{"id":"bgbl1-1990-11-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":11,"date":"1990-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_11.pdf#page=2","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungen des Bundes","law_date":"1990-03-08T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["446                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Laufbahnverordnungen des Bundes\nVom 8. März 1990\nAuf Grund                                                       tig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der\nAusgleich nur im Umfang eines Jahres einmal\n- des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\ngewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probe-\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nzeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der\nS. 479) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richter-\nProbezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistun-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                              11\ngen dies rechtfertigen.\n19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),\nDie bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4\n- des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom\nund 5.\n3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357)\nverordnet die Bundesregierung:                                  4. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Komma durch ein\nArtikel 1                                    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nÄnderung der Bundeslaufbahnverordnung                             fügt:\n11\n,,§ 10 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt,     •\nDie Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November\n1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Arti-                b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nkel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2363), wird wie folgt geändert:                                       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n,,Auf die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschrie-\n1. In § 5 Abs. 2 werden die Worte ,,§§ 23, 29 oder 33                         benen Mindestdienstzeiten werden bei der\nAbs. 1 bis 6 durch die Worte ,,§§ 23, 29, 33 Abs. 1\n11\nAnstellung nicht berücksichtigte Kinderbetreu-\n11\nII\nbis 6 oder 33 a ersetzt.                                                  ungszeiten nach § 10 Abs. 3 angerechnet.\n11\nbb) In dem neuen Satz 5 wird die Zahl „3 durch\n2. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\ndie Zahl „4\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 22, 23, 28, 29 und\n11\n33 durch die Worte ,,§§ 22, 23, 28, 29, 33 und        5. In § 14 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „ 16\" durch die Zahl\n11\n33 a ersetzt.                                             ,, 18\" ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Worte ,,§§ 23 oder 29          11\n11\ndurch die Worte ,,§§ 23, 29 oder 33a und die          6. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nWorte,,§§ 22 oder 28 durch die Worte,,§§ 22, 28\n11\n„Bei Festlegung des höchstbewerteten Amtes nach\noder 33 ersetzt.\n11\nNummer 2 bleiben Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des\nBundesbesoldungsgesetzes) unberücksichtigt.\"\n3. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 einge-\nfügt:\n7. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\n,,(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbro-\nchenen Betreuung mindestens eines in häuslicher                                              ,,§ 33a\nGemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren ver-                        Aufstieg für besondere Verwendungen\nzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahn-\nbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgescho-                  (1) Beamten des gehobenen Dienstes, die\nben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzöge-             1. geeignet sind,\nrung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die\nBewerbung um Einstellung innerhalb von sechs                   2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht\nMonaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder                    und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn\nBeendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung                   Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des\nbegonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist                  gehobenen Dienstes bewährt haben,\nund diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat.               3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-\nEntsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen                    stens 50 Jahre alt sind,\neiner Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbe-\nzüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der           kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen\nZeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem            werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn\nJahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre                    nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben; § 33\nberücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kin-            Abs. 9 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich\ndes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt.               auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2 und\nWerden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzei-             Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12 bleiben unberührt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                 447\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,                Komma gesetzt und das Wort „Dipl.-Sozialwissen-\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch eine               schaftler\" eingefügt.\nnach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter\nTätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung         b) In der Spalte „Wirtschaftsverwaltungsdienst\"\nzu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese kön-                Buchstabe b wird hinter dem Wort „Bundesbahn\"\nnen höchstens dem ersten Beförderungsamt der Lauf-                ein Komma gesetzt; die Worte „und Bundespost\"\nbahn zugeordnet sein.                                             werden durch die Worte „Bundespost und Bundes-\nrechnungshof\" ersetzt.\n(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß\nein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\ndem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste\nDienstbehörde entscheidet hierüber unter Berücksich-                                Artikel 2\ntigung des Absatzes 2 und des § 33.\nÄnderung der\n(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer-                Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.\n(1) Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom\nMaßgebend sind die Anforderungen des Verwen-\n2. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1723), zuletzt geändert durch\ndungsbereichs. Die Einführungszeit dauert minde-\ndie Verordnung vom 19. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1304),\nstens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschrei-\nwird wie folgt geändert:\nten. Die Einführung soll einen Lehrgang von ange-\nmessener Dauer umfassen. Soweit Beamte während         1. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nihrer bisherigen Tätigkeiten schon hinreichende\n,,Dem jeweils für die Einstellung in den Vorbereitungs-\nKenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwen-\ndienst festgelegten Höchstalter ist bei Bewerbern, die\ndungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert wer-\nwegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häusli-\nden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs\ncher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren\nMonate gekürzt werden.\nvon einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung\n(5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm         des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeit-\nzu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf           raum von drei Jahren, höchstens jedoch sechs Jahren\nAntrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Ein-        hinzuzurechnen. Bei Bewerbern für den höheren Poli-\nführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten         zeivollzugsdienst darf dabei die in § 17 Abs. 2 festge-\nerbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-           legte Höchstaltersgrenze nicht überschritten werden.\"\ngungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem\nAusschuß. Die während der Einführungszeit erbrach-     2. In § 10 wird nach Absatz 6 folgender Absatz eingefügt:\nten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.              ,,(7) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbro-\n(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt     chenen Betreuung mindestens eines in häuslicher\nder Bundespersonalausschuß. Die oberste Dienstbe-          Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzö-\nhörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Bun-           gert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbe-\ndespersonalausschusses und im Einvernehmen mit             fähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben\ndem Bundesminister des Innern selbst regeln und            werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung\ndurchführen. Die Inhalte der Einführung und der Fest-      zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die\nstellung sind aufeinander abzustimmen.                     Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Mona-\nten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Been-\n(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einfüh-      digung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begon-\nrung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.       nenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und\nDer Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu          diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entspre-\nbezeichnen.\"                                               chendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kin-\nderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beur-\n8. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       laubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum\nder tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; ins-\na) In Nummer 5 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 3\"\ngesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt\ndurch die Worte ,,§ 10 Abs. 4\" ersetzt.\nwerden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer\nb) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma              Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haus-\nersetzt; die Worte ,,§ 33a Abs. 1 Satz 1               halt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für\nNr. 3\" werden angefügt.                                denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang\neines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge-\n9. Nach § 45 wird folgender§ 45a eingefügt:                   schriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförde-\nrung während der Probezeit ist zulässig, sofern die\n,,§ 45a                            dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.\"\nBefristung\nDer bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nDie Vorschrift des§ 33a tritt am 31. Dezember 1994\naußer Kraft.\"\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\n10. Die Anlage 1 (zu § 34) wird wie folgt geändert:            a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\na) In der Zeile „Beamte im Dienst als Soziologen\"\nwird hinter dem Wort „Dipl.-Soziologen\" ein                 ,,§ 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt.\"","448                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „oder ein Amt        4. § 31 wird wie folgt geändert:\nmit höherem Endgrundgehalt\" gestrichen; folgender\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 3\"\nSatz wird angefügt:\ndurch die Worte ,,§ 9 Abs. 4\" ersetzt.\n„Auf die in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen\nb) In Absatz 2 werden die Worte,,§ 9 Abs. 3\" durch die\nMindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht\nWorte ,,§ 9 Abs. 4\" ersetzt.\nberücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 10\nAbs. 7 angerechnet.\"                                     (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nArtikel 4\nArtikel 3                           Änderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung\nÄnderung der Kriminal-Laufbahnverordnung                   (1) Die Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom\n16. September 1971 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert\n(1) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971        durch die Verordnung vom 26. März 1980 (BGBI. 1S. 369),\n(BGBI. 1 S. 111 0), zuletzt geändert durch die Verordnung       wird wie folgt geändert:\nvom 5. November 1980 (BGBI. 1 S. 2063), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:\n1. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:              ,,(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbro-\nchenen Betreuung mindestens eines in häuslicher\n,,(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbro-       Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzö-\nchenen Betreuung mindestens eines in häuslicher                 gert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbe-\nGemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzö-             fähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben\ngert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbe-           werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung\nfähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben               zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die\nwerden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung              Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Mona-\nzur Anstellung herangestanden hätte, sofern die                 ten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Be-\nBewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Mona-              endigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung be-\nten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Been-              gonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und\ndigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begon-            diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Ent-\nnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und               sprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer\ndiese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entspre-           Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge\nchendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kin-            beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeit-\nderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beur-             raum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr;\nlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum            insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt\nder tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; ins-           werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer\ngesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt               Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haus-\nwerden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer           halt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für\nPerson der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haus-             denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang\nhalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für         eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge-\ndenselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang                  schriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförde-\neines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge-           rung während der Probezeit ist zulässig, sofern die\nschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförde-           dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.\"\nrung während der Probezeit ist zulässig, sofern die\ndienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.\"                    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                    a) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Komma durch ei~- Semi-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefugt:\na) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Komma durch ein Semi-\n,,§ 8 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt,\".\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,, § 9 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt,\".                  b) In Absatz 4 werden die Worte „oder ein Amt mit\nhöherem Endgrundgehalt\" gestrichen.\nb) In Absatz 4 werden die Worte „oder ein Amt mit\nhöherem Endgrundgehalt\" gestrichen.                       c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nfügt:\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                        ,,Auf die in Absatz 4 vorgeschriebene Mindest-\nAuf die in den Absätzen 4 und 5 vorgeschriebenen             dienstzeit werden bei der Anstellung nicht berück-\nMindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht            sichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 8 Abs. 3\nberücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 9                angerechnet.\"\nAbs. 3 angerechnet.\"\n3. § 22 wird wie folgt geändert:\n3. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „ 16\" durch die Zahl         a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 3\"\n,, 18\" ersetzt.                                                      durch die Worte ,,§ 8 Abs. 4\" ersetzt."]}