{"id":"bgbl1-1990-12-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":12,"date":"1990-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/12#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_12.pdf#page=5","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung","law_date":"1990-03-09T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990                                481\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung\nVom 9. März 1990\nEs verordnen\nauf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. April 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft sowie\nauf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\nS. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989\n(BGBI. 1 S. 1861 ), geändert durch § 3 der Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1568), wird wie folgt geändert:\n1. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Position „Chlordimeform\" erhält folgende Fassung:\n,,Chlordimeform     N-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N-                          0,01    Honig\".\ndimethylformamidin                 insgesamt\nChlordimeform       einschließlich Abbau- und          berechnet\nhydrochlorid        Reaktionsprodukte, die als         als\n4-Chlor-o-toluidin                 Chlordimeform\nbestimmt werden können\nb) Nach der Position „Dipropylisocinchomeronat\" wird folgende Position eingefügt:\n1\n,,Endosulfan        6,7,8,9,10,10-Hexachlor-       I,·nsgesamt        0,1   ) Fleisch, Fleischerzeugnisse,\n1,5,5a,6,9,9a-hexahydro-6,9-                              tierische Speisefette,\nmethano-2,4,3-benzo( e)-dioxa-     berechnet              Milch, Milcherzeugnisse\nthiepin-3-oxid                     als\nEndosulfan-sulfat                                      E nd0 SUlfan   0,01    andere Lebensmittel tierischer\nHerkunft\".\n2. Anlage 3 Liste A wird wie folgt geändert:\na) Bei der Position „Bromid\" werden nach der Angabe „200,0 Paranüsse\" die Angabe „ 150,0 Kamille\" und nach den\nWorten „teeähnliche Erzeugnisse\" die Worte „außer Kamille\" eingefügt.\nb) Die Position „Bromoxynil\" erhält folgende Fassung:\n„Bromoxynil         3,5-Dibrom-4-hydroxy=              insgesamt      0,1     Getreide\".\neinschließlich      benzonitril                        berechnet\n}\nSalze und Ester                                        als Bromoxynil","482                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) Die Position „Chlormequat (CCC)\" erhält folgende Fassung:\n„Chlormequat        2-Chlorethyltrimethylammoniumchlorid                 10,0  Raps, Roggenkleie\n5,0  Mais, Weizenkleie\n3,0  Getreide außer Mais, Kernobst, übrige\nGetreideerzeugnisse\n1,0  Weintrauben\n0,5  Rapsöl\n0, 1 Gewürze, Ölsaat außer Raps, Roh-\nkaffee, Tee, teeähnliche Erzeugnisse,\nandere pflanzliche Lebensmittel\".\nd) Bei der Position „Chlorpropham (CIPC), Propham (IPC)\" wird die Angabe „0,5 Kartoffeln ohne Schale\" gestrichen.\ne) Die Positionen „Chlorthiamid\", ,,Dichlofenthion\" und „Dimefox\" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.\nf)  Die Position „Dicofol\" erhält folgende Fassung:\n,,Dicofol           1, 1-Bis(4-chlorphenyl)-                              30,0  Hopfen\n2,2,2-trichlorethanol\n2,0  Obst, Tee\n0,5  Gemüse, Zitrussäfte\n0,05 Gewürze, Rohkaffee, teeähnliche\nErzeugnisse, Ölsaat, andere pflanzliche\nLebensmittel\".\ng) Die Position „Fenarimol\" erhält folgende Fassung:\n„Fenarimol          o.-(2-Ch lorphenyl)-o.-( 4-chlorphenyl)-              10,0  Hopfen\n5-pyrimidinmethanol\n0,5  Erdbeeren\n0,2  Kernobst, Weintrauben\".\nh) Bei der Position „Guazatin\" wird die Angabe „0,5 Zitrussäfte\" durch die Angabe „0,5 Ölsaat, Zitrussäfte\" ersetzt.\ni) Die Position „loxynil\" erhält folgende Fassung:\n„loxynil            4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril }        insgesamt     0,05 Getreide\".\neinschließlich                                               berechnet\nl\nSalze und Ester                                              als loxynil\nj) Die Position „Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate\" erhält folgende Fassung:\n„Maleinsäure-       6-Hydroxy-3-(2H}-pyridazinon             insgesamt    10,0  Zwiebeln\nhy?razKid u.nd                                               berechnet     1,0  andere pflanzliche Lebensmittel\".\nseine onJugate                                               als\nMaleinsäure-\nhydrazid\nk) Die Position „Methomyl\" erhält folgende Fassung:\n„Methomyl           S-Methyl-N-[(methylcarbamoyl)-oxy]-                   12,0  Hopfen\nthioacetimidat\n2,0  Salat, Spinat\n1,0  Kernobst, Weintrauben\n0,5  übriges Gemüse\n0,2  Gewürze, Rohkaffee, Ölsaat, Tee,\nteeähnliche Erzeugnisse, andere\npflanzliche Lebensmittel\".\n1) Die Position „ 1-Naphthylessigsäure, 1-Naphthylessigsäureamid\" erhält folgende Fassung:\n„1-Naphthylessigsäure                                                      0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel\".\n}    insgesamt\n1-Naphthylessigsäureamid\nm) Nach der Position „Oxycarboxin\" wird folgende Position eingefügt:\n„Paclobutrazol      (2RS,3RS)-1-(4-Chlorphenyl)-                           0,2  Äpfel\n4,4-dimethyl-2-(1 H-1,2,4-                                  andere pflanzliche Lebensmittel\".\n0,05\ntriazol-1-yl}pentan-3-ol\nn) Bei der Position „Pirimicarb, Desmethyl-pirimicarb, Desmethyl-formamidopirimicarb\" wird die Angabe „ 1,0 Kir-\nschen, Salat\" durch die Angabe „ 1,0 Kernobst, Kirschen, Salat\" ersetzt.\no) Bei der Position „Procymidon\" wird die Angabe „ 10,0 Erdbeeren\" durch die Angabe „10,0 Erdbeeren, Himbeeren\"\nersetzt.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990                            483\np) Die Positionen „TCBC\" und „Temaphos (Abate)\" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.\nq) Die Bezeichnung der Position „Thiameturon einschließlich Ester\" wird durch die Bezeichnung „Thifensulfuron\neinschließlich Ester\" ersetzt.\nr) Bei der Position „Triadimefon, Triadimenol\" wird die Angabe „3,0 Weintrauben\" durch die Angabe „2,0 Wein-\ntrauben\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","484                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nVom 12. März 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits-          23.2  WBK-lnstitut für Maschinentechnik\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch                   Hemer Straße 45\nArtikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1                4630 Bochum\nS. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Aus-                23.3  WBK-Prüfstelle für Grubenbewetterung\nschusses für technische Arbeitsmittel:                                   Hemer Straße 45\n4630 Bochum\nArtikel 1                               23.4  WBK-Bergbau-Versuchsstrecke\nDie Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung                Institut für Explosionsschutz und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986                    Sprengtechnik\n(BGBI. 1 S. 124), geändert durch die Verordnung vom                      Beylingstraße 65\n23. Februar 1988 (BGBI. 1S. 200), wird wie folgt geändert:               4600 Dortmund 14\n26.   Institut für Feinwerktechnik und\n1. Die Nummern 5, 11.1 , 11.3, 12, 14.8, 23, 23.1, 23.2,\nBiomedizinische Technik an der Technischen\n23.3, 23.4, 26, 31 und 45 erhalten die folgende\nFassung:                                                             Universität Berlin\n- Prüfstelle für medizinische Geräte -\n„5.    TÜV Product Service GmbH                                     Dovestraße 6\n- Prüfstelle für Gerätesicherheit -                          1000 Berlin 10\nRidlerstraße 31\n8000 München 2                                         31.   Tec~nischer Überwachungs-Verein\n11.1   Normenausschuß Feinmechanik                                  Südwestdeutschland e. V.\nund Optik im DIN                                             - Prüfstelle für Gerätesicherheit -\n- Prüfstelle -                                               Dudenstraße 28\nWestliche 56                                                 6800 Mannheim 1\n7530 Pforzheim\n45.   Laser-Medizin-Zentrum GmbH, Berlin\n11 .3  Normenausschuß Heiz- und Raumlufttechnik                     - Prüfstelle für medizinische Geräte -\n(NHRS) im DIN\nan der Freien Universität Berlin\nBurggrafenstraße 6\nKrahmerstraße 6-1 O\n1000 Berlin 30\n1000 Berlin 45\".\n12.    DVGW Deutscher Verein des Gas- und\nWasserfaches e. V.\n- Prüfstelle -                                    2. Die Nummern 3, 12.1 , 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 26.1, 26.2\nMergenthalerallee 27-29                              und 37 werden aufgehoben.\n6236 Eschborn 1\n14.8   Fachausschuß Nahrungs- und Genußmittel\nder Zentralstelle für Unfallverhütung\nArtikel 2\nund Arbeitsmedizin\nDynamostraße 7/9                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n6800 Mannheim 1                                   tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-\n23.    WBK Westfälische Berggewerkschaftskasse           heitsgesetzes auch im Land Berlin.\nHemer Straße 45\n4630 Bochum\n23.1   WBK-Seilprüfstelle                                                          Artikel 3\nInstitut für Fördertechnik und Werkstoffkunde\nDinnendahlstraße 9                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n4630 Bochum                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990                                 485\nVierte Verordnung\nzur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 13. März 1990\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des     1. In § 12 Abs. 6 wird die Zahl 21.00 durch die Zahl 20.00\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                ersetzt.\nmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Ver-\nbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der        2. In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird ,,§ 44\" durch ,,§ 47\" ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1\nS. 713) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 3\nArtikel 1\nÄnderung der Sonderurlaubsverordnung\nÄnderung der Heimaturlaubsverordnung\nDie Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Be-\nDie Heimaturlaubsverordnung vom 10. Oktober 1972           kanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1S. 2074)\n(BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Artikel 1    wird wie folgt geändert:\nder Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1336), wird\nwie folgt geändert:                                          1. In § 5 Satz 1 werden die Worte „in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBI.       1 S. 390)\"\n1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngestrichen.\n„Beamte, die infolge einer Behinderung in ihrer\nErwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig-        2. § 11 wird wie folgt geändert:\nstens 50 vom Hundert gemindert sind, erhalten einen\nZusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich     a) Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:\ndie regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf            „Trennungsgeldberechtigten nach§ 3 Abs. 2 Satz 1\nmehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalender-          Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverord-\nwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub              nung wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung\nentsprechend.\"                                                   bis zu neun Werktagen im Urlaubsjahr für Familien-\nheimfahrten gewährt;\".\n2. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nb) In Satz 2 werden die Worte „nach § 5 Abs. 1 der\n„Geht in den Fällen des Satzes 3 ein dienstlicher                Trennungsgeldverordnung\" durch die Worte „auf\nAufenthalt an einem Dienstort mit Heimaturlaubs-                 Trennungsgeld\" ersetzt.\nberechtigung nicht unmittelbar voraus, treten an die\nStelle von drei Monaten bei Dienstorten nach § 5 Abs. 2\nvier Monate und bei Dienstorten nach § 5 Abs. 3 sechs                              Artikel 4\nMonate.\"\nBerlin-Klausel\n3. In § 5 Abs. 1 wird der· Name Mongolei in alphabetischer      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nReihenfolge eingefügt.                                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des\nBundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung\nArtikel 5\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nInkrafttreten\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1S. 1378),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. September          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n1985 (BGBI. 1 S. 1904), wird wie folgt geändert:             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 13. März 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil l\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nan Beamte und Richter des Bundes\nVom 13. März 1990\nAuf Grund des § 80 b des Bundesbeamtengesetzes in              3. wenn die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in\nder Fassung der-Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                  ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-\n(BGBI. 1S. 479) und des§ 46 des Deutschen Richtergeset-              grundgehalt verhängt worden ist, bis zum Ablauf\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April                  von sieben Jahren seit dem Tage der Verkündung\n1972 (BGBI. 1 S. 713) verordnet die Bundesregierung:                 des erstinstanzlichen Urteils.\nSatz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme\nnur im Hinblick auf § 14 der Bundesdisziplinarordnung\nArtikel 1                             nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die\nDie Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-               Frist mit dem Tage, an dem dem Beamten die Ent-\nzuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der              scheidung des Dienstvorgesetzten, der Einleitungsbe-\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBI. 1              hörde oder des Disziplinargerichts über die Einstellung\ndes Disziplinarverfahrens zugestellt oder, soweit dies\nS. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nausreicht, mitgeteilt wird.\n22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88), wird wie folgt geändert:\n(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustel-\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                      len, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den\nBeamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden,\n„Verordnung                           gegen ihn Anklage.erhoben ist oder ein Disziplinarver-\nüber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen                fahren schwebt. Werden nach Eintritt des Beamten in\nan Beamte und Richter des Bundes                   den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht\n(JubV)\".                            nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Haupt-\nverfahrens endgültig abgelehnt oder wird der Beamte\n2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm die Zuwendung\nnachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn\n,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer\ndas Disziplinarverfahren endgültig eingestellt oder der\nBeurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn die\nBeamte rechtskräftig freigesprochen wird, es sei denn,\noberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\ndaß eine Kürzung des Ruhegehalts nur im Hinblick auf\nStelle spätestens bei Beendigung des Urlaubsschrift-\n§ 14 der Bundesdisziplinarordnung nicht verhängt wor-\nlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen\nden ist.\"\noder öffentlichen Belangen dient, oder wenn Erzie-\nhungsurlaub gewährt wurde.\"\n4. § 9a wird gestrichen.\n3. § 7 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7                                                   Artikel 2\n(1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird            Der Bundesminister des Inneren kann den Wortlaut der\nhinausgeschoben,                                           Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-\n1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von         dungen an Beamte und Richter des Bundes in der nach\nmehr als 300 Deutsche Mark verhängt worden ist,       dieser Verordnung geltenden Fassung bekanntmachen\nbis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der      und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut beseitigen.\nVerhängung,\n2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskür-\nArtikel 3\nzung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von fünf\nJahren seit dem Tage der Verkündung des erst-           Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach\ninstanzlichen Urteils,                                Maßgabe dieser Verordnung erfolgt auf Antrag."]}