{"id":"bgbl1-1990-12-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":12,"date":"1990-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_12.pdf#page=9","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1990-03-13T00:00:00Z","page":485,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990                                 485\nVierte Verordnung\nzur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 13. März 1990\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des     1. In § 12 Abs. 6 wird die Zahl 21.00 durch die Zahl 20.00\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                ersetzt.\nmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Ver-\nbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der        2. In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird ,,§ 44\" durch ,,§ 47\" ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1\nS. 713) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 3\nArtikel 1\nÄnderung der Sonderurlaubsverordnung\nÄnderung der Heimaturlaubsverordnung\nDie Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Be-\nDie Heimaturlaubsverordnung vom 10. Oktober 1972           kanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1S. 2074)\n(BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Artikel 1    wird wie folgt geändert:\nder Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1336), wird\nwie folgt geändert:                                          1. In § 5 Satz 1 werden die Worte „in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBI.       1 S. 390)\"\n1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngestrichen.\n„Beamte, die infolge einer Behinderung in ihrer\nErwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig-        2. § 11 wird wie folgt geändert:\nstens 50 vom Hundert gemindert sind, erhalten einen\nZusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich     a) Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:\ndie regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf            „Trennungsgeldberechtigten nach§ 3 Abs. 2 Satz 1\nmehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalender-          Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverord-\nwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub              nung wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung\nentsprechend.\"                                                   bis zu neun Werktagen im Urlaubsjahr für Familien-\nheimfahrten gewährt;\".\n2. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nb) In Satz 2 werden die Worte „nach § 5 Abs. 1 der\n„Geht in den Fällen des Satzes 3 ein dienstlicher                Trennungsgeldverordnung\" durch die Worte „auf\nAufenthalt an einem Dienstort mit Heimaturlaubs-                 Trennungsgeld\" ersetzt.\nberechtigung nicht unmittelbar voraus, treten an die\nStelle von drei Monaten bei Dienstorten nach § 5 Abs. 2\nvier Monate und bei Dienstorten nach § 5 Abs. 3 sechs                              Artikel 4\nMonate.\"\nBerlin-Klausel\n3. In § 5 Abs. 1 wird der· Name Mongolei in alphabetischer      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nReihenfolge eingefügt.                                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des\nBundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung\nArtikel 5\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nInkrafttreten\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1S. 1378),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. September          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n1985 (BGBI. 1 S. 1904), wird wie folgt geändert:             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 13. März 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}