{"id":"bgbl1-1990-10-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":10,"date":"1990-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_10.pdf#page=14","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes","law_date":"1990-03-08T00:00:00Z","page":434,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["434                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes\nVom 8. März 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), geändert durch\nGesetz vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie folgt geändert:\n1. Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:\n,,(1 b) Ab 1990 können für eine zusätzliche Gesamtmenge von 400 000 Tonnen Milch nach\nMaßgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei Aufgabe der Milch-\nerzeugung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-\nReferenzmenge Vergütungen gewährt werden, die folgende Höhe haben können:\na) 1600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990,\nund\nb) 1100 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember\n1990 gestellt wird.\nDie Vergütungen können in einem einmaligen Betrag gewährt werden.\"\n2. In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann ferner der Zeitpunkt bestimmt werden, von dem\nan Anträge auf Vergütung nach Absatz 1 a nicht mehr gestellt werden können.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes\nerforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. März 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}