{"id":"bgbl1-1990-14-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":14,"date":"1990-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_14.pdf#page=6","order":10,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1990-03-20T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["554                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 20. März 1990\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung         3. § 19 wird wie folgt geändert:\nmit§ 2 Abs. 1 und 3, des§ 7 Abs. 1 sowie des§ 26 Abs. 1            a) In Absatz 1 wird in dem Obersatz vor der Num-\nbis 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-                     mernfolge nach der Paragraphenbezeichnung „5\"\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-              und dem nachstehenden Beistrich die Angabe\nlichten bereinigten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1                ,,5 a,\" eingefügt.\nund 2 und § 26 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober\n1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Gesetz            b) Absatz 1 Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:\nvom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden                    ,,40. Waren für die Ausübung dienstlicher Tätig-\nsind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des                          keiten, die\n§ 27 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 und 3 sowie                      a) nach den Beitrittsgesetzen zu zwischen-\n§ 5 verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-                            staatlichen Verträgen,\nvernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und\nder Finanzen:                                                                  b) nach Rechtsverordnungen der Bundes-\nregierung auf Grund des Artikels 3 des\nGesetzes vom 22. Juni 1954 über den\nArtikel 1\nBeitritt der Bundesrepublik Deutschland\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember                                 zum Abkommen über die Vorrechte und\n1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord-                         Befreiungen der Sonderorganisationen\nnung vom 20. September 1989 (BGBI. 1S. 1749), wird wie                             der Vereinten Nationen vom 21. Novem-\nfolgt geändert:                                                                    ber 1947 und über die Gewährung von\nVorrechten und Befreiungen an andere\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                  zwischenstaatliche Organisationen (BGBI.\n1954 II S. 639) in der Fassung des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                     Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes vom\n,,Antrag\".                                                                 16. August 1980 (BGBI. II S. 941)\nb) Der jetzige Text wird Absatz 1, dem folgender                          von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;\".\nAbsatz 2 angefügt wird:                                    c) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt\n,,(2) Genehmigungen in der Form der Allgemein-                gefaßt:\nverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-                   „Absatz 1 Nr. 1 bis 6, 17 bis 18, 19, 20, 22, 26 bis\ngesetz) werden von Amts wegen erteilt.\"                         28, 31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine\nAnwendung auf die in § 5 Abs. 1 und § 5 a Abs. 1\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                      genannten Waren einschließlich der dort genann-\nten Unterlagen;\".\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Liegt für die Ausfuhr eine Genehmigung in Form         4. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden das Wort\nder Allgemeinverfügung oder eine Sammelgeneh-              ,,Ägypten\" und der ihm nachstehende Beistrich gestri-\nmigung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung          chen.\nnicht erforderlich, so gilt zusätzlich § 15.\"\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird im Paragraphenzitat der         5. In § 38 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nBestandteil „Abs. 5\" gestrichen.\n,,(2) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt C Nummer\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     1461 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Hänge-\n„Mit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer              gleiter bedarf der Genehmigung, wenn Empfangsland\neine Ausfuhrbescheinigung auf einem Vordruck               der Libanon, Libyen oder Syrien ist.\"\nnach Anhang III der Verordnungen (EWG) Nr.\n3725/89 und 3726/89 der Kommission vom                  6. In § 38 Abs. 3 wird der erste Satzteil beginnend mit\n11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 368 S. 37 und             den Worten „Die Durchfuhr\" und endend mit dem\n60) sowie der Entscheidung Nr. 3727/89/EGKS der            Wort „Genehmigung\" wie folgt gefaßt:\nKommission vom 11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr.                ,,(3) Die Durchfuhr von\nL 368 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung\nvorzulegen sowie drei Durchschriften der Ausfuhr-          1. Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl,\nbescheinigung abzugeben.\"                                  2. Abfallblöcken aus legiertem Stahl und","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                              555\n3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1 ,50 m     12. Die Länderliste D (Anlage L) wird wie folgt geändert:\nund mehr, jedoch weniger als 2,50 m                      Vor der Länderangabe „Irland\" wird das Wort „Hong-\nder Nummern 72 04 1O 000 bis 72 04 50 100 und                kong\" und neben diesem die Angabe\naus 73 02 1O 900 des Warenverzeichnisses für die             „Trade Department\nAußenhandelsstatistik bedarf der Genehmigung\".               Strategie Commodities Section of the Trade Licensing\n(Non-Textiles) Branch\n7. § 70 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                     Ocean Centre\nCanton Road, Kowloon\n,,2. entgegen § 38 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne Genehmi-          Hong Kong\ngung die dort bezeichneten Waren durchführt             Tel.: 3-7222437 oder 3-7222521\noder\".                                                  Telex: 45126 CNDI HX\nFax: 3-7236135\"\n8. Die Anlage A 7 (Durchschrift) ist am rechten Rand            eingefügt.\nmit einem durchgehenden gelben Streifen zu ver-\nsehen.                                                                            Artikel 2\nDie Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirt-\n9. In der Anlage A 7 (Rückseite) wird in Nummer 2 der      schaftsverordnung vom 20. September 1989 (BGBI. 1\n„Anleitung zur Verwendung und zum Ausfüllen des         S. 1749) wird wie folgt geändert:\nVordrucks\" folgender Satz 3 eingefügt:                     In Artikel 2 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 3 wird die\nJahreszahl „ 1990\" durch „ 1991\" ersetzt.\n,,Dies gilt nicht für Ausfuhren nach Libyen als Bestim-\nmungsland.\"                                                                       Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n10. In der Anlage A 10 ist in Feld 8 die Angabe „NIMEXE-    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nKennziffern\" durch die Angabe „KN-Code\" zu erset-       Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nzen.\nArtikel 4\n11. Die Anlage E 2 ist am rechten Rand mit einem unter-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbrochenen roten Streifen zu versehen.                   Kraft.\nBonn, den 20. März 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","556                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 21. März 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1   2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:\nund 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-          ,,(4a) Absatz 4 Satz 1 wird bis zum 31. Dezember\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-            1990 mit der Maßgabe angewandt, daß bei einer in\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1            dieser Zeit erfolgenden Übergabe oder Überlassung\nS. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,            80 vom Hundert der von dem Rechtsgeschäft erfaßten\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-         Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                   Deutschland freigesetzt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn\nder Kauf- oder Pachtvertrag vor dem 2. April 1990\nArtikel 1                               abgeschlossen worden ist. Absatz 4 Satz 5 bleibt unbe-\n§ 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas-           rührt.\"\nsung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1\nS. 1654), geändert durch die Verordnung vom 6. Februar                               Artikel 2\n1990 (BGBI. 1 S. 200), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3 Satz 2 der Dreizehnten Verordnung zur\nÄnderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom\n1. Es werden neu erlassen                                   6. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 200) wird aufgehoben.\na) die Absätze 2 und 3a in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1\nS. 5) mit Wirkung vom 8. März 1985,                                            Artikel 3\nb) die Änderungen der Absätze 2 und 3a gemäß Arti-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nkel 1 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung vom            tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n11. September 1985 (BGBI. 1 S. 1916), Artikel 1       Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nNr. 1 der Verordnung vom 18. Juni 1986 (BGBI. 1       auch im Land Berlin.\nS. 911) und Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verord-\nnung vom 28. April 1989 (BGBI. 1S. 879) jeweils mit\nArtikel 4\nWirkung vom Zeitpunkt des lnkrafttretens der\ngenannten Verordnungen.                                  Diese Verordnung tritt am 2. April 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}