{"id":"bgbl1-1990-11-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":11,"date":"1990-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/11#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_11.pdf#page=27","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung","law_date":"1990-03-14T00:00:00Z","page":471,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990                                 471\n...               fünfte Verordnung\nzur Anderung der Milchaufgabevergütungsverordnung\nVom 14. März 1990\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabe-                  (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von\nvergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942),           diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster\n§ 1 Abs. 3 geändert durch das Gesetz vom 8. März 1990            zu stellen. Sie sollen über die zuständige Landesstelle\n(BGBI. 1 S. 434), verordnet der Bundesminister für Ernäh-        geleitet werden.\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\n(3) Die Anträge sind gestellt, wenn sie direkt beim\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nBundesamt oder bei der zuständigen Landesstelle ein-\ngegangen sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem\nArtikel 1                              Tag ihres Eingangs dort entspricht. § 7 Abs. 2 Satz 3\ngilt entsprechend.\nDie Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung\n(4) Reicht die Gesamtmenge von 400 000 Tonnen\nder Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1699),\nMilch nicht, um alle Vergütungen antragsgemäß zu\ngeändert durch die Verordnung vom 4. April 1989 (BGBI. 1\nbewilligen, werden Vergütungen nur nach der Reihen-\nNr. 16 S. 600), wird wie folgt geändert:\nfolge des Eingangs der Anträge, bei gleichzeitigem\nEingang anteilsmäßig bewilligt.\n1. § 13 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\n§ 15c\n2. In § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „sowie Er-\nBewilligungsvoraussetzungen\nhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge, die sich\naus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-             (1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-\nGarantiemengen-Verordnung ergeben,\" gestrichen.              erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-\nmenge (§ 15e) in diesem Umfang endgültig aufzu-\n3. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    geben.\n,,Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs-       (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei\nReferenzmenge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf             über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung\ndes Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger                 zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.\nbekanntgegeben worden ist, oder des folgenden                   (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die\nMonats zugunsten der Bundesrepublik Deutschland              schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.\nfreigesetzt.\"\n§ 15d\n4. Folgender Abschnitt 3 a wird eingefügt:                                  Höhe und Zahlung der Vergütung\n„Abschnitt 3 a                             (1) Die Vergütung wird in einem Betrag gewährt. Sie\nVergütungen nach § 1 Abs. 1 b                   beträgt\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes                 a) 1 600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der\nAntrag spätestens am 31. August 1990, und\n§ 15a\nb) 1 100 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der\nGewährung der Vergütung\nAntrag spätestens am 31 . Dezember 1990\nAn Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c\ngestellt wird. Die Bemessungsgrundlage ist die dem\nder Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich verpflich-\nErzeuger nach den Vorschriften der Verordnung\nten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungs-\n(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-\nbereich dieser Verordnung im Umfang von mindestens\nordnung bei Antragstellung zustehende Anlieferungs-\n2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-\nReferenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-\nReferenzmenge endgültig aufzugeben, wird auf Antrag\nbis zu einer Gesamtmenge von 400 000 Tonnen Milch            Referenzmengen nach Artikel 3 a der Verordnung\neine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vor-               (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt\nschriften gewährt.                                           bleiben.\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer\n§ 15b                              Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann,\nAntragsverfahren                         festgesetzt. Sie wird nach Freisetzung der Referenz-\nmenge gezahlt, sobald der Erzeuger dem Bundesamt\n( 1) Anträge nach § 15 a können von Erzeugern ge-\nschriftlich bestätigt, daß er die Milcherzeugung für den\nstellt werden, denen nach den Vorschriften der Ver-\nMarkt in dem der übernommenen Verpflichtung ent-\nordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-\nmengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge            sprechenden Umfang aufgegeben hat.\nzusteht.                                                        (3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich."]}