{"id":"bgbl1-1990-12-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":12,"date":"1990-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_12.pdf#page=3","order":6,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte","law_date":"1990-03-14T00:00:00Z","page":479,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990                                479\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977\nzur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung\ndes freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte\nVom 14. März 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines ·\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsan-\nwalt handeln, der zur Vertretung oder Verteidigung bei\nArtikel 1                              dem Gericht oder der Behörde befugt ist. Dem Rechts-\nanwalt obliegt es, gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeich-\nDas Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates           neten Personen darauf hinzuwirken, daß sie bei der\nder Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977                 Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer\nzur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien           geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem\nDienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. Au-             Rechtsanwalt und dem Mandanten kommt kein Ver-\ngust 1980 (BGBI. 1 S. 1453), geändert durch Artikel 2             tragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nicht\ndes Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803), wird            ein anderes bestimmt haben.\nwie folgt geändert:\n(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung\n1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz                gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich\nergänzt:                                                       nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist\nschriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu\n,,(Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz - RADG)\".               erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Handlun-\ngen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeit-\n2. In § 1 Abs. 1 werden nach der Zeile                            punkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.\n,,- in den Niederlanden: Advocaat -\"                              (3) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen\ndie Zeilen                                                     einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die\nFreiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher\n,,- in Portugal: Advogado -\nAnordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines\n- in Spanien: Abogado -\"                                    Rechtsanwalts besuchen und mit ihm nur über einen\neingefügt.                                                     Rechtsanwalt schriftlich verkehren; mit dem Rechts-\nanwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des\nVerkehrs herzustellen. Das Gericht oder die Behörde\n3. In § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                  kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittel-\n„Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich             baren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine\naus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht           Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die\nergeben, gelten für sie nur für die Vertretung vor dem         §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozeß-\nBundesgerichtshof. Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten             ordnung sind auf den Rechtsanwalt, der, ohne Verteidi-\nPersonen dürfen in Berufungssachen vor den Zivil-             ger zu sein, das Einvernehmen erklärt hat, entspre-\nsenaten der Oberlandesgerichte, für die der Grundsatz          chend anzuwenden.\nder ausschließlichen Zulassung (§ 25 der Bundes-\n(4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist\nrechtsanwaltsordnung) gilt, nur vertreten, wenn· sie\nauf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen entspre-\nnicht im ersten Rechtszug Prozeßbevollmächtigte\nwaren.\"                                                        chend anzuwenden.\"\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                  5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\n,,Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt,\nVertretung und Verteidigung                         so gilt in den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Verfahren\nim Bereich der Rechtspflege                         der Rechtsanwalt, mit dem einvernehmlich gehan-\n(1) Die in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen in           delt wird, als zustellungsbevollmächtigter; kann\ngerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfah-              nicht an einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienst-                wohnhaften Rechtsanwalt zugestellt werden, erfol-\nvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der              gen Zustellungen an die Partei.\"\nMandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich         b) Die Sätze 4 und 5 entfallen.","480                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                           (2) Bezieht sich die Tätigkeit auf eine Angelegenheit, in\na) In Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma          der die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert\nersetzt.                                               berechnet werden, erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der\nGebühren, die ihm zustünden, wenn er als Bevollmächtig-\nb) Nach Buchstabe f wird angefügt:                        ter oder Verteidiger beauftragt wäre; § 83 Abs. 2, § 85\n„g) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart     Abs. 2, § 86 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Satz 2, § 109 Abs. 3 und\nfür die Personen aus Spanien,                     5 Satz 2 sowie § 109 a Abs. 2 gelten nicht. Die Gebühren\nwerden auf entsprechende Gebühren für die Tätigkeit als\nh) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Olden-\nBevollmächtigter oder Verteidiger angerechnet.\nburg für die Personen aus Portugal.\"\n(3) Der Rechtsanwalt erhält für die Prüfung des Auf-\ntrags, das Einvernehmen herzustellen, eine Gebühr in\nArtikel 2                           Höhe von einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen\nNach § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechts-            Gebühr, wenn er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage\nanwälte vom 26. Juni 1957 (BGBI. 1 S. 907), die zuletzt       das· Einvernehmen nicht herstellt. In den Fällen des Ab-\ndurch § 23 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1         satzes 2 erhält er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergeben-\nS. 2294) geändert worden ist, wird eingefügt:                 den Mindestbetrag.\"\n,,§ 24a\nArtikel 3\nEinvernehmen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(1) Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einver-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnehmens nach § 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungs-\ngesetzes tätig, erhält er eine Gebühr in Höhe der Prozeß-\ngebühr oder der Geschäftsgebühr, die ihm zustünde, wenn                                Artikel 4\ner selbst Bevollmächtigter wäre. Die Gebühr ist auf eine\nentsprechende Gebühr für die Tätigkeit als Bevollmächtig-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nter anzurechnen.                                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, de11 14. März 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}