{"id":"bgbl1-1990-14-13","kind":"bgbl1","year":1990,"number":14,"date":"1990-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/14#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-14-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_14.pdf#page=24","order":13,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1990-03-23T00:00:00Z","page":572,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 23. März 1990\nAuf Grund des§ 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9231-1, veröffijntlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)\ngeändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971\n(BGBI. 1 S. 2086) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch § 3 der Verordnung vom 29. September 1989 (BGBI. 1 S. 1810), wird wie folgt geändert:\n1. Im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes der Anlage zu§ 1 wird in der Gebührennummer 263 der Betrag „201,-\" durch\nden Betrag „402,-\" ersetzt.\n2. Im 4. Unterabschnitt Buchstabe E des 2. Abschnittes der Anlage zu § 1 erhalten die Gebührennummern 321 und\n321.1 bis 321.5 folgende Fassung:\n„321    Prüfung für die\n321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                                     DM798,-\n321 .2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen                                DM642,-\n321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer                                                               DM558,-\n321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen                                            DM402,-\n321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer                         DM402,-\".\n3. Die Gebührennummern 41 0 bis 413.3 im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 erhalten die Fassung der Anlage zu dieser\nVerordnung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) und § 23 des Kraftfahrsachverstän-\ndigengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. März 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                                 573\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 3)\nGebühren-                                                                                                        Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                            DM\n410       Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV\nMit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:\n-    Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen\nPrüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der\nTechnischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden.\n-    Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen\norganisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrages zur\nErstellung eines Gutachtens.\n-    Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, das heißt Überprüfung der vom Antragsteller zu liefern-\nden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständig-\nkeit.\n-    Schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl\nvon Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller.\n-    Porto, Telefon, Telex und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungs-\nablauf anfallen.\nDie Grundgebühren betragen\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410.1                                                                  100,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410.2                                                                  250,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410.3                                                                  400,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer   410.4                                                                   500,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410.5                                                                  650,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410.6                                                                  750,-\nfür  Prüfungen   nach  Nummer    410. 7                                                                 900,-\n410.1      1.  Schilder\n2.  Amtliches Kennzeichen\n3.  Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)\n4.  Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen\n5.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.2      1.  Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen\n2.  Abschleppeinrichtungen\n3.  Radabdeckungen\n4.  Ladepritsche lof Zugmaschine\n5.  Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)\n6.  Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen\n7.  Vorstehende Außenkanten\n8.  Gleitschutzeinrichtungen\n9.  Anhänger ohne Bremsanlage\n10.   Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte\n11.   Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.3      1.  Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit\n2.  Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung\n3.  Rückspiegel\n4.  Kraftstoffbehälter aus Blech\n5.  Beiwagen von Krafträdern\n6.  Vorrichtung für Schallzeichen\n7.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.4      1.  Sichtfeld\n2.  Heizungen\n3.  Unterfahrschutz\n4.  Scheibenwischer, Wascher\n5.  Lenkanlagen\n6.  Anbau lichttechnischer Einrichtungen\n7.  Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)\n8.  Türen","574                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGebühren-                                                                                              Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                 DM\n9. Kopfstützen\n10. Bremsanlagen\n11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl\n12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.5      1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen\n2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n3. Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)\n4. Anhänger mit Bremsanlage\n5. Scheiben aus Sicherheitsglas\n6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.6      1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben\n2. Kraftstoffverbrauch\n3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung\n4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen\n5. Verankerung der Sicherheitsgurte\n6. Stoßstangen\n7. Andere Kraftfahrzeuge\n8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.7      1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)\n2. Motorleistung\n3. Reifenprüfung\n4. Abgase von Ottomotoren Typ 1\n5. Abgase von Dieselmotoren\n6. Verhütung von Bränden\n7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n411      Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge\n411.1    Nachprüfungen\nDie Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei\nDrittel der Grundgebühr nach Nr. 410. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem\nAuftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen,\nkönnen außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie\ndurch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.\n411.2     Nachtragsg utachten\nDie Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen\nnach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach Nr. 410.\n412      Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410 und 411 abgegol-\nten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand für jeden Sachverständigen je vollendete Stunde mit\n115,- DM bzw. mit 28,75 DM je angefangene Viertelstunde berechnet. Der Einsatz mehrerer\nSachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem\nAuftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 % des\nvorgenannten Satzes berechnet.\n413      Sonstige Auslagen/Zuschläge\n413.1     Reisekosten\nBei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Dienststelle des Sachverständigen werden zu den\nGebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt. Sie setzen sich zusammen aus\nden Fahrtkosten für ötfentliche Verkehrsmittel und den lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für\nKilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewie-\nsen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten.\nBei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet\nwerden.\n413.2     Reisezeiten\nFür die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begonnene\nViertelstunde 28,75 DM berechnet; für Prüfgehilfen 20, 15 DM. Werden Prüfungen bei mehreren\nAuftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                        575\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                 DM\n413.3     Terminzuschläge\nSoweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber\nvereinbart sind, werden auf den Stundensatz folgende Zuschläge erhoben:\n-   An normalen Werktagen                                  zwischen 6.00 und. 20.00 Uhr 30 %\n-   An dienstfreien Werktagen                              zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 %\n-   In den Nachtstunden                                    zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 %\n-   An Sonntagen                                           zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 %\n-   An Feiertagen                                          zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 %\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - wird folgende Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n§ 90 a Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der\nFassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsge-\nsetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) vom 6. August\n1953 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 771) war jedenfalls bis\nzum 1 . Januar 1990 mit Artikel 12 Absatz 1 des Grund-\ngesetzes unvereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 14. März 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","576                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation\nVom 16. Februar 1990\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertrage ich die\nBefugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\na) dem Direktor des Zentralamts für Zulassungen im Fernmeldewesen,\nb) dem Präsidenten des Bundesamts für Post und Telekommunikation,\nc) dem Präsidenten der Bundesdruckerei,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts\nabgelehnt haben.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.\ngenannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die\nVertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 16. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                  577\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM\nVom 1. März 1990\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die\nBefugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\n1. im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM\na) den Präsidenten der Oberpostdirektionen,\nb) dem Präsidenten des Fernmeldetechnischen Zentralamts,\nc) dem Präsidenten des Zentralamts für Mobilfunk,\nd) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost\nund\ne) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fach-\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungs-\nakts abgelehnt haben,\n2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin\ndem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, soweit uns die Befugnisse\nder obersten Dienstbehörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsver-\nhältntsse der in einzefnen Verwaltungszwergen des Landes Bertin beschäftig-\nten Personen vom 26. April 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 725), in Verbindung\nmit § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes zugewiesen sind und der\nPräsident der Landespostdirektion Berlin oder eine ihm nachgeordnete\nBehörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen\noder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt hat.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.\ngenannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns\ndie Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 1. März 1990\nDeutsche Bundespost TELEKOM\nDer Vorstand\nFreundlieb","578                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 9, ausgegeben am 23. März 1990\nTag                                                                    I n h a It                                                             Seite\n14. 3. 90       Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Ausführungsordnung vom 22. April 1988 zum\nMadrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               158\n8. 2. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . .                           161\n19. 2. 90       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 26. November 1976 zum Abkommen über\ndie Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . • . .                          162\n20. 2. 90        Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zusammen-\nlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang 's-Heerenberg-\nWest/Abfertigungsstelle Heerenberg an der Straße von Emmerich nach 's-Heerenberg . . . . . . . . . . . . .                         164\n21. 2. 90        Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei\neinem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  165\n21. 2. 90        Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . .                     170\n1. 3. 90       Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie . .                                    171\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                         Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                            lnkrafttretens\nSeite       (Nr.              vom)\n20. 2. 90      Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-\nliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung- (Beilage)                        1333        (54          17. 3. 90)           27. 3. 90\n7400·1·6"]}