{"id":"bgbl1-1990-10-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":10,"date":"1990-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/10#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_10.pdf#page=18","order":5,"title":"Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM","law_date":"1990-02-28T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM\nVom 28. Februar 1990\n1.   Wir übertragen                                           3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem\nBeamten die Übernahme und Fortführung einer\nden Oberpostdirektionen,\nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,\ndem Fernmeldetechnischen Zentralamt,\n3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem\ndem Zentralamt für Mobilfunk,                                Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu\nden Fachhochschulen der Deutschen Bundespost                 versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\nsowie\n3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche                Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-\nVerwaltung                                                   sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\n- Fachbereich Post und Telekommunikation -                   oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.\nje für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,           4.   Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten\nmit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer\n1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die                 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,\nZustimmung zur Annahme von Belohnungen oder                  ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser\nGeschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach            Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren\nBeendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf            Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere\nihr Amt gewährt werden,                                      Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des\nBeamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.\n1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter           5.  Wir bestimmen, daß\ndes Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom             die Oberpostdirektionen,\n7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch\ndas Fernmeldetechnische Zentralamt,\ndie Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),\nBeamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder                das Zentralamt für Mobilfunk,\nzu versagen.                                                 die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost\nsowie\n2.   Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten\nnach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt             die Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nwerden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1      Verwaltung\ndieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren          - Fachbereich Post und Telekommunikation -\nGeschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.            - je für ihren Geschäftsbereich -\nnach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem\n3.   Wir übertragen\nBeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen\nden Oberpostdirektionen,                                     die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.\ndem Fernmeldetechnischen Zentralamt,                    6.   Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\ndem Zentralamt für Mobilfunk,                                nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.\nden Fachhochschulen der Deutschen Bundespost            7.   Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\nsowie                                                        lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Anordnung des Bundesministers für das Post- und\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nFernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-\nVerwaltung\nsen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich\n- Fachbereich Post und Telekommunikation -\nder Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei\n- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,              vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1990\nDeutsche Bundespost TELEKOM\nDer Vorstand\nFreundlieb"]}