{"id":"bgbl1-1990-14-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":14,"date":"1990-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)","law_date":"1990-03-19T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["550                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweite Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung\n(2. Ausnahmeverordnung zur StVO)\nVom 19. März 1990\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Abs. 3 des Straßenverkehrs-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt\ngeändert durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927),\nAbsatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974\n(BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\n§ 1\nAbweichend von § 21 a Abs. 2 und § 54 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung\nvom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die\nVerordnung vom 9. November 1989 (BGBI. 1S. 1976) geändert worden ist, dürfen\nKraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind,\nbis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\n28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. März 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                               551\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung\nVom 20. März 1990\nAuf Grund des§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in              Soldaten mit der Maßgabe, daß die Zulage in den\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989              Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a 1,25 Deut-\n(BGBI. 1 S. 261) verordnet die Bundesregierung:                 sche Mark je Stunde beträgt. Die Zulage erhalten\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte\nArtikel 1                              auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Eine\nNachtdienstentschädigung (-zulage) wird nicht\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der           gewährt.\nBekanntmachung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 762),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 Abs. 2 des Gesetzes           (3) Die Zulage ist für volle Stunden zu gewähren;\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt         § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Bei unter-\ngeändert:                                                       schiedlichen Zulagesätzen sind zunächst die Zeiten\nmit dem jeweils höheren Zulagesatz zusammenzu-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                zählen, entsprechend § 3 Abs. 1 letzter Satz zu run-\nden und abzugelten. Die Gesamtstundenzahl nach\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:             Satz 1 abzüglich der mit jeweils höherem Zulagesatz\n„Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr       abgegoltenen Stundenzahlen ergibt die Zahl der mit\nals 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen          dem niedrigsten Zulagesatz abzugeltenden Stunden.\"\nZeiten geleistet wird.\"\n3. Dem § 5 Nr. 4 werden am Schluß nach dem Komma\nb) In Absatz 4 werden die Worte „der Wachdienst,\"\ndie Worte „in den Lagezentren oder Leitstellen ober-\ngestrichen.\nster Bundes- oder Landesbehörden auch Polizeivoll-\nzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,\"\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\nangefügt.\n,,§ 4\nHöhe und Berechnung der Zulage                4. In § 1O Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Befähi-\ngungsschein III\" durch die Bezeichnung „Befähi-\n(1) Die Zulage beträgt für Dienst\ngungsschein F\" ersetzt.\n1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier-\ntagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfing-        5. In § 16 werden\nsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezem-\nber jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage        a) in Satz 2 die Worte „einer „Äquivalenttemperatur\"\nnicht auf einen Sonntag fallen,                             von mindestens 80 °C\" durch die Worte „einem\nWet-Bulb-Globe-Temperature-lndex von minde-\n1,45 Deutsche Mark je Stunde,                               stens 20 °C\" und\n2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen         b) in Satz 3 die Worte „einer „Äquivalenttemperatur\"\n13.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie                           von mehr als 90 °C\" durch die Worte „einem Wet-\nb) im übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und            Bulb-Globe-Temperature-lndex von mehr als\n6.00 Uhr                                                 30 °C\" ersetzt.\n0,75 Deutsche Mark je Stunde.\n6. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n(2) Für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizei-         ,,Beamte\" die Worte „und Soldaten\" eingefügt.\nlichen Aufgaben nach Nummer 9 der Vorbemerkun-\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B             7. Nach § 19 wird folgender neuer Titel eingefügt:\ndes Bundesbesoldungsgesetzes beträgt die Zulage in\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 4,00 Deutsche Mark                                  „9. Titel\nje Stunde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-                          Zulage für die Pflege\nstabe a 1 ,50 Deutsche Mark je Stunde und in den                             Schwerbrandverletzter\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b 2,50 Deut-\n§ 19a\nsche Mark je Stunde. Dies gilt auch für Polizeivoll-\nzugsbeamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst                      Allgemeine Voraussetzungen\ndes Bundes und beim Deutschen Bundestag, für                                 und Höhe der Zulage\nBeamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A                 Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflege-\nbei Justizvollzugsanstalten und im Einsatzdienst der        dienst und entsprechende Soldaten, die die Grund-\nFeuerwehr sowie für die im Betriebs- und Verkehrs-          und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten\ndienst der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen           Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte,\nBundespost eingesetzten Beamten. Satz 1 gilt auch           denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle\nfür Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord-               für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bun-\nnung A im Krankenpflegedienst und entsprechende             desrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit,","552                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil t\nGesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt                                       § 23\nHamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für                          Allgemeine Voraussetzungen\njede volle Pflegestunde 1,80 Deutsche Mark.\"                                   und Höhe der Zulagen\nfür Krankenpflegedienst\n8. Der 4. Titel des 3. Abschnitts erhält folgende Fassung:          (1) Beamte des mittleren Dienstes und entspre-\nchende Soldaten im Krankenpflegedienst, die\n„4. Titel\n1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken,\nZulagen im Krankenpflegedienst\nAbteilungen oder Stationen Patienten pflegen,\n§ 22                              2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Sta-\nAllgemeine Voraussetzungen                          tionen ständig geisteskranke Patienten pflegen,\nund Höhe der Zulagen                        3. in psychiatrischen oder neurologischen Kranken-\nfür Wechselschichtdienst                         häusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektro-\nund für Schichtdienst                          encephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der\n(1) Beamte im Krankenpflegedienst und entspre-                 Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit gei-\nchende Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage                steskranken Patienten umgehen,\nvon 150 Deutsche Mark monatlich, wenn sie ständig             4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit\nnach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind,              geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder\nder einen regelmäßigen Wechsel der täglichen                      sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,\nArbeitszeit in Wechselschichten (Arbeitsschichten, in\nerhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutsche\ndenen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,\nMark.\nsonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und\ndie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich minde-              (2) Beamte des mittleren Dienstes und entspre-\nstens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen               chende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die\noder betriebsüblichen Nachtschicht leisten.                   Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend\nbei\n(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten und Solda-\nten erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten       1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten\nhaben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen                   Patienten (z. 8. Tuberkulose-Patienten), die\nregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in                 wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen\nZeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),              Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen\nuntergebracht sind,\na) eine Schichtzulage von 120 Deutsche Mark monat-            2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Statio-\nlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wech-\nnen,\nselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht\nerfüllen, weil nach dem Schichtplan eine Unterbre-        3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten\nchung des Die_nstes am Wochenende von höch-                   Patienten,\nstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durch-           4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe\nschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der                oder von Knochenmark,\ndienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nacht-\nschicht nur in je sieben Wochen leisten,                  5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,\n6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchge-\nb) eine Schichtzulage von 90 Deutsche Mark monat-                 führt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten\nlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeit-            radioaktiven Stoffen behandelt werden,\nspanne von mindestens 18 Stunden,\nausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Deut-\nc) eine Schichtzulage von 70 Deutsche Mark monat-             sche Mark. Die Zulage erhalten .auch Beamte und\nlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeit-        Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im\nspanne von mindestens 13 Stunden                          Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten\nihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten\ngeleistet wird. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem\nwahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertre-\nBeginn der frühesten und dem Ende der spätesten\nter. Auf die Zulage wird eine für denselben Kalender-\nSchicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte\nmonat zustehende Zulage nach § 19 a angerechnet.\nStundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schicht-\nplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.                  (3) Beamte des mittleren Dienstes im Kranken-\nSieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage               pflegedienst, die\nwöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der        1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen\nBerechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage                     oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psy-\nwöchentlich zugrunde gelegt werden.                               chiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als\n(3) Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst               Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke\nleisten, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen               in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pfle-\nder Absätze 1 und 2 75 vom Hundert der entspre-                   gen,\nchenden Beträge.                                              2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale\nTuberkulosekranke tätig sind,\n(4) Auf die Zahlung der Zulage sind die allgemeinen\nVerwaltungsvorschriften zu § 42 Abs. 3 des Bundes-            3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraus-\nbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.                       setzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                                    553\nerhalten eine Zulage von monatlich 120 Deutsche                tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich\nMark.                                                          100 Deutsche Mark.\n(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt.               (2) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.\nSind die Voraussetzungen für eine Zulage nach\nAbsatz 1 und Absatz 2 erfüllt, so werden beide Zu-                                        9. Titel\nlagen nebeneinander gewährt. Eine Zulage nach\nNummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbe-                                              § 23e\nsoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-                                   Zulage für Tätigkeit\ngesetzes ist mit dem Betrag von 90 Deutsche Mark                       in der unterirdischen Anlage Marienthal\nanzurechnen.\n(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12,\n(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.\"                         die in der unterirdischen Anlage Marienthal ständig\ntätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich\n9. § 23 a wird wie folgt geändert:                                60 Deutsche Mark.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einsätze\" die\n(2) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\nWorte „oder regelmäßig als Verdeckte Ermittler\"\neingefügt.\n11. § 24 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\nArtikel 2\n10. Dem 3. Abschnitt werden nach dem 7. Titel folgende\nTitel angefügt:                                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bun-\n„8. Titel\ndesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 23d\nZulage im Seuchenbetrieb\nArtikel 3\nder Bundesforschungsanstalt\nfür Viruskrankheiten der Tiere                 Artikel 1 Nr. 7 und 8 tritt mit Wirkung vom 1. August 1989\n(1) Beamte der Bundesforschungsanstalt für Virus-      in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom\nkrankheiten der Tiere, die ständig im Seuchenbetrieb      1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. März 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","554                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 20. März 1990\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung         3. § 19 wird wie folgt geändert:\nmit§ 2 Abs. 1 und 3, des§ 7 Abs. 1 sowie des§ 26 Abs. 1            a) In Absatz 1 wird in dem Obersatz vor der Num-\nbis 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-                     mernfolge nach der Paragraphenbezeichnung „5\"\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-              und dem nachstehenden Beistrich die Angabe\nlichten bereinigten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1                ,,5 a,\" eingefügt.\nund 2 und § 26 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober\n1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Gesetz            b) Absatz 1 Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:\nvom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden                    ,,40. Waren für die Ausübung dienstlicher Tätig-\nsind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des                          keiten, die\n§ 27 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 und 3 sowie                      a) nach den Beitrittsgesetzen zu zwischen-\n§ 5 verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-                            staatlichen Verträgen,\nvernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und\nder Finanzen:                                                                  b) nach Rechtsverordnungen der Bundes-\nregierung auf Grund des Artikels 3 des\nGesetzes vom 22. Juni 1954 über den\nArtikel 1\nBeitritt der Bundesrepublik Deutschland\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember                                 zum Abkommen über die Vorrechte und\n1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord-                         Befreiungen der Sonderorganisationen\nnung vom 20. September 1989 (BGBI. 1S. 1749), wird wie                             der Vereinten Nationen vom 21. Novem-\nfolgt geändert:                                                                    ber 1947 und über die Gewährung von\nVorrechten und Befreiungen an andere\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                  zwischenstaatliche Organisationen (BGBI.\n1954 II S. 639) in der Fassung des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                     Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes vom\n,,Antrag\".                                                                 16. August 1980 (BGBI. II S. 941)\nb) Der jetzige Text wird Absatz 1, dem folgender                          von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;\".\nAbsatz 2 angefügt wird:                                    c) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt\n,,(2) Genehmigungen in der Form der Allgemein-                gefaßt:\nverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-                   „Absatz 1 Nr. 1 bis 6, 17 bis 18, 19, 20, 22, 26 bis\ngesetz) werden von Amts wegen erteilt.\"                         28, 31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine\nAnwendung auf die in § 5 Abs. 1 und § 5 a Abs. 1\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                      genannten Waren einschließlich der dort genann-\nten Unterlagen;\".\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Liegt für die Ausfuhr eine Genehmigung in Form         4. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden das Wort\nder Allgemeinverfügung oder eine Sammelgeneh-              ,,Ägypten\" und der ihm nachstehende Beistrich gestri-\nmigung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung          chen.\nnicht erforderlich, so gilt zusätzlich § 15.\"\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird im Paragraphenzitat der         5. In § 38 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nBestandteil „Abs. 5\" gestrichen.\n,,(2) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt C Nummer\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     1461 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Hänge-\n„Mit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer              gleiter bedarf der Genehmigung, wenn Empfangsland\neine Ausfuhrbescheinigung auf einem Vordruck               der Libanon, Libyen oder Syrien ist.\"\nnach Anhang III der Verordnungen (EWG) Nr.\n3725/89 und 3726/89 der Kommission vom                  6. In § 38 Abs. 3 wird der erste Satzteil beginnend mit\n11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 368 S. 37 und             den Worten „Die Durchfuhr\" und endend mit dem\n60) sowie der Entscheidung Nr. 3727/89/EGKS der            Wort „Genehmigung\" wie folgt gefaßt:\nKommission vom 11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr.                ,,(3) Die Durchfuhr von\nL 368 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung\nvorzulegen sowie drei Durchschriften der Ausfuhr-          1. Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl,\nbescheinigung abzugeben.\"                                  2. Abfallblöcken aus legiertem Stahl und","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990                              555\n3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1 ,50 m     12. Die Länderliste D (Anlage L) wird wie folgt geändert:\nund mehr, jedoch weniger als 2,50 m                      Vor der Länderangabe „Irland\" wird das Wort „Hong-\nder Nummern 72 04 1O 000 bis 72 04 50 100 und                kong\" und neben diesem die Angabe\naus 73 02 1O 900 des Warenverzeichnisses für die             „Trade Department\nAußenhandelsstatistik bedarf der Genehmigung\".               Strategie Commodities Section of the Trade Licensing\n(Non-Textiles) Branch\n7. § 70 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                     Ocean Centre\nCanton Road, Kowloon\n,,2. entgegen § 38 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne Genehmi-          Hong Kong\ngung die dort bezeichneten Waren durchführt             Tel.: 3-7222437 oder 3-7222521\noder\".                                                  Telex: 45126 CNDI HX\nFax: 3-7236135\"\n8. Die Anlage A 7 (Durchschrift) ist am rechten Rand            eingefügt.\nmit einem durchgehenden gelben Streifen zu ver-\nsehen.                                                                            Artikel 2\nDie Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirt-\n9. In der Anlage A 7 (Rückseite) wird in Nummer 2 der      schaftsverordnung vom 20. September 1989 (BGBI. 1\n„Anleitung zur Verwendung und zum Ausfüllen des         S. 1749) wird wie folgt geändert:\nVordrucks\" folgender Satz 3 eingefügt:                     In Artikel 2 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 3 wird die\nJahreszahl „ 1990\" durch „ 1991\" ersetzt.\n,,Dies gilt nicht für Ausfuhren nach Libyen als Bestim-\nmungsland.\"                                                                       Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n10. In der Anlage A 10 ist in Feld 8 die Angabe „NIMEXE-    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nKennziffern\" durch die Angabe „KN-Code\" zu erset-       Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nzen.\nArtikel 4\n11. Die Anlage E 2 ist am rechten Rand mit einem unter-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbrochenen roten Streifen zu versehen.                   Kraft.\nBonn, den 20. März 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}