{"id":"bgbl1-1990-11-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":11,"date":"1990-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/11#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_11.pdf#page=28","order":3,"title":"Achte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes","law_date":"1990-03-07T00:00:00Z","page":472,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["472                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\n§ 15e                                 setzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch\nFreisetzung der Referenzmenge                      an das jeweilige Land zu richten.\"\n(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anliefe-\n5. In § 17 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1,\nrungs-Referenzmenge in Höhe der aufgegebenen\n§ 8 Abs. 1 oder§ 13 Abs. 1\" durch die Verweisung ,,§ 3\nMenge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des\nAbs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 15c\nMonats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekannt-\nAbs. 1\" ersetzt.\ngegeben worden ist, oder des folgenden Monats,\nspätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 1991 zugun-\nsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf                                 Artikel 2\nMilch, die nach Freisetzung der aufgegebenen Menge             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Milchaufgabever-\nder Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, soweit       gütungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug\nder aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-\nReferenzmenge überschreitet.                                                          Artikel 3\n(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei und dem für             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndiese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Frei-      Kraft.\nBonn, den 14. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nAchte Bekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 7. März 1990\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsge-\nsetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2563) wird be-\nkanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:\n1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:\nRhode Island\n2. In Kanada:\nSaskatchewan\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1924).\nBonn, den 7. März 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel"]}