{"id":"bgbl1-1990-10-11","kind":"bgbl1","year":1990,"number":10,"date":"1990-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_10.pdf#page=2","order":11,"title":"Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG)","law_date":"1990-03-07T00:00:00Z","page":422,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["422                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums\nund zur Bekämpfung der Produktpiraterie\n(PrPG)\nVom 7. März 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             in Verkehr bringt oder feilhält, kann vom Verletzten auf\nunverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Ver-\ntriebsweg dieser Waren in Anspruch genommen wer-\nArtikel 1                              den, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnis-\nÄnderung des Warenzeichengesetzes                      mäßig ist.\nDas Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekannt-                (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat\nmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29), zuletzt           Angaben zu machen über Namen und Anschrift des\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom                 Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer\n15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446) und durch Verordnung           der Waren, des gewerblichen Abnehmers oder Auftrag-\nvom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2248), wird wie folgt           gebers sowie über die Menge der hergestellten, ausge-\ngeändert:                                                        lieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.\n(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann\n1. § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 werden gestrichen.                die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege\nder einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der\n2. Nach § 25 werden eingefügt:                                   Zivilprozeßordnung angeordnet werden.\n,,§ 25a                                 (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in\neinem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-\n(1) Der Verletzte kann in den Fällen der§§ 24 und 25\ndrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft\nverlangen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verlet-\nbegangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten\nzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten\noder gegen einen in § 54 Abs. 1 der Strafprozeßord-\nGegenstände vernichtet werden, es sei denn, daß der\nnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung\ndurch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der\ndes zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.\nGegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann\nund die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer            (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben\nim Einzelfall unverhältnismäßig ist.                          unberührt.\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-                                    § 25c\nchend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden,\nausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-             Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem\nrechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten           Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren\nVorrichtungen anzuwenden.                                     von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der\nVerletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis\n§ 25b                               erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig\nJahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürger-\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre           lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat\nVerpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen,                der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des\nPreislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnun-          Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollen-\ngen oder dergleichen widerrechtlich mit einer nach            dung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vor-\ndiesem Gesetz geschützten Kennzeichnung versieht              schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten\noder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren          Bereicherung verpflichtet.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990                                 423\n§ 25d                              jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben\nund im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre\nWarenname oder Beschaffenheitsangabe dienen.\"\nVerpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen,\nPreislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnun-\ngen oder dergleichen widerrechtlich                         4. Dem § 27 wird nach Absatz 2 angefügt:\n1. mit dem Namen oder der Firma eines anderen oder\n,,(3) § 26 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\"\nmit einem nach diesem Gesetz geschützten Waren-\nzeichen oder                                           5. § 28 wird wie folgt gefaßt:\n2. mit einer Ausstattung, die innerhalb beteiligter Ver-                                  ,,§ 28\nkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleich-\nartiger Waren eines anderen gilt,                             (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem\nGesetz geschützten Kennzeichnung versehen sind,\nversieht oder wer derart widerrechtlich gekennzeich-         unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EWG)\nnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit         Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe       Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahm-\nbestraft.                                                    ter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABI. EG\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die           Nr. L 357 S. 1) anzuwenden ist, auf Antrag und gegen\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-         Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Ein-\nstrafe.                                                      fuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zoll-\nbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.\n(3) Der Versuch ist strafbar.                            Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur, soweit\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf\nKontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.\nAntrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-\nbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interes-               (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,\nses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts         so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-\nwegen für geboten hält.                                      tigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind\nHerkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name\n(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,\nund Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen;\nkönnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-\ndas Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1O des Grund-\nbuchs ist anzuwenden. Soweit den in§ 25a bezeich-\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antrag-\nneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschrif-\nsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besich-\nten der Strafprozeßordnung über die Entschädigung\ntigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder\ndes Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird,\nBetriebsgeheimnisse eingegriffen wird.\nsind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzu-\nwenden.                                                         (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach\nAblauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung\n(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Ver-\nnach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die\nletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse\nZollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten\ndaran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf\nWaren an.\nVerlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der\nBekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.\"                     (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der\nBeschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-\n3. § 26 wird wie folgt gefaßt:                                    von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-\n,,§ 26                             über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er\nden Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlag-\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre          nahmten Waren aufrechterhält.\nVerpackung oder Umhüllung mit einer falschen Angabe\n1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die\nüber den Ursprung, die Beschaffenheit oder den Wert\nZollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.\nder Waren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu\nerregen, oder wer die so bezeichneten Waren in Ver-            2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt\nkehr bringt oder feilhält oder die irreführende Angabe              er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,\nauf Ankündigungen, Geschäftspapieren oder derglei-                  die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren\nchen anbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-            oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                                   die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt\ndie Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von\n(3) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß        zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den\ndie widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des            Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller\nVerurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird           nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2\noder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände             beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die\nvernichtet werden.                                             Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen\naufrechterhalten.\n(4) Als falsche Angaben über den Ursprung im Sinne\ndes Absatzes 1 sind Bezeichnungen nicht anzusehen,                (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang\ndie zwar einen geographischen Namen enthalten oder             an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den\nvon ihm abgeleitet sind, in Verbindung mit der Ware            Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahm-","424                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüg-        Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496), wird\nlich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den wie folgt geändert:\ndem Verfügungsberechtigten durch die Beschlag-\nnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.                      1. Dem § 54 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 2 ange-\nfügt:\n(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-\ndirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,             ,,In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonsti-\nsofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er           ges Inverkehrbringen der Geräte nach Absatz 2 Satz 1\nkann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-              ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung\nbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller                 hinzuweisen.\"\nKosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung\nerhoben.                                                     2. In § 54 Abs. 5 wird Satz 3 gestrichen; der folgende\n(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können              Satz wird angefügt:\nmit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß-            ,,Kommt der Auskunftspflichtige seiner Auskunfts-\ngeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-              pflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig\nkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung                   nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt\nzulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag-         werden.\"\nsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amts-\ngerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie     3. In § 70 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zehn\" jeweils\nentscheidet das Oberlandesgericht.                              durch das Wort „fünfundzwanzig\" ersetzt.\n(8) In Verfahren nach der in Absatz 1 genannten\nVerordnung sind die vorstehenden Absätze entspre-            4. In § 71 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zehn\" durch das\nchend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts               Wort „fünfundzwanzig\" ersetzt.\nanderes bestimmt ist.\"\n5. § 82 erhält folgende Fassung:\n6. § 30 wird gestrichen.\n,,§ 82\n7. § 32 wird wie folgt geändert:                                                         Dauer der Rechte\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                     Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf\n,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus         einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so\neinem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-            erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünf-\nhältnisse geltend gemacht wird (Warenzeichen-               zig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwan-\nstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht         zig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträ-\nauf den Streitwert ausschließlich zuständig.                gers; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen\njedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung,\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,            diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre\ndurch Rechtsverordnung die Warenzeichenstreit-              nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger\nsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte                innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist\neinem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sach-           nach § 69 zu berechnen.\"\nlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der\nVerfahren dient. Die Landesregierungen können\n6. Die §§ 98 und 99 werden wie folgt gefaßt:\ndiese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-\ngen übertragen.\"                                                                       ,,§ 98\nb) In Absatz 3 werden die Worte „die bei dem sonst                    Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung\nzuständigen Landgericht zugelassen sind\" durch                              der Vervielfältigungsstücke\ndie Worte „die bei dem Landgericht zugelassen\nsind, vor das die Klage ohne die Regelung nach                  (1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechts-\nAbsatz 2 gehören würde\" ersetzt.                            widrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidri-\ngen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke,\nc) In Absatz 4 werden die Worte „durch eine Verwei-             die im Besitz oder Eigentum des Ver!etzers stehen,\nsung nach Absatz 2 oder\" gestrichen.                        vernichtet werden.\n8. In § 33 wird die Angabe „vom 7. Juni 1909 (Reichs-                  (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen\ngesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom            kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfälti-\n29. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 625),\" gestrichen.          gungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen,\ngegen eine angemessene Vergütung überlassen wer-\nden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen\n9. In § 34 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 3\" durch die\ndarf.\nAngabe ,,§ 28 Abs. 7\" ersetzt.\n(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und\n2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Ein-\nArtikel 2                               zelfall unverhältnismäßig und kann der durch die\nRechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfäl-\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes\ntigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                    hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforder-\n(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des            lichen Maßnahmen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990                                  425\n§ 99                               wenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung\nAnspruch auf Vernichtung oder Überlassung                auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er\nder Vorrichtungen                          auch nach Vollendung der Verjährung zur Heraus-\ngabe nach den Vorschriften über die Herausgabe\nDie Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf            einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.\"\ndie im Eigentum des Verletzers stehenden, aus-\nschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidri- 10. Die §§ 106, 107 und 108 werden jeweils wie folgt\ngen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutz-          geändert:\nten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.\"\na) Die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\"\nwerden durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu drei\n7. In § 101 Abs. 1 werden die Worte „auf Vernichtung                  Jahren\" ersetzt.\noder Unbrauchbarmachung (§ 98) oder auf Überlas-\nsung (§ 99)\" durch die Worte „auf Vernichtung oder            b) Satz 1 wird Absatz 1.\nÜberlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder           c) Nach Absatz 1 wird angefügt:\nder Vorrichtungen (§ 99)\" ersetzt.\n,,(2) Der Versuch ist strafbar.\"\n8. Nach § 101 wird eingefügt:\n11 . § 108 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 101 a                              ,,(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106\nAnspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter             bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\"\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Her-\nstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungs-\nstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach die-      12. § 11 O wird wie folgt gefaßt:\nsem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom                                           ,,§ 110\nVerletzten auf unverzügliche Auskunft über die Her-\nkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungs-                                   Einziehung\nstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn,                  Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\ndaß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.                 §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 und 108a bezieht,\n(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat       können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-\nAngaben zu machen über Namen und Anschrift des                buches ist anzuwenden. Soweit den in den §§ 98\nHerstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer          und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach\nder Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abneh-          den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die\nmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der              Entschädigung des Verletzten(§§ 403 bis 406c) statt-\nhergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell-       gegeben wird, sind die Vorschriften über die Einzie-\nten Vervielfältigungsstücke.                                  hung nicht anzuwenden.\"\n(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann  13. Nach § 111 wird eingefügt:\ndie Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege\nder einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der                      „3. Vorschriften über Maßnahmen\nZivilprozeßordnung angeordnet werden.                                               der Zollbehörde\n(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in                                 § 111 a\neinem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-\nwidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Aus-              (1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von\nkunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Ver-              Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein\npflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der               anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so\nStrafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur               unterliegen die Vervielfältigungsstücke auf Antrag und\nmit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten ver-           gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei\nwertet werden.                                                ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch\ndie Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offen-\n(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben           sichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen\nunberührt.\"                                                   Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden\n9. § 102 wird wie folgt gefaßt:                                  stattfinden.\n,,§ 102                                (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,\nVerjährung                             so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsbe-\nrechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller\nDie Ansprüche wegen Verletzung des Urheber-                sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfälti-\nrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz                  gungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfü-\ngeschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem           gungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postge-\nZeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verlet-          heimnis (Artikel 1O des Grundgesetzes) wird insoweit\nzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis               eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit\nerlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig         gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen,\nJahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des                soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebs-\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-               geheimnisse eingegriffen wird.","426                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach               (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein\nAblauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mittei-              Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe\nlung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet             oder einer Ausgabe nachgelassener Werke einge-\ndie Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten              räumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die\nVervielfältigungsstücke an.                                    Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf\nden Zeitraum, um den die Dauer des verwandten\n(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der\nSchutzrechtes verlängert worden ist.\nBeschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-\nvon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-              (3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten\nüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er            entsprechend.\nden Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlag-\nnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.                                           § 137c\n1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt                                  Ausübende Künstler\ndie Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich\nauf.                                                          (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die\nDauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbie-\n2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt          tungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild-\ner eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,        oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am\ndie die Verwahrung der beschlagnahmten Verviel-            1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder\nfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschrän-             Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist\nkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforder-        der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht\nlichen Maßnahmen.                                          erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu\nliegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt           berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in\ndie Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von               keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen\nzwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den               des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder\nAntragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller          Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der\nnach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Num-               Darbietung.\nmer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,\n(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein\nwird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere\nNutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder\nWochen aufrechterhalten.\nübertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung\n·(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang           oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum,\nan ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den               um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.\nAntrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahm-\n(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten\nten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich\nentsprechend.\"\nnicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er\nverpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch\ndie Beschlagnahme entstandenen Schaden zu erset-                                       Artikel 3\nzen.\nÄnderung des Geschmacksmustergesetzes\n(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-\ndirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,         Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetz-\nsofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er      blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten\nkann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-        bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom\nbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller           18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501 ), wird wie folgt\nKosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenord-              geändert:\nnung erhoben.\n1. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können\nmit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im              ,,Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, wel-\nBußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-               che ohne Genehmigung des Berechtigten (§§ 1 bis 3)\nwidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einzie-              in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, hergestellt wird,\nhung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der          sowie die Verbreitung einer solchen Nachbildung sind\nAntragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des            verboten.\"\nAmtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;\nüber sie entscheidet das Oberlandesgericht.\"               2. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern\n14. Nach § 137 a werden eingefügt:                                      dieselbe im privaten Bereich ohne die Absicht der\ngewerblichen Verbreitung und Verwertung ange-\n\"§ 137b\nfertigt wird;\".\nBestimmte Ausgaben\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die           3. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nDauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch\n,,§ 14\nauf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nach-\ngelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am                (1) Wer entgegen § 5 ohne Genehmigung des\n1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch          Berechtigten die Nachbildung eines Musters oder\nnicht abgelaufen ist.                                         Modells in der Absicht herstellt, diese zu verbreiten,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990                                    427\noder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit           weg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genom-\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe          men werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall\nbestraft.                                                       unverhältnismäßig ist.\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe          (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.             Angaben zu machen über Namen und Anschrift des\nHerstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer\n(3) Der Versuch ist strafbar.\ndes Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf       Auftraggebers sowie über die Menge der hergestell-\nAntrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-         ten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten\nbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interes-              Erzeugnisse.\nses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts\n(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann\nwegen für geboten hält.\ndie Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege\n(5) Die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes über           der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der\ndie Einziehung (§ 110) ist entsprechend anzuwenden.             Zivilprozeßordnung angeordnet werden.\n(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte        (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in\nes beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dar-           einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-\ntut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen              widrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Aus-\nöffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekannt-             kunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Ver-\nmachung ist im Urteil zu bestimmen.\"                             pflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der\nStrafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur\nmit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten ver-\n4.     § 14a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nwertet werden.\n,,(3) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes\nüber den Anspruch auf Vernichtung und ähnliche                   (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben\nMaßnahmen (§§ 98 bis 101 ), den Anspruch auf Aus-             unberührt.\"\nkunft hinsichtlich Dritter (§ 101 a), die Verjährung\n(§ 102), die Bekanntmachung des Urteils (§ 103) und       2. § 142 wird wie folgt geändert:\nüber Maßnahmen der Zollbehörde (§ 111 a) sind ent-\nsprechend anzuwenden.\"                                        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Freiheits-\nstrafe bis zu einem Jahr\" durch die Worte „Frei-\nheitsstrafe bis zu drei Jahren\" ersetzt.\nArtikel 4                              b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende\nÄnderung des Patentgesetzes                           Absätze ersetzt:\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                    ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die\nvom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), zuletzt                     Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-\ngeändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 9. Dezem-                strafe.\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt geändert:                       (3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur\n1. Nach § 140 werden eingefügt:                                        auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-\ngungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen\n,,§ 140a\nInteresses an der Strafverfolgung ein Einschreiten\n(1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 139 ver-            von Amts wegen für geboten hält.\nlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verlet-                    (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,\nzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des                     können eingezogen werden.§ 74a des Strafgesetz-\nPatents ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch           buches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a\ndie Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeug-                bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den\nnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die              Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Ent-\nVernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Ein-              schädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) statt-\nzelfall unverhältnismäßig ist. Satz 1 ist auch anzuwen-             gegeben wird, sind die Vorschriften über die Ein-\nden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch               ziehung nicht anzuwenden.\nein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmit-\ntelbar hergestellt worden ist.                                          (6) Wird auf. Strafe erkannt, so ist, wenn der\nVerletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-              esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung\nchend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,                  auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die\nausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-                Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.\"\nrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte\noder bestimmte Vorrichtung anzuwenden.\n3. Nach § 142 wird eingefügt:\n§ 140b                                                      ,,§ 142a\n(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte           (1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz\nErfindung benutzt, kann vom Verletzten auf unverzüg-          geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und\nliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebs-           gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei sei-","428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die         steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amts-\nZollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich      gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie\nist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaa-     entscheidet das Oberlandesgericht.\"\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur,\nsoweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.\nArtikel 5\n(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,\nso unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-           Änderung des Gebrauchsmustergesetzes\ntigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind      Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der\nHerkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie       Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455)\nName und Anschrift des Verfügungsberechtigten mit-        wird wie folgt geändert:\nzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem\nAntragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis      1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nzu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-            ,,(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen\noder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.                   geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen\nSchritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.\"\n(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach\nAblauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung\nnach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die          2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nZollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten                                              ,,§ 2\nErzeugnisses an.\nAls Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:\n(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der\n1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwer-\nBeschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-\ntung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten\nvon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-\nSitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann\nüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er\nnicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden,\nden Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-\ndaß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz\nnahmte Erzeugnis aufrechterhält.\noder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1\n1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die             schließt den Schutz für eine unter § 9 fallende\n~ollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.                Erfindung nicht aus;\n2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt        2. Pflanzensorten oder Tierarten;\ner eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,\n3. Verfahren.\"\ndie die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeug-\nnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anord-\nnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maß-    3. § 4 wird wie folgt geändert:\nnahmen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nliegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt\n,,(1) Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchs-\ndie Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von\nmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift-\nzwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den\nlich anzumelden. Für jede Erfindung ist eine\nAntragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller\nbesondere Anmeldung erforderlich.\"\nnach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2\nbeantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die       b) Nummer 4 des Absatzes 2 wird wie folgt gefaßt:\nBeschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen\n,,4. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzan-\naufrechterhalten.\nsprüche oder die Beschreibung beziehen.\"\n(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang\nan ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den          4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAntrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-               a) In Satz 1 werden die Worte „denselben Gegen-\nnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht                  stand\" durch die Worte „dieselbe Erfindung\"\nunverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er ver-\nersetzt.\npflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die\nBeschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.               b) In Satz 3 wird das Wort „achten\" durch das Wort\n,,zehnten\" ersetzt.\n(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-\ndirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,       5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „desselben\nsofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er         Gegenstandes\" durch die Worte „derselben Erfin-\nkann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-           dung\" ersetzt.\nbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller\nKosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung\nerhoben.                                                   6. Nach § 12 wird eingefügt:\n(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können                                        ,,§ 12a\nmit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß-             Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird\ngeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-            durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die\nkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung                 Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur\nzulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag-       Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen.\"","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990                                  429\n7. 23 wird wie folgt geändert:                                     (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben\nunberührt.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n10. § 25 wird wie folgt geändert:\n„Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer\nGebühr nach dem Tarif zunächst um drei              a) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis\nJahre, sodann um jeweils zwei Jahre bis auf             zu einem Jahr\" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis\nhöchstens zehn Jahre verlängert.\"                       zu drei Jahren\" ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „erste\" durch das Wort       b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende\n,,vorangegangene\" ersetzt.                              Absätze ersetzt:\ncc) In Satz 6 werden nach dem Wort „ersten\" die                ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die\nWorte „oder einer folgenden\" eingefügt.                 Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-\nstrafe.\nb) Absatz 6 wird gestrichen.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nc) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6\nund 7.                                                           (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur\nauf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafver-\nfolgungsbehörde wegen des besonderen öffent-\n8. § 24 Abs. 3 wird § 24 c.\nlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-\nschreiten von Amts wegen für geboten hält.\n9. Nach § 24 werden eingefügt:\n(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat\n,,§ 24a                                bezieht, können eingezogen werden. § 74a des\n(1) Der Verletzte kann in den Fällen des§ 24 verlan-          Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in\ngen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers              § 24a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren\nbefindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchs-             nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung\nmusters ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch         über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403\ndie Rechtsverletzung verursachte Zustand des                     bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften\nErzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden                   über die Einziehung nicht anzuwenden.\nkann und die Vernichtung für den Verletzer oder                      (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der\nEigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.                  Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-\nesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurtei-\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-\nlung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht\nchend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,\nwird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu\nausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-\nrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte              bestimmen.\"\noder bestimmte Vorrichtung anzuwenden.\n11. Nach § 25 wird eingefügt:\n§ 24b\n,,§ 25a\n(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider\nein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten                (1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz\nauf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und             geschütztes Gebrauchsmuster verletzt, unterliegt auf\nden Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses in An-           Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsin-\nspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im             habers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlag-\nEinzelfall unverhältnismäßig ist.                            nahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsver-\nletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit\n(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat      anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nAngaben zu machen über Namen und Anschrift des               schaftsgemeinschaft nur, soweit Kontrollen durch die\nHerstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer         Zollbehörden stattfinden.\ndes Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder\nAuftraggebers sowie über die Menge der hergestell-              (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,\nten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeug-      so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsbe-\nnisse.                                                       rechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller\nsind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses\n(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann      sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten\ndie Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege         mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1Odes\nder einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der        Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem\nZivilprozeßordnung angeordnet werden.                        Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeug-\nnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in\n(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in\nGeschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen\neinem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-\nwird.\ndrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft\nbegangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichte-              (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach\nten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeß-         Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mittei-\nordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustim-             lung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet\nmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet               die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten\nwerden.                                                      Erzeugnisses an.","430                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der                 den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter\nBeschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-              (§ 24b) und über Maßnahmen der Zollbehörde\nvon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-             (§ 25a) sind entsprechend anzuwenden.\"\nüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er\nden Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-        3. § 1O wird wie folgt geändert:\nnahmte Erzeugnis aufrechterhält.\n1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt            a) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis zu\ndie Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich                einem Jahr\" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu\nauf.                                                          drei Jahren\" ersetzt.\n2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt        b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende\ner eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,           Absätze ersetzt:\ndie die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeug-                  ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die\nnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anord-                Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-\nnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maß-\nstrafe.\nnahmen.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nliegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt\ndie Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von                     (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur\nzwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den                 auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-\nAntragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller            gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen\nnach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Num-                 Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten\nmer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,              von Amts wegen für geboten hält.\nwird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere\n(5) Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes\nWochen aufrechterhalten.\nüber die Einziehung(§ 25 Abs. 5) ist entsprechend\n(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang              anzuwenden.\nan ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den                     (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der\nAntrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-                   Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-\nnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht                 esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung\nunverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er ver-            auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die\npflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die               Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.\"\nBeschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.\n(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-\ndirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,                                  Artikel 7\nsofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er\nkann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-                   Änderung des Sortenschutzgesetzes\nbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller             Das Sortenschutzgesetz vom 11 . Dezember 1985\nKosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenord-              (BGBI. 1 S. 2170) wird wie folgt geändert:\nnung erhoben.\n(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können         1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils das\nmit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im              Wort „gewerbsmäßig\" durch die Worte „zu gewerb-\nBußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-               lichen Zwecken\" ersetzt.\nwidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einzie-\nhung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der\nAntragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des         2. § 1O wird wie folgt geändert:\nAmtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;           a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort\nüber sie entscheidet das Oberlandesgericht.\"                      ,,gewerbsmäßig\" gestrichen.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 6                                „Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich\nÄnderung des Halbleiterschutzgesetzes                         nicht auf Handlungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, die im\nprivaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken\nDas Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987                     vorgenommen werden.\"\n(BGBI. 1 S. 2294) wird wie folgt geändert:\n3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig\"\n1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Topographien\"\ndurch die Worte ,, , außer im privaten Bereich zu nicht-\ndurch das Wort „Gebrauchsmuster\" ersetzt.\ngewerblichen Zwecken,\" ersetzt.\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\n4. § 37 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3\" durch die\nAngabe ,,§ 24c\" ersetzt.                                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nb) Die Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1.                                           ,,Anspruch auf Unterlassung,\nSchadensersatz und Vergütung\".\nc) Nach Absatz 1 wird angefügt:\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n,,(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes\nüber den Anspruch auf Vernichtung (§ 24a), über            c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990                                   431\n5. Nach § 37 werden eingefügt:                                  des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach\nVollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den\n,,§ 37a                            Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfer-\nAnspruch auf Vernichtung                     tigten Bereicherung verpflichtet.\"\n(1) Der-Verletzte kann in den Fällen des§ 37 Abs. 1\nverlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Ver-       6. § 38 wird wie folgt geändert:\nletzers befindliche Material, das Gegenstand der Ver-        a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nletzungshandlung ist, vernichtet wird, es sei denn, daß\nder durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand                   ,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus\nauf andere Weise beseitigt werden kann und die Ver-              einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-\nnichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzel-            hältnisse geltend gemacht wird (Sortenschutzstreit-\nfall unverhältnismäßig ist.                                      sachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf\nden Streitwert ausschließlich zuständig.\"\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Förde-\nchend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,\nrung\" die Worte „oder schnelleren Erledigung\" ein-\nausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-\ngefügt.\nrechtlichen Herstellung des Materials benutzte oder\nbestimmte Vorrichtung anzuwenden.\n7. § 39 wird wie folgt geändert:\n§ 37b                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nAnspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter\n,,Strafvorschriften\".\n(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers\nb) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis zu\neine der in§ 10 bezeichneten, dem Sortenschutzinha-\neinem Jahr\" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis\nber vorbehaltenen Handlungen vornimmt oder die Sor-\nzu drei Jahren\" ersetzt.\ntenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit\nihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte         c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende\nderselben oder einer verwandten Art verwendet, kann              Absätze ersetzt:\nvom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die\n,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die\nHerkunft und den Vertriebsweg des Materials, das\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-\nGegenstand einer solchen Handlung ist, in Anspruch\nstrafe.\ngenommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall\nunverhältnismäßig ist.                                               (3) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat              (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur\nAngaben zu machen über Namen und Anschrift des                   auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-\nErzeugers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer               gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen\ndes Materials, des gewerblichen Abnehmers oder Auf-              Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten\ntraggebers sowie über die Menge des erzeugten, aus-              von Amts wegen für geboten hält.\ngelieferten, erhaltenen oder bestellten Materials.                   (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,\nkönnen eingezogen werden.§ 74a des Strafgesetz-\n(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann\nbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 37 a\ndie Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege\nbezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den\nder einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der\nVorschriften der Strafprozeßordnung über die Ent-\nZivilprozeßordnung angeordnet werden.\nschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) statt-\n(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in         gegeben wird, sind die Vorschriften über die Ein-\neinem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-                 ziehung nicht anzuwenden.\ndrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft                (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der\nbegangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten             Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-\noder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßord-              esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung\nnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung\nauf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die\ndes zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.\nArt der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.\"\n(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben\nunberührt.                                                8. § 40 wird wie folgt geändert:\n§ 37c\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nVerjährung\n,,Bußgeldvorschriften\".\nDie Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem\nGesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren           b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der               ,,(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\nVerletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis            widrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23\nerlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig            des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzu-\nJahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bür-              wenden.\"\ngerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\nHat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten        c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.","432                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n9. Nach § 40 wird eingefügt:                                          (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können\nmit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß-\n,,§ 40a\ngeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nVorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde               keiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung\n(1) Material, das Gegenstand der Verletzung eines           zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilten Sorten-           steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsge-\nschutzes ist, unterliegt auf Antrag und gegen Sicher-          richts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie\nheitsleistung des Sortenschutzinhabers bei seiner Ein-         entscheidet das Oberlandesgericht.\"\nfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbe-\nhörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.\nDies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten                                 Artikel 8\nnur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden statt-                          Änderung des Gesetzes\nfinden.                                                                 gegen den unlauteren Wettbewerb\n(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,\nIn § 4 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\nso unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-\ntigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind     bewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nHerkunft, Menge und Lagerort des Materials sowie           nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nName und Anschrift des Verfügungsberechtigten mit-         zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987\nzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1O des     (BGBI. 1 S. 2294) geändert worden ist, werden die Worte\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem            ,,Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre\" durch die Worte „Frei-\nAntragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Material       heitsstrafe bis zu zwei Jahren\" ersetzt.\nzu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-\noder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.\nArtikel 9\n(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach\nAblauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung             Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nnach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die\nIn§ 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nZollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975\nMaterials an.\n(BGBI. 1 S. 1077), das zuletzt durch § 16 Abs. 3 des\n(Ll) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der         Gesetzes vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 514) geändert\nBeschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-       worden ist, werden vor den Worten „dem Gesetz gegen\nvon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-      den unlauteren Wettbewerb,\" die Worte „dem Patentge-\nüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er       setz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutz-\nden Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-        gesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Warenzeichenge-\nnahmte Material aufrechterhält.                            setz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechts-\n1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die     gesetz,\" eingefügt.\nZollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.\n2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt\ner eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,                               Artikel 10\ndie die Verwahrung des beschlagnahmten Materials                    Änderung der Strafprozeßordnung\noder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft\ndie Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.             Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt ge-\nliegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt\nändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juni\ndie Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von\n1989 (BGBI. 1 S. 1082), wird wie folgt geändert:\nzwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den\nAntragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller\nnach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2      1. § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nbeantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die        ,,8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgeset-\nBeschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen                      zes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes,\naufrechterhalten.                                                    § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39\n(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang                 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 25d Abs. 1\nan ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den                    und § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 1\nAntrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-                      des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis\nnahmte Material aufrechterhalten oder sich nicht unver-              108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des\nzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet,           Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken\nden dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlag-                   der bildenden Künste und der Photographie.\"\nnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.\n(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-    2. In§ 395 Abs. 2 Nr. 3 wird vor der Angabe,,§ 108a des\ndirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre,           Urheberrechtsgesetzes\" die Angabe,,§ 142 Abs. 2 des\nsofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er          Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-\nkann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver-            gesetzes, § 1O Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,\nbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller               § 39 Abs. 2 des Sortensc.hutzgesetzes, § 25 d Abs. 2\nKosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung               des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 2 des Ge-\nerhoben.                                                       schmacksmustergesetzes und\" eingefügt.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990                                  433\nArtikel 11                                                       Artikel 12\nÄnderung des Gesetzes über die Gebühren                                    Übergangsvorschriften\ndes Patentamts und des Patentgerichts\n1. § 32 des Warenzeichengesetzes ist in seiner bisheri-\nDas Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des              gen Fassung anzuwenden, wenn die Klage vor Inkraft-\nPatentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188),              treten dieses Gesetzes eingereicht worden ist.\nzuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 22. Okto-\nber 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird wie folgt geändert:           2. War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, bei\neiner Straftat nach § 142 des Patentgesetzes, § 25 des\n1. Die Nummern 122 102 und 122 200 des Gebührenver-                Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutz-\nzeichnisses (Anlage zu § 1) werden wie folgt gefaßt:            gesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes und § 14 des\nNummer      Gebührentatbestand           Gebühr in\nGeschmacksmustergesetzes einen Strafantrag zu stel-\nDeutsche Mark          len, bereits erloschen, so bleibt die Strafverfolgung\nausgeschlossen.\n„122102     für die zweite Verlänge-\nrung der Schutz-                               3. Artikel 5 Nr. 1 bis 7 ist nur auf die nach seinem\ndauer (§ 23 Abs. 2)          600                    Inkrafttreten beim Deutschen Patentamt eingereichten\n122 200  b) Zuschlag für die Ver-     10 vom Hundert         Gebrauchsmusteranmeldungen und die darauf einge-\nspätung der Zahlung       der nach-              tragenen Gebrauchsmuster anzuwenden.\neiner Gebühr der          zuzahlenden\nNummern 122 101           Gebühr\".\nbis 122103\nArtikel 13\n(§ 23 Abs. 2 Satz 4\nund 6)                                                              Berlin-Klausel\n2. Nach der Nummer 122 102 des Gebührenverzeichnis-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nses (Anlage zu § 1) wird folgende Nummer eingefügt:         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNummer      Gebührentatbestand           Gebühr in\nDeutsche Mark\nArtikel 14\n,, 122 103  für die dritte Verlänge-                                                Inkrafttreten\nrung der Schutz-\ndauer (§ 23 Abs. 2)          900\".                Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. März 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","434                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes\nVom 8. März 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), geändert durch\nGesetz vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie folgt geändert:\n1. Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:\n,,(1 b) Ab 1990 können für eine zusätzliche Gesamtmenge von 400 000 Tonnen Milch nach\nMaßgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei Aufgabe der Milch-\nerzeugung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-\nReferenzmenge Vergütungen gewährt werden, die folgende Höhe haben können:\na) 1600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990,\nund\nb) 1100 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember\n1990 gestellt wird.\nDie Vergütungen können in einem einmaligen Betrag gewährt werden.\"\n2. In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann ferner der Zeitpunkt bestimmt werden, von dem\nan Anträge auf Vergütung nach Absatz 1 a nicht mehr gestellt werden können.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes\nerforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. März 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990              435\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nVom 5. März 1990\nAuf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nIn § 10 a Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1S.1221 ), die zuletzt durch\ndie Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2231) geändert worden ist,\nwerden die Worte „bis zum 31. Dezember 1989\" durch die Worte „bis zum\n31. Dezember 1996\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nvom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","436                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 8. März 1990\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes                   b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/\nvom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes-                   89 in den dort bezeichneten Gebieten zu den\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:                        angegebenen Sperrzeiten\nSprotten fängt,\n5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 mit\nArtikel 1                                    Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                   bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-\nlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1                    zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,\nS. 100), geändert durch die Verordnung vom 9. Februar             6. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89\n1990 (BGBI. 1 S. 221 ), wird wie folgt geändert:                       mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen\nZugnetzen in den dort bezeichneten Gebieten zu\n1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:                              den angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt,\n,,§ 5                              7. Artikel 11 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/\n89 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angege-\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nbene Stärke übersteigt, außerhalb des dort angege-\nfür die Fischerei auf bestimmte Fischbestände\nbenen Gebietes mit Baumkurren mit der dort ange-\noder Bestandsgruppen\ngebenen Maschenöffnung fischt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n8. Artikel 11 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\n89 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angege-\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 des\nbene Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der\nRates vom 19. Dezember 1989 über die zulässige\ndort genannten Zone an Bord Schleppnetze oder\nGesamtfangmenge und über Fangbedingungen für\nbestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen                       Netzstücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner\n(1990) (ABI. EG Nr. L 389 S. 1) verstößt, indem er als\nist als die der zum Fang verwendeten Netze.\"\nKapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89\nFänge von Beständen, für die TAC oder Quoten                 ,,(2) § 5 tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft.\"\nfestgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlan-\ndet,\n2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89                                  Artikel 2\nmit anderen Arten vermengten Hering, der mit den\ndort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbehält,                                                 tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung (EWG)\nNr. 4047/89 in den dort bezeichneten Gebieten zu\nden angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,\nArtikel 3\n4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/\n89 mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n32 mm oder                                          Kraft.\nBonn, den 8. März 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990                     437\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen\nim Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM\nVom 28. Februar 1990\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert am 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ),\nübertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der\nBundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13\n(gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich -\nden Präsidenten/den Präsidentinnen\nder Oberpostdirektionen,\ndes Fernmeldetechnischen Zentralamtes und\ndes Zentralamtes für Mobilfunk\nden Leitern/den Leiterinnen\ndes Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhochschule des\nBundes für öffentliche Verwaltung\nsowie den Rektoren/den Rektorinnen\nder Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.\nII.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in\nAbschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt\ninsoweit die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im\nGeschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom\n6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) außer Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1990\nDeutsche Bundespost TELEKOM\nDer Vorstand\nFreund lieb","438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM\nVom 28. Februar 1990\n1.   Wir übertragen                                           3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem\nBeamten die Übernahme und Fortführung einer\nden Oberpostdirektionen,\nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,\ndem Fernmeldetechnischen Zentralamt,\n3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem\ndem Zentralamt für Mobilfunk,                                Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu\nden Fachhochschulen der Deutschen Bundespost                 versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\nsowie\n3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche                Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-\nVerwaltung                                                   sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\n- Fachbereich Post und Telekommunikation -                   oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.\nje für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,           4.   Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten\nmit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer\n1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die                 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,\nZustimmung zur Annahme von Belohnungen oder                  ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser\nGeschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach            Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren\nBeendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf            Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere\nihr Amt gewährt werden,                                      Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des\nBeamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.\n1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter           5.  Wir bestimmen, daß\ndes Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom             die Oberpostdirektionen,\n7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch\ndas Fernmeldetechnische Zentralamt,\ndie Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),\nBeamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder                das Zentralamt für Mobilfunk,\nzu versagen.                                                 die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost\nsowie\n2.   Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten\nnach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt             die Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nwerden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1      Verwaltung\ndieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren          - Fachbereich Post und Telekommunikation -\nGeschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.            - je für ihren Geschäftsbereich -\nnach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem\n3.   Wir übertragen\nBeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen\nden Oberpostdirektionen,                                     die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.\ndem Fernmeldetechnischen Zentralamt,                    6.   Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\ndem Zentralamt für Mobilfunk,                                nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.\nden Fachhochschulen der Deutschen Bundespost            7.   Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\nsowie                                                        lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Anordnung des Bundesministers für das Post- und\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nFernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-\nVerwaltung\nsen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich\n- Fachbereich Post und Telekommunikation -\nder Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei\n- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,              vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1990\nDeutsche Bundespost TELEKOM\nDer Vorstand\nFreundlieb","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990       439\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen auf\ninternationalen Ausstellungen\nVom 5. März 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember\n1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im\nSinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeich-\nneten Abkommens über internationale Ausstellungen\nbekanntgemacht:\n,,International Garden and Greenery Exposition\"\nOsaka, Japan, 1990\n(,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung\")\nvom 1. April bis 30. September 1990 in Osaka, Japan.\nBonn, den 5. März 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger\nBekanntmachung\nnach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes\nzum Handelsgesetzbuch\nVom 6. März 1990\nDie nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum\nHandelsgesetzbuch durch Bekanntmachung vom 25. Juli\n1986 (BGBI. 1 S. 1162) bekanntgegebene Liste der\nVertragsparteien des Internationalen Abkommens vom\n25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über\nKonnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls\nvom 23. Februar 1968 wird dahingehend berichtigt, daß\nArgentinien\nnicht zu den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls\nvom 23. Februar 1968 gehört.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1654).\nBonn, den 6. März 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchuster","440                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 8. März 1990\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf\nAusstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni\n1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden Ausstel-\nlungen gewährt:\n1. ,,42. Internationale Handwerksmesse 1990\" vom 10. bis 18. März 1990 in München\n2. ,,International Garden and Greenery Exposition\" Osaka, Japan, 1990\n(,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung\") vom 1. April bis 30. Septem-\nber 1990 in Osaka, Japan\n3. ,,FARBE 90 - Internationale Fachausstellung für Farbgestaltung und -anwendung\"\nvom 5. bis 8. April 1990 in München\n4. ,,fensterbau 90 - Internationale Fachmesse\" vom 8. bis 10. Juni 1990 in Nürnberg\n5. ,,Internationale Aktionärsmesse 90\" vom 30. August bis 1. September 1990 in\nDüsseldorf\n6. ,,DEUTSCHER APOTHEKERTAG - PHARMAZEUTISCHE AUSSTELLUNG +\nIPHARMEX '90\" vom 4. bis 7. Oktober 1990 in Düsseldorf\n7. ,,lnterMopro - Internationale Fachmesse für Molkereiprodukte\" vom 8. bis 11.\nNovember 1990 in Düsseldorf\n8. ,,29. PSI-Messe\" vom 9. bis 11. Januar 1991 in Düsseldorf\nBonn, den 8. März 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990                                                                         441\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 7, ausgegeben am 7. März 1990\nTag                                                                   I n h a It                                                                       Seite\n27. 2. 90      Gesetz zu dem Vertrag vom 14. April 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nAustralien über die Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  11 0\nneu: 319-91\n27. 2. 90      Gesetz zum Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsüber-\neinkommen vom 13. Dezember 1957 ................................................. .                                                         118\n27. 2. 90      Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom\n20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ...................................... .                                                 124\n1. 2. 90      Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .                                                 129\n2. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-\nmens über die Internationale Zivilluftfahrt ............................................... .                                               131\n2. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ...................................... .                                               131\n2. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt ........................................................ .                                                132\n2. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt ..........................................•..............                                                 132\n5. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins .................. .                                               133\n5. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von wissenschaftlichem Gerät .................................................. .                                                   134\n6. 2. 90      Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... .                                                134\n8. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von\nTonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ............................. .                                            136\n8. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ..                                            136\n8. 2. 90      Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten ........................................................................ .                                                       137\n13. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht ........................................•.•................................                                                         137\n13. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen ....................................................... .                                                      138\n13. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Ve_reinheitlichung von Regeln über\ndie Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens ....                                           138\n13. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....•............                                               139\n19. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur\nVerhütung von Zusammenstößen auf See .............•..................................                                                       140\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}