{"id":"bgbl1-1990-11-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":11,"date":"1990-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_11.pdf#page=5","order":6,"title":"Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"1990-03-08T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":5,"num_pages":24,"content":["Nr. 11    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                              449\nb) In Absatz 3 werden die Worte,,§ 8 Abs. 3\" durch die                              Artikel 6\nWorte ,,§ 8 Abs. 4\" ersetzt.\nBerlin-Klausel\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundesbeam-\ntengesetzes und § 125 des Deutschen Richtergesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 5\nNeufassung der Bundeslaufbahnverordnung\nArtikel 7\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nInkrafttreten\nBundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbekanntmachen.                                                Kraft.\nBonn, den 8. März 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 8. März 1990\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungen\ndes Bundes vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 446) wird nachstehend der Wortlaut der\nBundeslaufbahnverordnung in der ab 17. März 1990 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Februar 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 15. November 1978\n(BGBI. 1 S. 1763),\n2. die am 14. November 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 5. November 1980\n(BGBI. 1 S. 2062),\n3. die am 15. Juli 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1S. 646),\n4. den am 25. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),\n5. den am 17. März 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis 3 wurden erlassen auf Grund des § 15\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977\n(BGBI. 1S. 1) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).\nDie Rechtsvorschrift zu Nummer 5 wurde erlassen auf Grund des § 15 des Bundes-\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nS. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).\nBonn, den 8. März 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","450                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Bundesbeamten\n(Bundeslaufbahnverordnung - BLV)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                      5. Titel\nAllgemeines                                                   Höherer Dienst\n§     Leistungsgrundsatz                                       § 30   Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§   2 Gestaltung der Laufbahnen                                § 31   Vorbereitungsdienst\n§ 3   Einstellung                                              § 32   Prüfung\n§  4  Ausschreibung und Auslese                                § 33  Aufstieg\n§   5 Erwerb der Befähigung                                    § 33a Aufstieg für besondere Verwendungen\n§  6  Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere Laufbahn\n§  7  Probezeit                                                                          Abschnitt III\n§ 8   Dauer der Probezeit                                                Laufbahnen besonderer Fachrichtungen\n§  9  Dienstbezeichnung vor der Anstellung\n§ 34  Gestaltungsgrundsätze\n§ 10  Anstellung\n§ 35  Einstellungsvoraussetzungen\n§ 11  Übertragung von höherbewerteten Dienstposten\n§ 36  Zuerkennung der Befähigung\n§ 12  Beförderung\n§ 37  Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst\n§ 13  Schwerbehinderte\nAbschnitt IV\nAbschnitt II\nAndere Bewerber\nLaufbahnbewerber\n§ 38  Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen\n1. Titel                          § 39  Besondere Einstellungsvoraussetzungen\nGemeinsame Vorschriften\n§ 14  Einstellung der Laufbahnbewerber                                                   Abschnitt V\n§ 15  Ausbildung, Prüfung, lehrende\nDienstliche Beurteilung\n§ 16  Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg\n§ 40  Allgemeines\n2. Titel                          § 41  Inhalt\nEinfacher Dienst\nAbschnitt VI\n§ 17  Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nFortbildung\n§ 18  Vorbereitungsdienst\n§ 42\n3. Titel\nMittlerer Dienst                                                 Abschnitt VII\n§ 19  Einstellung in den Vorbereitungsdienst                            Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis\n§ 20  Vorbereitungsdienst                                      § 43\n§ 21  Prüfung\n§ 22  Aufstieg\nAbschnitt VIII\n§ 23  Aufstieg für besondere Verwendungen\nAusnahmen\n4. Titel                          § 44\nGehobener Dienst\n§ 24  Einstellung in den Vorbereitungsdienst                                             Abschnitt IX\n§ 25  Vorbereitungsdienst                                                   Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 26  Prüfung                                                  § 45  Übergangsregelungen\n§ 27  Gleichwertige Befähigung                                 § 45a Befristung\n§ 28  Aufstieg                                                 § 46  Berlin-Klausel\n§ 29  Aufstieg für besondere Verwendungen                      § 47  (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                 451\nAbschnitt 1                          3. die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Lauf:-\nbahn derselben Fachrichtung durchlaufen sein müs-\nAllgemeines                               sen.\nSind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer\n§ 1\noberster Dienstbehörden vorhanden, bestimmt der Bun-\nLeistungsgrundsatz                        desminister des Innern die für die Gestaltung dieser Lauf-\nbahn zuständige oberste Dienstbehörde. Für die Gestal-\n(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst-\ntung der Laufbahnen bei den bundesunmittelbaren Trä-\nposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nur\ngern der Sozialversicherung ist der Bundesminister für\nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu ent-\nArbeit und Sozialordnung die zuständige oberste Dienst-\nscheiden.\nbehörde.\n(2) Die Eignung umfaßt die allgemeinen beamtenrecht-\n(6) Die Regelungen nach den Absätzen 4 und 5 sollen\nlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1\nzu Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\nund die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähi-\nzusammengefaßt werden. Der Bundesminister des Innern\ngung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berück-\nkann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten\nsichtigen.\nDienstbehörden unter Mitwirkung des Bundespersonal-\n(3) Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche Ver-    ausschusses Rahmenregelungen für mehrere Laufbahnen\nwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertig-         treffen. Bei Regelungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buch-\nkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten.               staben a und c trifft der Bundesminister des Innern seine\nEntscheidungen, soweit Grundsatzfragen der Gleichwer-\n(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienst- tigkeit eines Bildungsstandes berührt sind, im Benehmen\nlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.           mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft.\n§2                                 (7) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn\ndürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des\nGestaltung der Laufbahnen                     Bundesministers des Innern verwendet werden.\n(1) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den Lauf-\nbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-                                      §3\nnen und des höheren Dienstes.                                                          Einstellung\n(2) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben                 Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines\nFachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder        Beamtenverhältnisses.\neine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung\nerfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören                                       §4\nauch Vorbereitungsdienst und Probezeit.\nAusschreibung und Auslese\n(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahn-\ngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz           (1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch Stellen-\nbestimmten Eingangsamt.                                       ausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden\n(4) Die obersten Dienstbehörden gestalten die Laufbah-     kann.\nnen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem\nBundesminister des Innern unter Mitwirkung des Bundes-           (2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des\npersonalausschusses. Die Gestaltung der Laufbahnen            Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten\numfaßt insbesondere                                           Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschreibun-\ngen und ihrer Bekanntmachung. Von einer Ausschreibung\n1. Regelungen über                                            kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere abgese-\na) die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung       hen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des\ndarüber, welcher Bildungsstand gleichwertig ist,     Personaleinsatzes entgegenstehen.\nb) die Ziele, Gliederung und allgemeinen Inhalte der        (3) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertra-\nAusbildungen und Prüfungen,                          gung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grund-\nsätzen des § 1 durchzuführen. Die obersten Dienstbehör-\nc) die Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrech-\nden regeln die näheren Voraussetzungen für die Einstel-\nnung beim Vorbereitungsdienst oder über die Aner-\nlung. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerber\nkennung von Befähigungsnachweisen.\nbestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, sind zu\n2. Regelungen über Laufbahnen und Bewerber besonde-           berücksichtigen.\nrer Fachrichtungen.\n§ 5\n(5) Die Gestaltung der Laufbahnen nach Absatz 4 Satz 1\numfaßt auch Regelungen über                                                     Erwerb der Befähigung\n1. ein herausgehobenes Eingangsamt, soweit das Bun-              (1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähi-\ndesbesoldungsgesetz dies zuläßt,                         gung (§ 2 Abs. 2) durch\n2. die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig       1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebe-\nzu durchlaufen sind,                                         nen Laufbahnprüfung,","452                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Zuerkennung nach § 36,                                    teln, für welche Verwendungen die Beamten besonders\n3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Auf-         geeignet erscheinen. Die Beamten werden während der\nstiegsprüfung nach den §§ 22, 28 oder 33 Abs. 7,         Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienst-\nposten eingesetzt.\n4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18\nAbs. 5, § 20 Abs. 4 oder§ 27,                                (2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es\nerfordern, kann vorgeschrieben werden, daß die Beamten\n5. Zuerkennung nach § 21 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 2          in ausgewählten Tätigkeitsbereichen der Dienstbehörde in\nSatz 3 oder § 32 Abs. 2 Satz 3.                          die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden; die Einfüh-\n(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Lauf-      rung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfas-\nbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der      sen. Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.\nEinführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Lauf-        (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der\nbahn abweichend von Absatz 1 nach den §§ 23, 29, 33          Beamten sind während der Probezeit zu bewerten; vor\nAbs. 1 bis 6 oder 33 a erworben.                             Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich\n(3) Andere Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtengeset-         bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eig-\nzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach den §§ 38          nung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden.\noder 39.                                                     Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch\nnicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um\n§6                             höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch\nLaufbahnwechsel;                         insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen ver-\nBefähigung für eine andere Laufbahn                 längern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbe-\nzüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5\n(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte      vorliegen.\ndie Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.\n(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon\n(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für        auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als haupt-\neine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn           berufli<;:he Tätigkeit nach § 35 berücksichtigt oder als Zei-\nnicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung,       ten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 38\nAusbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-           zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit\nschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend     angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und\nerforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig,     Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der\nwenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die         betreffenden Laufbahn entsprochen hat.\nBefähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisheri-\ngen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterwei-             (5) Als Probezeit gilt die Zeit\nsung erworben werden kann. Die für die Gestaltung der        1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischen-\nneuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann              staatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern für             Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,\ndie Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterwei-\nsung abgeschlossen ist, Regelungen treffen .                 2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen\nInteressen oder öffentlichen Belangen dient,\n(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet       wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige\ndie für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige         Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraus-\noberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf           setzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten\nandere Behörden übertragen . Soll die Befähigung als ver-     Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Der Bun-\nbindlich für alle beteiligten Verwaltungen anerkannt wer-    desminister des Innern bestimmt, welche Einrichtungen\nden, entscheidet auf Antrag einer obersten Dienstbehörde     und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet anerkannt\nder Bundesminister des Innern unter Mitwirkung des           werden. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die\nBundespersonalausschusses.                                   Zeit einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten\n(4) Für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn       Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\ngelten die§§ 22, 23, 28, 29, 33 und 33a. Für eine Ergän-      überstaatlichen Einrichtung gleich.\nzung der nach den §§ 23, 29 oder 33 a erworbenen Befähi-         (6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt\ngung sind die §§ 22, 28 oder 33 entsprechend anzu-            werden, wenn der Beamte in der Probezeit erheblich über\nwenden.                                                       dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die\n(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend       Laufbahnprüfung mindestens mit der Note „gut\" bestan-\nfür die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähi-      den hat.\ngung für die nächstniedrigere Laufbahn.                          (7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6\ndürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht\n§7                              beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 8 Abs. 3)\nProbezeit                          ist zu leisten.\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf           (8) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden ent-\nProbe, während der sich die Beamten für ihre Laufbahn         lassen. Sie können statt dessen nach Maßgabe des § 6\nnach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren sollen.           Abs. 5 mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Lauf-\nDie Probezeit soll insbesondere erweisen, daß die Be-         bahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn\namten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufga-         sie hierfür geeignet sind und eine dienstliches Interesse\nben erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkennntisse vermit-    vorliegt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                   453\n§8                            Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere\nDauer der Probezeit                     Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeit-\nraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal\n(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen   gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit\ndes einfachen Dienstes ein Jahr,                            bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit\nist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies recht-\ndes mittleren Dienstes zwei Jahre,\nfertigen.\ndes gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,\ndes höheren Dienstes drei Jahre.                               (4) Die Beamten werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn\nangestellt.\nBei anderen Bewerbern (§ 38) erhöht sich die Dauer der\nProbezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei     (5) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangs-\nJahre.                                                      amt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die Zulassung\nvon Ausnahmen beantragt werden, wenn der Bewerber für\n(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren      das Beförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll insbe-\nDienstes sind von der Probezeit mindestens sechs Monate     sondere berücksichtigt werden, ob der Bewerber durch\naußerhalb einer obersten Dienstbehörde zu leisten.          berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffent-\n(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des   lichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den\neinfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in       von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvor-\nden Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dien-          aussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den\nstes zwölf Monate.                                          höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung\nerworben hat. § 11 gilt entsprechend; die §§ 7 und 8\n§9                            bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen\nberufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung\nDienstbezeichnung vor der Anstellung              schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen\n(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis       sind, nicht in Betracht.\nzur Anstellung führen die Beamten als Dienstbezeichnung\ndie Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn                                       § 11\nmit dem Zusatz „zur Anstellung\" (,,z. A. \").\nÜbertragung von höherbewerteten Dienstposten\n(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige\nFür einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte\noberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem\nseine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die\nBundesminister des Innern andere Dientbezeichnungen\nzuständige Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen für\nfestsetzen.\nDienstposten, die einem höheren als einem Amt der Besol-\ndungsgruppe 3 der Bundesbesoldungsordnung B_ zuge-\n§ 10\nordnet sind, und für Dienstposten der Leiter der den Bun-\nAnstellung                         desministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden\nsowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten\n(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Ver-\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Erprobungs-\nleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung auf-\nzeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als geleistet,\ngeführt ist oder für das der Bundespräsident eine Amts-\nsoweit der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienst-\nbezeichnung festgesetzt hat.\npostens gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobungs-\n(2) Die Beamten werden nach erfolgreichem Abschluß       zeit gilt auch als geleistet, soweit sich der Beamte während\nder Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen         seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach§ 7 Abs. 5\nangestellt. Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der    anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\nFeststellung nach § 7 Abs. 3, die fachlichen Leistungen     staatlichen Einrichtung oder als wissenschaftlicher Assi-\nund Dienstzeiten nach Abschluß der Probezeit und das        stent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen\nErgebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig    Bundestages oder der Landtage bewährt hat und die aus-\nanerkannten Prüfung zu berücksichtigen.                     geübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit minde-\nstens den Anforderungen des höherbewerteten Dienst-\n(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche-  postens entsprochen haben. Die Erprobung kann, wenn\nnen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-        die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung\nschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die  erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 7 und 8\nAnstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht         stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden\nüber den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der       kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzu-\nBetroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herange-     sehen oder die Übertragung zu widerrufen.\nstanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung inner-\nhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinder-\nbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die Kinder-                                   § 12\nbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung\nBeförderung\nerfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt\nhat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen          (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem\neiner Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge      Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt\nbeurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum    und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beför-\nder tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insge-     derung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne daß sich\nsamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.     die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höhe-\nFür die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der    rem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42","454                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAbs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)              gelten   als                           Abschnitt 11\nBestandteil des Grundgehaltes.\nLaufbahnbewerber\n(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn\ndie Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind. Bei Beförderun-                                1. Titel\ngen, für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahr-\nnehmung des Dienstpostens nach § 11 vorausgegangen                          Gemeinsame Vorschriften\nsind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistun-\ngen.                                                                                        § 14\n(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen                   Einstellung der Laufbahnbewerber\nnicht übersprungen werden.\n(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf\n(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig                      Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden\n1. während der Probezeit (§§ 7, 8); § 10 Abs. 3 Satz 7          Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorberei-\nbleibt unberührt,                                           tungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter\", in Lauf-\nbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung\n2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der         „Referendar\", je mit einem die Fachrichtung oder die\nletzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige         Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die für die Gestaltung\nAmt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,        der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im\n3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die         Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern andere\nAltersgrenze maßgebenden Lebensjahres.                      Dienstbezeichnungen festsetzen.\n(5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Bundes-              (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu\nbesoldungsordnung A darf Beamten in der Laufbahn-               einem Höchstalter von 32 Jahren, bei Schwerbehinderten\ngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen werden,            bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Bei\nwenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt           Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 18 Abs. 5,\nhaben.                                                          § 20 Abs. 4 oder § 27 erworben haben, ist für die Einstel-\nlung in das Beamtenverhältnis auf Probe der für den\n(6) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Bundes-           Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchst-\nbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grund-             alter nach Satz 1 hinzuzurechnen. Dem Höchstalter von\ngehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe           32 Jahren nach Satz 1 und dem Höchstalter nach Satz 2\ndarf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienst-       ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines\nzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben.                       mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes\n(7) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-      unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor\nzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten          Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je\nVerleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienst-           Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchst-\nzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit       alter von 38 Jahren hinzuzurechnen. Die Höchstalters-\nhinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Auf die in den Ab-     grenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs-\nsätzen 5 und 6 vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten             oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2\nwerden bei der Anstellung nicht berücksichtigte Kinderbe-       des Soldatenversorgungsgesetzes.\ntreuungszeiten nach § 10 Abs. 3 angerechnet. Als Dienst-\nzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach                                                       § 15\n1. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,                                                  Ausbildung, Prüfung, lehrende\n2. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine               (1) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es\nTätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder             erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsord-\nGeschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bun-           nungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraus-\ndestages oder der Landtage erteilt wurde. Im übrigen        setzungen(§ 2 Abs. 4) besondere Kenntnisse und Fertig-\ngilt als Dienstzeit die Zeit eines Urlaubs nach § 7 Abs. 5  keiten gefordert werden.\nSatz 1 Nr. 2 bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren.\n(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind\nIn den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 und 2 Satz 2 ist§ 7 Abs. 5\nfolgende Prüfungsnoten vorzusehen:\nSatz 2 entsprechend anzuwenden.\nsehr gut       (1)    eine Leistung, die den Anforderungen\n§ 13\nin besonderem Maße entspricht;\nSchwerbehinderte                          gut           (2)     eine Leistung, die den Anforderungen\nvoll entspricht;\n(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung,\nbefriedigend (3)      eine Leistung, die im allgemeinen\nAnstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körper-\nden Anforderungen entspricht;\nlicher Eignung verlangt werden.\nausreichend (4)       eine Leistung, die zwar Mängel auf-\n(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die                             weist, aber im ganzen den Anforde-\nihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzu-                                 rungen noch entspricht;\nsehen.\nmangelhaft    (5)     eine Leistung, die den Anforderungen\n(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter                             nicht entspricht, jedoch erkennen\nist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungs-                              läßt, daß die notwendigen Grund-\nfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.                                   kenntnisse vorhanden sind und die","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                     455\nMängel in absehbarer Zeit behoben        auswahl treffen. Verbleibt hiernach in Laufbahnen des\nwerden könnten;                          einfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine\nungenügend (6)        eine Leistung, die den Anforderungen     hohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlver-\nnicht entspricht und bei der selbst die fahren vorgesehen werden.\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,        (5) Über die Zulassung entscheidet die oberste Dienst-\ndaß die Mängel in absehbarer Zeit       behörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-\nnicht behoben werden könnten.           wahlkommission; sie kann die Befugnis bei einer Laufbahn\nZur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistun-        des mittleren und des gehobenen Dienstes auf eine\ngen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem              andere Behörde übertragen. Die Entscheidung kann auch\nSystem von Punktzahlen bewertet werden.                        Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens berücksichti-\ngen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 für\n(3) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbe-          die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.\ngleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre\nErgebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistun-           (6) Beamte können nach Maßgabe der Laufbahnordnun-\ngen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel ange-         gen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen.\nrechnet werden.\n(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere\n(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen so        Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder\nweit wie möglich vorsehen, daß die einzelnen Ausbil-           Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben\ndungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen ausgerichtet       oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.\nwerden. Sie sollen ferner eine laufbahnübergreifende\nGrundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine\ndarauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorse-                                     2. Titel\nhen.                                                                              Einfacher Dienst\n(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über\ndie erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und                                   § 17\nnach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zum hauptamt-\nlichen lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur                      Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nbestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch             In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des ein-\ngeeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als\nfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens\nerbracht, wenn sich der lehrende in einer mindestens           den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen\nvierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen      gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig\nTätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen\nkann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf\nEignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer päd-        geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere\nagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden,\nberufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder\ndie eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit\naußerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.\numfaßt. Weitergehende Vorschriften über die Berufung\nvon lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.\n§ 18\n§ 16                                                  Vorbereitungsdienst\nAllgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg                 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs\n(1) Beamte können von dem Vorgesetzten für die Zu-          Monate. Er umfaßt eine theoretische und eine praktische\nlassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich            Ausbildung.\nbewerben.                                                         (2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit\n(2) In einem Auswahlverfahren wird nach den Anforde-        nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erfor-\nrungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der vorgese-         derliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem\nhenen Einführung die Eignung der Beamten festgestellt.         beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungs-\nSie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahl-     dienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung\nkommission, beim Aufstieg aus einer Laufbahn des mittle-       gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb\nren oder des gehobenen Dienstes auch durch eine schrift-       des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten\nliche Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die              nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für\nAuswahlkommission bewertet die Ergebnisse; für jedes           die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis\nAuswahlverfahren kann eine Rangfolge der erfolgreichen         durchgeführt wird. Nach § 17 berücksichtigte Zeiten kön-\nBewerber festgelegt werden. Bei einem Aufstieg für             nen nicht angerechnet werden.\nbesondere Verwendungen kann von einem Auswahlver-                 (3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung\nfahren abgesehen werden.                                       ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes\n(3) Die Auswahlkommission besteht aus mindestens            erreicht hat. Schließt er mit einer Prüfung ab und werden\ndrei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen einer höheren als      die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2 Satz 1\nder Laufbahn der Bewerber angehören. Sie sind unab-            und 2 durch ein Abschluß- oder Prüfungszeugnis nachge-\nhängig und an Weisungen nicht gebunden.                        wiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbeson-\ndere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungs-\n(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grund-        dienstes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die\nlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger für das      oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahme-\nAuswahlverfahren zu regelnder Anforderungen eine Vor-          fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die","45f                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndas Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, endet                                 § 21\ndas Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen\nBekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnis-                                Prüfung\nses nach den Sätzen 1 bis 3.                                    (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-\n(4) Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt auch für eine Teilprüfung  prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs. 3\no?er Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für       um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlos-\ndie Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beam-      senen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind\ntenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen   Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbil-\nnach § 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet        dungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.\nvom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungser-          (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die\ngebnisses.                                                   oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefäl-\n(5) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdien-       len eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die\nstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende      die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamten-\nAusbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer       verhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des\nPrüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung          Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiese-\ngleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt      nen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Lauf-\nwerden.                                                      bahn des einfachen Dienstes zuerkannt werden.\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung\n3. Titel                          oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für\ndie Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beam-\nMittlerer Dienst                         tenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen\nnach§ 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet\n§ 19                            vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungser-\ngebnisses.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nIn den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren                               § 22\nDienstes kann eingestellt werden, wer mindestens\nAufstieg\n1. den Abschluß einer Realschule oder\n(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Auf-\n2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine\nstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen\nförderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder\nwerden, wenn sie\n3. eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem\n1. geeignet sind,\nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr seit\noder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.\nder Anstellung bewährt haben.\n§ 20                               (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen\nLaufbahn durch die für die Laufbahn eingerichtete Ausbil-\nVorbereitungsdienst                      dung eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bis-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei      herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erwor-\nJahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten.              ben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert wer-\nden, kann die Einführungszeit gekürzt werden.\n(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheo-\nretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheo-       (3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.\nretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate. Sie    Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 21 Abs. 2 Satz 1\nsoll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen  gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung oder eine Teil-\nLaufbahnen verwendet werden können.                          prüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraus-\nsetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig\n(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,          nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.\nsoweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähi-\ngung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkei-       (4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf\nten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vor-     den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in\nbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefä-     Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 2 Satz 2\nhigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder     ist entsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des\naußerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden          ersten Beförderungsamtes der Laufbahn soll die Be-\nsind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die          währungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein\nAusbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beam-     Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes\ntenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksichtigte   der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechts-\nZeiten können nicht angerechnet werden.                      stellung.\n(4) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdien-\nstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende                                  § 23\nAusbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer                Aufstieg für besondere Verwendungen\nPrüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung\ngleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt         (1) Beamten des einfachen Dienstes, die\nwerden.                                                      1. geeignet sind,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                457\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und      schulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium\nsich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren    berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen\nseit der Anstellung bewährt haben,                     Bildungsstand nachweist.\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens\n50 Jahre alt sind,\n§ 25\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen wer-\nVorbereitungsdienst\nden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den\nAbsätzen 2 bis 7 erworben haben;§ 22 Abs. 4 gilt entspre-      (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\nchend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungs-\nbereich nach Absatz 2, Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12       (2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang\nbleiben unberührt. Bei Festlegung des höchstbewerteten      einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien\nAmtes nach Nummer 2 bleiben Amtszulagen (§ 42 Abs. 1        an der Fachhochschule des Bundes oder an einer gleich-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) unberücksichtigt.             stehenden Hochschuleinrichtung und aus berufsprakti-\nschen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,          der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studien-\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine         zeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische\nnach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter          Studienzeiten bilden eine Einheit.\nTätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu\nerwerbende Befähigung erfüllen kann.                           (3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie\nschließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das\n(3) Die Zulassung des Aufstiegs    setzt voraus, daß ein Grundstudium umfaßt die für die Laufbahnen des gehobe-\ndienstliches Bedürfnis den Einsatz    des Beamten in dem    nen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte;\nVerwendungsbereich rechtfertigt.      Die oberste Dienst-   sie sind für gleichwertige Laufbahnen möglichst einheitlich\nbehörde entscheidet hierüber unter    Berücksichtigung des\nzu gestalten.\nAbsatzes 2 und des § 22.\n(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in         (4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend       praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbezo-\nsind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die         genen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.\nEinführungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll    Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene\nein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine      Lehrveranstaltungen entfallen.\ntheoretische Lehrveranstaltung von in der Regel einem          (5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische\nMonat umfassen. Die oberste Dienstbehörde regelt die        Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufga-\nEinzelheiten der Einführung. Soweit die Beamten während     ben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissen-\nihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse    schaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung\nerworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in       der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine\nder neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh-       insoweit geeignete Prüfung als Abschluß eines Studien-\nrungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.          ganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die\n(5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu       Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welclle Prü-\nbestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag        fungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein\nder obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolg-  Jahr nicht unterschreiten.\nreich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den             (6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs\nNachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen         Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten\ngestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während       berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähi-\nder Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind      gung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen\nzu berücksichtigen.                                         worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen\n(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der  Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen\nBundespersonalausschuß. Die oberste Dienstbehörde           von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.\nkann das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonal-\nausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster des Innern selbst regeln und durchführen. Die Inhalte                              § 26\nder Einführung und der Feststellung sind aufeinander\nPrüfung\nabzustimmen.\n(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung        (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-\nwird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Ver-    prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 25 Abs. 5\nwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.      gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung\nAusbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.\n(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die\n4. Titel                          oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefäl-\nGehobener Dienst                         len eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die\ndie Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamten-\n§ 24                            verhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst            Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiese-\nnen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Lauf-\nIn den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobe-    bahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zu-\nnen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhoch-     erkannt werden.","458                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung      (4) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.\noder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung            Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 26 Abs. 2 Satz 1\nfür die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das       gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung oder eine Teil-\nBeamtenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der       prüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraus-\nFristen nach § 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes,          setzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig\ngerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des          nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.\nPrüfungsergebnisses.\n(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf\nden Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in\n§ 27\nAufgaben der Laufbahn bewährt haben;§ 10 Abs. 2 Satz 2\nist entsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des\nGleichwertige Befähigung                     ersten Beförderungsamtes der Laufbahn soll die Bewäh-\n(1) Nach Maßgabe einer Regelung nach§ 2 Abs. 4 Satz       rungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr\n2 Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 6 Satz 2 wird die Befähigung für   nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der\neine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt,          neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechts-\nwenn der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes       stellung.\neine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus\nFachstudien und berufspraktischen Studienzeiten beste-\nhende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule                                   § 29\nmit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprü-              Aufstieg für besondere Verwendungen\nfung gleichwertig ist.\n(1) Beamten des mittleren Dienstes, die\n(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es\n1 . geeignet sind,\nerfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung\nder Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche             2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und\nAbschluß einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefor-          sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\ndert werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens               seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren\nsechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer ver-            Dienstes bewährt haben,\nlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.             3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens\n50 Jahre alt sind,\n§ 28                             kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen wer-\nAufstieg                           den, wenn Sie die Befähigung für die Laufbahn nach den\nAbsätzen 2 bis 7 erworben haben;§ 28 Abs. 5 gilt entspre-\n(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg     chend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungs-\nin eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen           bereich nach Absatz 2, Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12\nwerden, wenn sie                                             bleiben unberührt. Bei Festlegung des höchstbewerteten\n1. geeignet sind,                                            Amtes nach Nummer 2 bleiben Amtszulagen (§ 42 Abs. 1\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) unberücksichtigt.\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit\nder ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dien-       (2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,\nstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.    deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine\nnach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter\nFür die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichti-    Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu\ngen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die           erwerbende Befähigung erfüllen kann.\nVoraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschul-\nausbildung erfüllt.                                              (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein\ndienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem\n(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen          Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienst-\nLaufbahn durch eine Ausbildung von drei Jahren in dem        behörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des\nfür die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudien-        Absatzes 2 und des § 28.\ngang nach § 25 Abs. 2 bis 4 eingeführt. Soweit die Beam-\nten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende        (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in\nKenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn     die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend\ngefordert werden, können die Fachstudien und die berufs-     sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die\npraktischen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs         Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll\nMonate gekürzt werden.                                       ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine\ntheoretische Lehrveranstaltung von in der Regel zwei\n(3) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach§ 25      Monaten umfassen. Soweit die Beamten während ihrer\nAbs. 2 bis 4 nicht eingerichtet ist, umfaßt die dreijährige  bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erwor-\nEinführung eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende       ben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der\nFachausbildung und eine praktische Ausbildung von je         neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungs-\nachtzehn Monaten. Sechs Monate der Fachausbildung            zeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die\nkönnen praxisbegleitend gestaltet werden. Wenn ein           oberste Dienstbehörde regelt die Einzelheiten der Ein-\ndienstliches Bedürfnis besteht, kann dem Beamten Gele-       führung.\ngenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderli-\nchen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in             (5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu\neinem Studiengang einer Fachhochschule zu erwerben;          bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag\n§ 25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.                         der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolg-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                  459\nreich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den                                       § 32\nNachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen                                   Prüfung\ngestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während\nder Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind         (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-\nzu berücksichtigen.                                         prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 31 Abs. 2\num Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlos-\n(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der  senen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind\nBundespersonalausschuß. Die oberste Dienstbehörde          Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbil-\nkann das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonal-       dungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.\nausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ndes Innern selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der      (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die\nEinführung und der Feststellung sind aufeinander abzu-      oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefäl-\nstimmen.                                                    len eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die\ndie Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamten-\n(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung    verhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des\nwird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Ver-    Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiese-\nwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.      nen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Lauf-\nbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung\nzuerkannt werden.\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung\n5. Titel\noder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für\nHöherer Dienst                          die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beam-\ntenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen\n§ 30                            nach§ 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst              vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungs-\nergebnisses.\nIn den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren\nDienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an                                     § 33\neiner Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit\nAufstieg\nnicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer\nin den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Aus-        (1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Auf-\nbildung oder Tätigkeit nicht umfaßt, mit einer Staats-      stieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen\nprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung     werden, wenn sie\nabgeschlossen hat. Das Studium muß geeignet sein, in\nVerbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahn-        1. geeignet sind,\nbefähigung zu vermitteln.                                   2. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit\nder ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen\n§ 31                                Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht\nhaben.\nVorbereitungsdienst\n(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei       dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate; sie soll\nJahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezoge-   drei Jahre nicht überschreiten. Die Einführung umfaßt\nnen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, ver-         einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von\nbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die         in der Regel sechs Monaten, der an geeigneten Bildungs-\nfür die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähig-    einrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen\nkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.                        Dienstes durchgeführt werden kann. Ein Teilabschnitt von\n(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,         zwei Monaten kann praxisbegleitend gestaltet werden. Die\nsoweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähi-       erfolgreiche Teilnahme der Beamten ist festzustellen. Der\ngung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkei-   Bundesminister des Innern erläßt für den Bildungsgang\nten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vor-    einen Rahmenplan.\nbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefä-       (3) Für Beamte, die zu Beginn der Einführung das\nhigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats-      50. Lebensjahr überschritten und das höchstbewertete\noder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche          Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, kann eine Einführungs-\nTätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dien-   zeit von mindestens fünfzehn Monaten festgelegt werden,\nstes erworben worden sind. Der zu leistende Vorberei-       die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfaßt.\ntungsdienst dauert mindestens ein Jahr.\n(4) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätig-\n(3) Nach Absatz 2 sind anrechenbar auch Zeiten einer     keit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie\npraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung   sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die\nder für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder   Einführungszeit um höchstens ein Jahr gekürzt werden.\nHochschulprüfung sind. Auf den Vorbereitungsdienst für\nden höheren allgemeinen Verwaltungsdienst kann eine mit        (5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu\nder Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für den       bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder für       der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolg-\nden gehobenen Justizdienst bis zur Dauer von sechs          reich abgeschlossen ist. Wenn ein Laufbahnprüfungsaus-\nMonaten angerechnet werden.                                 schuß besteht, kann dieser als unabhängiger Ausschuß","460                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnach Satz 1 bestellt werden. Die Beamten erbringen den       höchstens dem ersten Beförderungsamt der Laufbahn\nNachweis der erfolgreichen Einführung unter Berücksichti-    zugeordnet sein.\ngung der vorgesehenen Verwendung in einer nach den\nBefähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor            (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein\ndienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem\ndem Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrach-\nten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Mit der      Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienstbe-\nFeststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähi-   hörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des\ngung für die Laufbahn zuerkannt.                             Absatzes 2 und des § 33.\n(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in\n(6) Das Feststellungsverfahren regelt der Bundesperso-\ndie Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend\nnalausschuß. Die oberste Dienstbehörde kann das Verfah-\nsind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die\nren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und\nEinführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\nein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll einen\nselbst regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung\nLehrgang von angemessener Dauer umfassen. Soweit\nund der Feststellung der erfolgreichen Einführung sind\naufeinander abzustimmen.                                     Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeiten schon hinrei-\nchende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den\n(7) Wenn für die Laufbahn eine Ausbildung eingerichtet    Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert\nist, die auch bei einem Aufstieg die Laufbahnbefähigung      werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs\nvermitteln kann, können zum Aufstieg zugelassene             Monate gekürzt werden.\nBeamte durch diese Ausbildung abweichend von den\nAbsätzen 2 bis 5 in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt        (5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu\nbestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag\nwerden. Die Einführungszeit kann unter den Vorausset-\nder obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolg-\nzungen des Absatzes 4 um höchstens sechs Monate\nreich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den\ngekürzt werden. Die Einführung schließt mit der Aufstiegs-\nNachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen\nprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 32\nAbs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.                             gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während\nder Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind\n(8) Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich          zu berücksichtigen.\nabschließen oder die Prüfung oder eine Teilprüfung oder\n(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt\nZwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die\nFortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen,    der Bundespersonalausschuß. Die oberste Dienstbehörde\ntreten in die frühere Beschäftigung zurück.                  kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonal-\nausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(9) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den    minister des Innern selbst regeln und durchführen. Die\nBeamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben     Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufein-\nder Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 2 Satz 2 ist           ander abzustimmen.\nentsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des ersten\n(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung\nBeförderungsamtes der Laufbahn soll die Bewährungszeit\nwird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Ver-\nnach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unter-\nwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.\nschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Lauf-\nbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.\n§ 33a                                                  Abschnitt III\nAufstieg für besondere Verwendungen                        Laufbahnen besonderer Fachrichtungen\n(1) Beamten des gehobenen Dienstes, die\n§ 34\n1. geeignet sind,\nGestaltungsgrundsätze\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und\nsich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren        (1) Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 1 des Bundes-\nseit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen    beamtengesetzes können eingerichtet werden, soweit\nDienstes bewährt haben,                                 dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und\nLaufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. An\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens\ndie Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahn-\n50 Jahre alt sind,\nprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwer-\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen wer-       tige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes\nden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den       geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Voraus-\nAbsätzen 2 bis 7 erworben haben; § 33 Abs. 9 gilt entspre-   setzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzun-\nchend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungs-      gen sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln.\nbereich nach Absatz 2 und Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und\n12 bleiben unberührt.                                           (2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen\nnach Absatz 1 eingerichtet sind, und die in ihnen erfaßten\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,           Berufe oder Berufsabschlußbezeichnungen ergeben sich\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine          aus den Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genann-\nnach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter           ten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten die\nTätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu      dort aufgeführten besonderen Einstellungsvoraussetzun-\nerwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können            gen.","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                   461\n§ 35                               2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes\nEinstellungsvoraussetzungen                     ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 in\neine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch eingestellt\n(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann          werden, wenn ihr Beruf in den Anlagen 1 bis 3 nicht\neingestellt werden, wer                                       aufgeführt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde ent-\n1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,        scheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern, welche Einrichtungen als Forschungs- und Ver-\n2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 3\nsuchsanstalten oder als Lehranstalten anzusehen sind.\nund 4 nachweist.\n(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbil-           (8) Das Nähere regeln die obersten Dienstbehörden im\nRahmen der Laufbahngestaltung nach § 2 Abs. 4 Satz 1\ndung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigen-\nund 2 Nr. 2, Abs. 6. Dabei sind insbesondere festzulegen\nden Abschluß geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren\nund des gehobenen Dienstes muß die Ausbildung auf der         1. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,\nnach den §§ 19 und 24 geforderten Mindestvorbildung auf-\n2. Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit insgesamt\nbauen; sie muß für Laufbahnen des gehobenen Dienstes               sowie der Anteile besonderer Tätigkeiten und deren\nden Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlos-\nReihenfolge,\nsenen Studienganges einer Hochschule nach § 25 Abs. 5\nSatz 1 entsprechen. Für Laufbahnen des höheren Dien-         3. die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger praktischer\nstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissen-              Tätigkeiten.\nschaftliches, den Voraussetzungen des § 30 entsprechen-\ndes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bil-                                        § 36\ndungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der                             Zuerkennung der Befähigung\nhauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahn-\nbefähigung zu vermitteln.                                         Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf\nGrund der nach § 35 zu fordernden Nachweise über den\n(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Erwerb der\nErwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis\nBildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist\nbei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dien-\nnach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeig-\nnet, wenn sie                                                 stes auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn ist in\nder Entscheidung zu bezeichnen.\n1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung gefor-\nderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen                                      § 37\nAnforderungen der Laufbahn entspricht,\nEinstellung in Laufbahnen\n2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten                          mit Vorbereitungsdienst\nderselben oder einer gleichwertigen Laufbahn ent-\nspricht,                                                     (1) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit\nLaufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung\n3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn\nin den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Vorschrift\ndie Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbständiger\nBerufsausübung erwiesen hat.                             aufgeführt ist, können auch Bewerber unter den Voraus-\nsetzungen der §§ 35 und 36 eingestellt werden.\n(4) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätig-\nkeit ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und des § 15 a              (2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes festzusetzen. Sie soll       1. geeignete Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur\nin Laufbahnen                                                       Verfügung stehen,\ndes mittleren Dienstes zwei Jahre,                            2. ein dienstliches Interesse besteht.\ndes gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,           Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundesper-\ndes höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate              sonalausschusses. Antragsberechtigt sind die zuständi-\nnicht unterschreiten.                                         gen· obersten Dienstbehörden. Die Zustimmung kann für\nbestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allge-\n(5) Soweit die oberste Dienstbehörde für bestimmte         mein erteilt werden.\nLaufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten\nStaatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promotion\nverlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit um\nein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. Dies gilt nicht,\nAbschnitt IV\nwenn das Studium nur durch Promotion abgeschlossen\nwerden kann.                                                                        Andere Bewerber\n(6) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine\nTeilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend                                       § 38\nihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksich-              Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen\ntigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßi-\ngen wöchentlichen Arbeitszeit der Bundesbeamten be-               (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und\ntragen haben.                                                 Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Auf-\ngaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein\n(7) Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich\nbestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewer-\n1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Versuchs-       ber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von\nanstalten des Bundes oder                                ihnen nicht gefordert werden.","462                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung,                           Abschnitt V\nAusbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-\nDienstliche Beurteilung\nschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend\nerforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt\nwerden.                                                                                    § 40\nAllgemeines\n(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden,\nwenn                                                             (1) Eignung und Leistung des Beamten sind mindestens\n1. sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Dien-         alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönli-\nstes mindestens 34 Jahre alt sind,                        chen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung\nist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und\n2. sie nicht älter als 50 Jahre sind und                      mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu\n3. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten            machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu\nDienstbehörde durch den Bundespersonalausschuß            nehmen.\noder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhän-\n(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen\ngigen Ausschuß festgestellt worden ist.\nvon der regelmäßigen Beurteilung und bei Beamten, die\nAndere Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1            das 50. Lebensjahr vollendet haben, auch von der nichtre-\nauch eingestellt werden in eine Laufbahn                      gelmäßigen Beurteilung zulassen.\n1 . des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie\nmindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestan-                                  § 41\nden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn                                      Inhalt\ngleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,\n(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf\n2. des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre\nallgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungs-\nalt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen\nstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbar-\nnach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung\nkeit.\noder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-\nschlossen haben.                                             (2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit\neinem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung\n(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung\nabzuschließen.\nregelt der Bundespersonalausschuß.\n(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern können probeweise neue, von Absatz 1 und 2\nabweichende Regelungen eingeführt werden.\n§ 39\nBesondere Einstellungsvoraussetzungen\n(1) Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38                              Abschnitt VI\nkann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt wer-                                Fortbildung\nden, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder\nAufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen\n§ 42\nDienst erbracht worden ist.\n(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern; sie wird·\n(2) Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, die nach         durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregie-\nRegelungen der zuständigen obersten Dienstbehörde für         rung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungs-\neine Übernahme in den Beamtendienst vorgesehen sind,          einrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.\nkann Gelegenheit gegeben werden, ohne Begründung\neines Beamtenverhältnisses an einer Aufstiegsausbildung          (2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der\nnach den §§ 22, 28 oder 33 Abs. 7 teilzunehmen und die        dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung\nsie abschließende Prüfung abzulegen. Regelungen nach          und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten\nSatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesministers des        oder für gleichbewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch\nInnern und des Bundespersonalausschusses.                     für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Lauf-\nbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befahi-\n(3) Im Falle des Absatzes 2 nehmen die Arbeitnehmer in     gungsstand zum Ziel haben. Im übrigen sind die Beamten\nentsprechender Anwendung des§ 16 an dem Auswahlver-           verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anfor-\nfahren teil. Sie können zu der Ausbildung zugelassen          derungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch\nwerden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Vor-            soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte\nschriften über den Aufstieg nach dieser Verordnung erfül-\nAnforderungen dient.\nlen und nach ihrem Bildungsstand für eine erfolgreiche\nAusbildung geeignet sind. An die Stelle der für die Zulas-       (3) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gele-\nsung von Beamten vorgeschriebenen Dienstzeiten oder           genheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten\nÄmter treten entsprechende Tätigkeiten und Zeiten .im         Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen,\nArbeitnehmerverhältnis; darüber hinaus sind für die zeitli-   die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete\nche Gleichstellung die sonstigen laufbahnrechtlich vorge-     Tätigkeiten zu fördern. Die Beamten können vom zuständi-\nschriebenen Zeiten zugrunde zu legen. Mindestens sind         gen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewer-\ndiejenigen Zeiten zu fordern, nach denen im allgemeinen       ben. Bei der Auswahl der Beamten sollen die Erforder-\nBeamte zum Aufstieg für die Laufbahn zugelassen wer-          nisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt\nden.                                                          werden.","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                463\n(4) Beamte, die durch Fortbildung ihrer Fähigkeiten und                           Abschnitt VIII\nfachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert\nhaben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglich-\nAusnahmen\nkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher-\nbewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei                                        § 44\nihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag der\n(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im       obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Grup-\nSinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwal-       pen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften\ntungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleich-         dieser Verordnung zulassen:\nwertiger Einrichtungen anzusehen.                              1. Höchstalter für die Einstellung:§ 14 Abs. 2, § 38 Abs. 3\n(6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen          Nr. 2,\nnach § 15 Abs. 5 erläßt der Bundesminister des Innern im       2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs. 1 und 2; § 8\nEinvernehmen mit den obersten Dienstbehörden einen                 Abs. 3,\nRahmenplan.\n3. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 2 Satz 1,\n4. Erprobungszeit: § 11,\nAbschnitt VI 1\n5. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförde-\nÜbertritt                             rung: § 1O Abs. 4; § 12 Abs. 3,\nin das Bundesbeamtenverhältnis                   6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung\ninnerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der\n§ 43                                letzten Beförderung: § 12 Abs. 4 Nr. 1 und 2,\n(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren              7. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung\nBeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzu-            des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres:\nwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder           § 12 Abs. 4 Nr. 3,\nauf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen            8. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 12 Abs. 5\nRechtsstellung übernommen werden.                                  und 6,\n(2) Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Vorausset-       9. Mindestdienstalter beim Aufstieg, wenn der Beamte\nzungen entsprechend § 5 Abs. 1, Abs. 3 oder§ 33 Abs. 1,            mindestens das 45. Lebensjahr vollendet hat; bei\n2, 4 bis 6 die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt            Beamtengruppen, für die gesetzlich eine niedrigere als\ndie Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Bun-              die regelmäßige Altersgrenze für den Eintritt in den\ndesdienst. In Zweifelsfällen stellt der Bundesminister des         Ruhestand bestimmt ist:§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29\nInnern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122               Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 3, § 33 a Abs. 1 Satz 1\nAbs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unbe-                Nr. 3.\nrührt. § 6 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1\n(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet,       Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche\nsoweit sich der Beamte bei anderen Dienstherren nach           Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige\nErwerb der Befähigung in der entsprechenden oder in            Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.\neiner gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.\n(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Aus-\n(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch     nahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen\nin den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Ver-        (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als Beförderung.\nordnung hierfür nicht vorgelegen haben.\n(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförde-\nrungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderun-\nAbschnitt IX\ngen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die\nDienstzeit nach § 12 Abs. 7 frühestens von dem Zeitpunkt                  Übergangs- und Schlußvorschriften\nan, in dem die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 erfüllt\nwaren. In Zweifelsfällen bestimmt der Bundesminister des                                   § 45\nInnern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.\nÜbergangsregelungen\n(6) Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe 1\nder Bundesbesoldungsordnung R innehat, in die Laufbahn           (1) Abweichend von § 19 können in den Vorbereitungs-\ndes höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann          dienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes bis zum\nihm ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesol-           31. Dezember 1979 auch Bewerber eingestellt werden, die\ndungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besol-         mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule\ndungsgruppe 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernen-           oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen.\nnung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden.               (2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des\nEinern Richter der Besoldungsgruppe 2 der Bundesbesol-         mittleren Dienstes wird bis zum 31. Dezember 1979 den\ndungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe 15            Vorschriften des § 20 Abs. 1 bis 3 angepaßt.\nder Bundesbesoldungsordnung A, unter Beachtung des\n§ 12 Abs. 6 ein Amt der Besoldungsgruppe 16 übertragen           (3) Abweichend von § 24 können in den Vorbereitungs-\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwälte ent-        dienst der Laufbahnen des gehobenen Dienstes bis zum\nsprechend.                                                     28. Februar 1979 auch Bewerber eingestellt werden, die","464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nmindestens den erfolgreichen Besuch einer Realschule         3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst\noder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen.              zurückgelegte Zeit,\n(4) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes werden       soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens\ndie Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes nach        der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn\nMaßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zum         entsprochen hat.\n31. August 1979 den Anforderungen des § 25 Abs. 2 bis 5         (7) Auf die Mindestdienstzeit nach § 12 Abs. 5 können\nangepaßt. Wer die Ausbildung vor der Einrichtung des         Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft und\nStudienganges an der Fachhochschule des Bundes be-           des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes in\ngonnen hat, setzt sie nach denjenigen Ausbildungs- und       der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September\nPrüfungsvorschriften fort, die vor diesem Zeitpunkt galten,  1969 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 51\nund wird nach diesen Vorschriften geprüft. Jedoch werden     des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\nAnwärter, die noch nicht mehr als sechs Monate ihrer         14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), bis zu zwei Jahren\nAusbildung zurückgelegt haben, nach Maßgabe der Aus-         angerechnet werden. Zeiten des Kriegsdienstes und der\nbildungs- und Prüfungsordnung in die neue Ausbildung         Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur in-\nübergeführt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für       soweit zu berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich vor-\nBeamte, die nach § 28 Abs. 2 oder 3 in die Aufgaben der      geschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Mindestwehr-\nneuen Laufbahn eingeführt werden.\ndienstzeit übersteigen.\n(5) Einführungen nach § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, die bis\nzum 31. August 1982 begonnen werden, umfassen eine                                       § 45a\nden Befähigungsanforderungen entsprechende theoreti-                                   Befristung\nsche Ausbildung von mindestens drei Monaten. Beamte,\nderen Einführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung        Die Vorschrift des § 33a tritt am 31. Dezember 1994\nbegonnen hat, schließen sie nach den bisherigen Vor-         außer Kraft.\nschriften ab.                                                                             § 46\n(6) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch das                               Berlin-Klausel\nGesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes geregelt werden\nund die am 8. Mai 1945 angestellt waren, sind auf die           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nDienstzeiten, die Voraussetzung für Beförderungen sind       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-\n(§ 12 Abs. 7), anzurechnen                                   beamtengesetzes auch im Land Berlin.\n1 . die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31 . März 1951,\n§ 47\n2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem 31. März\n1951,                                                               (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften)","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                               465\nAnlage 1\n(zu § 34)\nHöherer Dienst\nBesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes              Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nÄrztlicher Dienst                                          Ärzte; nach Maßgabe der Anlage 4\nArchäologischer Dienst                                     Archäologen\nBeamte im Dienst als Biologen                              Biologen\nBeamte im Dienst als Chemiker einschließlich der           Chemiker\nFachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und\nGeo-Chemie\nForst- und holzwirtschaftlicher Dienst                     Dipl.-Forstwirte\nDipl.-Holzwirte\nGartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung     Dipl. -Gärtner\nLandespflege                                               Dipl.-Agraringenieure\nGeographischer Dienst                                      Geographen\nGeologischer Dienst                                        Geologen\nGeophysikalischer Dienst                                   Geophysiker\nHaus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst              Dipl.-Ernährungswirte\nDipl.-Hauswirte\nDipl. -Ökotrophologen\nBeamte im Dienst als Historiker                            Historiker\nBeamte im Dienst als Informatiker                          Dipl.-lnformatiker\nKryptologischer Dienst                                     Kryptologen\nBeamte im Dienst als Kunsthistoriker                       Kunsthistoriker\nlandwirtschaftlicher Dienst                                Dipl.-Landwirte\nDipl.-Agraringenieure\nBeamte im Dienst als Lebensmittelchemiker                  Lebensmittelchemiker; nach Maßgabe der Anlage 4\nBeamte im Dienst als Mathematiker                          Mathematiker\nBeamte im Dienst als Mineralogen                           Mineralogen\nBeamte im Dienst als Musikwissenschaftler                  Musikwissenschaftler\nBeamte im Dienst als Orientalisten                         Orientalisten\nOzeanographischer Dienst                                   Ozeanographen\nPharmazeutischer Dienst                                    Apotheker; nach Maßgabe der Anlage 4\nBeamte im Dienst als Physiker                              Physiker\nBeamte im Dienst als Psychologen                           Psychologen\nRaumordnungsdienst                                         Dipl.-Agraringenieure\nDipl. -Betriebswirte\nDipl.-Forstwirte\nDipl. -Geographen\nDipl.-lngenieure der Fachrichtungen Architektur,\nBauingenieurwesen, Landespflege\n(Landschaftsarchitektur),\nRaumplanung, Vermessungswesen, Wasserwirtschaft,\nWirtschaft\nDipl. -Kaufleute\nDipl. -Soziologen\nDipl.-Volkswirte","466                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes                 Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nBeamte im Dienst als Romanisten                               Romanisten\nBe;;1mte im Dienst als Slawisten                              Slawisten\nBeamte im Dienst als Soziologen                               Dipl.-Soziologen, Dipl. -Sozialwissenschaftler;\nnach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4\nSprachendienst                                                Nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4:\nDipl.-Dolmetscher\nDipl.-Übersetzer\nNeusprachliche Philologen\nSprachlehrer\nStenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung           Parlamentsstenographen\nTechnischer Dienst                                            Dipl.-lngenieure in ihren jeweiligen Fachrichtungen;\nnach Maßgabe des § 37\nTierärztlicher Dienst                                         Tierärzte; nach Maßgabe der Anlage 4\nBeamte im Dienst als Völkerkundler                            Ethnologen\nWetterdienst                                                  Dipl.-Meteorologen; nach Maßgabe des § 37\nWirtschaftsverwaltungsdienst                                  Dipl. -Betriebswirte\n- im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft      Dipl.-Handelslehrer\nDipl.-Kaufleute\nin den Geschäftsbereichen                                   Dipl.-Ökonomen; nach Maßgabe des § 35 Abs. 2\na) des Bundesministers des Innern und des Bundes-          Satz 3 und 4\nministers der Verteidigung                              Dipl.-Verwaltungswissenschaftler\n(nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungswesen,        Dipl.-Volkswirte\nLogistik, Planung, Statistik, Umweltschutz und          Dipl. -Wirtschaftsingenieure\nin Bereichen mit ausschließlich fachspezifischen\nAufgaben)\nb) des Bundeskanzleramtes,\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung,\ndes Bundesministers für Bildung und Wissenschaft,\ndes Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten,\ndes Bundesministers der Finanzen,\ndes Bundesministers für Forschung und Technologie,\ndes Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen,\ndes Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen\nund Gesundheit,\ndes Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau,\ndes Bundesministers für Verkehr,\ndes Bundesministers für wirtschaftliche Zusammen-\narbeit,\nder Verwaltung des Deutschen Bundestages\nsowie bei Bundesbahn, Bundespost und Bundes-\nrechnungshof\n(nur in Bereichen mit ausschließlich fachspezifischen\nAufgaben)\nZahnärztlicher Dienst                                         Zahnärzte","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                 467\nAnlage 2\n(zu § 34)\nGehobener Dienst\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes           Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nGartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung      Ingenieure (grad.) - Gartenbau -\nLandespflege                                              Agraringenieure (grad.)\nDienst als Informatiker                                    Informatiker (grad.)\nDienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,            Fachkräfte des nichttechnischen Dienstes, in dem über-\nKrankenkassendienst                                       wiegend Kenntnisse der gesetzlichen Krankenversiche-\nrung erforderlich sind; nach Maßgabe der Anlage 4\nLand- und forstwirtschaftlicher Dienst und Forstwirtschaft Ingenieure (grad.) - Landbau und Forstwirtschaft-; nach\nMaßgabe des § 37\nLandwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst             Staatl. geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche     Betriebs-\nleiterinnen und Beraterinnen\nNautischer Dienst                                          Kapitäne, Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr,\nDipl.-Nautiker; nach Maßgabe der Anlage 4\nRaumordnungsdienst                                         Ingenieure (grad.) der Fachrichtungen Bauingenieurwesen,\nLandespflege, Raumplanung, Vermessungswesen,\nWasserwirtschaft\nSeevermessungstechnischer Dienst                           Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr,\nDipl.-Nautiker, Kapitäne zugleich Ingenieure (grad.)\n- Vermessungswesen -; nach Maßgabe der Anlage 4\nDienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen                 Sozialarbeiter (grad.) und Sozialpädagogen (grad.);\nnach Maßgabe der Anlage 4\nSchiffsmaschinendienst                                     Schiffsingenieure (grad.); nach Maßgabe der Anlage 4\nTechnischer Dienst                                         Ingenieure (grad.) in ihren jeweiligen Fachrichtungen;\nnach Maßgabe des § 37\nDienst in der gesetzlichen Unfallversicherung              Fachkräfte des nichttechnischen Dienstes, in dem über-\nwiegend Kenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherung\nerforderlich sind; nach Maßgabe der Anlage 4\nWeinbaulicher Dienst                                       Ingenieure (grad.)\n- Weinbau und Kellerwirtschaft -\nWirtschaftsverwaltungsdienst                               Betriebswirte (grad.)\nWirtschaftsingenieure (grad.)\n-   im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirt-\nschaft\n-   in den Geschäftsbereichen\na) des Bundesministers des Innern und des Bundes-\nministers der Verteidigung\n(nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungs-\nwesen, Logistik, Planung, Statistik, Umweltschutz\nund in Bereichen mit ausschließlich fachspezifi-\nschen Aufgaben)\nb) des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung,\ndes Bundesministers für Bildung und Wissenschaft,\ndes Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten,\ndes Bundesministers der Finanzen,\ndes Bundesministers für Forschung und Technologie,\ndes Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen\nund Gesundheit,","468                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes              Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\ndes Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau,\ndes Bundesministers für Verkehr,\ndes Bundesministers für wirtschaftliche Zusammen-\narbeit\nsowie bei Bundesbahn und Bundespost\n(nur in Bereichen mit ausschließlich fachspezifi-\nschen Aufgaben)\nAnlage 3\n(zu § 34)\nMittlerer Dienst\nBesondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes              Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nTechnischer Dienst                                           Nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 4 und des § 37:\nTechnische Assistenten mit staatlicher Anerkennung\nStaatl. geprüfte Chemotechniker\nGesellen, Facharbeiter, Handwerksmeister und Industrie-\nmeister in ihrem jeweiligen Beruf\nKartographen\nLaboranten\nLandkartentechniker\nOperateure in Kernforschungseinrichtungen\nStaat!. geprüfter Techniker\nTechniker mit staatlicher Anerkennung\nStrahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen\nVermessungstechniker\nWerkstoffprüfer\nZeichner","Nr . 11   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                 469\nAnlage 4\n(zu §§ 34 und 35)\nEinstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen\nBesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes                 Seevermessungstechnischer Dienst\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu\nÄrztlicher Dienst\nfordern:\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte beträgt    1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt\ndrei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent     abgeschlossene nautische Ausbildung,\ngeleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 4\n2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän\nSatz 2, Abs. 5 findet keine Anwendung.\nauf Großer Fahrt (Patent A G oder A 6),\nBeamte im Dienst als Lebensmittelchemiker                     3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses\nfür den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen\nBei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorge-              Seefunksprechzeugnisses,\nschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit\n4. ein mit der Prüfung zum Ingenieur (grad.) Vermes-\ngerechnet.\nsungswesen abgeschlossenes Fachhochschulstudium,\nPharmazeutischer Dienst                                       5. eine hauptberufliche Tätigkeit von sechs Monaten beim\nDeutschen Hydrographischen Institut nach Abschluß\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker            des Fachhochschulstudiums.\nbeträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung.\nTierärzt!icher Dienst                                         Dienst als Sozialarbeiter,\nSozialpädagoge\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tierärzte\nbeträgt drei Jahre.                                           Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu\nfordern:\n1. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr inner-\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes\nhalb oder nach Abschluß des Studiums,\nDienst in der gesetzlichen Krankenversiche-                   2. eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche\nrung, Krankenkassendienst                                         Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter\n(Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung\nVon den Fachkräften nach Anlage 2 sind abweichend von             (§ 35 Abs. 4 und 8).\n§ 35 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1979 mindestens zu\nfordern:\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-      Schiffsmaschinendienst\nschule oder eine gleichwertige Schulbildung,              Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu\n2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) für dienstord-         fordern:\nnungsmäßig Angestellte (DG-Angestellte) bei Trägern       1. das Befähigungszeugnis C I zum Schiffsingenieur oder\nder gesetzlichen Krankenversicherung,                         C 6 zum Schiffsingenieur 1,\n3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche Tätig-      2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach\nkeit von einem Jahr bei einem Träger der gesetzlichen         Erwerb des Befähigungszeugnisses C I oder C 6,\nKrankenversicherung, die ihrer Art und Bedeutung              davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.\nnach der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen\nDienstes gleichwertig ist.\nDienst in der gesetzlichen\nNautischer Dienst                                             Unfallversicherung\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu            Von den Fachkräften nach Anlage 2 sind abweichend von\nfordern:\n§ 35 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1979 mindestens zu\n1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt           fordern:\nabgeschlossene nautische Ausbildung,\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-\n2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän               schule oder eine gleichwertige Schulbildung,\nauf Großer Fahrt (Patent A G oder A 6),\n2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) nach den berufs-\n3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses              genossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien,\nfür den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen     3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche\nSeefunksprechzeugnisses,\nTätigkeit von einem Jahr bei einem Träger der gesetz-\n4. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach            lichen Unfallversicherung, die ihrer Art und Bedeutung\nErwerb des Patents A G oder A 6, davon mindestens             nach der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen\nein Jahr im öffentlichen Dienst.                              Dienstes gleichwertig ist.","470                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Saatgutverordnung\nVom 9. März 1990\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes\nvom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten:\n§ 1\n§ 49 Abs. 3 der Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBI. 1S. 2025)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 2 werden die Worte „und Gelbklee\" gestrichen.\n2. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Saatgut von Gelbklee darf bis zum 30. April 1990 als Handelssaatgut\nzugelassen oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Vorausset-\nzungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1990 in den Verkehr gebracht\nwerden.\"\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 9. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                 471\n...               fünfte Verordnung\nzur Anderung der Milchaufgabevergütungsverordnung\nVom 14. März 1990\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabe-                  (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von\nvergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942),           diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster\n§ 1 Abs. 3 geändert durch das Gesetz vom 8. März 1990            zu stellen. Sie sollen über die zuständige Landesstelle\n(BGBI. 1 S. 434), verordnet der Bundesminister für Ernäh-        geleitet werden.\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\n(3) Die Anträge sind gestellt, wenn sie direkt beim\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nBundesamt oder bei der zuständigen Landesstelle ein-\ngegangen sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem\nArtikel 1                              Tag ihres Eingangs dort entspricht. § 7 Abs. 2 Satz 3\ngilt entsprechend.\nDie Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung\n(4) Reicht die Gesamtmenge von 400 000 Tonnen\nder Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1699),\nMilch nicht, um alle Vergütungen antragsgemäß zu\ngeändert durch die Verordnung vom 4. April 1989 (BGBI. 1\nbewilligen, werden Vergütungen nur nach der Reihen-\nNr. 16 S. 600), wird wie folgt geändert:\nfolge des Eingangs der Anträge, bei gleichzeitigem\nEingang anteilsmäßig bewilligt.\n1. § 13 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\n§ 15c\n2. In § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „sowie Er-\nBewilligungsvoraussetzungen\nhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge, die sich\naus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-             (1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-\nGarantiemengen-Verordnung ergeben,\" gestrichen.              erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-\nmenge (§ 15e) in diesem Umfang endgültig aufzu-\n3. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    geben.\n,,Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs-       (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei\nReferenzmenge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf             über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung\ndes Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger                 zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.\nbekanntgegeben worden ist, oder des folgenden                   (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die\nMonats zugunsten der Bundesrepublik Deutschland              schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.\nfreigesetzt.\"\n§ 15d\n4. Folgender Abschnitt 3 a wird eingefügt:                                  Höhe und Zahlung der Vergütung\n„Abschnitt 3 a                             (1) Die Vergütung wird in einem Betrag gewährt. Sie\nVergütungen nach § 1 Abs. 1 b                   beträgt\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes                 a) 1 600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der\nAntrag spätestens am 31. August 1990, und\n§ 15a\nb) 1 100 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der\nGewährung der Vergütung\nAntrag spätestens am 31 . Dezember 1990\nAn Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c\ngestellt wird. Die Bemessungsgrundlage ist die dem\nder Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich verpflich-\nErzeuger nach den Vorschriften der Verordnung\nten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungs-\n(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-\nbereich dieser Verordnung im Umfang von mindestens\nordnung bei Antragstellung zustehende Anlieferungs-\n2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-\nReferenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-\nReferenzmenge endgültig aufzugeben, wird auf Antrag\nbis zu einer Gesamtmenge von 400 000 Tonnen Milch            Referenzmengen nach Artikel 3 a der Verordnung\neine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vor-               (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt\nschriften gewährt.                                           bleiben.\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer\n§ 15b                              Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann,\nAntragsverfahren                         festgesetzt. Sie wird nach Freisetzung der Referenz-\nmenge gezahlt, sobald der Erzeuger dem Bundesamt\n( 1) Anträge nach § 15 a können von Erzeugern ge-\nschriftlich bestätigt, daß er die Milcherzeugung für den\nstellt werden, denen nach den Vorschriften der Ver-\nMarkt in dem der übernommenen Verpflichtung ent-\nordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-\nmengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge            sprechenden Umfang aufgegeben hat.\nzusteht.                                                        (3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.","472                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\n§ 15e                                 setzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch\nFreisetzung der Referenzmenge                      an das jeweilige Land zu richten.\"\n(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anliefe-\n5. In § 17 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1,\nrungs-Referenzmenge in Höhe der aufgegebenen\n§ 8 Abs. 1 oder§ 13 Abs. 1\" durch die Verweisung ,,§ 3\nMenge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des\nAbs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 15c\nMonats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekannt-\nAbs. 1\" ersetzt.\ngegeben worden ist, oder des folgenden Monats,\nspätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 1991 zugun-\nsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf                                 Artikel 2\nMilch, die nach Freisetzung der aufgegebenen Menge             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Milchaufgabever-\nder Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, soweit       gütungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug\nder aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-\nReferenzmenge überschreitet.                                                          Artikel 3\n(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei und dem für             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndiese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Frei-      Kraft.\nBonn, den 14. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nAchte Bekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 7. März 1990\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsge-\nsetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2563) wird be-\nkanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:\n1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:\nRhode Island\n2. In Kanada:\nSaskatchewan\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1924).\nBonn, den 7. März 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel"]}