{"id":"bgbl1-1990-12-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":12,"date":"1990-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_12.pdf#page=11","order":8,"title":"Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes","law_date":"1990-03-13T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 12 - Tgg der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990                             487\nArtikel 4                                                    Artikel 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-        Kraft.\nbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nBonn, den 13. März 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nan Beamte und Richter des Bundes\nVom 13. März 1990\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die\nGewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 13. März 1990\n(BGBI. 1 S. 486) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Gewährung von\nJubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der jetzt geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410),\n2. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai\n1967 (BGBI. 1 S. 537),\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),\n4. den am 22. März 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 80a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Oktober 1965 (BGBI. 1S. 1776) in Verbindung mit Artikel 13 des Haushaltssicherungs-\ngesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2065), zugleich in Verbindung mit § 46 des\nDeutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBI. 1 S. 1665),\nzu 3. des § 80 b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1), zugleich in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),\nzu 4. des § 80 b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) und des § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).\nBonn, den 13. März 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nan Beamte und Richter des Bundes\n(JubV)\n§ 1                              stens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt\nBundesbeamte erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit      hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen\nvon fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren nach den       Belangen dient, oder wenn Erziehungsurlaub gewährt\nfolgenden Bestimmungen eine Jubiläumszuwendung mit            wurde.\neiner Dankurkunde.                                                (3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet wer-\nden.\n§2\n§4\n(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt\nBei Anwendung des § 3 werden auch berücksichtigt\nbei einer Dienstzeit von 25 Jahren                  600DM,\nbei einer Dienstzeit von 40 Jahren                            1 . die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes,\n800DM,\ndie nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamten-\nbei einer Dienstzeit von 50 Jahren                 1000 DM.        oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind,\n(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienst-             nicht wiederverwendet wurden, längstens bis zum\njubiläums übergeben werden. Eine nachträglich gewährte             31. März 1951, bei hauptberuflichen Angehörigen der\nJubiläumszuwendung, für die Lohnsteuer zu entrichten ist,          früheren Wehrmacht, die im Bereich des Bundesmini-\nwird netto gezahlt. Hat der Beamte bei Berufung in das             sters der Verteidigung wiederverwendet sind, läng-\nBeamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach § 1 voll-             stens bis zum 31. März 1956,\nendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen      2. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung\nBestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er sie nach            nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist.\nseiner Ernennung.\n§5\n§3\nDie Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben\n(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind                       Anlaß eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln\n1. die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die          gewährt worden ist.\nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden\nTätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-                               §6\nherrn im Reichsgebiet sowie die Zeiten der Ausbildung        (1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Bund\nbei einem solchen Dienstherrn,                            oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt\n2. die Zeiten eines Amtsverhältnisses sowie einer Tätig-      oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet sind,\nkeit als Ehrenbeamter oder als Beamter, der nur           entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn ihnen von ihrem\nnebenbei verwendet wurde,                                 Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß\ngewährt worden ist oder gewährt werden kann.\n3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-\nschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne               (2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge beurlaubt\nBegründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechen-        ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach\nden Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufs-       § 1, so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des\nmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines           § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Wiederaufnahme des Dienstes die\ndem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden         Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit\nGrenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit     gewährt.\nals Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder\nZivildienst befreit,                                                                   §7\n4. die Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams           (1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hin-\nder nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1     ausgeschoben,\ndes Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen.\n1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von\nDie Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend ab-                   mehr als 300 Deutsche Mark verhängt worden ist, bis\ngeleistet zu sein.§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie die§§ 29          zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Ver-\nund 30 Satz 1 Nr. 3 bis 6 und Satz 2 des Bundesbesol-              hängung,\ndungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.\n2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer            verhängt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren\nBeurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn die ober-           seit dem Tage der Verkündung des erstinstanzlichen\nste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle späte-         Urteils,","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990                                489\n3. wenn die Disziplinarmaßnahme der Versetzung ~n e~n                                     §8\nAmt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrund-              (1) Die Jubiläumszuwendung wird von der obersten\ngehalt verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben     Dienstbehörde gewährt; sie kann die Ausübung dieser\nJahren seit dem Tage der Verkündung des erstinstanz-      Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der\nlichen Urteils.                                           Zuwendung auf nachgeordnete Behörden übertragen.\nSatz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur         (2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich bisher\nim Hinblick auf § 14 der Bundesdisziplinarordnung nicht       eine Jubiläumszuwendung anderer Art gewährt wurde,\nverhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit     kann bestimmen, daß eine solche Zuwendung unter\ndem Tage, an dem dem Beamten die Entscheidung des             Anrechnung auf die Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1\nDienstvorgesetzten, der Einleitungsbehörde oder des Dis-      weiterhin gewährt wird.\nziplinargerichts über die Einstellung des Disziplinarverfah-\nrens zugestellt oder, soweit dies ausreicht, mitgeteilt wird.                              §9\nFür Richter des Bundes gelten die Vorschriften dieser\n(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustellen,\nVerordnung entsprechend.\nwenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten\nstrafrechtliche Ermittlungen geführt werden, gegen ihn                                    § 10\nAnklage erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren\nDie zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen\nschwebt. Werden nach Eintritt des Beamten in den Ruhe-\nBestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.\nstand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig\neingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens end-\n§ 11\ngültig abgelehnt oder wird der Beamte rechtskräftig frei-\ngesprochen, so ist ihm die Zuwendung nachträglich zu             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngewähren. Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarver-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nfahren endgültig eingestellt oder der Beamte rechtskräftig    beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nfreigesprochen wird, es sei denn, daß eine Kürzung des\nRuhegehalts nur im Hinblick auf § 14 der Bundesdiszipli-                                  § 12\nnarordnung nicht verhängt worden ist.                                                (Inkrafttreten)"]}