{"id":"bgbl1-1990-14-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":14,"date":"1990-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/14#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_14.pdf#page=29","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM","law_date":"1990-03-01T00:00:00Z","page":577,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                  577\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM\nVom 1. März 1990\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die\nBefugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\n1. im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM\na) den Präsidenten der Oberpostdirektionen,\nb) dem Präsidenten des Fernmeldetechnischen Zentralamts,\nc) dem Präsidenten des Zentralamts für Mobilfunk,\nd) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost\nund\ne) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fach-\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungs-\nakts abgelehnt haben,\n2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin\ndem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, soweit uns die Befugnisse\nder obersten Dienstbehörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsver-\nhältntsse der in einzefnen Verwaltungszwergen des Landes Bertin beschäftig-\nten Personen vom 26. April 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 725), in Verbindung\nmit § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes zugewiesen sind und der\nPräsident der Landespostdirektion Berlin oder eine ihm nachgeordnete\nBehörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen\noder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt hat.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.\ngenannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns\ndie Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 1. März 1990\nDeutsche Bundespost TELEKOM\nDer Vorstand\nFreundlieb"]}