       in der unterirdischen Anlage Marienthal\nanzurechnen.\n(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12,\n(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.\"                         die in der unterirdischen Anlage Marienthal ständig\ntätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich\n9. § 23 a wird wie folgt geändert:                                60 Deutsche Mark.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einsätze\" die\n(2) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\nWorte „oder regelmäßig als Verdeckte Ermittler\"\neingefügt.\n11. § 24 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\nArtikel 2\n10. Dem 3. Abschnitt werden nach dem 7. Titel folgende\nTitel angefügt:                                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bun-\n„8. Titel\ndesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 23d\nZulage im Seuchenbetrieb\nArtikel 3\nder Bundesforschungsanstalt\nfür Viruskrankheiten der Tiere                 Artikel 1 Nr. 7 und 8 tritt mit Wirkung vom 1. August 1989\n(1) Beamte der Bundesforschungsanstalt für Virus-      in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom\nkrankheiten der Tiere, die ständig im Seuchenbetrieb      1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. März 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}