{"id":"bgbl1-1990-12-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":12,"date":"1990-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze","law_date":"1990-03-14T00:00:00Z","page":478,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["478                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze\nVom 14. März 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 1                          § 3~ Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                                  Artikel 4\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten                  Änderung des Atomgesetzes\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird         Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nwie folgt geändert:                                          vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S.1565), geändert durch Artikel\n3 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205),\n§ 847 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 2                          § 29 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes\nArtikel 5\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt geän-                           Berlin-Klausel\ndert durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. Februar            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die\n§ 53 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.                          Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben\nunberührt.\nArtikel 3\nÄnderung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz                                      Artikel 6\nInkrafttreten\nDas Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972\n(BGBI. 1 S. 1834), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 2 des      Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. März 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz                               Der Bundesminister des Innern\nEngelhard                                                   Schäuble\nDer Bundesminister für Verkehr                                      Der Bundesminister\nDr. Zimmermann                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990                                479\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977\nzur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung\ndes freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte\nVom 14. März 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines ·\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsan-\nwalt handeln, der zur Vertretung oder Verteidigung bei\nArtikel 1                              dem Gericht oder der Behörde befugt ist. Dem Rechts-\nanwalt obliegt es, gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeich-\nDas Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates           neten Personen darauf hinzuwirken, daß sie bei der\nder Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977                 Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer\nzur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien           geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem\nDienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. Au-             Rechtsanwalt und dem Mandanten kommt kein Ver-\ngust 1980 (BGBI. 1 S. 1453), geändert durch Artikel 2             tragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nicht\ndes Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803), wird            ein anderes bestimmt haben.\nwie folgt geändert:\n(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung\n1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz                gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich\nergänzt:                                                       nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist\nschriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu\n,,(Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz - RADG)\".               erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Handlun-\ngen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeit-\n2. In § 1 Abs. 1 werden nach der Zeile                            punkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.\n,,- in den Niederlanden: Advocaat -\"                              (3) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen\ndie Zeilen                                                     einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die\nFreiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher\n,,- in Portugal: Advogado -\nAnordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines\n- in Spanien: Abogado -\"                                    Rechtsanwalts besuchen und mit ihm nur über einen\neingefügt.                                                     Rechtsanwalt schriftlich verkehren; mit dem Rechts-\nanwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des\nVerkehrs herzustellen. Das Gericht oder die Behörde\n3. In § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                  kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittel-\n„Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich             baren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine\naus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht           Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die\nergeben, gelten für sie nur für die Vertretung vor dem         §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozeß-\nBundesgerichtshof. Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten             ordnung sind auf den Rechtsanwalt, der, ohne Verteidi-\nPersonen dürfen in Berufungssachen vor den Zivil-             ger zu sein, das Einvernehmen erklärt hat, entspre-\nsenaten der Oberlandesgerichte, für die der Grundsatz          chend anzuwenden.\nder ausschließlichen Zulassung (§ 25 der Bundes-\n(4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist\nrechtsanwaltsordnung) gilt, nur vertreten, wenn· sie\nauf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen entspre-\nnicht im ersten Rechtszug Prozeßbevollmächtigte\nwaren.\"                                                        chend anzuwenden.\"\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                  5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\n,,Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt,\nVertretung und Verteidigung                         so gilt in den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Verfahren\nim Bereich der Rechtspflege                         der Rechtsanwalt, mit dem einvernehmlich gehan-\n(1) Die in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen in           delt wird, als zustellungsbevollmächtigter; kann\ngerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfah-              nicht an einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienst-                wohnhaften Rechtsanwalt zugestellt werden, erfol-\nvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der              gen Zustellungen an die Partei.\"\nMandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich         b) Die Sätze 4 und 5 entfallen.","480                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                           (2) Bezieht sich die Tätigkeit auf eine Angelegenheit, in\na) In Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma          der die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert\nersetzt.                                               berechnet werden, erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der\nGebühren, die ihm zustünden, wenn er als Bevollmächtig-\nb) Nach Buchstabe f wird angefügt:                        ter oder Verteidiger beauftragt wäre; § 83 Abs. 2, § 85\n„g) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart     Abs. 2, § 86 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Satz 2, § 109 Abs. 3 und\nfür die Personen aus Spanien,                     5 Satz 2 sowie § 109 a Abs. 2 gelten nicht. Die Gebühren\nwerden auf entsprechende Gebühren für die Tätigkeit als\nh) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Olden-\nBevollmächtigter oder Verteidiger angerechnet.\nburg für die Personen aus Portugal.\"\n(3) Der Rechtsanwalt erhält für die Prüfung des Auf-\ntrags, das Einvernehmen herzustellen, eine Gebühr in\nArtikel 2                           Höhe von einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen\nNach § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechts-            Gebühr, wenn er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage\nanwälte vom 26. Juni 1957 (BGBI. 1 S. 907), die zuletzt       das· Einvernehmen nicht herstellt. In den Fällen des Ab-\ndurch § 23 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1         satzes 2 erhält er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergeben-\nS. 2294) geändert worden ist, wird eingefügt:                 den Mindestbetrag.\"\n,,§ 24a\nArtikel 3\nEinvernehmen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(1) Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einver-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnehmens nach § 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungs-\ngesetzes tätig, erhält er eine Gebühr in Höhe der Prozeß-\ngebühr oder der Geschäftsgebühr, die ihm zustünde, wenn                                Artikel 4\ner selbst Bevollmächtigter wäre. Die Gebühr ist auf eine\nentsprechende Gebühr für die Tätigkeit als Bevollmächtig-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nter anzurechnen.                                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, de11 14. März 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990                                481\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung\nVom 9. März 1990\nEs verordnen\nauf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. April 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft sowie\nauf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\nS. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989\n(BGBI. 1 S. 1861 ), geändert durch § 3 der Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1568), wird wie folgt geändert:\n1. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Position „Chlordimeform\" erhält folgende Fassung:\n,,Chlordimeform     N-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N-                          0,01    Honig\".\ndimethylformamidin                 insgesamt\nChlordimeform       einschließlich Abbau- und          berechnet\nhydrochlorid        Reaktionsprodukte, die als         als\n4-Chlor-o-toluidin                 Chlordimeform\nbestimmt werden können\nb) Nach der Position „Dipropylisocinchomeronat\" wird folgende Position eingefügt:\n1\n,,Endosulfan        6,7,8,9,10,10-Hexachlor-       I,·nsgesamt        0,1   ) Fleisch, Fleischerzeugnisse,\n1,5,5a,6,9,9a-hexahydro-6,9-                              tierische Speisefette,\nmethano-2,4,3-benzo( e)-dioxa-     berechnet              Milch, Milcherzeugnisse\nthiepin-3-oxid                     als\nEndosulfan-sulfat                                      E nd0 SUlfan   0,01    andere Lebensmittel tierischer\nHerkunft\".\n2. Anlage 3 Liste A wird wie folgt geändert:\na) Bei der Position „Bromid\" werden nach der Angabe „200,0 Paranüsse\" die Angabe „ 150,0 Kamille\" und nach den\nWorten „teeähnliche Erzeugnisse\" die Worte „außer Kamille\" eingefügt.\nb) Die Position „Bromoxynil\" erhält folgende Fassung:\n„Bromoxynil         3,5-Dibrom-4-hydroxy=              insgesamt      0,1     Getreide\".\neinschließlich      benzonitril                        berechnet\n}\nSalze und Ester                                        als Bromoxynil","482                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) Die Position „Chlormequat (CCC)\" erhält folgende Fassung:\n„Chlormequat        2-Chlorethyltrimethylammoniumchlorid                 10,0  Raps, Roggenkleie\n5,0  Mais, Weizenkleie\n3,0  Getreide außer Mais, Kernobst, übrige\nGetreideerzeugnisse\n1,0  Weintrauben\n0,5  Rapsöl\n0, 1 Gewürze, Ölsaat außer Raps, Roh-\nkaffee, Tee, teeähnliche Erzeugnisse,\nandere pflanzliche Lebensmittel\".\nd) Bei der Position „Chlorpropham (CIPC), Propham (IPC)\" wird die Angabe „0,5 Kartoffeln ohne Schale\" gestrichen.\ne) Die Positionen „Chlorthiamid\", ,,Dichlofenthion\" und „Dimefox\" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.\nf)  Die Position „Dicofol\" erhält folgende Fassung:\n,,Dicofol           1, 1-Bis(4-chlorphenyl)-                              30,0  Hopfen\n2,2,2-trichlorethanol\n2,0  Obst, Tee\n0,5  Gemüse, Zitrussäfte\n0,05 Gewürze, Rohkaffee, teeähnliche\nErzeugnisse, Ölsaat, andere pflanzliche\nLebensmittel\".\ng) Die Position „Fenarimol\" erhält folgende Fassung:\n„Fenarimol          o.-(2-Ch lorphenyl)-o.-( 4-chlorphenyl)-              10,0  Hopfen\n5-pyrimidinmethanol\n0,5  Erdbeeren\n0,2  Kernobst, Weintrauben\".\nh) Bei der Position „Guazatin\" wird die Angabe „0,5 Zitrussäfte\" durch die Angabe „0,5 Ölsaat, Zitrussäfte\" ersetzt.\ni) Die Position „loxynil\" erhält folgende Fassung:\n„loxynil            4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril }        insgesamt     0,05 Getreide\".\neinschließlich                                               berechnet\nl\nSalze und Ester                                              als loxynil\nj) Die Position „Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate\" erhält folgende Fassung:\n„Maleinsäure-       6-Hydroxy-3-(2H}-pyridazinon             insgesamt    10,0  Zwiebeln\nhy?razKid u.nd                                               berechnet     1,0  andere pflanzliche Lebensmittel\".\nseine onJugate                                               als\nMaleinsäure-\nhydrazid\nk) Die Position „Methomyl\" erhält folgende Fassung:\n„Methomyl           S-Methyl-N-[(methylcarbamoyl)-oxy]-                   12,0  Hopfen\nthioacetimidat\n2,0  Salat, Spinat\n1,0  Kernobst, Weintrauben\n0,5  übriges Gemüse\n0,2  Gewürze, Rohkaffee, Ölsaat, Tee,\nteeähnliche Erzeugnisse, andere\npflanzliche Lebensmittel\".\n1) Die Position „ 1-Naphthylessigsäure, 1-Naphthylessigsäureamid\" erhält folgende Fassung:\n„1-Naphthylessigsäure                                                      0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel\".\n}    insgesamt\n1-Naphthylessigsäureamid\nm) Nach der Position „Oxycarboxin\" wird folgende Position eingefügt:\n„Paclobutrazol      (2RS,3RS)-1-(4-Chlorphenyl)-                           0,2  Äpfel\n4,4-dimethyl-2-(1 H-1,2,4-                                  andere pflanzliche Lebensmittel\".\n0,05\ntriazol-1-yl}pentan-3-ol\nn) Bei der Position „Pirimicarb, Desmethyl-pirimicarb, Desmethyl-formamidopirimicarb\" wird die Angabe „ 1,0 Kir-\nschen, Salat\" durch die Angabe „ 1,0 Kernobst, Kirschen, Salat\" ersetzt.\no) Bei der Position „Procymidon\" wird die Angabe „ 10,0 Erdbeeren\" durch die Angabe „10,0 Erdbeeren, Himbeeren\"\nersetzt.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990                            483\np) Die Positionen „TCBC\" und „Temaphos (Abate)\" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.\nq) Die Bezeichnung der Position „Thiameturon einschließlich Ester\" wird durch die Bezeichnung „Thifensulfuron\neinschließlich Ester\" ersetzt.\nr) Bei der Position „Triadimefon, Triadimenol\" wird die Angabe „3,0 Weintrauben\" durch die Angabe „2,0 Wein-\ntrauben\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}