{"id":"bgbl1-1990-14-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":14,"date":"1990-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_14.pdf#page=14","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung","law_date":"1990-03-21T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":14,"num_pages":13,"content":["562                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Regelsatzverordnung\nVom 21. März 1990\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfe-              c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       ,,(3) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsange-\n20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401) verordnet der Bundes-              hörige betragen\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im\n1. bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 50 vom\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nHundert, beim Zusammenleben mit einer Per-\nSozialordnung und dem Bundesminister der Finanzen:\nson, die allein für die Pflege und Erziehung des\nKindes sorgt, 55 vom Hundert,\nArtikel 1                                 2. vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des\nDie Regelsatzverordnung in der im Bundesgesetzblatt                  14. Lebensjahres 65 vom Hundert,\nTeil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten              3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des\nbereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom                  18. Lebensjahres 90 vom Hundert und\n10. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 451 ), wird wie folgt geändert:            4. vom Beginn des 19. Lebensjahres an 80 vom\nHundert\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand.\"\n,,(1) Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistun-       d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf ein-\n,,(4) Beträge nach den Absätzen 1 und 3, die nicht\nschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche\nvolle Deutsche Mark ergeben, sind bis zu 0,49\nBedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehören auch\nDeutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche\ndie laufenden Leistungen für die Beschaffung von\nMark an aufzurunden.\"\nWäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert,\nfür die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und\nHausrat in kleinerem Umfang sowie für Körperpflege       3. § 4 wird gestrichen.\nund für Reinigung.\"\nArtikel 2\n2.. § 2 wird wie folgt geändert:                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            tungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bundessozial-\nhilfegesetzes auch im Land Berlin.\n„Für Alleinstehende vom Beginn des 19. bis zur\nVollendung des 25. Lebensjahres ist der Regelsatz\nin Höhe von 90 vom Hundert des Regelsatzes für                                 Artikel 3\neinen Haushaltsvorstand festzusetzen, sofern nach      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nLandesrecht kein höherer Regelsatz gilt.\"           Kraft. Bis zum 30. Juni 1990 sind die nach dem bisher\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                             geltenden Recht festgesetzten Regelsätze anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                                 563\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Orthoptistinnen und Orthoptisten\n(OrthoptAPrV)\nVom 21. März 1990\nAuf Grund des § 8 des Orthoptistengesetzes vom               c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften\n28. November 1989 (BGBI. 1 S. 2061) verordnet der Bun-              entsprechend den zu prüfenden Fächern;\ndesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit          dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer\nim Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und              angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über-\nWissenschaft:\nwiegend ausgebildet haben.\n§ 1                               (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen\noder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde\nAusbildung                         bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und\nDie dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und       nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren\nOrthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 auf-     Stellvertreter. Der Vorsitzende legt auf Vorschlag der\nSchulleitung fest, für welche Fächer die einzelnen Fach-\ngeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die\nin Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.              prüfer und ihre Stellvertreter jeweils zuständig sind.\n(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und\nBeobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen\n§2\nentsenden.\nStaatliche Prüfung\n§4\n(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,\nZulassung zur Prüfung\neinen mündlichen und einen praktischen Teil.\n(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings\n(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an\nüber die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungster-\n?er er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde,\nmine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prü-\nm deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung\nfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem\nabgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnah-\nEnde der Ausbildung liegen.\nmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungs-\nausschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die bean-      (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-\nt~agen, die Prüfung auf Grund des§ 11 Abs. 4 des Orthop-    gende Nachweise vorliegen:\nt,stengesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige\nBehörde den zuständigen Prüfungsausschuß.                   1. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei-\nche Teilnahme am theoretischen und praktischen\nUnterricht und an der praktischen Ausbildung nach\n§3                                 dem Muster der Anlage 3,\nPrüfungsausschuß                        2. ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe. Als\nein solcher Nachweis gilt insbesondere eine Beschei-\n(1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebil-         nigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland\ndet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:            e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-\n1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde               Unfallhilfe, des Malteser-Hilfsdienstes e.V., der Feuer-\noder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahr-        wehr, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes\nnehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt als Vorsit-        oder der Polizei eines Landes über die Teilnahme an\nzenden,                                                     einer Ausbildung in Erster Hilfe.\n2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die           (3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund\nSchule nach den Schulgesetzen eines Landes der          des § 11 Abs. 4 des Orthoptistengesetzes abzulegen, tritt\nstaatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-   an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bescheini-\nsteht,                                                  gung der Nachweis darüber, daß der Antragsteller bei\nInkrafttreten des Gesetzes mindestens fünf Jahre Unter-\n3. folgenden Fachprüfern:                                   suchungen und Behandlungen von Sehschwächen,\na) mindestens einem Arzt,                               Schielerkrankungen und Nystagmus durchgeführt hat.\nb) mindestens einer an der Schule unterrichtenden         (4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem\nOrthoptistin oder einem entsprechend tätigen         Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn\nOrthoptisten,                                        schriftlich mitgeteilt werden.","564                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§5                                                           §7\nSchriftlicher Teil der Prüfung                                 Praktischer Teil der Prüfung\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf      (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling unter\nfolgende Fächer:                                              Aufsicht zwei ihm unbekannte Patienten zu untersuchen.\nDabei soll er auch seine Kenntnisse in der Anwendung\n1. Anatomie und Physiologie der Augen,\northoptischer und pleoptischer Geräte nachweisen. Für\n2. Augenbewegungsstörungen, Orthoptik und Pleoptik,           einen dieser Patienten sind der Untersuchungsablauf, das\nNeuroophthalmologie.                                      Untersuchungsergebnis und der Behandlungsvorschlag\nDer Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichts-    vom Prüfling schriftlich niederzulegen.\narbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die\n(2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfol-\nAufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die Auf-\ngen durch die Schulleitung im Einvernehmen mit dem\nsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.\nPatienten und dem für die Patienten verantwortlichen Arzt\n(2) Aus den Vorschlägen der Schulleitung bestimmt der      sowie im Benehmen mit einem Fachprüfer. Der praktische\nVorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufgaben für          Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens drei\ndie Aufsichtsarbeiten. Jede Aufsichtsarbeit ist von minde-    Stunden abgeschlossen sein.\nstens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der\n(3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nFachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote\nfür den schriftlichen Teil der Prüfung.                                                    §8\n(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schrift-                              Niederschrift\nlichen Teil der Prüfung wird die Summe der Noten aus\nden in Absatz 1 genannten Fächern halbiert. Dabei lautet         Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus\ndie Gesamtnote                                                der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und\netwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.\n,,sehr gut\" (1)          bei Werten bis unter 1,5,\n,,gut\" (2)               bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,\n,,befriedigend\" (3)      bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,                                 §9\n,,ausreichend\" (4)       bei Werten von 3,5 bis 4,0,                                    Benotung\n,,mangelhaft\" (5)        bei Werten von mehr als 4,0 bis 5,0,\n,,ungenügend\" (6)        bei Werten von über 5,0.                Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen\nin der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie\nfolgt benotet:\n§6\n„sehr gut\" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in\nMündlicher Teil der Prüfung                    besonderem Maße entspricht,\n(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf      ,,gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-\nfolgende Fächer:                                              spricht,\n1. Anatomie und Physiologie des Menschen, insbeson-           \"befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den\ndere des Sehsystems,                                      Anforderungen entspricht,\n2. Allgemeine Augenheilkunde einschließlich Arzneimittel,     ,,ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-\nweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,\n3. Augenbewegungsstörungen,\n„mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforderungen\n4. Orthoptik und Pleoptik,\nnicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendi-\n5. Neuroophthalmologie,                                       gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in\n6. Optik und Brillenlehre,                                    absehbarer Zeit behoben werden können,\n7. Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge,                „ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforderungen\nnicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lücken-\n8. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.                  haft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben\nDie Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf      werden können.\ngeprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht\nlänger als zehn Minuten geprüft werden.                                                    § 10\n(2) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern               Bestehen und Wiederholung der Prüfung\nabgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,\nsich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann      (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der\nauch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet       mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit minde-\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen           stens „ausreichend\" benotet werden.\nmit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen\n(2} Über die bestandene staatliche Prüfung wird        ein\nTeil der Prüfung.\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über       das\n(3} Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf       Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden       des\nbegründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim          Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in     der\nmündlichen Teil der Prüfung gestatten.                        die Prüfungsnoten anzugeben sind.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                                 565\n(3) Jeder Teil der Prüfung, für den der Prüfling die Note                             § 13\n,,mangelhaft\" oder „ungenügend\" erhalten hat, kann ein-\nmal wiederholt werden.                                              Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei\n(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu\nPrüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der\nwiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen wer-\nPrüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines\nden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen\nTäuschungsversuches schuldig gemacht haben, den\nhat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prü-\nbetreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden\" erklä-\nfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern\nren; § 1O Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entschei-\nbestimmt werden. Ein Nachweis über die Teilnahme an\ndung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum\nder weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf\nZulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die            Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täu-\nschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach\nWiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate\nnach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen        Abschluß der Prüfung zulässig.\nkann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zu-\nlassen.                                                                                  § 14\n§ 11                                               Prüfungsunterlagen\nRücktritt von der Prüfung                      Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß\nder Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der       gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge\nPrüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt     auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften\nunverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses         zehn Jahre aufzubewahren.\nschriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den\nRücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die\n§ 15\nGenehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorlie-\ngen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer                              Erlaubnisurkunde\närztlichen Bescheinigung verlangt werden.\nliegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt   für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-\noder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen         zeichnung „Orthoptistin\" oder „Orthoptist\" vor, so stellt die\nRücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als   zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem\nnicht bestanden. § 1O Abs. 3 gilt entsprechend.               Muster der Anlage 5 aus.\n§ 12                                                       § 16\nVersäumnisfolgen                                              Berlin-Klausel\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ner eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Orthoptisten-\nunterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht     gesetzes auch im Land Berlin.\nbestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10\nAbs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so\n§ 17\ngilt die Prüfung als nicht unternommen.\nInkrafttreten\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nvorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","566                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 1)\nTheoretischer und praktischer Unterricht\nStunden\nAllgemeine Anatomie und Physiologie                                       100\nAufbau und Funktion jeweils von\n1.1     Zellen und Gewebe\n1 .2    Skelettsystem und Bewegungsapparat\n1.3     Herz-Kreislaufsystem\n1.4     Atmungsorgane\n1.5     Verdauungsorgane\n1.6     Urogenitalorgane\n1.7     Zentrales und peripheres Nervensystem\n1 .8    Sinnesorgane\n1.9     Blut\n1.10    Endokrines System und sonstige Regulationssysteme\n2       Spezielle Anatomie und Physiologie                                        180\n2.1     Entwicklung, Aufbau und Funktion der Gehirnteile,\ndie für das visuelle System wichtig sind\n2.2     Bau der Augenhöhle und Nachbarschaftsbeziehungen\n2.3     Bau und Funktion der Lider\n2.4     Aufhängeapparat des Auges und seine Anomalien\n2.5     Makro- und mikroskopischer Aufbau des Augapfels, Lage und Funktion der\ndrei Augenhäute und ihre Beziehung zum Nervensystem\n2.6     Blutversorgung des Auges und der Orbita\n2. 7    Bau und Funktion des Tränenapparates\n2.8     Bau, Lage, Funktion und Anomalien der äußeren Augenmuskeln\nund ihre Innervation\n2.9     Steuerung von Augenbewegungen\n2.10    Akkommodations- und Konvergenzmechanismus\n2.11    Pupillenbahnen\n2.12    Bildentstehung und Erregungsleitung in der Netzhaut bzw. Sehbahn\n2.13    Auflösungsvermögen, Sehschärfe\n2.14    Monokulares und binokulares Gesichtsfeld, Gesichtsfeldausfälle\n2.15    Farbensehen, Hell-Dunkelsehen\n2.16    Entoptische Phänomene\n3       Allgemeine Krankheitslehre, Kinderheilkunde                                60\n3.1     Vererbung, Konstitution, Disposition\n3.2     Entzündungen, Degeneration, Regeneration, Geschwülste\n3.3     Krankheiten, die Motilitätsstörungen der Augen verursachen können,\nz. B. Diabetes mellitus, Hypertonus, Dysthyreose\n3.4     Schwangerschaft, Geburt und Entwicklung des Säuglings und Kleinkindes,\nAnomalien\n3.5     Embryopathien","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990         567\nStunden\n3.6   Kinderkrankheiten\n3.7   Psychologie des Kindes\n3.8   Umgang mit sehbehinderten und verhaltensgestörten Kindern\n4     Arzneimittel                                                          40\n4.1   Arzneiformen und ihre Verabreichung\n4.2   Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln\n4.3   Wirkung, Abbau\n4.4   spezifische Arzneimittel\n5     Allgemeine Augenheilkunde                                            150\n5.1   Mißbildungen und Krankheiten der Augen und ihrer Hilfsorgane\n5.2   Verletzungen der Augen und ihrer Hilfsorgane\n5.3   Funktionsstörungen der Augen\n6     Neuroophthalmologie                                                  100\n6.1   Krankheiten des sensorischen Systems, vor allem der Sehnerven\nund der Sehbahn\n6.2   Krankheiten des motorischen Systems, insbesondere\n6.2.1 Augenmuskellähmungen\n6.2.2 Blicklähmungen\n6.2.3 Blickhalteschwäche\n6.2.4 Dysmetrie der Blickzielbewegung\n6.2.5 Pränukleäre Lähmungen\n6.2.6 Störungen des optokinetischen Nystagmus und der Folgebewegung\n6.2.7 Vestibulärer Spontannystagmus und Störungen\ndes vestibulookulären Reflexes\n6.2.8 Fixationsnystagmen\n6.2.9 Störungen der Vergenz\n6.3   Störungen der Lidmotorik\n6.4   Störungen der Pupillomotorik\n7     Orthoptik und Pleoptik                                               400\n7.1   Anatomische und physiologische Voraussetzungen zur Entwicklung\ndes beidäugigen Sehens\n7.2   Entwicklung des beidäugigen Sehens beim nichtschielenden\nund schielenden Kind\n7.3   physiologisches und pathologisches Binokularsehen\n7.4   Heterophorien\n7.5   Heterotropien\n7.6   Amblyopien\n8     Augenbewegungsstörungen                                              250\n8.1   angeborenes und erworbenes Lähmungsschielen\n8.2   angeborener und erworbener Nystagmus\n8.3   Okulär bedingte Zwangshaltungen","568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nStunden\n9       Physik, Optik, Brillenlehre                                                           200\n9.1     Grundlagen der Mechanik\n9.2     Grundlagen der Elektrizitätslehre\n9.3     Grundlagen der Optik\n9.3.1   Brechung, Spiegelung, Beugung\n9.3.2   Linsen\n9.3.3   Prismen\n9.4     Physiologische Optik\n9.4.1   Das Auge als zusammengesetztes optisches System\n9.4.2   Pupille und Akkommodation\n9.4.3   Refraktionsanomalien und deren Korrektion\n9.5    Brillenlehre\n9.6    Vergrößernde Sehhilfen\n9. 7    Sonstige optische Geräte\n10     Hygiene                                                                                 60\n10.1    Allgemeine und persönliche Hygiene\n10.2   Krankheitserreger und übertragbare Krankheiten\n10.3    Sepsis, Asepsis, Desinfektion und Sterilisation\n10.4   Umweltschutz\n11     Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde                                                60\n11 .1  Berufskunde einschließlich Ethik\n11 .2  das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale\nZusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitspro-\ngramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheits-\norganisation und Europarat\n11.3    aktuelle Berufs- und gesundheitspolitische Fragen\n11.4   Orthoptistengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des\nGesundheitswesens\n11.5    arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung\nwichtig sind\n11.6    Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz\n11.7    Medizingeräteverordnung\n11.8    strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die\nbei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten\nund Sorgeberechtigten\n11.9    Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung\n· 11.10  die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland\n11 .11  Statistik im Gesundheitswesen\nZur Verteilung auf die Fächer 1 bis 11                                                        100\nMindeststunden insgesamt      1 700","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                                 569\nAnlage 2\n(zu § 1)\nPraktische Ausbildung\nPraktische Ausbildung in\n1. Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation\n2. Therapieplanung und -durchführung\n3. Neuroophthalmologie (einschließlich Perimetrie)\n4. Gesprächsführung und Beratung\n5. Anwendung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geräte\n6. Fotografie\n7. Betreuung von Sehbehinderten und Kontaktlinsenträgern\nMindeststunden     2800\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1)\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am theoretischen und· praktischen Unterricht\nund an der praktischen Ausbildung\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                                         Geburtsort\nhat in der Zeit                                          vom                              bis\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für\nOrthoptistinnen und Orthoptisten teilgenommen.\nDie Ausbildung ist- nicht- über die nach dem Orthoptistengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ...................... Tage*)-\nunterbrochen worden.\nOrt, Datum\n(Stempel)\n(Unterschrift(en) der Schulleitung)\n•) Nichtzutreffendes streichen.","570                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 10 Abs. 2 Satz 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                                                                                                                            Geburtsort\nhat am ............................................................................ die staatliche Prüfung für Orthoptistinnen und Orthoptisten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1\ndes Orthoptistengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der\n............................................ in ............................................................................................................................. bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung\n2.   im mündlichen Teil der Prüfung\n3.   im praktischen Teil der Prüfung\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                571\nAnlage 5\n(zu§ 15)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nOrthoptistln oder Orthoptist\nFrau/Herr*)\ngeboren am                                       in\nerhält auf Grund des Orthoptistengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\nzu führen.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 23. März 1990\nAuf Grund des§ 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9231-1, veröffijntlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)\ngeändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971\n(BGBI. 1 S. 2086) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch § 3 der Verordnung vom 29. September 1989 (BGBI. 1 S. 1810), wird wie folgt geändert:\n1. Im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes der Anlage zu§ 1 wird in der Gebührennummer 263 der Betrag „201,-\" durch\nden Betrag „402,-\" ersetzt.\n2. Im 4. Unterabschnitt Buchstabe E des 2. Abschnittes der Anlage zu § 1 erhalten die Gebührennummern 321 und\n321.1 bis 321.5 folgende Fassung:\n„321    Prüfung für die\n321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                                     DM798,-\n321 .2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen                                DM642,-\n321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer                                                               DM558,-\n321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen                                            DM402,-\n321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer                         DM402,-\".\n3. Die Gebührennummern 41 0 bis 413.3 im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 erhalten die Fassung der Anlage zu dieser\nVerordnung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) und § 23 des Kraftfahrsachverstän-\ndigengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. März 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                                 573\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 3)\nGebühren-                                                                                                        Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                            DM\n410       Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV\nMit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:\n-    Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen\nPrüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der\nTechnischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden.\n-    Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen\norganisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrages zur\nErstellung eines Gutachtens.\n-    Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, das heißt Überprüfung der vom Antragsteller zu liefern-\nden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständig-\nkeit.\n-    Schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl\nvon Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller.\n-    Porto, Telefon, Telex und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungs-\nablauf anfallen.\nDie Grundgebühren betragen\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410.1                                                                  100,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410.2                                                                  250,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410.3                                                                  400,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer   410.4                                                                   500,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410.5                                                                  650,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410.6                                                                  750,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410. 7                                                                 900,-\n410.1      1.  Schilder\n2.  Amtliches Kennzeichen\n3.  Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)\n4.  Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen\n5.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.2      1.  Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen\n2.  Abschleppeinrichtungen\n3.  Radabdeckungen\n4.  Ladepritsche lof Zugmaschine\n5.  Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)\n6.  Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen\n7.  Vorstehende Außenkanten\n8.  Gleitschutzeinrichtungen\n9.  Anhänger ohne Bremsanlage\n10.   Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte\n11.   Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.3      1.  Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit\n2.  Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung\n3.  Rückspiegel\n4.  Kraftstoffbehälter aus Blech\n5.  Beiwagen von Krafträdern\n6.  Vorrichtung für Schallzeichen\n7.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.4      1.  Sichtfeld\n2.  Heizungen\n3.  Unterfahrschutz\n4.  Scheibenwischer, Wascher\n5.  Lenkanlagen\n6.  Anbau lichttechnischer Einrichtungen\n7.  Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)\n8.  Türen","574                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGebühren-                                                                                              Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                 DM\n9. Kopfstützen\n10. Bremsanlagen\n11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl\n12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.5      1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen\n2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n3. Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)\n4. Anhänger mit Bremsanlage\n5. Scheiben aus Sicherheitsglas\n6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.6      1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben\n2. Kraftstoffverbrauch\n3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung\n4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen\n5. Verankerung der Sicherheitsgurte\n6. Stoßstangen\n7. Andere Kraftfahrzeuge\n8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.7      1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)\n2. Motorleistung\n3. Reifenprüfung\n4. Abgase von Ottomotoren Typ 1\n5. Abgase von Dieselmotoren\n6. Verhütung von Bränden\n7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n411      Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge\n411.1    Nachprüfungen\nDie Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei\nDrittel der Grundgebühr nach Nr. 410. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem\nAuftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen,\nkönnen außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie\ndurch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.\n411.2     Nachtragsg utachten\nDie Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen\nnach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach Nr. 410.\n412      Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410 und 411 abgegol-\nten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand für jeden Sachverständigen je vollendete Stunde mit\n115,- DM bzw. mit 28,75 DM je angefangene Viertelstunde berechnet. Der Einsatz mehrerer\nSachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem\nAuftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 % des\nvorgenannten Satzes berechnet.\n413      Sonstige Auslagen/Zuschläge\n413.1     Reisekosten\nBei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Dienststelle des Sachverständigen werden zu den\nGebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt. Sie setzen sich zusammen aus\nden Fahrtkosten für ötfentliche Verkehrsmittel und den lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für\nKilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewie-\nsen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten.\nBei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet\nwerden.\n413.2     Reisezeiten\nFür die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begonnene\nViertelstunde 28,75 DM berechnet; für Prüfgehilfen 20, 15 DM. Werden Prüfungen bei mehreren\nAuftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen."]}