{"id":"bgbl1-1990-1-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":1,"date":"1990-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Bundeswahlordnung","law_date":"1989-12-07T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":100,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                   Z 5702 A\n1990                     Ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 1990                                    Nr.1\nTag                                             Inhalt                                       Seite\n7. 12. 89 Neufassung der Bundeswahlordnung .................................................. .\n111-1-5\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundeswahlordnung\nVom 7. Dezember 1989\nAuf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundes-\nwahlordnung vom 15. November 1989 (BGBI. 1 S. 1981) wird nachstehend der\nWortlaut der Bundeswahlordnung in der seit 29. November 1989 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 11. September 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 28. August\n1985 (BGBI. 1 S. 1769; 1986 1 S. 258),\n2. den am 29. November 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1S. 2325), der durch das Gesetz\nvom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521) geändert worden ist,\nzu 2. des§ 35 Abs. 3 Nr. 6 und des§ 52 des Bundeswahlgesetzes.\nBonn, den 7. Dezember 1989\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","2                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundeswahlordnung\n{BWO)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                            § 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und\nWahlorgane (§§ 1 bis 11)                                         Beschwerde\n§    Bundeswahlleiter                                                 Vierter Unterabschnitt\n§  2 Landeswahlleiter                                                 Wahlvorschläge, Stimmzettel\n§  3 Kreiswahlleiter                                             § 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen\n§  4 Bildung der Wahlausschüsse                                  § 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes\ngenannten Parteien, Beseitigung von Mängeln\n§  5 Tätigkeit der Wahlausschüsse\n§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\n§  6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand\n§ 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreis-\n§  7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand\nwahlleiter\n§  8 Beweglicher Wahlvorstand\n§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge\n§  9 Ehrenämter\n§ 37 Beschwerde      gegen  Entscheidungen   des  Kreiswahl-\n§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungs-         ausschusses\ngeld\n§ 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge\n§ 11 Geldbußen\n§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten\nZweiter Abschnitt                                           § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter\nVorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)                        § 41 Zulassung der Landeslisten\n§ 42 Beschwerde     gegen Entscheidungen des Landeswahl-\nErster Unterabschnitt\nausschusses\nWahlbezirke\n§ 43 Bekanntmachung der Landeslisten\n§ 12 Allgemeine Wahlbezirke\n§ 44 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten\n§ 13 Sonderwahlbezirke\n§ 45 Stimmzettel, Wahlumschläge\nZweiter Unterabschnitt\nFünfter Unterabschnitt\nWählerverzeichnis\nWahlräume, Wahlzeit\n§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses\n§ 46 Wahlräume\n§ 15 (weggefallen)\n§ 47 Wahlzeit\n§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis\n§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\n§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis\n§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf\nAntrag                                                           Dritter Abschnitt\nWahlhandlung (§§ 49 bis 66)\n§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten\n§ 20 Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeich-            Erster Unterabschnitt\nnisses und die Erteilung von Wahlscheinen                        Allgemeine Bestimmungen\n§ 21 Auslegung des Wählerverzeichnisses                          § 49 Ausstattung des Wahlvorstandes\n§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde        § 50 Wahlzellen\n§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses                       § 51 Wahlurnen\n§ 24 Abschluß des Wählerverzeichnisses                           § 52 Wahltisch\nDritter Unterabschnitt                                      § 53 Eröffnung der Wahlhandlung\nWahlscheine                                                 § 54 Öffentlichkeit\n§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen          § 55 Ordnung im Wahlraum\n§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines                   § 56 Stimmabgabe\n§ 27 Wahlscheinanträge                                           § 57 Stimmabgabe behinderter Wähler\n§ 28 Erteilung von Wahlscheinen                                  § 58 Vermerk über die Stimmabgabe\n§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen     § 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\n§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis                                § 60 Schluß der Wahlhandlung","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4 . Januar 1990                                        3\nZweiter Unterabschnitt                                   Anlagen:\nBesondere Regelungen\nAnlage 1\n§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirk.en                               (zu § 18 Abs. 2)\n§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren     Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin und\nAlten- oder Pflegeheimen                                 Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes - Erst-\nund Zweitausfertigung -\n§ 63 Stimmabgabe in Klöstern\n§ 64 Stimmabgabe       in sozialtherapeutischen Anstalten  und\nJustizvollzugsanstalten                                 Anlage 2\n(zu § 18 Abs. 5)\n§ 65 (weggefallen)\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberech-\n§ 66 Briefwahl                                                 tigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließ-\nlich des Landes Berlin leben, sowie Versicherung an Eides Statt -\nVierter Abschnitt                                       Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag\nErmittlung und Feststellung\nder Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81)                         Anlage 3A\n§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-   (zu § 19 Abs. 1)\nbezirk                                                    Wahlbenachrichtigung - Postkarte\n§ 68 Zählung der Wähler\n§ 69 Zählung der Stimmen                                       Anlage 38\n(zu § 19 Abs. 1 )\n§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses\nWahlbenachrichtigung - Doppelkarte\n§ 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse\n§ 72 Wahlniederschrift\nAnlage 4A\n§ 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen                (zu § 19 Abs. 2)\n§ 7 4 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung   Wahlscheinantrag - Postkarte\nund Feststellung des Briefwahlergebnisses\n§ 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Anlage 4B\nBriefwahlergebnisses                                     (zu § 19 Abs. 2)\n§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-  Wahlscheinantrag - Doppelkarte\nkreis\n§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses   Anlage 5\nim Land                                                  (zu§ 20 Abs. 1)\n§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung des\nder Landeslistenwahl                                     Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen\n§ 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\n§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber       Anlage 6\n(zu § 20 Abs. 2)\n§ 81  Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den\nBundeswahlleiter                                         Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-\nland im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundes-\nFünfter Abschnitt                                        tag\nNachwahl, Wiederholungswahl, Berufung\nvon Listennachfolgern (§§ 82 bis 84)                     Anlage 7\n§ 82 Nachwahl                                                  (weggefa!len)\n§ 83 Wiederholungswahl\nAnlage 8\n§ 84 Berufung von Listennachfolgern\n(zu§ 24 Abs. 1)\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch\nSechster Abschnitt                                       die Gemeindebehörde\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n(§§ 85 bis 94)\nAnlage 9\n§ 85 Wahlstatistische Auszählungen                             (zu § 26)\n§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen                              Wahlschein\n§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt\n§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken               Anlage 10\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)\n§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen\nWahlumschlag für die Briefwahl\n§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen                            - Vorder- und Rückseite -\n§ 91 Stadtstaatklausel\n§ 92 Änderung der Bundeswahlgeräteve;ordnung                   Anlage 11\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)\n§ 93 Berlin-Klausel\nWahlbriefumschlag\n§ 94 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                           - Vorder- und Rückseite -","4                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 12                                                        Anlage 23\n(zu § 28 Abs. 3)                                                 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)\nMerkblatt zur Briefwahl                                         Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Auf-\n- Vorder- und Rückseite -                                        stellung der Bewerber für die Landesliste\nAnlage 13                                                       Anlage 24\n(zu § 34 Abs. 1)                                                 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)\nKreiswahlvorschlag                                              Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Landeslisten-\nbewerber\nAnlage 14\n(zu § 34 Abs. 4)                                                 Anlage 25\nUnterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts      (zu§ 44 Abs. 1)\n(Kreiswahlvorschlag)\nErklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Landes-\nlisten\nAnlage 15\n(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1)\nAnlage 26\nZustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)                        (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)\nStimmzettel\nAnlage 16\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)\nBescheinigung der Wählbarkeit                                    Anlage 27\n(zu § 48 Abs. 1)\nWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nAnlage 17\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)\nNiederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Auf- Anlage 28\nstellung des Bewerbers für den Wahlkreis                         (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)\nSchnellmeldung über das Ergebnis der Wahl\nAnlage 18\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)                                           Anlage 29\nVersicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung im Wahl-     (zu§ 72 Abs. 1)\nkreis                                                            Wahlniederschrift (Urnenwahl)\nAnlage 19\n(zu § 36 Abs. 6)                                                 Anlage 30\n(zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1)\nNiederschrift- über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur\nEntscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvor-  Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl\nschläge\nAnlage 31\nAnlage 20                                                         (zu § 75 Abs. 5)\n(zu§ 39 Abs. 1)                                                   Wahlniederschrift (Briefwahl)\nLandesliste\nAnlage 32\nAnlage 21                                                         (zu § 76 Abs. 6)\n(zu § 39 Abs. 3)                                                  Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur\nUnterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts       Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis\n(Landesliste)\nAnlage 33\nAnlage 22                                                         (zu § 77 Abs. 4)\n(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1)                                             Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur\nZustimmungserklärung (Landesliste)                                Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                      5\nErster Abschnitt                                                      § 5\nWahlorgane                                         Tätigkeit der Wahlausschüsse\n(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die\n§ 1\nZahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.\nBundeswahlleiter\n(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-\nDer Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf   gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei\nunbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesminister des Innern      darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl\nmacht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stell-      der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.\nvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit\nFernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß öffent-        (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind\nlich bekannt.                                                öffentlich bekanntzumachen.\n(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser\n§ 2                             ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.\nLandeswahlleiter\n(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den\nDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf   Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres\nunbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die    Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer\nNamen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters       amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbe-\nsowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-,   sondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden\nFernschreib- und Fernkopieranschluß dem Bundeswahllei-       Angelegenheiten.\nter mit und macht sie öffentlich bekannt.\n(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe\nund Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.\n§3                                 (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder-\nschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den\nKreiswahlleiter\nBeisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.\n(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden\nvor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung                                      §6\nalsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl\nWahlvorsteher und Wahlvorstand\nzu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und\nAnschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fern-          (1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den\nschreib- und Fernkopieranschlüssen dem Landeswahllei-        Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein\nter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich    Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46\nbekannt.                                                     Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernen-\nnen. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden,\n(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung\nAmt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf        und sein Vertreter ernannt werden.\nder Wahlperiode, aus.\n(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst\naus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich-\n§4                              keit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen\nBildung der Wahlausschüsse                    werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich\nBeisitzer des Wahlvorstandes.\n(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die\nKreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des        (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden,\nTages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse         wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von\nund für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer  der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung zur\nder Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlausschüsse         unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-\nsind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes        schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nzu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters     bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle\nwohnen.                                                      dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,\nverpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen\n(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse     während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Über-\nsollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei zeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.\nder letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet            (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den\nerrungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen               Schriftführer und dessen Stellvertreter.\nberücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlage-\nnen Wahlberechtigten berufen werden.                           (5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl-\nvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter-\n(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der             richten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhand-\nHauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode,         lung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahl-\nfort.                                                        ergebnisses gesichert ist.","6                                        Bundesgesetzhlatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde         5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammen-\noder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er              tritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, ver-\ntritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im           pflichtet den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertre-\nWahlraum zusammen.                                                 ter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nund zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer\n(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige\namtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen,\nDurchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätig-\ninsbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterlie-\nkeit des Wahlvorstandes.\ngenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefwahl-\n(8) Während der Wahlhandlung müssen immer minde-              vorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; ent-\nstens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der             sprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Brief-\nWahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertre-         wahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahl-\nter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung            vorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder\ndes Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvor-            für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet,\nstandes anwesend sein.                                             nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute\nGemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des\n(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig                         jeweiligen Kreises diese Aufgaben wahr.\nwährend der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglie-       6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig\nder,\nbei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe\nbei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses,           nach § 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mit-\nwenn mindestens fünf Mitglieder,                                   glieder,\ndarunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführ.er          bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl-\noder ihre Stellvertreter,                                          ergebnisses nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens 5 Mit-\nanwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvor-                glieder,\nsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit              darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-\nRücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes            führer oder ihre Stellvertreter,\nerforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorste~ler nach Absatz 3\nz.u verpflichten.                                                  anwesend sind.\n(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl-                                     §8\nvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.\nBeweglicher Wahlvorstand\n§ 7\nFür die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, klei-\nneren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeu-\nBriefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand             tischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei\nFür die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt    entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegli-\n§ 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:                       che Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche\nWahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zustän-\n1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 8        digen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei\nAbs. 1 des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei der     Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde\nBildung von Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 des     kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines\nGesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden oder       anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegen-\nfür jeden K.reis innerhalb eines Wahlkreises darf die    nahme der Stimmzettel beauftragen.\nZahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden\nWahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird,\nwie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen                                  §9\nBriefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe\nentfallen.                                                                         Ehrenämter\n2. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung            Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab-\nnach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zu bilden sind, um das     lehnen\nErgebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen    1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-\nzu können, entscheidet die Landesregierung oder die          regierung,\nvon ihr bestimmte Stelle.\n2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut-\n3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des              schen Bundestages oder eines Landtages,\nGesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor-\nstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der       3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr\nDurchführung der Briefwahl zu betrauen.                      vollendet haben,\n4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen    4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die\nWahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberech-         Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in\ntigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am         besonderer Weise erschwert,\nSitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von       5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus\nBriefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere           dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit\nGemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahl-.       oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen\nl<reises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten,         Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus-\ndie in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.        zuüben.","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                   7\n§ 10                                                       § 13\nAuslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,                               Sonderwahlbezirke\nErfrischungsgeld\n(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,\n(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit-   Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun-\nglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb     gen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die\nihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen   keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen\nFahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6      können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem\nAbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer-      Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl-\nhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem   scheininhaber bilden.\nTage- und Übernachtungsgelder nach Reisekostenstufe B\ndes Bundesreisekostengesetzes.                                 (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-\nwahlbezirk zusammengefaßt werden.\n(2) Ein Erfrischungsgeld von je 30,- DM, das auf ein\nTagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt           (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8\nwerden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teil-     entsprechend.\nnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den.\nMitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.                             zweiter Unterabschnitt\nWä h lerve rzei eh n i s\n§ 11\nGeldbußen                                                       § 14\nGeldbußen nach § 49 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes                    Führung des Wählerverzeichnisses\nfließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in\ndas Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach          (1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden\n§ 49 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in die Kasse des Bundes.   allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl-\nberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der\nGeburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann\nauch im automatisierten Verfahren geführt werden.\nZweiter Abschnitt\n(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Num-\nVorbereitung der Wahl                    mer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei glei-\nchen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann\nErster Unterabschnitt                       auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern ge-\nWahlbezirke                           gliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke\nüber die Stimmabgabe und für Bemerkungen.\n§ 12                             (3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter-\nlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig\nAllgemeine Wahlbezirke\nvorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt\n(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern       werden können.\nbilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden       (4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden\nwerden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde-    oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde-\nbehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.       behörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl-\n(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhält-  bezirks an.\nnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten                                 § 15\ndie Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein\nWahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die                            (weggefallen)\nZahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so\ngering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech-                               § 16\ntigte gewählt haben.                                                   Eintragung der Wahlberechtigten\n(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften                    in das Wählerverzeichnis\nwie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes-          (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle\ngrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgren-  Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der\nzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt wer-       Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind\nden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 12\nAbs. 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 oder  1. für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre Wohnung,\n5 in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde in Bonn         bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im\neinzutragen sind.                                              Land Berlin innehaben,\n2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-\n(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile\ndungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmit-\nvon Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu\nglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundes-\neinem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von\nflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes),\nWahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbar-\nten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen     3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im\nVerwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen.            Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist (§ 12\nDabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.       Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes),","8                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende      § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.\nEinrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes).            Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf\nAntrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein trist- und formge-\n(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzu-        rechter Antrag gestellt ist.\ntragen Wahlberechtigte\n(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-\n1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes,                             antrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-\na) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine         zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen\nNebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des          unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung\nGesetzes innehaben,                                   kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese\nMöglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entspre-\nb) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl-       chend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22\ngebiet sonst gewöhnlich aufhalten,                    Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22\nc) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entspre- Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem\nchenden Einrichtung befinden und nicht nach           zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.\nAbsatz 1 Nummer 4 von Amts wegen in das Wähler-\n(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag\nverzeichnis einzutragen sind,\nden Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden\n2. a) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sowie        Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung\nb) nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes,      auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der\nUnterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen,\ndie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das      wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht für\nWählerverzeichnis einzutragen sind.                      die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht\nbesteht.\n(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in\ndas Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung             (1 0) Wer wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft\nund meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das     steht, ist in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn er\nWählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) bei       die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nder Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das        Gesetzes erfüllt und bis spätestens zum 21. Tage vor der\nWählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf        Wahl nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner\nAntrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerver-       Einwilligung angeordnet ist. Der Nachweis ist gegenüber\nzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich inner-      der für die Eintragung zuständigen Gemeinde durch Vor-\nhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet,            lage einer schriftlichen Bescheinigung des Vormund-\nbleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetra-     schaftsgerichts, das die Pflegschaft angeordnet hat, mit\ngen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlbe-         Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt,\nrechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den       Geburtsort und genauer Anschrift zu führen. Im übrigen\ns\nSätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die intragung auf          gelten, auch für die Zuständigkeit für die Eintragung in das\nAntrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugs-         Wählerverzeichnis, die allgemeinen Bestimmungen.\nortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des\nFortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wähler-\nverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der\nGemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über                                     § 17\nden Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich\nZuständigkeiten für die Eintragung\neingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die\nin das Wählerverzeichnis\nGemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberech-\ntigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene       (1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nist von der Streichung zu unterrichten.                       nis ist in den Fällen des\n(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine   1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige\nWohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der                  Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die\nAuslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-           Hauptwohnung zuständige Gemeinde,\nbehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1       2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zustän-\nund 3 entsprechend.                                                dige Gemeinde,\n(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in    3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschif-\ndas Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen            fes zuständige Gemeinde,\nGemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh-            4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder\nnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine             die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.\nandere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der\nAuslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-         (2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nbehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.                      nis ist in den Fällen des\n1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Gemeinde, in der der\n(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlbe-\nWahlberechtigte am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag)\nrechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach\nfür eine Nebenwohnung bei der Meldebehörde gemel-\nden Vorschriften des Melderechts.\ndet ist; hat der Wahlberechtigte am Stichtag mehrere\n(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis einge-,         Nebenwohnungen inne, bleibt es ihm überlassen, bei\ntragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvorausset-       welcher Gemeinde er den Antrag auf Eintragung in das\nzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht nach        Wählerverzeichnis stellen will,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                       9\n2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der                                     § 18\nWahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und                             Verfahren für die Eintragung\nderen zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt wor-                  in das Wählerverzeichnis auf Antrag\nden ist,\n(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\n3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugs-    ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei\nanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige      der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß\nGemeinde,                                                   Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die\ngenaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammel-\n4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte\nanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,\nGemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes, sofern\nzulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberech-\nder Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhn-\ntigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.\nlichen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze\nEin behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der\ngenommen hat und er nicht einer diplomatischen oder\nHilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt ent-\nkonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\nsprechend .\nland oder der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nDeutschland bei der Deutschen Demokratischen Repu-             (2) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a hat\nblik angehört. Sofern der Bedienstete nicht in das Wähler- der Wahlberechtigte zusammen mit seinem Antrag auf\nverzeichnis einer benachbarten Gemeinde einzutragen        Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebe-\nist oder er einer diplomatischen oder konsularischen       hörde gegenüber durch Abgabe einer Erklärung nach\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der         Anlage 1 den Nachweis für das Innehaben einer Wohnung\nStändigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland        im Sinne des Melderechts zu erbringen. Vordrucke hierfür\nbei der Deutschen Demokratischen Republik angehört.,       sind vom Wahlberechtigten bei dem für seine Hauptwoh-\nist die Gemeinde zuständig, in der die für ihn zustän-     nung zuständigen Bezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im\ndige oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Für die         Land Berlin anzufordern. Dieses hat den Antrag auf Voll-\nAngehörigen des Hausstandes gelten die Vorschriften        ständigkeit zu prüfen und zu bestätigen, daß der Antrag-\nentsprechend,                                              steller mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet ist, die\nWahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt\n5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde im               und nicht nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausge-\nGeltungsbereich des Gesetzes, in der der Wahlberech-       schlossen ist, sowie außerdem anzugeben, welche\ntigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus         Nebenwohnungen im Melderegister verzeichnet sind.\ndem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern die letzte     Bestehen Zweifel an den Angaben des Wahlberechtigten,\nWohnung im Land Berlin lag, ist die Gemeindebehörde        hat die für die Nebenwohnung zuständige Gemeindebe-\nin Bonn zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für    hörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Das für\nSeeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf      die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt ist von der Ein-\nSchiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnen-    tragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unter-\nschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister im   richten, indem ihm eine Ausfertigung des Antrages nach\nGeltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist und für       Anlage 1, auf der die.Eintragung in das Wählerverzeichnis\ndie Angehörigen ihres Hausstandes; sofern die letzte       vermerkt ist, übersandt wird. Erhält das für die Hauptwoh-\nWohnung im Land Berlin lag, ist für Seeleute die           nung zuständige Bezirksamt Mitteilungen verschiedener\nGemeindebehörde in Hamburg, für Binnenschiffer und         Gemeindebehörden über die Eintragung desselben\ndie Angehörigen ihres Hausstandes die Gemeindebe-          Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat es die-\nhörde in Duisburg zuständig. Für Seeleute, die von         jenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die\neinem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen            Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mit-\nberechtigt war, abgemustert haben und im Anschluß          teilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des\ndaran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren,     Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mit-\nist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders            teilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bezirks-\nzuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem im    amt benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlbe-\nGeltungsbereich des Gesetzes im Schiffsregister ein-       rechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn\ngetragenen Binnenschiff gefahren sind und im               davon zu unterrichten.\nAnschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im\nSchiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes ein-           (3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberech-\ngetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder       tigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der\nFlagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3        Gemeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2\nzuständig. War der Heimatort des Binnenschiffs das         zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuan-\nLand Berlin, so ist die Gemeindebehörde in Duisburg        meldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebie-\nzuständig.                                                 tes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu\nunterrichten.\n(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nnis ist in den Fällen des                                          (4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\nhaben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis\n1 . § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,\neiner benachbarten Gemeinde einzutragen oder die\n2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberech-       Bedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-\ntigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für        tretungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der\ndie Hauptwohnung, gemeldet hat,                           Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei\nder Deutschen Demokratischen Republik sind, ihren\n3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.            Antrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde","10                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß der Antragsteller  2. die Angabe des Wahlraumes,\nnach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt, nicht nach § 13     3. die Angabe der Wahlzeit,\ndes Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht\nnach§ 16 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerver-     4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das\nzeichnis einzutragen ist.                                      Wählerverzeichnis eingetragen ist,\n5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der\n(5) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b hat\nWahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reise-\nder Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in\npaß bereitzuhalten,\ndas Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebe-\nhörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an          6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen\nEides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu          Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in\nerbringen und zu erklären, daß er in keiner anderen             einem anderen als dem angegebenen Wahlraum\nGemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in           berechtigt,\ndas Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merk-     7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei-\nblätter für die Antragstellung können bei den diplomati-        nes und über die Übersendung von Briefwahlunterla-\nschen und berufskonsularischen Vertretungen der Bun-            gen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,\ndesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahllei-\nter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden.            a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn\nBestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die             der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum\nGemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzu-                 seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen\nklären. Sofern die letzte Wohnung des Antragstellers im             will,\nLand Berlin lag, hat die Gemeindebehörde einen Abdruck          b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein\ndes Antrages dem für diese Wohnung zuständigM                       erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und\nBezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin zu\nc) daß der Wahlschein von einem anderen als dem\nübersenden. Dieses hat den Antrag zu prüfen und zu\nWahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn\nbestätigen, daß der Antragsteller mit Wohnung im Land\ndie Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage\nBerlin gemeldet war. Der Bundeswahlleiter ist von der\neiner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird\nEintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch\nÜbersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach                 (§ 27 Abs. 3).\nAnlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis   Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 3 bis 5 auf\nvermerkt ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter  Antrag oder nach § 16 Abs. 1O in das Wählerverzeichnis\nMitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die        eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüg-\nEintragung desselben Antragstellers in das Wählerver-       lich nach der Eintragung zu erfolgen.\nzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren\nUnterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeich-       (2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1\nnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von    ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines\nder Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerver-       Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4A oder 48\nzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrich-    aufzudrucken.\ntigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemein-        (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf\ndebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeich-       Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und\nnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.             bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen be-\n(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1   antragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwen-\nNr. 2 oder 3 des Gesetzes in das Wahlgebiet zurück und      dung.\nmeldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der\nAuslegungsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Woh-                                   § 20\nnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das\nBekanntmachung\nWählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes einge-\nüber die Auslegung des Wählerverzeichnisses\ntragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt\nund die Erteilung von Wahlscheinen\nund dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahl-\nberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren.         (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\nDie Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unver-         24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5\nzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtig-     öffentlich bekannt,\nten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5\n1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das\nSatz 7 und 8 gilt entsprechend.\nWählerverzeichnis ausliegt,\n§ 19                            2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-\nlegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Nieder-\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten                  schrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ein-\n(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wähler-         gelegt werden kann (§ 22),\nverzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde           3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis\njeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis ein-       eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der\ngetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3A durch Post-         Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß\nkarte oder nach dem Muster der Anlage 3 B durch Doppel-         Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerver-\nkarte. Die Mitteilung soll enthalten                            zeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahl-\n1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung              schein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine\ndes Wahlberechtigten,                                       Wahlbenachrichtigung erhalten,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                     11\n4. wo, in weicher Zeit und unter welchen Voraussetzun-           sem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu\ngen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25 ff.},        geben.\n5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).                          (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem\n(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-          Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am\ntretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland              10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen\nmachen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl-                Rechtsbehelf hinzuweisen. Einern auf Eintragung gerichte-\ntages öffentlich bekannt,                                        ten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise\nstatt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung\n1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende             des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung\nDeutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teil-          zugehen läßt. In den Fällen des § 18 Abs. 2, 5 und 6\nnehmen können,                                              unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von\n2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Per-          der Eintragung.\nsonenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die\n(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde\nEintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-\nkann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an\nrepublik Deutschland beantragen muß.\nden Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist\nDie Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaf- •         schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde\nten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in            einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde\njeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung,           mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor.\nvon den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutsch-          Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens\nsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vor-          am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt\nzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begründeten                 entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Betei-\nEinzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerecht-    ligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist\nfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der           vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsver-\nVertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der          fahren endgültig.\neinzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.\n§ 23\n§ 21                                         Berichtigung des Wählerverzeichnisses\nAuslegung des Wählerverzeichnisses\n(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung\n(1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis            oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonsti-\nmindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an                  ger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf recht-\neinem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im           zeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5 und 10, § 18\nautomatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wäh-            Abs. 2 Satz 7, Abs. 5 Satz 8 und Abs. 6 Satz 4 sowie§ 30\nlerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die           bleiben unberührt.\nEinsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird.\n(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig\nEs ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im\noder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den\nKlartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf\nMangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für\nnur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde\nMängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.\nbedient werden.\n§ 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die\n(2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wähler-    Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für\nverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der             die Beschwerdeentscheidung(§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur,\nGeburt unkenntlich zu machen.                                   wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem\nzwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.\n(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von\nAuszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech-                (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenom-\ntigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der             menen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen\" zu\nPrüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen            erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen-\nsteht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet        den Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle\nund unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht              der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort-\nwerden.                                                         lichen Bediensteten zu versehen.\n§ 22                                   (4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können\nÄnderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 53\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis\nAbs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vor-\nund Beschwerde\ngenommen werden.\n(1) Wer das WählerJerzeichnis für unrichtig oder unvoll-\nständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch                                   § 24\neinlegen.\nAbschluß des Wählerverzeichnisses\n(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei\nder Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupte-                (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor\nten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchs-       der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der\nführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.            Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie\nstellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks\n(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen           fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 8\ndie Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie die-        beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerver-","12                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzu-           (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch\nstellen.                                                      Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er\ndazu berechtigt ist.\n(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder\nGemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,            (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor\nwerden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahl-          der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des\nbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks      § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage,\nverbunden und abgeschlossen.                                   15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nach-\ngewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht\noder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufge-\nsucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde-\nDritter Unterabschnitt                         behörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den\nWahlscheine                             Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvor-\nsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53\nAbs. 2 zu verfahren hat.\n§ 25\nVoraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen                 (5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf\nAntrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt\n(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis      der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahl-\neingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,           scheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem\n1 . wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus          Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.\nwichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks auf-            (6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind\nhält,                                                     unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu\n2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk           verpacken und vorläufig aufzubewahren.\nverlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen\nWahlbezirks eingetragen worden ist,\n§ 28\n3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-\nErteilung von Wahlscheinen\nheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder\nsonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl-            (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahl-\nraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-      vorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlaus-\nkeiten aufsuchen kann.                                     schuß nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes erteilt werden.\n(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver-            (2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung\nzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl-         beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben\nschein,                                                        werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das\n1. wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die               Dienstsiegel kann eingedruckt werden.\nAntragsfrist nach § 18 Abs. 1, die Einspruchsfrist nach       (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlbe-\n§ 22 Abs. 1 oder die Frist nach § 16 Abs. 10 versäumt      rechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem\nhat,\nWahlschein beizufügen\n2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach\n1 . ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem\nAblauf der Fristen nach§ 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1 oder\n§ 22 Abs. 1 entstanden ist,                                     Muster der Anlage 26,\n2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der\n3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festge-\nAnlage 10,\nstellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß\ndes Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde-        3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der\nbehörde gelangt ist.                                            Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin\nder Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich-\n§ 26                                    nung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheines                      gestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnum-\nmer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und\nDer Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von\n4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der\nder Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis\nAnlage 12.\nder Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetra-\ngen werden müssen.                                             Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nach-\nträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, an-\n§ 27                              fordern.\nWahlscheinanträge                             (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön-\nlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im\n(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich\nFalle einer plötzlichen Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Satz 3)\noder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt\nausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Em-\nwerden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm,\npfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht\nFernschreiben oder Fernkopie Genüge getan. Eine fern-\nmündliche Antragstellung ist unzulässig.                       nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtigten\nnicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amt-\n(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung       lich überbracht werden können. Postsendungen sind von\neines Wahlscheines glaubhaft machen.                           der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebe-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                13\nhörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und        Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des\nBriefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem      Kreises zu übersenden.\nAntrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet\nwählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.         (10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versi-\nchert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der bean-\n(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein   tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum\nund die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab,     Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt\nso soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an    werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entspre-\nOrt und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der   chend.\nStimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den\nWahlumschlag gelegt werden kann.\n§ 29\n(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde-\nErteilung von Wahlscheinen\nbehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des\nan bestimmte Personengruppen\n§ 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten\nwerden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung       (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten\nder Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem         Tage vor der Wahl von den Leitungen\nWahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im\n1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebil-\nWahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,\ndet worden ist (§ 13),\nunter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis\ngeführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht    2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder\nin das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten         Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten\nwird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung          und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte\nnach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der         die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor-\nWahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß           stand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64),\ndes Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist\nein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der\ndarüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1\nGemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort\nbis 3 zu führen.\nbeschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung\n(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach      wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl-\n§ 25 Abs. 2 erte_ilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlbe-   scheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung\nrechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des          zur unverzüglichen Aushändigung.\nGesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter und bei\n(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der\nWahlberechtigten mit Hauptwohnung im Land Berlin und\nEinrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,\neiner Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des\nGesetzes unverzüglich das für die Hauptwohnung zustän-      1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-\ndige Bezirksamt zu unterrichten.§ 18 Abs. 2 Satz 6 und 7        tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in\nsowie Abs. 5 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.                    Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des glei-\n(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl-       chen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen,\nschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so        daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie\nist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde-      sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerver-\nbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name          zeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein\ndes Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig            beschafft haben,\nerklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das         2, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-\nWahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebe-           tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in\nhörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvor-        Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahl-\nstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahl-          kreise geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr\nscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5 des        Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahl-\nGesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis        kreis ausüben können und sich dafür von der Gemein-\nder für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form       debehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen\nzu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits         sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen be-\nan der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.          schaffen müssen.\n(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersen-\n(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am\ndet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder\n13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort\neine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbe-\nim Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten\nhörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl\nentsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.\nzuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege\ndas Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu\ndiesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine\nnicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß                              § 30\nsie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist                  Vermerk im Wählerverzeichnis\neine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der\nDurchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die        Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so\nVerwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die          wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk\nGemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge          über die Stimmabgabe „Wahlschein\" oder „W\" einge-\noder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten  tragen.","14                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 31                                  (3) Im Anschluß an die Feststellung nach § 18 Abs. 4\nEinspruch gegen die Versagung des Wahlscheines               des Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung\nund Beschwerde                           des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer\nAngabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom\nWird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann      Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.\ndagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5\ngilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entschei-                                § 34\ndung(§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentschei-\ndung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor             Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\ndem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.               (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der\nAnlage 13 eingereicht werden. Er muß enthalten\n1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der\nVierter Unterabschnitt                               Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des\nWahlvorschläge, Stimmzettel                               Bewerbers,\n2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie\n§ 32                                   eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei\nanderen Kreiswah!vorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Geset-\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen\nzes) deren Kennwort.\n(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die           Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensper-\nKreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekannt-          son und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.\nmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Watil-\nvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für              (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von minde-\ndie Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2           stens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverban-\ndes Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu             des, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertre-\nwelchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des            ter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat\nGesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden             eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder\nmüssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und         keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die\nForm der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten        Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstnied-\nFällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise            rigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes),\nsowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden            in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß\nErklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin            unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden\n(§§ 20, 21 und 27 des Gesetzes).                               Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungs-\nfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche,\n(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo      dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteilig-\nund in welcher Frist und Form der Auss_chluß von der           ten Vorstände vorliegt.\nListenverbir-idung einer Partei erklä.rt werden kann (§§ 7\nund 29 des Gesetzes).                                             (3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unter-\nzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem\n§ 33                              Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4\nBeteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes            Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\ngenannten Parteien, Beseitigung von Mängeln                 (4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200\n(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteili-       Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so\ngungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüg-          sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach\nlich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht.        Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu\nStellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vor-    erbringen:\nstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel         1 . Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreis-\nrechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen          wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind\ndaß nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Gesetze~                  Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwoh-\n1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich             nung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.\ngültiger Anzeigen behoben werden können,                       Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages,\nder den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außer-\n2. nach der Entscheidung über die Feststellung der                   dem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine\nParteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausge-                Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen\nschlossen ist,                                                 Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben.\n3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des                     Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in\nBundeswahlleiters den Bundeswah!ausschuß anrufen               einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemei-\nkann.                                                          nen Vertreterversammlung nach§ 21 des Gesetzes zu\nbestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2\n(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre        und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu\n~eteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung,             vermerken.\n1n der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl\nentschieden wird. Er legt dem Bundeswahlausschuß die            2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag\nBeteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis             unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt\nder Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschie-             persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben\nnenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                    15\nder Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unter-       Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für\nzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzuge-       den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen\nben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2       oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik\nSatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ist der Nachweis für     Deutschland oder bei der Ständigen Vertretung der Bun-\ndie Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß             desrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati-\nAnlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides          schen Republik, sonst unmittelbar unter Vorlage der erfor-\nStatt zu erbringen.                                      derlichen Nachweise zu beantragen.\n3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder\ngesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde,                                     § 35\nbei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizu-\nVorprüfung der Kreiswahlvorschläge\nfügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem\ndurch den Kreiswahlleiter\nbetreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte\nBescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des           (1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahl-\nWahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahl-       vorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der\nvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu      Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und\nverbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung.     übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahl-\ndes Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der        leiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die\nBetreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.          eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und\n4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvor-         den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung\nschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahl-     entsprechen.\nvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf      (2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahl-\nallen Kreiswahlvorschlägen ungültig.                    kreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen\n5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach         Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den\nAufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder   Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppel-\nVertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher       bewerbung hin.\ngeleistete Unterschriften sind ungültig.\n(3) Wird der Kreiswahllausschuß nach § 25 Abs. 4 des\n(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen               Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat\ner über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu\n1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach         entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreis-\ndem Muster der Anlage 15, daß er seiner Aufstellung     wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nzustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine\nZustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben\n§ 36\nhat,\nZulassung der Kreiswahlvorschläge\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde-\nbehörde nach dem Muster der Anlage 16, daß der vor-         (1) Der Kreiswahll~iter lädt die Vertrauenspersonen der\ngeschlagene Bewerber wählbar ist,                       Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulas-\n3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausferti-      sung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.\ngung der Niederschrift über die Beschlußfassung der         (2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle\nMitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der       eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm\nBewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Ein-    über das Ergebnis der Vorprüfung.\nspruchs nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine\nAusfertigung der Niederschrift über die wiederholte        ·(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen\nAbstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes       Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung\nvorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die     oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der\nNiederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17        erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvor-\ngefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem     schlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nMuster der Anlage 18 abgegeben werden,\n(4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen\n4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften   Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2\nnebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-         bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen\nzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahl-  Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Kenn-\nvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des       wort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um\nWahlkreises unterzeichnet sein muß.                     den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet,\nVerwechslungen mit einem früher eingereichten Kreis-\n(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3)     wahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvor-\nund die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2)       schlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben\nsind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für    die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeich-\njeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahl-           nungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreiswahl-\nrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen;      ausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterschei-\ndabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag   dungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine\ndie erteilte Bescheinigung bestimmt ist.                     Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt\ndiese.\n(7) Für Bewerber, die keine Wohnung im Geltungsbe-\nreich des Gesetzes innehaben und sich dort auch sonst           (5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreis-\nnicht gewöhnlich aufhalten, erteilt der Bundesminister des  wahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die","16                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBeschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe              2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der\nbekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.             Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der\nBewerber.\n(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\nnach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Nieder-       Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensper-\nschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der     son und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.\nvom Kreiswahlausschuß festgestellten Fassung beizu-\n(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern\nfügen.\ndes Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter\n(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter       dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich\ndem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort         und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in\neine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf      einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche\nihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders         Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vor-\nhin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlan-   ständen der nächstniedrigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2\ngen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen   des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen,\nAuskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.         dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften\ndes einreichenden Vorstandes genügen, wenn er inner-\nhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1\n§ 37                             entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vor-\nBeschwerde gegen Entscheidungen                    stände beibringt.\ndes Kreiswahlausschusses\n(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des             haben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter erforder-\nKreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift   liche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern\nbeim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat     nach Anlage 21 zu erbringen. Die Formblätter werden auf\nseine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahllei-      Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei\nter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen.        der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landes-\nDie Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben      liste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung\noder Fernkopie als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrich-    verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter\ntet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundes-         hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.\nwahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und ver-        Im übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.\nfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.\n(4) Der Landesliste sind beizufügen\n(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die    1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach\nVertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge              dem Muster der Anlage 22, daß sie ihrer Aufstellung\nsowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu               zustimmen und für keine andere Landesliste ihre\nder Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.          Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben\nDen Vertral!enspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu             haben,\ngeben.\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehör-\n(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Lan-         den nach dem Muster der Anlage 16, daß die vor-\ndeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die               geschlagenen .Bewerber wählbar sind,\nBeschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\nbekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.        3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschluß-\nfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in\nder die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre\n§ 38                                  Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist,\nBekanntmachung der Kreiswahlvorschläge                     mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebe-\nnen Versicherungen an Eides Statt, wobei sich die\nDer Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahl-          Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken\nvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihen-              hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber\nfolge, wie sie durch§ 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes          in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist;\nund durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43           die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23\nAbs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt.             gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem\nParteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvor-        Muster der Anlage 24 abgegeben werden,\nschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die\n4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften\nBekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die\nnebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-\nin § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des\nzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen\nTages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr\nLandeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Geset-\ndes Bewerbers anzugeben.\nzes genannten Partei handelt.\n(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\n§ 39\nInhalt und Form der Landeslisten                                               § 40\n(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20                     Vorprüfung der Landeslisten\neingereicht werden. Sie muß enthalten                                          durch den Landeswahlleiter\n1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie            (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste\neine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,              den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einrei-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                    17\nchungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und über-       machung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1\nsendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er          Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt\nprüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten        ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.\nvollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und\n(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahl-\ndieser Verordnung entsprechen.\nleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familien-\n(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf       namen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.\neiner Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf\neiner anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so\nweist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die                                     § 44\nDoppelbewerbung hin.                                            Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten\n(3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 27 Abs. 5 des        (1) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere betei-\nGesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gesetzes im       ligte Landeslisten derselben Partei von der Listenverbin-\nMängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3      dung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des Gesetzes), ist\nentsprechend.                                                gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertre-\ntenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste\n§ 41                             gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der\nZulassung der Landeslisten                   Anlage 25 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht\nzu verbindenden Landeslisten unter Angabe der Partei\n(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen       (Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und von der\nLandeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten      Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauens-\nAngaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge          person der jeweiligen Landesliste persönlich und hand-\nfest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren           schriftlich unterzeichnet sein.\nKurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlaß,\nso fügt der Landeswahlausschuß einer Landesliste oder           (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußer-\nmehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung        klärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der\nbei.                                                         Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er\nprüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärun-\n(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6    gen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Aus-\nentsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen        schlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und\nLandeslisten in der vom Landeswahlausschuß festgestell-      der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste\nten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet      mit. § 25 des Gesetzes gilt entsprechend.\ndem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Nieder-\nschrift und ihrer Anlagen.                                       (3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß\nvon der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter\ndies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-\n§ 42\ntrauensperson der jeweiligen Landesliste mit.\nBeschwerde gegen Entscheidungen\ndes Landeswahlausschusses\n§ 45\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Lan-\nStimmzettel, Wahlumsc\"11äge\ndeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift\nbeim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter          (1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4)\nhat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen.      groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält\nDie Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben    nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und\noder Fernkopie als gewahrt. Der Landeswahlleiter unter-     unter der Nummer ihrer Bekanntmachung\nrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die einge-\n1 . für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die\ngangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anwei-\nzugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des\nsungen.\nFamiliennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und\n(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die      der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des\nVertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den          Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung\nLandeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die                 verwendet, auch diese, oder des Kennworts bei anderen\nBeschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen              Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) und\nist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                           rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für\ndie Kennzeichnung,\n(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des\nBundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an         2.. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die\ndie Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe               zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens\nbekannt.                                                         der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,\nauch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen\nder ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeich-\n§ 43\nnung einen Kreis für die Kennzeichnung.\nBekanntmachung der Landeslisten\nJeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein\n(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelas-  abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem\nsenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2    Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.\ndes Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden     Für wahlstatistische Auszählungen nach § 85 können\nNummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekannt-      Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.","18                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen         2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-\nsollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienstsie-      raum bereitgehalten werden,\ngel des Landes versehen sein. Sie müssen undurchsichtig     3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn-\nund mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher            zeichnen ist,\nGröße und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die Wahl-\numschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie 4. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch\nmöglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem       Briefwahl gewählt werden kann,\nGemeindesiegel ab.                                          5. daß nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberech-\ntigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich\n(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen\nausüben kann,               ·\n11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem\nMuster der Anlage 10 beschriftet sein.                      6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm          strafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein\ngroß und rot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet       unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das\nsein.                                                            Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.\n(5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die      (2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr\nStimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen für die   mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor\nWahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher      Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des\nzu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen      Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzu-\nWahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl.     bringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizu-\nfügen.\nFünfter Unterabschnitt\nDritter Abschnitt\nWahlräume, Wahlzeit\nWahlhandlung\n§ 46\nErster Unterabschnitt\nWahlräume\nAllgemeine Bestimmungen\n(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahl-\nbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die\n§ 49\nGemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Ver-\nfügung.                                                                  Ausstattung des Wahlvorstandes\n(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wähler-     Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher\nverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschie- eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung\ndenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen des-            1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,\nselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des\nWahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder          2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten,\nTisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahl-         denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch\nvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die               Wahlscheine erteilt worden sind,\nGemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ord-         3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen-\nnung im Wahlraum sorgt.                                          der Zahl,\n4. Vordruck der Wahlniederschrift,\n§ 47\n5. Vordruck der Schnellmeldung,\nWahlzeit\n6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verord-\n(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.                         nung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu\n(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn             enthalten brauchen,\nbesondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem       7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus\nfrüheren Beginn festsetzen.                                      ihr mit den Nummern 1 , 3, 4 und 6 der Anlage 27,\n8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,\n§ 48\n9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum\nWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nVerpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.\n(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-\nsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27                                      § 50\nBeginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und\nWahlzellen\nWahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung\nder Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahl-            (1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde\nräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichti-         eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein,\ngung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebe-           in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet\nhörde darauf hin,                                            kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die\n1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme       Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus\nhat,                                                     überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar ~990                                   19\nnur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen,                                   § 55\nwenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus\nOrdnung im Wahlraum\nüberblickt werden kann.\nDer Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl-\n(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.\nraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.\n§ 51\n§ 56\nWahlurnen\nStimmabgabe\n(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen\nWahlurnen.                                                      (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er\neinen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahl-\n(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein.      umschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er\nIhre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand        hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.\njeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens\n35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt          (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich-\nhaben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß          net dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahl-\nverschließbar sein.                                          umschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich\nimmer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie not-\n(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor     wendig in der Wahlzelle aufhält.\neinem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahl-\nurnen verwendet werden.                                         (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahl-\nvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf\n§ 52                             Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichti-\nWahltisch                           gung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszu-\nweisen.\nDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß\nvon allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch      (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im\nwird die Wahlurne gestellt.                                  Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung\nfestgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des\n§ 53                             Wählers nach· den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der\nWahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den\nEröffnung der Wahlhandlung\nWahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt\n(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit,    die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder\ndaß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung          des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Fest-\nihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei      stellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt,\nihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen,       Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß\ninsbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegen-        sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis\nden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvor-        genommen werden können.\nstand bildet.\n(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf\n(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor-    Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für\nsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der        eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustim-\netwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6     111ung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahl-\nSatz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführ-   umschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.\nten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabe-\nvermerk „Wahlschein\" oder „W\" einträgt. Er berichtigt           (6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,\ndementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wäh-           der\nlerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte         1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und\nund bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält           keinen Wahlschein besitzt,\nder Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstel-\nlung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt      2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerver-\ner entsprechend den Sätzen 1 und 2.                              zeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei\ndenn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlschein-\n(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der            verzeichnis eingetragen ist,\nStimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahl-\n3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver-\nvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum\nSchluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.              zeichnis hat(§ 58), es sei denn, er weist nach, daß er\nnoch nicht gewählt hat,\n4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn-\nzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder\n§ 54\n5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahl-\nÖffentlichkeit\numschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag\nWährend der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und              abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahl-\nFeststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum               geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen\nWahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahl-              abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand\ngeschäfts möglich ist.                                           enthält.","20                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nEin Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1             Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im\nNr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über-           Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange\nsandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis             zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abge-\neingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist ge-         geben haben; § 54 ist zu beachten. Sodann erklärt der\ngebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen,           Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.\ndaß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen\nWahlschein beantragen kann.\n(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im                        zweiter Unterabschnitt\nWählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu\nmüssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstan-                        Besondere Regelungen\ndes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur\nStimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand                                          § 61\nüber die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist                          Wahl in Sonderwahlbezirken\nin der Wahlniederschrift zu vermerken.\n(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird\n(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,\njeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zuge-\ndiesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich un-\nlassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein\nbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6\nhat.\nNr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein\nneuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahl-                (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines\numschlag auszuhändigen.                                          Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer\ndes Wahlvorstandes zu bestellen.\n§ 57\nStimmabgabe behinderter Wähler                          (3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen\nmit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl-\n(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch            raum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahl-\nkörperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu         bezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt wer-\nkennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen               den. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.\nselbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher\nzu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe              (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den\ner sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies         Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der\ndem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein              Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach\nvom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes                dem tatsächlichen Bedürfnis.\nsein.\n(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-         (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig-\nsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf            ten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl\ngemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,                bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe\nsoweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.                   nach Absatz 6 hin.\n(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-\n(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei\nnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl   Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse-\neines anderen erlangt hat.\nnen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und\nWahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die\n§ 58                               Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die · Wahl-\nVermerk über die Stimmabgabe                        scheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56\nAbs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern\nDer Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem\nGelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeob-\nNamen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür              achtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu\nbestimmten Spalte.\nlegen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist\n§ 59                               Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer\nStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines                  anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch\nein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als\nDer Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen,            Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der\nweist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvor-          Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die\nsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel           Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonder-\nüber die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den recht-        wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum\nmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach               Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des\nMöglichkeit und beschließt über die Zulassung oder               Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird\nZurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahl-         ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne ver-\nniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den         mengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des\nWahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.                  Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der\nWahlniederschrift zu vermerken.\n§ 60\nSchluß der Wahlhandlung                             (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl-       nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahl-\nvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die          berechtigter gewährleistet werden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                21\n(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung   einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in\nvon Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten      der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8)\nhaben.                                                       wählen.\n(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht         (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der\nvor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.        Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei-\nnen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum\n(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.       bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-\nleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-\n§ 62                           abgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe\nStimmabgabe in kleineren Krankenhäusern                den Wahlraum aufsuchen können.\nund kleineren Alten- oder Pflegeheimen                   (3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-\n(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem            chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.\nBedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei-\ntung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren                                    § 65\nAlten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende\nWahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen                                 (weggefallen)\nWahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvor-\nstand (§ 8) wählen.                                                                       § 66\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der                               Briefwahl\nEinrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allge-\nmeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit       (1) Wer durch Briefwahl wählt,\nerforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die           kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den\nGemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrich-     amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen,\ntung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-\nunterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Ver-\nabgabe bekannt.\nsicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des\n(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit-     Ortes und Tages,\nnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-         steckt den ve(schlossenen amtlichen Wahlumschlag und\nlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in das Kranken-          den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahl-\nhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahl-      briefumschlag,\nscheine entgegen und verfährt nach den §§ 59 und 56\nAbs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter      verschließt den Wahlbriefumschlag und\nweist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer    übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die\nanderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch      nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag\nein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als      angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle\nHilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der        auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes\nStimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die           bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückge-\nWahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahl-            geben werden.\nbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß\n(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des\nder allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-\nvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr         Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.\nInhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt       Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des\nund zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-             Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere\ngezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu ver-     Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen\nmerken.                                                       die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die\ndie Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände\n(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet,\ndie allgemeinen Bestimmungen.                                 müssen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des\nKreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die\n§ 63                           Wahlscheine ausgestellt haben.\nStimmabgabe in Klöstern                         (3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen\nund in den Wahlumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt\nDie Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürf-        entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler\nnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines      gilt § 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel\nKlosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62         durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese\nregeln.                                                       durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur\nBriefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß\n§ 64\ndem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.\nStimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten\nund Justizvollzugsanstalten                      (4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen,\nPflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen\n(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-     Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein-\nzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechen-       schaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der\ndem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben,           Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den\ndaß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die       Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Ein-","22                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt des-         3. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den\nsen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt,             ungekennzeichneten Stimmzetteln.\nin welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl\nzur Verfügung steht. § 56 Abs. 8 gilt entsprechend.            Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken\ngeben, und Wahlumschläget die mehrere Stimmzettel ent-\n(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der             halten, werden ausgesondert und von einem vom Wahl-\nEinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am            vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung\n13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4          genommen.\nhin.\n(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten\nStimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht\nVierter Abschnitt\nhaben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu\nErmittlung und Feststellung der Wahlergebnisse               einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem\nStellvertreter. Diese prüfent ob die Kennzeichnung der\n§ 67                            Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu\njedem Stapel laut ant für welchen Bewerber und für welche\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses              Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem\nim Wahlbezirk                          Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Be-\nIm Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahl-         denken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2\nvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl-           ausgesonderten Stimmzetteln bei.\nbezirk und stellt fest\n(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahl-\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                                umschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Ab-\n2. die Zahl der Wähler,                                          satz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der\nsie in Verwahrung hatt übergeben werden. Der Wahlvor-\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,\nsteher sagt an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.\n4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\n5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgege-               (4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher be-\nbenen gültigen Erststimmen,                               stimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher\nund seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3\n6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abge-          geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle\ngebenen gültigen Zweitstimmen.                            durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvor-\nschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl\n§ 68                            der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischen-\nZählung der Wähler                       summen in die Wahlniederschrift übertragen.\nVor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz-          (5) Sodann übergibt der Beisitzert der den nach Absatz 1\nten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch ent-            Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht\nfernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne             hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher\nentnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die           legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen\nZahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis               für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimm-\nund die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festge-              zettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme\nstellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung        abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen\nkeine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-           nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß\nschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.         die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein\nStimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenkent fügt\n§ 69                            er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten\nStimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher\nZählung der Stimmen                       gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. An-\n(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm-              schließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach\nabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden               abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend\nsind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvor-      den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzah-\nstehers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel her-          len werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift\naus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter        übertragen.\nAufsicht behalten:\n(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die\n1. Nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimm-            Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten\nzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifels-    Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher\nfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste der-     gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei\nselben Partei abgegeben worden ist,                       gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für wel-\n2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst-       che Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er\nund Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und      vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide\nLandeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlä-       Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-\ngen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimm-            stimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und\nzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme         versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die\njeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht   jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen\nabgegeben worden ist,                                     in die Wahlniederschrift übertragen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                        23\n(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der     Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige\nungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abge-           Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahl-\ngebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahl-           leiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt\nniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher          gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundes-\nbestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung.             wahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort\nBeantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unter-        und laufend weiter.\nzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der\nStimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu                 (4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnell-\nwiederholen. Die Gründe für die erneute Zähk.mg sind in         meldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlen-\nder Wahlniederschrift zu vermerken.                             mäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnell-\nstem Wege dem Bundeswahlleiter.\n(8) Die vom       Wahlvorsteher bestimmten      Beisitzer\nsammeln                                                             (5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnell-\n. meldungen der Landeswahlleiter _das vorläufige Wahl-\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die\nergebnis im Wahlgebiet.\nZweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben wor-\nden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die               (6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne\nErststimme zugefallen ist,                                 Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun-\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme ab- gen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in\ngegeben worden ist,                                        geeigneter anderer Form bekannt.\n3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die un-                  (7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein-\ngekennzeichneten Stimmzettel,                              debehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster\n4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben             der Anlage 28 erstattet.\nhaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-                                      § 72\nzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die\nWahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln                                           Wahlniederschrift\nje für sich und behalten sie unter Aufsicht.                        (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und\nFeststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer\n§ 70                                eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu\nfertigen. Die .Niederschrift ist von den Mitgliedern des\nBekanntgabe des Wahlergebnisses                     Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.\nIm Anschluß an die Feststellungen nach § 67 gibt der          Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter-\nWahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den             schrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu\nin dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich               vermerken. Beschlüsse nach§ 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und\nbekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift        § 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der\n(§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die       Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung\nMitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.           des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu\nvermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen\ndie Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Wahl-\n§ 71\nvorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat\nSchnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse                sowie\n(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt       die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59\nist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde,            $atz 3 besonders beschlossen hat.\ndie die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde               (2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den\nzusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der         Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu über-\nGemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahl-          geben.\nvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der Lan-\n(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-\ndeswahlleiter kann anordnen, daß die Wahlergebnisse in\nleiter die Wahiniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den\nden kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungs-\nAnlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde\nbehörde des Kreises gemeldet werden.                            aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen-\n(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. Fern-       stellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke\nsprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen      nach dem Muster der Anlage 30 bei.\n1. der Wahlberechtigten,                                           (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwal-\n2. der Wähler,                                                  tungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben\nsicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den An-\n3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,\nlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\n5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erst-\n§ 73\nstimmen,\nÜbergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\n6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweit-\nstimmen.                                                       (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so\nverpackt der Wahlvorsteher je für sich\n(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-\nmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahl-              1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahl-\nergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der               kreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die","24                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZweitstimme abgegeben worden ist, und nach unge-            (4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand\nkennzeichneten Stimmzetteln,                             gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durch-\n2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,                        führung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde\n3. die eingenommenen Wahlscheine,                             alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen\nWahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und\nsoweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, ver-\nsiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhalts-       alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder\nangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur          den in Betracht kommenden Zustellpostämtern einge-\nÜbergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvor-              gangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß\nsteher sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 bis 3 auf-     der Wahlzeit zuzuleiten.\ngeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.            (5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der\n(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren,       zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1\nbis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist          vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet\n(§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten    verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhalts-\nnicht zugänglich sind.                                         angabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der\nWahlbriefe zugelassen ist(§ 90). Sie hat sicherzustellen,\n(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die         daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.\nihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und\nAusstattungsgegenstände sowie die eingenommenen\nWahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebehörde                                        § 75\nbewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.\nZulassung der Wahlbriefe,\n(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich-        Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses\nneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter\n(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des\nvorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert,\nBriefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander\nso bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart\nund entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahl-\nvon zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil\numschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für\nund versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist\nungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden\neine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu\nunterzeichnen ist.                                             Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erho-\nben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter\nKontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und spä-\n§ 74                              ter entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den\nübrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge wer-\nBehandlung der Wahlbriefe,\nden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine\nVorbereitung der Ermittlung und Feststellung\nwerden gesammelt.\ndes Briefwahlergebnisses•\n(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,\n(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle\nso beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung\n(§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält\noder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor-\nsie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage\nstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39\nnach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl\nund Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an\nder beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfas-\neingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.\nsung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen\n(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinba-     Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die\nrung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß         zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson-\nalle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes           dern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund\nnoch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe          zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu\nzur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten         numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe\ngegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahl-       werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als\ntage bis 18.00 Uhr in Empfang genommen werden.                 nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).\n(3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines     (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent-\nBriefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3       nommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch\ndie mit der Durchführung der Briefwahl betraute Ge-            nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und\nmeindebehörde,                                                 stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in\n§ 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben\nverteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahl-\nvorstände,                                                     nach den entsprechend anzuwendenden §§ 68 bis 70 fest.\nübergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über             (4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet\ndie für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge     es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem\ndazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungül-     Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8\ntig erklärt worden sind (§ 28 Abs. 9),                         Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder\nmehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Brief-\nsorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahl-         wahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständi-\nraumes und\ngen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für\nstellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte       den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvor-\nzur Verfügung.                                                 stände für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebil-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                  25\ndet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwal-                                   § 76\ntungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse            Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\nzusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die\nim Wahlkreis\nSchnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 28\nerstattet.                                                       (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der\nWahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßig-\n(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt-    keit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige\nlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom        Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Lan-\nSchriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der          deslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen\nAnlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen                 geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen.\nDabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und\n1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der\nKreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach\nBriefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 besonders\n§ 8 Abs. 3 des Gesetzes auch für die Briefwahlergebnisse.\nbeschlossen hat,\nErgeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonsti-\n2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückge-        gen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit\nwiesen hat,                                              des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit\nwie möglich auf.\n3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand\nbeschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück-            (2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter\ngewiesen wurden.                                         ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis des\nWahlkreises und stellt fest\n(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-         1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.\nSind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere             2. die Zahl der Wähler,\nGemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkrei-      3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,\nses gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den\n4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\nAnlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchfüh-\nrung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder der         5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-\nVerwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die                  nen gültigen Erststimmen,\nzuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungs-              6. die Zahlen- der für die einzelnen Landeslisten abge-\nbehörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die            gebenen gültigen Zweitstimmen.\nWahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anla-\ngen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen         Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Fest-\nder Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30         stellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnun-\nbei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.                           gen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie\nüber die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu\n(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen     beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nie-\nentsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahl-      derschrift.\nleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist    (3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher\n(§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere\nBewerber im Wahlkreis gewählt ist.\nGemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkrei-\nses gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die         (4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines\nUnterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberu-     anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes)\nfen hat. Diese verfährt nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4   oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine\ngilt entsprechend.                                            Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der\nKreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für die-\n(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvor-  sen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt\nstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmun-         ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den\ngen entsprechend.                                             Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber\nlautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt\n(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahl-     fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des\nleiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die      Gesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Lan-\nZusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des          deslisten sie abzusetzen sind.\nWahlkreises nach § 76 übernommen.\n(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreiswahl-\n(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet   leiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in\ninfolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen      den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich\nhöherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahl-          bekannt.\nbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahl-        (6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\nbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor       nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Nieder-\nder Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig        schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellu,,g des Wahl-\neingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die         ergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von\nAuswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens         allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der\naber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis        Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.\nbetroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahl-\nvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahl-          (7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten\nergebnisses überwiesen.                                       nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahl-","26                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nergebnisses mittels Zustellung (§ 87) und weist ihn auf die   3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzel-\nVorschriften des § 45 des Gesetzes hin.                           nen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der\ngültigen Zweitstimmen,\n(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahl-\nleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege          4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet\neine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlaus-             errungenen Wahlkreissitze,\nschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.              5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten\n(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter, dem        und Listenverbindungen jeder Partei,\nBundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen            6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach\nBundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 2          § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl\ndes Gesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung              der Abgeordneten abzuziehen sind.\ndes gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser\ndie Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 45 Satz 2 des           Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes die\nGesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichti-        Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenver-\ngung zugestellt worden ist.                                    bindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die Lan-\ndeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errech-\n§ 77                             net er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden\nSitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3\nErmittlung und Feststellung\ndes Gesetzes).\ndes Zweitstimmenergebnisses im Land\n(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter\n(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften      ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamtergebnis\nder Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgülti-        der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest\ngen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen d~s\nLandes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der An-             1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.                  2. die Zahl der Wähler,\n(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter       3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\nermittelt der Landeswahlausschuß das Zweitstimmen-\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen\nergebnis im Land und stellt fest\ngültigen Zweitstimmen,\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\n5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes\n2. die Zahl der Wähler,\na) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\nb) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt\n4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abge-                bleiben,\ngebenen gültigen Zweitstimmen und\n6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenver-\n5. im Falle des§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen           bindungen entfallenen Zweitstimmen,\nder für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweit-\n7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbin-\nstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen) ..\ndungen und Landeslisten entfallen,\nDer Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische\n8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.\nBerichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände\nund Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.                           Der Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische\nBerichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl-\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes-\nausschüsse vorzunehmen.\nwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1\nbezeichneten Angaben mündlich bekannt.                           (3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt\nder Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2\n(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich\nnach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6\nbekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß er die Fest-\nSatz 2 gilt entsprechend.\nstellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im\n(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl- Sitzungsraum bekanntgibt.\nleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Fest-          (4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.\nstellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusam-\nmenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahl-            (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit,\nkreisen des Landes (Absatz 1 ).                                welche Landeslistenbewerber g~wählt sind.\n§ 78                                                          § 79\nAbschließende Ermittlung und Feststellung                Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\ndes Ergebnisses der Landeslistenwahl\n(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften     machen\nder Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder-           1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für\nschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse                      den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-•\n1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder             ten Angaben und dem Namen des gewählten Wahl-\nPartei zusammen und ermittelt                                 kreisbewerbers,\n2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-         2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für\ngen Zweitstimmen,                                             das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                   27\nNummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-      sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt\nten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den         der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich\nNamen der im Land gewählten Bewerber,                     bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unter-\n3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für      richtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den\ndas Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den    Bundeswahlleiter.\nNummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Vertei-             (2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahl-\nlung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von    vorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die\nWahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den       Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden\nNamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber                Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der\nöffentlich bekannt.                                           Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der\nstellvertretenden Vertrauensperson persönlich und hand-\n(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen über-        schriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des\nsenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und         Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unter-\nder Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen           schriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es\nBundestages.                                                 nicht.\n§ 80                                 (3) Bei der Nachwahl wird\nBenachrichtigung                         mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeich-\nder gewählten Landeslistenbewerber                 nissen,\nDer Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes-       vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für\nwahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbewerber      die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,\nnach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahl-        in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und\nergebnisses durch den Bundeswahlleiter mittels Zustel-       Wahlräumen und\nlung (§ 87) und weist ,sie auf die Vorschriften des § 45 des\nGesetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und dem          vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen\nPräsidenten des Deutschen Bundestages sofort nach            gewählt.\nAblauf der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an\nwelchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten               (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreis-\nBewerber eingegangen sind und welche Bewerber die            bewerbers staJt, so haben die für die Hauptwahl erteilten\nWahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des           Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie wer-\nGesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrich-      den von Amts wegen ersetzt.§ 28 Abs. 3 ist anzuwenden.\ntigungen zugestellt worden sind.                             Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vor-\nschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei\nden nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen\n§ 81\nsind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung\nÜberprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter            des Wahlgeheimniss_es vernichtet.\nund den Bundeswahlleiter\n(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge\n(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü-    höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchge-\nfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahl-       führt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl\ngesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräte-        erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue\nverordnung vom 3. September 1975 (BGBI. 1 S. 2459) in        Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in\nder jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.       d~m die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.\nNach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob\nEinspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des          (6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen\nWahlprüfungsgesetzes).                                       zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.\n(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Lan-        (7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl\ndeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die       öffentlich bekannt.\nbei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der                                       § 83\nKreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der\nBundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die Landes-                               Wiederholungswahl\nwahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen              (1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als\nübersenden.                                                  das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren\nerforderlich ist.\n(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-\nFünfter Abschnitt\nholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht\nNachwahl, Wiederholungswahl,                     geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in\nBerufung von Listennachfolgern                   denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt\nwerden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahl-\nräume neu bestimmt werden.\n§ 82\nNachwahl                                (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel-\nmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wäh-\n(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines      lerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbe-\nWahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus          zirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichti-","28                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu         § 46 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Aus-\ndurchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentschei-      zählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im\ndung keine Einschränkungen ergeben.                           Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des\nWahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten\n(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht ver-     Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als\nloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird     es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Stimm-\ndie Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Haupt-         zettel nach den Vorschriften der §§ 72 und 73 zu be-\nwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können\nhandeln.\nWahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein\nerteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie          (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstati-\nihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,          stischen Auszählungen auf Grund des § 51 Abs. 2 des\nfür die die Wahl wiederholt wird.                             Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den Stati-\nstischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergebnisse\n(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem\nkönnen den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1\nGebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt     durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammen-\nwerden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten            gefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergeb-\nnach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie-         nisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt-\nderholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in\ngegeben werden.\ndiesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf\nAntrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die                                       § 86\nWiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem\nGebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.                                  Öffentliche Bekanntmachungen\n(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn            (1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vor-\nsich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder        geschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfofgen\nwenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.      durch\nden Bundesminister des Innern\n(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahl-\nprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des                     im Bundesanzeiger,\nWiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse         den Bundeswahlleiter\ntreffen.                                                              im Bundesanzeigert\n§ 84                              die     Landeswahlleiter\nBerufung von Listennachfolgern                           im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt\nder Landesregierung oder des Innenministeriums,\n(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und\ndem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familien-           die     Kreiswahlleiter    und    Verwaltungsbehörden    des\nname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Haupt-                Kreises\nwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem                  in den Amtsblättern oder Zeitungent die allgemein für\nseine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im                Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien\nFalle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem           Städte des Wahlkreises bestimmt sind,\nTag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.               die     Gemeindebehörden\n(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel-            in ortsüblicher Weise.\ncher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten\n(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3\nist, und übersendet Abschrift der Bekanntmachung an den\ngenügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu-\nPräsidenten des Deutschen Bundestages.\ndes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung\n(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwart-    hat.\nschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter\n§ 87\nschriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht\nwiderrufen werden.                                                  Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt\n(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-\ngesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.\nSechster Abschnitt\n(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                    Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides Statt ist die\njeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.\n§ 85\nWahlstatistische Auszählungen                                                  § 88\n(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie            Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken\nnicht nach § 51 des Gesetzes angeordnet sind, nur mit\nZustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden.              (1) Der Kreiswahlleiter beschafft\nDie Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszäh-            1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9),\nlungen so durchgeführt werden, daß das Wahlgeheimnis\n2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),\ngewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung_\nvon Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen,              3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11 }, wenn nur an\nunter Verwendung dazu geeigneter Wahlgeräte oder nach               seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                29\n4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),         Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten\n5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvor-    und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur\nschläge (Anlage 13),                                 dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im\nZusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher\n6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für  Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten,\nKreiswahlvorschläge (Anlage 14),                     bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatisti-\n7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor-     schen Arbeiten vor.\ngeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),\n(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den\n8. die Stimmzettel (Anlage 26),                          öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Aus-\n9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),       künfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-\nschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen\n10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgülti-  Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die\ngen Wahlergebnisse (Anlage 30),                      Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprü-\n11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermitt- fungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer\nlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses       Wahlstraftat erforderlich ist.\n(Anlage 31)\nfür seinen Wahlkreis.                                                                    § 90\n(2) Der Landeswahlleiter beschafft                                   Vernichtung von Wahlunterlagen\n1. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen,             (1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind\n2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvor-    unverzüglich zu vernichten.\nschläge (Anlage 20),                                      (2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse,\n3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für    Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1\nLandeswahlvorschläge (Anlage 21 ),                     sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für\nWahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit\n4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor-\nder Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter\ngeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),\nmit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfah-\n5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit     ren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafver-\nder vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),              folgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von\n6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstel- Bedeutung sein können.\nlung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),                    (3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der\n7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur   Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet wer-\nBewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).               den. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unter-\nlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein\n(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Formblätter für  schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Straf-\ndie Ausübung des Wahlrechts von Wahlberechtigten, die      verfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von\nihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Neben-           Bedeutung sein können.\nwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes inne-\nhaben (Anlage 1), die Anträge für außerhalb des Wahl-\n§ 91\ngebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme an der\nWahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den                                Stadtstaatklausel\nMerkblättern hierzu (noch Anlage 2) sowie die Vordrucke\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt\nfür die Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung\nder Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die\nvon Landeslisten (Anlage 25).\nim Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-\n(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl-     behörde übertragen sind.\nbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit\nnicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung                                § 92\nübernehmen.\n(Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)\n§ 89\nSicherung der Wahlunterlagen                                                § 93\n(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich-                             Berlin-Klausel\nnisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29\nAbs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nfür Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 54 des Bundeswahl-\nrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsicht- gesetzes auch im Land Berlin.\nnahme durch Unbefugte geschützt sind.\n§ 94\n(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-\nverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8                        (1nkrafttreten, Au ßerkrafttreten)\n2","30                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil                           1\nAnhang\nAnlage 1\n(zu § 18 Abs. 2)\nAntrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin\nund Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 der Bundeswahlordnung)\n- Erstausfertigung -\nBitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis führen. Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in den Erläuterungen.\nAn die Gemeindebehörde\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am .\nCD        und Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.\nAngaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift\n1. Antragsteller                                                                                                2. Antragsteller\nAngaben zu meiner Person                                                                                         Angaben zu meiner Person\nFamilienname:                                                                                                   Familienname:\nVornamen:                                                                                                       Vornamen:\nTag    Monat          Jahr                                                                                    Tag    Monat       Jahr\nTag der Geburt·          L__1_ L L                                                                              Tag der Geburt:\nHauptwohnung im Land Berlin                  (Straße, Hausnummer):                                              Hauptwohnung im Land Berlin             (Straße, Hausnummer):\n(Zustellpostamt)                                                                                              (Zustellpostamt)\n1000 Berlin                                                                                                     1000 Berlin ..\nZutreffendes bitte ankreuzen [R] und ausfüllen. Bei zwei Antragstellern gelten nachstehende Erklärungen für be,ide.\nIch habe in     (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)                                                                                                     eine Wohnung\nim Sinne des Melderechts inne und bin dort seit .                                                 ... bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.\nEine weitere Nebenwohnung ist nicht vorhanden.\nEine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) ist/sind in                     (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)\nvorhanden.\nBei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nDie Wahlunterlagen\nsollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin übersandt werden.\nsollen mir an folgende Anschrift übersandt werden                   (Vor- und Familienname. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort):\nMir /Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeich-\nnis erwirkt und nach§ 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt oder sonstein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführtoderdas Ergebnis\nverfälscht oder eine solche Tat versucht.\n1. Antragsteller                                                                                                 2. Antragsteller\n-----------------------,\n, den                                                                                                    ..... ,den.\n0           ( Unterschrift)                                                                                       0         (Unterschrift) .\n(Nicht vom Antragsteller austollen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) im Land Berlin\nDer /Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister ist/sind die o.a.\nNebenwohnung(en) - sowie folgende Nebenwohnung(en) - verzeichnet:\nG)       Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.\nEin Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\nBerlin, den ...\n(D1ensts1egel)                                                                                                        Im Auftrag\nErläuterungen\nCD Wahlberechtigte, die 1m Wahlraum des fur ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen Wahlschein und keine Briefwahl unterlagen. In diesem Fall ist diese Zeile\nzu streichen\n(j) Bei zwei Antragstellern 1st der Antrag von beiden zu unterschreiben. Fur korperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine andere Person mit dem Zusatz „als Hilfsperson\" unterschreiben\nCD Wird ein Antragsteller am Wahltage nicht mindestens seit drei Monaten mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet sein, 1st die Bescheinigung mit einer entsprechenden Einschränkung zu\nversehen und das Datum seiner Anmeldung anzugeben","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                              31\nA.nlage 1\n(zu § 18 Abs. 2)\nAntrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin\nund Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\n(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 der Bundeswahlordnung)\n- Zweitausfertigung -\nBitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis führen Zu den Kreisziffern C) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen.\nAn die Gemeindebehörde\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am\nCD und Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.\nAngaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift\n1. Antragsteller                                                                                             2. Antragsteller\nAngaben zu meiner Person                                                                                     Angaben zu meiner Person\nFamilienname:                                                                                              Familienname:\nVornamen:                                                                                                  Vornamen:\n1 ag    Monat          Jahr                                                                                 Tag   Monat         Jahr\nTag der Geburt:      L__L_J _L --~I~~~~                                                                    Tag der Geburt:\nHauptwohnung im Land Berlin              (Straße, Hausnummer):                                             Hauptwohnung im Land Berlin           (Straße, Hausnummer):\n(Zustellpostamt)                                                                                          (Zustellpostamt)\n1000 Berlin                                                                                                1000 Berlin\nZutreffendes bitte ankreuzen~ und ausfüllen. Bei zwei Antragstellern gelten nachstehende Erklärungen für beide.\nIch habe in  (Postle1tLahl, Ort. Straße, Hausnummer)                                                                                                   eine Wohnung\nim Sinne des Melderechts inne und bin dort seit .                                                 bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.\n-J   Eine weitere Nebenwohnung ist nicht vorhanden.\n7    Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) ist/sind in                  (Postleitzahl, Ort. Straße, Hausnummer)\nvorhanden\n·1 Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nDie Wahlunterlagen\n]    sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin übersandt werden.\n-_] sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden                 (Vor- und Fam,1,enname. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort):\nMir /Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 bdes Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeich-\nnis erwirkt und nach§ 107 adesStrafgesetzbuches, werunbefugtwähltodersonstein unrichtiges ErgebnisderWahl herbeiführt oder das Ergebnis\nverfälscht oder eine solche Tat versucht.\n1. Antragsteller                                                                                             2. Antragsteller\n~---------------------,\n, den.\n0\n(j)\n(Nicht vom Antragsteller ausfüllen)\n1,~\"'\"\"c\" \"I\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) im Land Berlin\nDer /Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister ist/sind die o.a.\nNebenwohnung(en) - sowie folgende Nebenwohnung(en) - verzeichnet:\nG) Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach§ 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.\nEin Ausschluß vom Wahlrecht nach§ 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\nBerlin, den.\n(Dlfmsts,cqcl)                                                                                                     Im Auftrag\nAn das Bezirksamt\n- Abt. Personal und Verwaltung·· Bezirkseinwohneramt\n1000 Berlin\nEingetragen in das Wählerverzeichnis unter Nr.\n(D1ensts1egel)                                                                                                         ., den\nDie Gemeindebehörde\nIm Auftrag","32                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil                             1\nAnlage 2\n(zu§ 18 Abs. 5)\nBitte                                                                                 - Erstausfertigung\nfüllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,\ntrennen Sie nicht das Blatt „Erstausfertigung\" vom Blatt ,,Zweitausfertigung\",\nbeachten Sie die Erläuterun,ill!.n im Merkblatt zu den Randnummern,\ndas Zutreffende ankreuzen ~ .\nGemeindebehörde                                                                                                    Antrag gemäß§ 18 Abs. 5 der Bundeswahlordnung\n(BWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nzur Bundestagswahl 19 ..\nund\nD                                                                                                                                  Wahlscheinantrag\nFarrnl1ennarne    qqf dtJct1 (Jt>htuhrianH·    Vorlldfllf'fl\n,Jahr\nTag der Geburt\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bei der\nMeldebehorde gemeldet war\nist unverändert\nlautete damals\nMeine derzeitige Wohnung                 (Straß,,. Ha,isnurnnwr Postleitzahl. Ort. Staat)\n@\n- -----·-----------------------------------------1\nIch hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens 3 Monate ununterbrochen\n@\nl                           l\nund zuletzt folgende bei der Meldebehorde gemeldete Wohnung(en) inne\nbis rnrn                     (Straße Hausnurn.rner. Postleitzahl. Ort)\n-----------         -------------------------------~\nund bin fortqezogen arn (Datum diir Abmeldung)                                                  nach (Ort Staat)\n@\nIch bin im Besitz eines                                    Ausweis-Nummer\n@\nPersonalausweises\nausgestellt am                             von (ausstellende Behorde)\nReisepasses\n~- ---- - - - -- - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - !\nBerliner behelfsmäßigen                                rnletzt verlangert am                      von (ausstellende Behorde)\nPersonalausweises\n-----------~----J___-----------------------------1\n(j) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:\n@ - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nich habe das 18. LebensJahr vollendet,                                         D      ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,\n@ -       ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n-    ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\ndort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,\n@         dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewohnlichen Aufenthalt,\n@          meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,\n@         seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin werden am Wahltag nicht mehr als 10 Jahre\nverstrichen sein,\n@         ich habe_keinen anderen Antrag auf Eintragung _1_~ das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.\nMir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das\nWählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach§ 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehorde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich\nb1 s zum Wahltag n 1cht mehr Deutsche( r) oder vom Wa_~~~-c_h_t ~_s_g::_e_s_c_h_l_o_s_se_n_s_e_in_s_o_ll_te_._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _-----1\nDie Wa h Iunterlagen sollen an meine angegeb~_n_e__(j_~~~~-it_-ig,_e_W_o_h_n_u_n_g=--ü_b_e_r_sa_n_d_t_w_e_r_d_e_n_.- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\nDie Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden·\n(Vor- und F c1m1IH.?rinz1r11t:)\n(Straße. Hr1u0numrrn~r. Postl(:1tzahl. Ort. Staat)\nOrt, Datum\n@    Unterschrift des Antragstellers (Vor      und F arrnlrr,nnarne)\noder Untfnschrift als Hllfsper~,on (Vor und F amilH•nnanw)","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                        33\nWird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.                                                                                                                      Rückseite\nder Erstausfertigung\nMuster für amtliche Vermerke\n1    Zuständigkeit der Gemeindebehörde                                DJa\n[J    Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde\n(Gemeindebehorde)\nBegrundung\n(Ort, Datum)                                                       j  im Auftrag  (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\n2    Antragseingang\nam (Datum)                    1 :1 Tag vor der Wahl                                                 Antragseingang\nD    verspätet                D     rechtzeitig\n1\n3    Status als Deutscher nachgewiesen                                                                 Dnein                         Dia\n4    18. Lebensjahr am Wahltag vollendet                                                               Dnein                         Dia\n5    Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen\n5.1  Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem 23. Mai 1949\nund vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschl. des\nLandes Berlin                                                                                     Dnein                         Dia\n5.2  Bestätigung des Bezirksamtes des Landes Berlin liegt vor                                          Dnein                         Dia\n5.3  Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarjltes                     Dnein\n1(Staat)\n:J ja:\n5.4  Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates                       Dnein\n1 (Staat)\nD ja:\nD einschl.\nDer Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland\ndes Landes Berlin                                      D  Die Abmusterung\nam (Datum)\nist für die Berechnung der Zehnjahresfrist\ndes§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG maßgebend. Diese Frist ist am Wahltage                            D    verstrichen              D     nicht verstrichen\n6    Wahlausschlußgrund                                                                                D    vorhanden                D     nicht vorhanden\nAusschlußgrund:                      •     § 13 Nr. 1 BWG      •    § 13 Nr. 2 SWG      •      §13Nr.3BWG\n7    Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt: nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG                              Dnein                         Dia\nnach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG             Dnein                         Dia\n8    Erledigung des Antrages\nBezeichnung des Wahlbezirks\nD Eintragung in das Wählerverzeichnis\nWahlscheinnummer\n0 Erteilung des Wahlscheines\nD Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis\nD unterlagen\nAbsendung des Wahlscheines und der Briefwahl-\nper Luftpost\nU    Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den\nBundeswahlleiter\nam {Datum)                                                                    am (Datum)\n0    Zurückweisung       (s. Anlage)\n3","34                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 18 Abs. 5)\nBitte                                                                                      - Zweitausfertigung -\n- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,\nbeachten Sie die Erläuterung!'ln im Merkblatt zu den Randnummern,\ndas Zutreflende ankreuzen [.l<].\nG) c:•meindebehörde                                                                                                        Antrag gemäß§ 18Abs. Sder Bundeswahlordnung\n@        (BWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nzur Bundestagswahl 19 ..\nund\nWahlscheinantrag\nFamilienname    qnt auch Geburtsname      Vornamen\n······-··-·-·-·----------\nJahr\nTag der Geburt:\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Woh;iung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bei der\nMeldebehörde gemeldet war\nist unverändert\nlautete damals:\nMeine derzeitige Wohnung              (Straße. Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\nIch hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens 3 Monate ununterbrochen\nund zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:\nvom                                                       (Straße. Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n.,.  - ·····• ..·\"'·•·--·--······ ···-··-·-··•·-··----·-····-----------------------------\nund bin fortgezogen am (Oalurn d<ir AbmeldtHHJ)                                                   nach (Ort, Staat)\n@\nIch bin im Besitz eines                                 Ausweis-Nummer\n@\nPersonalausweises                                    ausgestellt am                                  von (ausstellende Behorde)\nReisepasses\nBerliner behelfsmäßigen                              zuletzt verlangert am                           von (ausstellende Behörde)\nPersonalausweises\n(D Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:\n@ - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nich habe das 18. Lebensjahr vollendet,                                                 D  ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,\n@ -      ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n-   ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin\ndort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,\n@         dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,\n@         meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,\n@         seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berli\"n werden am Wahltag nicht mehr als 10 Jahre\nverstrichen sein,\n@    -   ich habe keinen a.~9eren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.\nMi.r ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das\nWahlerverze1chnis erwirkt, und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich\nbis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\nDie Wahlunterlage~ sollen an meine c1_~gegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\nDie Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\n(Vor- und farn,liennarne)\n(Straße. Hausnummer. f'o0tle1t1ahl, Or1. Staat)\nOrt. Datum\n@   Unterschrift des Ant1a9st<;lle1s (Vor• und f arni11<,nna111<>)\noder Unttnsd1r1ft als Hilfsperson (Vor. und f anill1enname)","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                           35\nRückseite\nder Zweitausfertigung\nBundeswahlleiter\nStatistisches Bundesamt                                                                  Vom Antragsteller bitte nicht absenden.\nGustav-Stresemann-Ring 11\nPostfach 55 28                                                                           Wird von der Gemeindebehörde über-\nsandt.\n6200 Wiesbaden 1\nBetr.:     Register nach§ 18 Abs. 5 BWO\nDer Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.\n{Name und Anschrift der Gemeindebehorde)\nDie Gemeinde gehört zum Wahlkreis:                                        .............\n{Nummer und Name des Wahlkreises)\n{Ort, Datum)\nIm Auftrag\n{Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAmtliche Vermerke des Bundeswahlleiters","36                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnoch Anlage 2\n(zu § 18 Abs. 5)\nMerkblatt\nzu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt\nWahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin noch für eine Wohnung gemeldet sind,\ndürfen den Antrag nicht stellen.\nCD    Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist\n-   Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland,\n-   Oberstadtdirektor der Stadt Bonn - Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1, wenn sich die zuletzt gemeldete Wohnung\nim Land Berlin befand.\nFür Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach§ 17\nAbs. 2 Nr. 5 der Bundeswahlordnung (BWO).\n0     Antrag a-uf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nWahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepu-\nblik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und in der Bundesrepublik\nDeutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach\nAbgabe einer Versicherung an Eides Statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen,\n-   wenn sie in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor\nihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes eine Wohnung\ninnegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder\n-   wenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug\nmindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Wohnung innegehabt oder sich sonst\ngewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus diesem Geltungsbereich nicht mehr als zehn Jahre verstrichen\nsind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres\nHausstandes.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht\nmöglich. Der Antrag solltefrühstmöglich gestellt werden; ermußspätestensbiszum21. TagevorderWahl bei der zuständigen\nGemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetra-\ngene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden- beifrühstmöglicher Antragstellung -\nder Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.\nIm Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:\n-   Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muß seine Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis beantragen.\n-   Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht\nzu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.\n-   Sofern der Fortzug aus dem Land Berlin erfolgt, ist stets ein Antrag zu stellen.\nBei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:\n-   Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung\nanmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort (allerdings nicht im Land Berlin) in ein\nWählerverzeichnis eingetragen wird.\n-   Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den\ner bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland\neingetragen wird (allerdings nicht im Land Berlin). Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort\nauszuüben, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.\n-   Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muß diesen Antrag\nstellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.\nG)    Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,\nName des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                       37\n©   Anzugeben ist die vordem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zuletzt mindestens\ndrei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur\ndurch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.\nWenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewöhnlich aufgehalten hat,\nohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: »Mein Aufenthalt ist bekannt der ..... .\n(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).\nVon Seeleuten (vgl. Merkblatt@), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustertwaren,dasdie Bundesflagge zuführen berechtigt\nwar, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten\ndeutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).\nCD Von Seeleuten (vgl. Merkblatt G)) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:\nDatum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, dasdiedeutsche Flagge zuführen berechtigt war, Name und Nationalität\ndes Seeschiffes unter fremder Flagge.\n©  Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.\n0  Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum\nDeutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muß die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt abgegeben werden. Wenn\neine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muß der Antrag zurückgenommen werden.\n©  Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.\n-   wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder\n-   als Flüchtling oderVertriebenerdeutscherVolkszugehörigkeitoderalsdessen Ehegatte oder Abkömmling indem Gebiete\ndes Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.\nIn Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116Abs. 1 des GrundgesetzesempfiehltsicheineRückfragebei\nder nächsten diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.\n®  Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach§ 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,\n1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,\n2. werentmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des\nVormundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist,\n3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach§ 63 in Verbindung mit§ 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen\nKrankenhaus befindet.\n@) Vergleiche Merkblatt   © Absatz 2\nHier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewöhnlich\naufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein.\n@  Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten des Europarates: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich,\nGriechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San\nMarino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.\n@  Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des\nEuroparates, siehe Merkblatt@.\n@  Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine\nstrafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.\n@  Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreiserfolgen, in dem der Wahlschein\ngültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.\n@  Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die\nVersicherung an Eides Statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei derHilfeeineranderen Person. Diese hat\nauch den Antrag und die Versicherung an Eides Statt zu unterschreiben.","38                                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 3A\n(zu§ 19 Abs. 1)\nWahlbenachrichtigung\n(bis zu 16,2 x 11,4 cm                        = DIN C6) 1 ) 2 )\nWahlbenachrichtigung                                                                            Gebühr bezahlt\nbeim Postamt\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\n5300 Bonn 1\nam Sonntag, dem\nvon ............................. bis                 ........... Uhr.                                                                               Falls verzogen,\nnicht nachsenden,\nSie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten ange-                                                                              sondern mit neuer\ngebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl                                                                                 Anschrift an\nmit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepaß bereit.                                                                                       Absender zurück.\nWenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Brief-\nwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die\nErteilung eines Wahlscheines ist, daß einer der im rückseitigen Wahlschein-\nantrag genannten Gründe vorliegt. Wahlscheinanträge - die auch mündlich,\naber nicht fernmündlich gestellt werden können ~ werden nur bis zum\n····························---·············································· .................................... Uhr, entgegengenommen, bei\nnachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15 Uhr.\nWahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt\noder amtlich überbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt\nwerden. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt,\nmuß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in der nach-\nstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.\nWahlbezirk/Wählerverz.-Nr.\n316/00345\nStadt Bonn                                                                                                                            Herrn/Frau\nDer Oberstadtdirektor                                                                                                                Hans Schulz\nWahlraum:                                                                                                                             Ernststraße 23\nSchulgebäude Agnesstraße 1                                                                                                           5300 Bonn 3\n5300 Bonn 3\n1)  Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung auf der Vorderseite einer Postkarte. Auf der Kartenrückseite ist der Wahlscheinantrag\n(Anlage 4A) aufzudrucken.\n2\n) Bei Versendung als Massendrucksache kann die Karte bis zu den angegebenen Maßen groß sein.\n3)  Der Freimachungsvermerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Gebührenstempelabdruck der\nZusatz „Gebühr bezahlt\" anzubringen.\nDie Sendungen können gebührenbegünstigt als Massendrucksachen versandt werden, wenn gleichzeitig\n- entweder mindestens 1 000 Sendungen eingeliefert werden, von denen jeweils 1O Stück auf einen Leitbereich entfallen (die ersten 3 Ziffern\nder Postleitzahlen müssen übereinstimmen), oder\n- mindestens 100 Sendungen mit gleicher Postleitzahl eingeliefert werden (die 4 Ziffern der Postleitzahl müssen übereinstimmen).\n4\n) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.\nMit der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums verbunden werden. Die Nummern\ndes Wählerverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit Paginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Massendruck-\nsache bleibt möglich, sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.\nDie Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe aufgenommen werden, dürfen dann aber\nals Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht\nweiter nach unten als die unterste Zeile des Namens des Empfängers.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                       39\nAnlage 3 B\n(zu§ 19 Abs. 1)\nVorderseite der Wahlbenachrichtigung 1 ),                     2)\n- lWBl4BM -\nuawa.19 iwesapue7 sa40s1is1ieis\nuam:un ua4011puna.1J l!V'J\n·(.., uaiougn~ ua6maswn\na, P an1q a,s ua14oeaq uaJapue uau,a ue ua6epaiun14eMJap9 Jap pun sau,a4os\n-14eM sap 6un61pu~4sm;t a,p 9!MOs uaJapue uauia 40Jnp 6un11ais6eJJUV a,p J(I~\n·uapJaM rnaisa6 .14n 00-9 ~ a6ei\n-14EM wnzs1q 4::>ou 4::>ne 6eJiuv Jap uue>t 6um1ueJ>tJ3Ja4::>!fZlQfdJauasa,Ma64::>eu\n1aa ·ua6a1poA.1a14 '.14noo·a~ •············ wesuaisarnds9nw 6e.1iuv .141 ·ua11ais6eJiue\n-u,a4os14eM uau!a>t a,s uauUQ>t 40s1u0Ja1a.t ·u,a 4011ugsJad U4! S!S ua401aJ Japo\n'l uawaJg       ooei '9l-H apa1M Jap uv '60&l0l q:>ensod\n•- 1we1qeM - uawaJg 1wesapue1 aq:>s11s11e1s\nsep ue (V'JO -····· .14oqa9) 6e14oswnJap9 uapa1>1ueJJ pua40,aJsne wau,a U! amq 6eJl\n-uv uaJ4f a,s uapuas ·i6a11.10A apuo.19 uai.140Ja6Jne 6e.1iueu,a40s14eM ua5mas\n-wn W! .1ap .1au1a gep 'lS! sau,al.JOSl4BM sau,a 6un11ap3 S!P JQJ 5unziassne.JO/\\\n·u,aq:>SlllBM uau,a 9!S U95!lQUaq 'ua110M ua14~M 14BMJ9!.J8 40.1np\n.1apo sas,a.J>t14EM sa.141 wne.114eM ua.1apue wau,a U! a,s uuaM ·ua14~M wne.114eM\nuauaqa6a6ue W! uauUQ>t pun ua6e.1ia6u!a s1u40,az.1aA.1a14~M sep U! PU!S a,s\njJa14~M JatJ4aa6 J4as 'u1Ja14~M a1J4aa6 J4as\niN3NN3tl.l8'v' .LH81N\nNICHT ABTRENNEN!\nWahlbenachrichtigung\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag                                      3)\nGebühr bezahlt\nWahltag: Sonntag, dem .................               1\nbeim Postamt\n!Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr                                                            2800 Bremen 5\nSie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen\nund können im unten angegebenen Wahlraum\nwählen.\nBringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit                       Wenn unzustellbar, zurück.\nund halten Sie Ihren Personalausweis oder                             Falls verzogen, mit neuer Anschrift\nReisepaß bereit.                                                      zurück.\nEtwaige Unrichtigkeiten in der nebenstehenden                         4) Herrn /Frau\nAnschrift teilen Sie bitte dem Wahlamt mit.\n4) Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt-,\nPostfach 101309, An der Weide 14-16, 2800 Bremen 1\ngeöffnet Mo. bis Fr. 8-13 Uhr und 14-18 Uhr\nTelefon: 3612278, 3616174 und 3616440\nWahlbezirk Wählerverz.-Nr.\nWahlraum\n1) Muster der als einfach gefaltete Drucksachen - oder Massendrucksachen -\nDoppelkarte zu versendenden Wahlbenachrichtigung.\nPapierstärke (Flächengewicht): mindestens 170g /m2, höchstens 500g /m2.\nGröße der gefalteten Karte: Länge mindestens 14 cm, höchstens 16,2 cm,\nBreite mindestens 9 cm, höchstens 11.4 cm,\n(Höchstmaß Format C6).\n2) Die Sendungen können gebühren begünstigt als Massendrucksache versandt werden.\nAuskunft erleilen die Postämter.\n3) Der Freimachungsvermerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben\ndem Gebührenstempelabdruck der Zusatz „Gebühr bezahlt\" anzubringen.\nBeim Versand als Drucksache ist oberhalb der Anschrift der Vermerk „Drucksache\" anzugeben.\n4) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.\nMit der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums ver-\nbunden werden. Die Nummern des Wählerverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit\nPaginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Massendrucksache bleibt möglich, sofern diese\nNummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.\nDie Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe\naufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen,\nnicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die unterste\nZeile des Namens des Empfängers.","40                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 4A\n(zu§ 19 Abs. 2)\nWahlscheinantrag\n(bis zu 16,2 x 11,4 cm= DIN C6) 1 )                      2)\nNur in frankiertem                             Für\nUmschlag absenden                               amtliche\n(Briefgebühr)                        Vermerke\nAn die\nGemeindebehörde .......................................................\nWahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben\nund absenden, wenn Sie n i c h t in Ihrem\nWahlraum, sondern in einem anderen Wahl-\nbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl\n-----································································           wählen wollen.\nAntrag auf Erteilung eines Wahlscheines\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am .................... _ _ _ __\n(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)\nIch beantrage die Erteilung eines Wahlscheines -                                   für                                                         Wer den Antrag für\neinen anderen stellt,\nFamilienname: ············································---- - - - - - - · - - - -                                                            muß durch Vorlage\neiner s c h r i f t I i c h e n\nVornamen: ·································································----                                                                 Vollmacht nachweisen,\ndaß er dazu berechtigt\nist.\nTag der Geburt: ··········································································----·································-----\nWohnung:··························································································-------·-------\n························································································--------------------\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nEs wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die\nErteilung eines Wahlscheines gegeben ist:\n1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund                                                                                       D  3\n)\n2. Verlegung der Wohnung ab dem ···············································---------\nin einen anderen Wahlbezirk                                                 (34. Tag vor der Wahl)\n- innerhalb der Gemeinde                                                                                                         D  3\n)\n- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeich-\nnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist                                                                            D  3\n)\n3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder\nein sonstiger körperlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur\nunter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.                                                                   D 3)\nDer Wahlschein\nund die Briefwahlunterlagen 4 )\nD   3) -     soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden\nD   3) -     soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n··························································-------------------------------\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nD 3)    -    wird (werden) abgeholt.                       5)\n························-----··········, den ·········------\n(Ort)                          (Datum)\n·················•··•······..········------------------\n(Unterschrift)\n1\n) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen, der auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte\n(Anlage 3A) aufzudrucken ist.\n2\n) Bei Versendung als Massendrucksache kann das Antragsformular bis zu den angegebenen Maßen groß sein.\n3)  Zutreffendes ankreuzen.\n4\n) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.\n5\n) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die\nEmpfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig\ndurch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                             41\nAnlage 48\n(zu § 19 Abs. 1)\nRückseite der Wahlbenachrichtigung\nNur ausfüllen, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum.               BEI POSTVERSAND:\nsondern in einem anderen Wahlraum Ihres                        Im frankierten Umschlag an das Wahlamt\nWahlkreises oder durch Briefwahl wählen                        absenden (Briefgebühr .......... - DM)\nwollen.\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES WAHLSCHEINES\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ..................\nZutreffendes bitte ankreuzen     0   oder in Druckschrift ausfüllen.           Beachten Sie bitte die Erläuterungen*)\nIch beantrage*) die Erteilung eines Wahlscheines - für\nFamilienname                                                                                        Tag der Geburt\n(unbedingt angeben)\nVornamen\nWohnung (Straße. Hausnummer, PLZ, Ort)\n__:_J IMonatll        Jahr\n•) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er\ndazu berechtigt ist.\n•Ich versichere, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist:\nIch werde mich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb\nmeines Wahlbezirks aufhalten.\nIch habe meine Wohnung ab dem ...... ..        .. ... in einen anderen Wahlbezirk verlegt.\n•      - innerhalb der Gemeinde ........... .\n•      - außerhalb der Gemeinde ............ , wobei die Eintragung in das\nWählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist.\n•       Berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körper-\nlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten\naufgesucht werden kann.\nDer Wahlschein\n0 und die Briefwahl unterlagen          O ohne Briefwahlunterlagen\n0- soll(en)   an meine obige Anschrift geschickt werden.\n0 - soll(en)  an mich ab dem .............. an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort - bei Versand ins Ausland: auch Staat)\n0- wird (werden) abgeholt·).\n·) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahl unterlagen\nnur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung\nzur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die\nUnterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder\namtlich überbracht werden können.\nFür Rückfragen bin ich telefonisch erreichbar:\n(Ort, Datum)                                                             (Unterschrift des Antragstellers)\nFür amtliche Vermerke:\nEingegangen am:      Sperrvermerk „W\" im Wähler-           Nr. des Wahlscheines:      Unterlagen ausge-\nverzeichnis eingetragen:                                         händigt /abgesandt am","42                                                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 5\n(zu§ 20 Abs. 1)\nBekanntmachung\nüber die Auslegung des Wählerverzeichnisses\nund die Erteilung von Wahlscheinen\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam .................................................................................................\n1.  Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -\ndie Wahlbezirke der Gemeinde ...................................... _ _ _ ...................................................................................\nliegt in der Zeit vom .................................................................................. bis ______ .......................................\n(20. bis 16. Tag vor der Wahl)\nwährend der Dienststunden                                                   1)     und am ...................................................................................... bis ................. Uhr\n.......................................................................................................................... _ _ _ ........... _ _ _ ................................................................................................................................... 2)\n(Ort der Auslegung)\nzu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist\ndurch ein Datensichtgerät möglich. 3 )\nDer Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt\nunkenntlich gemacht wird.\nWählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\n2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,\nspätestens am .............................................................................. bis .......................................... Uhr, bei der Gemeindebehörde 4 ) Einspruch einlegen.\n(16. Tag vor der Wahl)\nDer Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.\n3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum .....................................................................\n................................................................................. ...... eine Wahlbenachrichtigung.\n(21. Tag vor der Wahl)\nWer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen das Wählerver-\nzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.\nWahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und\nBriefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.\n4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis ........................................... _ _ _ _ _ .................................................................................\n(Nummer und Name)\ndurch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses\nWahlkreises\noder\ndurch Briefwahl\nteilnehmen.\n5.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag\n5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,\nb) wenn er seine Wohnung ab dem ............................................................................................................................... in einen anderen Wahlbezirk\n(34. Tag vor der Wahl)\ninnerhalb der Gemeinde\naußerhalb der Gemeinde, wobet die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht\nbeantragt worden ist,\nverlegt,\nc) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst\nseines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten\naufsuchen kann;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                    43\n5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist nach § 16 Abs. 1O der Bundeswahlordnung (bis\nzum ...................................................................................................................................,, die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis\nnach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ··----····························----··········..·····················································.)\noder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung\n(bis zum ..................................................................................................................., versäumt hat,\nb) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 10 der Bundeswahl-\nordnung, der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach§ 22 Abs. 1 der\nBundeswahlordnung entstanden ist,\nc) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des\nWählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.\nWahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum _ _ _ ................................................\n. . ................... ........................................................................................., 18 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt\n(2. Tag vor der Wahl)\nwerden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht\nzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, gestellt werden.\nNicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen\nGründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.\nWer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu\nberechtigt ist.\nDer Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.\n6.   Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält\ner mit dem Wahlschein zugleich\neinen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,\neinen amtlichen blauen Wahlumschlag,\neinen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag\nund\nein Merkblatt für die Briefwahl.\nDiese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auc'1 noch nachträglich ausgehändigt. Die\nAbholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zu-\nlässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahl-\nberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.\nBei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die ange-\ngebene Stelle absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.\nDer Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Bundespost als Standardbrief ohne besondere Versendungsform gebühren-\nfrei befördert. Er kann auch in der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.\n- - - - - - - - - , den\nDie Gemeindebehörde\n1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.\n2) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke\nangeben.\n3) Nichtzutreffendes streichen.\n4) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.","44                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 20 Abs. 2)\nBekanntmachung\nfür Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag\nAm .................................................. findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und hier keine\nWohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl\nteilnehmen.\nFür ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, daß sie\n1. nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland mindestens drei Monate\nununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewohnt oder sich dort sonst\ngewöhnlich aufgehalten haben;\n2. a) in Gebi.eten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder\nb) in anderen Gebieten leben und am Wahltage seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließ-\nlich des Landes Berlin nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind;\n3. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf\nAntrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt\nwerden. Einern Antrag, der erst am ............................................ 1 ) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde\neingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).\nAntragsvordrucke (Formblätter) sow\\e informierende Merkblätter können\n- von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,\n- vom Bundeswahlleiter, Postfach 55 28, D-6200 Wiesbaden 1,\n- von den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland,\nangefordert werden.\n2\nWeitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.                                                                 )\n.........................................,den ........................................ .\n(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,\nAnschrift und Dienststunden)\n1)  Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.\n2\n) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt\nwerden.\nAnlage 7\n(weggefallen)","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                              45\nAnlage 8\n(zu§ 24 Abs. 1)\nGemeinde ................................................................                        Wahlbezirk .............................................................. .\nKreis ........................................................................\nWahlkreis ............................................................... ..\nLand ........................................................................\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am .................................... .\nDie im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Deutschen Bundestag nach den Vorschriften der\nBundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des\nBundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.\nDas Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom .................................................................................\nin der Zeit vom ............................................................................... bis .............................................................................. .\nzu jedermanns Einsicht ausgelegen.\n1\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht worden.                                                                      )\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die\nWahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ......................................................................................\nortsüblich bekanntgemacht worden. 1)\nDas Wählerverzeichnis umfaßt .............. Blätter.                                                                                                   Berichtigt\nBerichtigt\ngemäß§ 53                                    gemäß§ 53\nAbs. 2 Satz 2                                Abs. 2 Satz 3\nKennbuchstabe                                                                                          der Bundes-                                  der Bundes-\nWahlberechtigte laut                                                     wahlordnung          2\n)                     wahlordnung 3 )\nWählerverzeichnis\nohne Sperrvermerk\n,,W\" (Wahlschein)                      .......... Personen         ................... Personen                 ................... Personen\nWahlberechtigte laut\nWählerverzeichnis\nmit Sperrvermerk\n„W\" (Wahlschein)                       .......... Personen         ..............,. .. .. Personen              ................... Personen\nIm Wählerverzeichnis\ninsgesamt eingetragen                  .......... Personen         ................... Personen                 ................... Personen\n(Ort)                                      (Ort)\nden ............................. .          den ............................. .\nDer Wahlvorsteher                            Der Wahlvorsteher\n......................................... ,den ........................................ .\n(Dienstsiegel)\nDie Gemeindebehörde\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Nur ausfüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.\n3) Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.","46                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 9\n(zu § 26)\nWahlschein\n1 Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! 1\nWahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ........... .\n(Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in den Erläuterungen)\nNur gültig für den Wahlkreis\nHerr/Frau\nWahlschein Nr.\nWählerverzeichnis Nr................. .\noder vorgesehener Wahlbezirk\noder\n(D O     Wahlschein gern. § 25 Abs. 2 BWO.\ngeboren am ...\n<D    wohnhaft in        (Straße. Hausnummer, Postle,tzahl, Wohnort) .............................................. .\nkann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch\nStimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises\noder\n2. durch Briefwahl.\n___________ ,den ___________\n(D1ensts1egel)                                                                                    Die Gemeindebehörde\n(Eigenhändige Unterschrift de_s mit der Erteilung des Wahlscheines\nbeauftragten Bediensteten der Gemeinde)\nAchtung Briefwähler!\nNachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\" bitte nicht abschneiden.\nSie gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen.\nDann erst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\nCD   Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\nIch versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/ der Verwaltungsbehörde des Kreises /der mit der Durchführung\nder Briefwah I betrauten Gemeindebehörde an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persön lieh - als\nHilfsperson © gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.\n, den\n(Ort)                                         (Datum)\nUnterschrift\ndes Wählers                                                                  - oder -                        © der HiJfsperson\n(Vor- und Familienname)                                                                (Vor- und Familienname)\nWeitere Angaben bitte in Blockschrift.\n(Vor- und Familienname)\nwohnhaft in       (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)\nErlluterungen\n© Falls erforderlich von der Gemeindebehörde ankreuzen.\n© Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.\n© Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.\n© Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer ande_ren Person\nbed1en_en. Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\". Die Hilfsperson ,stzur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, d1es1edurch\nH11fele15tung be, der Wahl des gehinderten Wahlers erlangt hat. Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                 47\nAnlage 10\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)\nVorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl\n(DIN C6) blau\nWahlumschlag\nfür die Briefwahl\nIn diesen Wahlumschlag\nnur den S t i m m z e t t e I einlegen,\nsodann den Wahlumschlag z u k I e b e n.\nRückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl\nNur den Stimmzettel einlegen\nund\nden Wahlumschlag zukleben.\nden verschlossenen Wahlumschlag und\nden Wahlschein mit der unterschriebenen\nVersicherung an Eides Statt zur Briefwahl\nin den r o t e n Wahlbriefumschlag einlegen","48                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 11\n(zu§ 28 Abs. 3 und§ 45 Abs. 4)\nVorderseite des Wahlbriefumschlags\n(etwa 12 x 17,6 cm) rot\n1\nAusgabestelle: ..... ... ........ ..... .. ......... .. ............... ....   )\n(Gemeindebehörde, Ort)\nWahlschein Nr.: ..................................................                                                           1 Gebührenfrei :\nl      im Bereich                     l\n\\ der Deutschen \\\n1 Bundespost 1\nWahlbezirk: ......... ........................ .... ............. ........   2\n)\n1.................................... 1\nWahlbrief\nAn\n•...... ,••·········································································· 3)\n............................................................•...................•... 4)\nRückseite des Wahlbriefumschlags\nIn diesen Wahlbriefumschlag\nmüssen Sie einlegen\n1. den Wahlschein\nund\n2. den verschlossenen blauen Wahl-\numschlag mit dem darin befind-\nlichen Stimmzettel.\nSodann den Wahlbriefumschlag\nzukleben.\n1) Die Angaben zur Ausgabestelle (Absenderangabe) dürfen nicht in die Lesezone mit der Empfängerangabe hineinragen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Hier die Stelle einsetzen, bei der nach § 66 Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlbriefe eingehen müssen.\n4) Straße und Hausnummer der Dienststelle einsetzen.\n5) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.\n6) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                 49\nAnlage 12\n(zu § 28 Abs. 3)\nVorderseite des Merkblatts zur Briefwahl\nSehr geehrte Wählerin!\nSehr geehrter Wähler!\nAnbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum                ...... Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeich-\nneten Wahlkreis:\n1. den Wahlschein,                                    3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,\n2. den amtlichen weißen Stimmzettel,                  4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.\nSie können an der Wahl teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch\nStimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf\ndem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.\nNach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlbrechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus-\nüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine\nsolche Tat versucht, wird nach§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\nBitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler\" und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl\" genau beachten.\nWichtige Hinweise für Briefwähler\n1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung an Eides\nStatt zur Briefwahl\" mit der Unterschrift versehen ist.\n2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\nSonst ist die Stimmabgabe ungültig.\n3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig\nauszufüllen, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an\nEides Statt zur Briefwahl\".\n4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben! Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden\nnicht mehr berücksichtigt.\nIm Bereich der Deutschen Bundespost den Wahlbrief spätestens zwei Werktage vor der Wahl ( ....................... 19 .......... ), bei\nentfernt liegenden Orten noch früher, bei der Post einliefern. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beför-\nderungsform, z. B. Eilzustellung oder Einschreiben, gewünscht, so müssen die dafür fälligen - zusätzlichen - Gebühren\ndurch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.\nAußerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes\neinliefern sowie Luftpostbeförderung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grund-\nsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müssen für den Wahlbrief die im Einlieferungsland geltenden Gebühren entrichtet\nwerden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „Republique federale d'Allemagne\" angeben. Falls\nein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Aus-\nland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen der\nPost abzugeben. In diesem Falle ist aber nicht mehr die bevorzugte Behandlung durch die Deutsche Bundespost gewähr-\nleistet, wenn dieser Brief erst am Wahltage beim Zustellpostamt eingeht.\n4","50                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnoch Anlage 12\n(zu § 28 Abs. 3)\nRückseite des Merkblatts zur Briefwahl\nWegweiser für die Briefwahl\n--------------------------------------------,\nStimmzettel persönlich ankreuzen.\n1.       Sie haben zwei Stimmen:\nErststimme links, Zweitstimme rechts.\n2.       Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen\nund zukleben.\n,,Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\"\n3.       auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unter-\nschrift versehen.\n4.       Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag\nin den roten Wahlbriefumschlag stecken.\nRoten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert\n5.       zur Post geben (außerhalb des Bereiches der\nDeutschen Bundespost: frankiert) oder in der\ndarauf angegebenen Stelle abgeben.\nBeachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                  51\nAnlage 13\n(zu§ 34 Abs. 1)\nAn den\nKreiswahlleiter\nKreiswahlvorschlag\nder  1) .\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am .......................................................................................................................................................................................................................\nim Wahlkreis .............................\n(Nummer und Name)\n1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen\nFamilienname:\nVornamen:\nTag der Geburt: ..\nGeburtsort:\nBeruf oder Stand:\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: ....\nPostleitzahl, Wohnort:\n2. Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\nStellvertretende Vertrauensperson ist:\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\n3. Dem Kreiswahlvorschlag sind ..................................                   .. .. Anlagen beigefügt, und zwar\na) Zustimmungserklärung des Bewerbers,\nb) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,\nc)     ..................................................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des\nKreiswahlvorschlages 2 ), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder,\nwenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände\n(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,","52                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nd) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Ver-\nsicherungen an Eides Statt(§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3 ),\ne) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.                   4)\n....... , den\n[Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei                     4) oder\nvon drei Wahlberechtigten 5 )]\n(Name)                                             (Name)                                             (Name)\n(Funktion) 6 )                                    (Funktion) 6 )                                      (Funktion )6 )\n1)  Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung\ndas Kennwort anzugeben.\n2\n) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die im\nDeutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens\nfünf Abgeordneten vertreten waren.\n3)  Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.\n4)  Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzen-\nden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände\n(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muß der\nNachweis beigefügt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.\n5)  Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvor-\nschlag selbst zu leisten.\n6)  Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); statt dessen sind hier Familienname, Vornamen, Tag der\nGeburt und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit diesen ihre\nWahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                                    53\nAnlage 14\n(zu§ 34 Abs. 4)\nFormblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)\nEine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen\nvon Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unter-\nschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer\nmehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach§ 108 d i. V. mit§ 107 a des Strafgesetzbuches strafbar.\nAusgegeben\n(Dienstsiegel der Dienststelle                                                                                                           .........................................................................., den\ndes Kreiswahlleiters)\nDer Kreiswahlleiter\nUnterstützungsunterschrift\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag\nder .......................................... _ __\n(Name cfo·r··Pa.rte·i··ü·;;·cfi\"h.re··i<urzbezeichn·Ü·;;g;tiei··andere·ii„\"i<reiswahlvorschlägen das Kennwort)\nbei der Wahl zum ...................... Deutschen Bundest_ag,\nin dem ......................................- - - · · · ·..····· .............(.Familienname·,..·vornamen·:·Äos·chrift - Hauptwohnung - )....·---··············---·......................\nals Bewerber im Wahlkreis ....................................................................................................................................................................._ _ _ _ _ _ _ __\n(Nummer und Name)\nbenannt ist.\n(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)\nFamilienname: .........................................................·---------·························--------\nVornamen· ................................................................................................................................................................._ _ _ _ ...................................... _________\nTag der Geburt· ..........................................               h . . . . . . . . . . .• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m - - m ................................................................................................ _ _ __\n----······················\nAnschrift (Hauptwohnung)\n1\nStraße, Hausnummer:                                ) .................................. · - - - · · · · · · · · · .. ····· ........................................................................... - - - - · · · · · · · .. ·· ...................... _ _ _ ........... _ _ __\nPostleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................_ _ __                                                                        ----·············.................... ----········································....\nIch bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.                                                                                                                                                                2)\n.........................................................................., den\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)\n(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)\nBescheinigung des Wahlrechts 3 )\nDer/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die\nsonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom\nWahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.\n_ _ _ _ _ ..................................., den .......- - -\n(Dienstsiegel)                                                                                                                                                                                     Die Gemeindebehörde\n- - - - •.. ••••••••••••••••• ..• - - - -.. •••••••••• .. ••••••• .. ••••••••••• .. •••••••••••-m--\n1)  Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben\ngemäß AnLage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.\n2\n) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.\n3\n) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.\nDie Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.","54                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnoch Anlage 14\n(zu § 34 Abs. 4)\nBescheinigung des Wahlrechts 1 )2)\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam .....................................................................................................\nHerr/Frau\nFamilienname: ..................\nVornamen: ...\nTag der Geburt: .\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: .............. ·································································································································································~···············.........................................................-.........\nPostleitzahl, Wohnort: ......................................................................................................................................................................................................................................................................\nist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nEr/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,\nist nicht nach § 13 de.» Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und\nist im Wahlkreis                              ······························................................................ - - - - · ·....................................................................................................................................\n(Nummer und Name)\nwahlberechtigt.\n.........................................................................., den ................................................\n(Dienstsiegel)                                                                                                                                                   Die Gemeindebehörde\n·································---·······················································-----\n1)  Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach§ 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung.\n2)  Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.\nDie Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                                                      55\nAnlage 15\n(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1)\nZustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages                                                                                                                                                                1)\nIch\nFamilienname: .......................\nVornamen: ..............................................\nTag der Geburt:\nGeburtsort:\nBeruf oder Stand:\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: ..........................................................................................................................................................................................................................................................\nPostleitzahl, Wohnort:\nstimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag\nder.                                                           ··-············································································································································································································································\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)\nim Wahlkreis\n(Nummer und Name)\nfür die Wahl zum .......... Deutschen Bundestag\nzu.\n2\nIch versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe.                                                                                                                                                                                    )\nIch habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste\nder ....................\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nim Land .......... .\n(Name des Landes)\nzugestimmt.              2)\n.........................................................................., den .......................-.......................\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)\n1\n) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.\n2)  Nichtzutreffendes streichen.","56                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 16\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und\n§ 39 Abs. 4 Nr. 2)\nBescheinigung der Wählbarkeit\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam\nHerr/Frau\nFamilienname:.\nVornamen: ...\nTag der Geburt: .\nGeburtsort:\nBeruf oder Stand:\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: .\nPostleitzahl, Wohnort: ....... .\nist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach§ 15\nAbs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.\n.............................................,den ................................................\n(Dienstsiegel)                                                                                                    Die Gemeindebehörde\nIch bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*)\n.........................................................................., den\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbersf\" ......\n*) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                                  57\nAnlage 17\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)\nNiederschrift über die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers\n..................................................., den ................................................\nNiederschrift                           1)\n(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)\nüber die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung                                                                                                                                           2)\nzur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers\nder ....\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür den Wahlkreis .\n(Nummer und Namt)\nzur Wahl zum .................... Deutschen Bundestag.\nD.                               ·············· .. ···························································----··············································... ···--···--································ ............................................................................\n(einberufende Stelle der Partei)\nhatte am ..                                                                          ................ durch\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis                                                                 2)\n(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammen-\ntritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 2 )\n(Besondere Vertreterversammlung ist. eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahl-\ngesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung                                                                 2)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach§ 21\nAbs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)\nauf den                                            ................................................................., .................................... Uhr,\nnach ...............\n----·····································································\n(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nzum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers                                                                            2)\nzum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers 2 )\neinberufen.\nErschienen waren                               stimmberechtigte MitgliederNertreter.                                                              2) 3)\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von:\n(Vor- und Familienname)\nDie Versammlung bestellte zum Schriftführer:                                                                                                    ····················· ..···················---------·······················································\"\"'\"\n(Vor- und Familienname)","58                                                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1 . daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis\nin der Zeit vom .......................................................................                                                            ................................................... bis ....................................................................................................................\nfür die besondere Vertreterversammlung 2 )\nfür die allgemeine Vertreterversammlung 2 )\ngewählt worden sind,\n.2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist, 2 )\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht\neines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird, 2 )\n3. daß nach der Satzung der Partei                                                           2)\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2 )\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2 )\nals Bewerber gewählt ist, wer 4 )\n························· .. ············· .. ················ .... · ............................................................................................................. ___             .................................................. .\n··························· .. ·························· ............................................................................................................................................................................................... ----\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel\nunbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.\nAls Bewerber wurden vorgeschlagen:\n1 ...............................................................                                     .. ........................................................................................................................................................·----·····... ····· ....................................\n2. ·················································\n3 . .............................................................................................................................................................................................._ _ __                                              ------··················............................\n(Familiennamen, Vornamen, Anschriften)\nFür die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen\nStimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel\nund gaben diesen verdeckt ab.\nNach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.\nEs erhielten:\n1. ·····································································································································..··········································································----                                                -----·········· Stimmen\n2. ·······································································································································································-----------                                                                                    ----··············· Stimmen\n3.               - - -............................................................... ·---------·----·······················································                                                                                                             _ _ _ _ _ _ Stimmen\n(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)\nStimmenthaltungen:\nUngültige Stimmen:\nzusammen\nHiernach hatte ........................................................................................................· - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(Familienname, Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)\n- keiner der Vorgeschlagenen 2 )\ndie erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.\nIn einem 2. Wahlgang                                     5)    wurde zwischen folgenden Bewerbern\n1.                                     --·················· ..················································································································-----\n2. ···················································........................................................................._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)\nin der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.\nDabei erhielten:\n1. ···············································································································-------------------                                                                                                                                    ----·-····················· Stimmen\n2.                                                                                                                                                                                                                                                                       ---···················· Stimmen\n(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)\nStimmenthaltungen:\nUngültige Stimmen:\nzusammen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                                 59\nHiernach ist als Bewerber gewählt: ...............................................................................................................................................................................................................................................\n........................                                                                                                  - - - - -............................................................................................\n(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung - )\n2\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 2 )                                              -      erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen                                                                                                     ).\nDie Versammlung beauftragte\n(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung des Bewerbers in geheimer Abstim-\nmung erfolgt ist.\nDer Leiter der Versammlung                                                                                                                                        Der Schriftführer\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                                                                          (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)                                                                               oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\n1\n) Bei Aufstellung von Bewerbern gemäß§ 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu erstellen.\n2\n) Nichtzutreffendes streichen.\n3\n) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.\n4\n)  Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n5\n) Wenn nach dem Wahlverfahre~ vorgesehen.","60                                                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 18\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)\nVersicherung an Eides Statt\nWir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ..............................................................................................................................................................- - - -\n(Nummer und Name)\nan Eides Statt,                           1)\ndaß die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung                                                                                               2)\nder ............................................................................ .\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nim Wahlkreis\nam ........\nin ......................... ..\nin geheimer Abstimmung beschlossen hat,\n..............................................................   .. .    ....................................................................................\n(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)\n-----···········.....................................................                               ____\n........................................................................................................................................................... ____         .............................. _____\nals Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis\nzur Wahl zum .............. Deutschen Bundestag\nzu benennen.\n............................. ·....................................., den\nDer Leiter der Versammlung                                                                                                              Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer\n................................... ____                      ................................................................................................\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners\nin Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschrift)\n...........................................................·-----------··--·.....................\n(Vor und Familiennamen der Unterzeichner\nin Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschriften)\n1)    Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Sta~ wird hingewiesen.\n2)    Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                  61\nAnlage 19\n(zu § 36 Abs. 6)\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ...................---·································---\n......................................................................, den\n1. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl\nam······························································----························----------··············································································----\nim Wahlkreis··------······················································---····························································.................. _ _ _ _ .................................................\n(Nummer und Name)\nund zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.\nEs waren erschienen:\n1. ······················································································································································----··································                     als Vorsitzender/als stell-\nvertretender Vorsitzender\n2. ········•·································------·······························......... _ _ _ _ ----·························                                                                                   als Beisitzer\n3.                  ----- ----·······························································................................._...- - -                                                                             als Beisitzer\n4. ·······································----------··················································--------                                                                                                      als Beisitzer\n5. ····················................... _ _ _ ....................................... _ __                                       ---·········································                                    als Beisitzer\n6. ························································---                           ---··········································----                                                                          als Beisitzer\n7.                                                                                                                                ---··············································                                 als Beisitzer.\n(Familiennamen, Vornamen, Wohnorte)\nFerner waren zugezogen:\n·························································----······························································---------                                                                                als Schriftführer\n_ _ _ und\n·································································---····································----··························-----                                                                         als Hilfskräfte.\nAls Vertrauenspersonen für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen:\n1. Für ··································································································----                                                               ----·····························································-······----\n(Bezeichnung des Wahlvorschlages)\n·························--------------------------------------\n(Vor~ und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)\n2. Für ·············•..··············-----·----                                                                                                                                                               ------··················-······················\n(Bezeichnung des Wahlvorschlages)\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)\nusw.\nII. Der Vorsitzende eröffnete um _ _ _ _ _ _ _ _ die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den Schriftführer zur\nunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit\nbekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, ver-\npflichtete. Er stellte fest. daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 86 Abs. 2 der\nBundeswahlordnung öffentlich bekanntgemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Kreiswahlvorschläge\nschriftlich - fernmündlich - geladen worden sind.\nHI. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:\n1.                                                                                                                                  eingegangen am _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                       ................_ Uhr\n2.                                                                                                                                  eingegangen am _ _ _ .....................................................                              ................... Uhr\n3. ····························································---······································-·················· eingegangen am ·················································----                                            ................... Uhr\nusw.\nEr berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.","62                                                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nIV.   An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß kein Kreiswahl-\nvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind - :\n1. ················································································· ····································              eingegangen am                                                                                                                                                          Uhr\n2. ....................................................................................................................... eingegangen am .................................................................................................., ..                                                               Uhr.\nDie Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) gehört.\nDer Kreiswahlausschuß wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluß zurück.\nV.   Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel\n(Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):\n..................................................................................................................................................................................................................·----················................................................................ .\nZu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der\nbetroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.\nVI.  Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen:\n1................................................................................................................................................................................................................................·--·····················..............................................\n2 ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\nusw.\nVII.  Die Namen/Die Kurzbezeichnungen der Parteien .........................................................................................................................................................................................\n- - -...........................................................................................................................................................................................................................................................................................\ngaben zu Verwechslungen Anlaß.\nBei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ..............................................................................................................\n............................................................................................................................................ fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen\nhervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei.\nDie Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) dazu gehört.\nVIII. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloß der Wahlausschuß,\n- dem Wahlvorschlag ...................................................................................................................................:..... folgende Unterscheidungsbezeichnung bei-\nzufügen· ..............................................................................................................................................................._ _ _ ------···············································.............\n- dem Wahlvorschlag ................................................................................................................................... den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.\nIX.  Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:\n1. Kreiswahlvorschlag der ...........................· - - -..........................................\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)\n······················....·..··········------------------------·············.........................\n(Familienname, Vornamen des Bewerbers)\n---------·----··············..················......\n(Beruf oder Stand)\n···································......., ______________ .................................. ..........._______\n(Tag der Geburt, Geburtsort)\n~\n(Straße, Hausnummer)\n(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung - )","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                                                      63\n2. Kreiswahlvorschlag der -····--··································································································.. ··························································································----················..·.. -·\nusw.\nX.  Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuß beschloß mit Stimmenmehr-\nheit/Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nDie Sitzung war öffentlich.\nXI.  Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung\nunter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.\nXII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt\nund wie folgt unterschrieben:\nDer Kreiswahlleiter                                                                        Die Beisitzer\n1. ··························.. ·················.. -· .............. ············-····································...·······························-·····-···\n2. ·································--························································..·················..·····-····························...·-·····•\nDer Schriftführer\n3 . ...........................................······-················-... -....···-·····-······-···-··-·-·-..···················-·············.. ·····-···-·•-·--\n4.         ............................................................._.........................................................................................._..\n5.         ···········...............................................................................- - - - · · · · ...............................\n6 . ..........................................············----······································································..","64                                                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 20\n(zu§ 39 Abs. 1)\nAn den\nLandeswahlleiter\nLandesliste\nder ..................................\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am .......................................................................................................................................................................................................................\n1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber für das\nLand ...................................................................................................................................................................................................... 1 ) vorgeschlagen:\nAnschrift\nFamilienname                                                                                                                Tag der Geburt\nLfd.                                                                                                                                                  Beruf                                                                                          (Hauptwohnung)\nNr.                                                                                                                                           oder Stand                                                                                             - Straße, Hausnummer\nVornamen                                                                                                                    Geburtsort\n- Postleitzahl, Wohnort\n2\nusw.\n2. Vertrauensperson für die Landesliste ist:\n(Familienname, Vorname)\n······················ ......................... ························ ...................................................................    ____________\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\n................... _...................................................................................... ..\nStellvertretende Vertrauensperson ist: .............................................. _______ .................................................................................................................................\n(Familienname, Vorname)\n·············································· ··•·················•·••···········    ·············· ..................................................... --------·----..................................................................................................\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\n3. Der Landesliste sind ..... ............................. .. ......... Anlagen beigefügt, und zwar\na) ................... Zustimmungserklärungen der Bewerber,\nb) ................... Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,\n2\nc) ................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,                                                                                                                                                                    )\nd) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst\nVersicherungen an Eides Statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),\ne) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände.                                                                                               3)\n..............................................................................,den ....................................................\n3     4\n(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei                                                                                                                                                                         )     )\n(Name)                                                                                                                 (Name)                                                                                                            (Name)\n(Funktion)                                                                                                             (Funktion)                                                                                                        (Funktion)\n1) Bundesland angeben.\n2) Bei Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvor-\nschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.\n3) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftltiche Voll-\nmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.\n4) Die Landesliste muß von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder\nseinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im lande keinen Landesverband oder keine einheit-\nliche Landesorganisation, so muß die Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes\nliegen, unterzeichnet sein. Siehe auch Anmerkung 3 ).","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                                                            65\nAnlage 21\n(zu § 39 Abs. 3)\nFormblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)\nEine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen\nerst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahl-\nberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich\nnach§ 108 d i. V. mit§ 107 a des Strafgesetzbuches strafbar.\nAusgegeben\nden .............................................\n(Dienstsiegel der Dienststelle                                                                                                                                                                                                                                 Der Landeswahlleiter\ndes Landeswahlleiters)\nUnterstützungsunterschrift\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste\nder .................................................................................................................................................................................---··········································..·····················································............................\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nbei der Wahl zum ............... Deutschen Bundestag\nfür das Land                  ·.::::····::::.···-::.:··:::.:····=····:::::····::::.···:::.:\n....:::.:... ===================··:::::····:.::.:···:::.:····.:::.:··..:::::····::::.····:.::.:···.:::.:····=····::::.:····\n(Name des Landes)\n(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)\nFamilienname· ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................\nVornamen· ................................................................................................................................~ ..............................................................................................................................................................................\nTag der Geburt· ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer:                                                          1)            ........................................................................................................................................................................................................................................................................... .\nPostleitzahl, Wohnort: ····························----··...··········..········································---- -----······..·····..................................................................................\nIch bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.                                                                                                                                                                                           2)\n.............................................................. , den .............................................\n(Persörniche und handschriftliche Unterschrift)\n(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)\nBescheinigung des Wahlrechts                                                               3)\nDer/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die\nsonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom\nWahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.\nden .............................................\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n1\n) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben\ngemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.\n2\n) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.\n3\n) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.\nDie Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.","66                                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnoch Anlage 21\n(zu § 39 Abs. 3)\nBescheinigung des Wahlrechts                                                                                  1) 2)\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ................................................................................................\nHerr/Frau\nFamilienname:.\nVornamen:.                                                           . ........ ····•· .. ······ .. ·······••• .. ······································ .. ······ ..................................................................... ____________\nTag der Geburt: ....                                                        ·······················································································································································----\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: .                                                                         ................................................................................................................................................__________\nPostleitzahl, Wohnort: .                                           ••••·•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• ..••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••--------••••••••••m•••••••••••••••••••••••••••••\nist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nEr/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,\nist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und\nist im Land ............................................................... ························································---------\n(Name des Landes)\nwahlberechtigt.\n-----···········• den _ _ _ _ __\n(Dienstsiegel)                                                                                                                                                                                   Die Gemeindebehörde\n1)  Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 39 Abs. 3 in Verbindung mit§ 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundes-\nwahlordnung.\n2)  Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.\nDie Wahlbrechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                  67\nAnlage 22\n(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1)\nZustimmungserklärung\nfür Bewerber einer Landesliste                                 1)\nIch\nFamilienname: ...\nVornamen:\nTag der Geburt: .\nGeburtsort: ....\nBeruf oder Stand:\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer: .\nPostleitzahl, Wohnort:\nstimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste\nder ...... .\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür das Land ..\n(Name des Landes)\nzur Wahl zum           ..... Deutschen Bundestag\nzu.\nIch versichere, daß ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben\nhabe. 2 )\nIch habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag\nder ..\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)                                                                 ·· ···· ··· · ·················\nfür den Wahlkreis .\n(Nummer und Name)\nzugestimmt.     2)\n.............................................................. , den .............................................\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift) ··\n1\n) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.\n2)  Nichtzutreffendes streichen.","68                                                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 23\n(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)\nNiederschrift über die Aufstellung der Landesliste\n..............................................................., den .............................................\nNiederschrift\n(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)\n1\nüber die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung                                                                                                                                                                          )\nzur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste\nder ...................................\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür das Land .....\n(Name des Landes)\nzur Wahl zum                                            Deutschen Bundestag.\nD ...\n(einberufende Stelle der Partei)\nhatte am .........................................................                                                durch ............................................................................................................................................................................................................\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung der Partei im lande 1 )\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusam-\nmentritts im lande zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1 )\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit§ 21 Abs. 1\nSatz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste für das Land gewählt worden\nsind.)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1 )\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für\nbevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählt worden\nsind.)\nauf den ................                                                                          .................................................... Uhr,\nnach ................\n·············· .. ·····················································································································································.... ··············-------··················..·······--···· .. ·············.. ··································--···············\n(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nzum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste\neinberufen.\nErschienen waren ................................... stimmberechtigte Mitglieder                                                                                        1 ) 2 )Nertreter 1 ) 2 ).\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von:\n(Vor- und Familienname)\nDie Versammlung bestellte zum Schriftführer:\n(Vor- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im lande\nin der Zeit vom ...................................................................................................................................... bis .............. .,........................................................................................................................\nfür die besondere Vertreterversammlung                                                                           1)\nfür die allgemeine Vertreterversammlung                                                                           1)\ngewählt worden sind,\n1\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist, )\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahl-\nrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird, 1 )","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                              69\n3. daß nach der Satzung der Partei\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen                 1)\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß                 1)\nals Bewerber gewählt ist, wer     3) .\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel\nunbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat.\nDie Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, daß über die Bewerber\n1. Nr. ..                                                                                                  einzeln\n2. Nr ...                                                                                                  gemeinsam\nmit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder\nanwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen\ndes/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmab-\ngabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekanntgegeben. Die einzel-\nnen Wahlgänge ergaben, daß für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: 4 )\nAnschrift\nFamilienname                                             Tag der Geburt         (Hauptwohnung)\nLfd.                                                             Beruf\noder Stand                                   - Straße, Hausnummer\nNr.                           Vornamen                                                Geburtsort           - Postleitzahl, Wohnort,\nLand\n2\n··················································································\nusw.\n1\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden -                      nicht -  erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen.                                                 )\nDie Versammlung beauftragte\n(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung der Bewerber und die Festlegung\nihrer Reihenfolge auf der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt sind.\nDer Leiter der Versammlung                                                        Der Schriftführer\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                     (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)                     oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\n1)     Nichtzutreffendes streichen.\n2\n)   Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.\n3\n)   Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n4\n)   Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.","70                                                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil                                                                              1\nAnlage 24\n(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)\nVersicherung an Eides Statt\nWir versichern dem Landeswahlleiter des Landes ........................................................................................................................................................................................................\n(Name des Landes)\nan Eides Statt,                      1)\ndaß die Vertreterversammlung/Mitgliederversammlung                                                                                             2)\nder ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nim lande\nam .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\nin ...........................................................................................................................................................................................................................................·.............................................................................................\n(Ort)\ndie Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei\nund ihre Reihenfolge auf der Landesliste\nfür das oben genannte Land\nzur Wahl zum .............. Deutschen Bundestag\nin geheimer Abstimmung\nfestgelegt hat.\n............................................................................ , den\nDer Leiter der Versammlung                                                                                                                        Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners\nin Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschrift)\n(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner\nin Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschriften)\n1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 1                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                                        71\nAnlage 25\n(zu§ 44 Abs. 1)\nErklärung\nüber den Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten\nAn den\nBundeswahlleiter\nGustav-Stresemann-Ring 11\nPostfach 55 28\n6200 Wiesbaden\nAls Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Landesliste\nder.                                                                                                             ···························· ·····················································································  ····························································································\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür das Land                                                                                                                                                                          ................................\n(Name des Landes)\nerklären wir zur Wahl zum ............ Deutschen Bundestag\ngemäß den §§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes\nden Ausschluß von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der oben genannten Partei:\n1. ······················································································································································\n2.\n3.\n(Bezeichnung der Landesliste)                                                                                                                                                                                (Land)\nusw.\nEine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land                                                                                                                                                 .................................................................................................................................,\ndaß wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Landesliste der genannten Partei in diesem Land\nbenannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.\n................................................................. ,den .................. .\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,\nWohnort, Fernruf der Vertrauensperson)*)\n( ... der stellvertretenden Vertrauensperson) *)\n*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen a u ß e r d e m in handschriftlicher Unterschrift.","72                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 26                                                           Stimmzettelmuster\n(zu§ 28 Abs. 3 und§ 45 Abs. 1)\n- Mindestens DIN A 4 -\nStimmzettel\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Bonn\nam_\nSie haben 2 Stimmen\nX\nhier 1 Stimme\nfür die Wahl\neines Wahlkreis-\nabgeordneten\nErststimme\n1 Schmitz,               Mathias\nCDU\n0\nWerkmeister                    Christlich\nDemokratische\nBonn,\nUnion Deutschlands\nHohe Str. 30\n2 Kolven, Franz\n0\nStudienrat                     Sozic1ldemok ratische\nBonn,\nSPD          Pc1rte1\nDeutschlc1nds\nAc1chener Str. 29\n3 Dr. Jansen, Hildegard\n0\nArztin                         Freie\nBonn,\nF • D • P •    Demokrat1sct1e\nPc1rte1\nWiener Platz 15\n4   Anger, Martin\n0\nKaufmc1nn     GRÜNE            DIEGRUNEN\nBonn,\nRömerstr. 209\n5 Müller,             Dietrich\n0\nJournc1list                    Deutsche\nBonn-Beuel,\nD KP         Kommunistische\nPartei\nRheinstr. 63\n---~----------------------- - ' - - - - - - l\n7 Linzbach,               Josef\n0\nBundesbeamter                  Wahlfngruppe\nL in,bach\nBonn,\nNeumc1rkt 15","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                73\nAnlage 27\n(zu§ 48 Abs. 1)\nWahlbekanntmachung\n1. Am ................ ••···---········································································\nfindet die\nWahl zum ............. Deutschen Bundestag\nstatt.\nDie Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 1)\n2. Die Gemeinde                         2)    bildet einen Wahlbezirk.\nDer Wahlraum wird in ···················································································---- eingerichtet.\n3\nDie Gemeinde                           )   ist in folgende ························----Wahlbezirke eingeteilt:\n(Zahl)\nWahlbezirk 1 : Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P\nWahlraum:                           Realschule in der Hauptstraße\nWahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P\nWahlraum:                           Saal der Gastwirtschaft ,,Zum Löwen\"\nWahlbezirk 3: Teilort N.\nWahlraum:                           Grundschule des Teilortes N.\nDie Gemeinde 4 ) ist in ·············---- allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.                                                                5\n)\n(Zahl)\nIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nbis ········----- ------·························· übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,\nin dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.\nDer Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um .......................................... Uhr\nin ............................................................................................................ zusammen.\n3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.\nDie Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepaß zur Wahl mitzubringen.\nDie Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.\nGewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes\nStimmzettel und Umschlag ausgehändigt.\nJeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.\nDer Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer\n1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter\nAngabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem\ndes Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,\n2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver-\nwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der\nParteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.\nDer Wähler gibt\nseine Erststimme in der Weise ab,\ndaß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere\nWeise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,\nund seine Zweitstimme in der Weise,\ndaß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise\neindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.\nDer Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet\nund in den Wahlumschlag gelegt werden.","74                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\nim Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.\n5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder\nb) durch Briefwahl\nteilnehmen.\nWer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlum-\nschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen\nWahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle\nübersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle\nabgegeben werden.\n6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches) .\n............................................................................, den ......................................... ..\nDie Gemeindebehörde\n1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.\n2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.\n3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.\n4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.\n5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                               75\nAnlage 28\n(zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)\nWahlbezirk (Name oder Nr.)                   1)\nBriefwahlvorstand Nr.         1\n)\nGemeinde/Kreis    1)  __ ____ __ _ __________________ _\nWahlkreis/Land  1\n)\nSchnellmeldung\nüber das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag\nam--···-···············-···-····-····································································\nDie Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. Fernsprecher, Fernschreiber) zu erstatten:\nvom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter,\nvon der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,\nvom Briefwahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,\nvom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter,\nvom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter.\n2\nKennbuchstabe         1     )\nA1  + A 2   1 Wahlberechtigte                         3)\n0        Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen und Briefwahl)                                                                          1)\n@J       Ungültige Erststimmen\n~        Gültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen entfallen auf\nName der Partei - Kurzbezeichnung -\noder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages                                                                                                                         Stimmenzahl\n~        1.\n~        2.\n(usw. lt. Stimmzettel)\nZusammen\nAls gewählt gelten kann der Bewerber 4 )\n(Name der Partei - Kurzbezeichnung -\noder Kennwort des anderen\nKreiswahlvorschlages)","76                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n[TI        Ungültige Zweitstimmen\n[}]        Gültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfallen auf\n1  Name der Partei - Kurzbezeichnung -                                                                     Stimmenzahl\n~          1.\n~2.\n(usw. lt. Stimmzettel)\nZusammen\n(Unterschrift)\nBei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.\nDurchgegeben:                                          Uhrzeit:                                      Aufgenommen:\n(Unterschrift des Meldenden)                                                                      (Unterschrift des Aufnehmenden)\nDie Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 29, bei der Briefwahl nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 31, siehe auch die Zusam-\nmenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 30.\n3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.\n4) Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angeben.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                              77\nAnlage 29\n(zu§ 72 Abs. 1)\nGemeinde ............................................................................................................                                                    Wahlbezirk (Name oder Nummer) .................................\nD       1)      Allgemeiner Wahlbezirk\nKreis ...........................................................................................................................\nD       1)      Sonderwahlbezirk\nWahlkreis„                                                                                                                                                D       1)      Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand\nLand                                                                                                                                                                                Diese Wahlniederschrift ist auf der\nletzten Seite von allen Mitgliedern\ndes Wahlvorstandes zu unterschreiben.\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam .....................................................................................................\n1.       Wahlvorstand\nZu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                                                                                    Vorname                                               Funktion\n1.              ---··································.............. - - -                                                                                                                   als Wahlvorsteher\n2 . ..........................·----···························\"·················..··                                                                                                        als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3 . ................................... _ __                                                                                                                                                als Schriftführer\n4.      ___                 ................................................................................. ..                                                                            als Beisitzer\n5. ···············................................................- - -                                                                                                                     als Beisitzer\n6 . ...........................................................................................................                                                                             als Beisitzer\n7 . ...............................................................................·---··\"'·                                                                                                als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2 ) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete der\nWahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahl-\nvorstandes:\nFamilienname                                                                                                     Vorname                                              Uhrzeit\n1. ...........................................................................................................\n2. ...........................................................................................................   ··-------------\n3 . ......................................................................._ _ _ __\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                                                                    Vorname                                             Aufgabe\n1. ...................................................................................._ __\n2. ········· ..................................................................................................\n3.      _____                             .............................................. ___","78                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2.   Wahlhandlung\n2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur unpartei-\nischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihne.n bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-\ngewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete.\nEr belehrte sie über ihre Aufgaben:\nAbdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.\n2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann\nwurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt; 2 ) der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung .2 )\n2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, war(en) im Wahlraum ....................... Wahlzelle(n)/\nSichtblende(n) mit Tisch(en) aufgestellt/ein Nebenraum/ ....... Nebenräume hergerichtet, der/die nur vom Wahlraum aus\nbetretbar war(en). 2 ) Vom Tisch des Wahlvorstandes konnte(n) die/der Wahlzelle(n)/Sichtblende(n)/Eingang zu dem\n(den) Nebenraum/Nebenräumen überblickt werden. 2 )\n2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .............................. Uhr ................................ Minuten begonnen.\n2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträg-\nlich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in\nder Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein\" oder den Buchstaben „W\" eintrug. Der Wahlvorsteher berich-\ntigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeich-\nnet. 2 )\nDer Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbescheini-\ngung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine. 2 ).\n2.6 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.                                                                                       2)\nSoweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des§ 56 Abs. 6 und 7 und des\n§ 59 der Bundeswahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als Anlagen Nr................. bis ............... beige-\nfügt. 2)\n2.7 Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. 2) Der Wahlvorstand wurde\nvom ............................... unterrichtet, daß folgende/r Wahlschein/e für ungültig erklärt worden ist/sind:\n(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.)                                                                                 2)\n--------·-- ..................\n2.8 Im Wahlbezirk befindet sich                     3)\n0   1)     das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim ........................................................................................................................................................,\n(Bezeichnung)\nD   1)     das Kloster .\n·              ·                                              (Bezeichnung)                                                                                                                ·· ·· .... ,\n0   1)     die sozialtherapeutische Anstalt ............................................................................................................................................................................................................,\n(Bezeichnung)\n0   1)     die Justizvollzugsanstalt .................................................................................................................................................................................................................................,\n(Bezeichnung)\nfür das (die) die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand angeordnet hat. Die personelle\nZusammensetzung des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglie-\nder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift\nals Anlagen Nr. ..................... bis .................... beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich.\nDer bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en)\nund übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel und die Wahlumschläge. Er wies die Wahlberechtigten, die sich\nbei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes\nMitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimm-\nzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen.\nNach Prüfung der Wahlscheine legten die Wähler ihre Wahlumschläge in die vom beweglichen Wahlvorstand mit-\ngebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, legte der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den\nWahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte\nnach Schluß der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den\nWahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluß der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht\ndes Wahlvorstandes.\n2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8\nbeschrieben. 2 )","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                          79\n2.10  Um 18 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraumanwesen-\nden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der\nanwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.\nUm ..................... Uhr ..................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht\nbenutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.\n3.    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n3.1   Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluß an die Stimmabgabe und ohne\nUnterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen.\nZunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Wahlumschläge wurden entnommen - und mit dem Inhalt der Wahlurne(n)\ndes (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) vermischt. 2) Der Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die Wahl-\nurne leer war.\n3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                                                                                               Wahlumschläge\n(= Wähler                             [i] ).\nAn entsprechender Stelle\nin .Abschnitt 4 eintragen.\nb) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen\nStimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                                                                                               Vermerke.\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                                                                                                                                                    Personen                       =~-\nb)  + c) zusammen                                                                                                                                   ____ ·Personen.\nD  1)  Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl\nder Wahlumschläge unter a) überein.\nD  1\n) Die Gesamtzahl b) + c) war um ---······ größer\n- kleiner 2 ) als die Zahl der Wahlumschläge.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:\n··················································································································----······························································-------------\n······································································································-----··············································---········································---\n·····•····································································································································································································································------\n3.3   Der Schriftführer übertrug aus der - berichtigten 2 ) Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses die Zahl\nder Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben I A 1                                                                                 +    A 2 1 der Wahlniederschrift.\n3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel\nheraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber\nund die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landes-\nlisten,                                                                                                                                                                                                                      ·\nb) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und\nLandeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf\ndenen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben\nworden war,","80                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie\ne) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die später vom Wahl-\nvorstand Beschluß zu fassen war.\nDie beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung\ngenommen.\n3.4.2    Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der\nReihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil\nseinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten\nzu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem\nWahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.\nNunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahl-\numschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte\nan, daß hier beide Stimmen ungültig sind.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel\nunter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebe-\nnen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als\nZwischensummen 1(ZS l) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im\nWahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvor-\nsteher.\n3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei\njedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf\ndenen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und\nbildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel\nzu e) bei.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel\nunter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen\nsowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensumme II (ZS II) vom Schrift-\nführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stap(;}I zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen\nBewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die\neinzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensumme 11 (ZS\n11) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).\n3.4.4   Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:\n0  1\n) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\n0  1)  Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel\nnacheinander erneut.\nDanach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.5   Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e)\nausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt\nund sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben\nworden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die\nZweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so\nermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4\neingetragen.\n3.4.6    Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils\nfür die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-\nzählung.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                               81\n3.5  Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt\nnach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\nb) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen\ndie Stimmen zugefallen waren,\nc) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\nd) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und\ndie Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln,\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern .....................\nbis ........ ...... beigefügt.\n3.6  Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahler-\ngebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.\n4.   Wahlergebnis\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben                                                                    4)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) 5 )\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) 5 )\nIA 1  +A2            1 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte                                              5)\nWähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)]\ndarunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)]\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6 )\nzs 1 ZS II      ZS III Insgesamt\n~                      Ungültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen\nentfielen auf den Bewerber\n~                      1 .............................................................................................\n2 . ............................. ·········•···••·············································\n3. ···•···················\n1041                   4. · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·\n(Vor- und Familienname des Be-\nwerbers sowie Kurzbezeichnung der\nPartei/bei anderen Kreiswahlvorschlä-\ngen das Kennwort - laut Stimm-\nzettel -)\nusw.\n[QJ                    Gültige Erststimmen\ninsgesamt","82                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nL_______________E_r_ge_b_n_is_d_e_r_W..---a_h_l_n_a_ch_L_a_nd_eT-s_li_s_te_n_(_Z_w_e_it_s.,....ti_m_m_en_)_\n1                                                                                                                                                                       7\n_)_--..-------~                                                   1\nzs 1                                ZS II                            ZS III                                  Insgesamt\n0              Ungültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen\nentfielen auf die Landesliste der\n1.\n2 .......................... .\n3.\n4.\n(Kurzbezeichnung der Partei\n- laut Stimmzettel - )\nusw.\n0              Gültige Zweitstimmen\ninsgesamt\n5.    Abschluß der Wahlergebnisfeststellung\n5.1   Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:\nDer Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:\n5.2   Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ......................................................................................................................................................................................................\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8 ) der Stimmen, weil\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene\nWahlergebnis für den Wahlbezirk wurde\nD  1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\nD  1) berichtigt 9 )\nund vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.\n5.3   Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung                                                                                10 )    übertragen und auf schnellstem\n2\nWege telefonisch - durch ..... ·················································w··--············································· -     )  an ............................................................................................................\nübermittelt.                                    (Angabe der Ubermittlung)\n5.4   Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-\nses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre\nStellvertreter, anwesend.\n5.5   Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                        83\n5.6       Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.\n(Ort)                                      , den ...........................................\nDer Wahlvorsteher                                                                       Die übrigen Beisitzer\n1. ···············································································································································\nDer Stellvertreter                                                                      2. ···············································································································································\n3. ···············································································································································\nDer Schriftführer                                                                       4. ················································· ··•·························································································\n5.7        Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ......................................................................................................................................................................................................\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\n(Angabe der Gründe)\n5.8       Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anla-\ngen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und\ngebündelt sind,\nb) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\nc) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,\ne) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen,\nf) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln sowie\ng) ein Paket mit den unbenutzten Wahlumschlägen.\nDie Pakete zu a) bis e) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der\nInhaltsangabe versehen.\n5.9       Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ........................................................................................................................., ............................ Uhr,\nübergeben\ndiese Wahlniederschrift mit Anlagen,\ndie Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\ndas Wählerverzeichnis,\ndie Wahlurne - mit Schloß und Schlüssel - 2 ) sowie\nalle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.\nDer Wahlvorsteher\nVom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen\nam.                                                                    ........ Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen\nUnbefugten nicht zugänglich sind.\n1)  Zutreffendes ankreuzen.\n2)  Nichtzutreffendes streichen.\n3\n) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.\n4\n) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmel-\ndung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n5\n) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben [TI] und [TI] und I A 1                                     +     A 2           1   sind der berichtigten Bescheinigung über den Ab-\nschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).\n6\n) Summe [:Q::J   + [][] muß     mit [J[J übereinstimmen.\n7\n) Summe [Li +       CD muß mit [J[J übereinstimmen.\n8\n) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n9\n) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen\noder radieren.\n10\n) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.","Anlage 30                         00\n.i:=i.\n(zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1, 78 Abs. 4)\nZusammenstellung der endgültigen Ergebnisse 1 )                                                                                                Gemeinde ....................................................................................................................\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nKreis ..................................................................................................................................\nam ······••oo••·············\"·······••oo••••OO••········· .. ·······••oo••· .. ·············\"·············                       Wahlkreis .....................................................................................................................\nLand ..................................................................................................................................\nStatistische\nBezeichnung der\nWahlberechtigte                                      Wähler                                                          Wahl in den Wahlkreisen                                                            Wahl nach Landeslisten                                            2)\nGemeinde-\nmit der\nkennziffer                           Laut Wählerverzeichnis                                                                                        Erststimmen                                                                          Zweitstimmen\nZusammenstellung\n(sechsstellig                                                    nach§ 25    insgesamt                                  darunter\ndes endgültigen   ohne Sperr-    mit Sperr-                                                                                                                                Von den gültigen Erststimmen                                                         Von den gültigen Zweitstimmen\nohne Länder-                                                       Abs.2     (A 1 + A 2     insgesamt                         mit                     un-                                       entfallen auf den Bewerber                  un-\nWahlergebnisses   vermerk „W\" vermerk „W\"                                                                                                           gültig                                                                                gültig                   entfallen auf die Landesliste\nkennziffer)\nbetrauten Stelle\nBWO         + A 3)                                Wahlschein                  gültig                                                                                  gültig\njeweils in der                       (Wahlschein) (Wahlschein)\nund Gliederung                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           CD\nZeile der Ge-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 C:\ndes Wahlergebnisses      A1            A2           A3           A                B                         B1                        C                    D                 D1        D2       D3      usw.                 E                   F                 F1                  F2                  F3               usw.\nmeindesumme                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ::i\na.\n(1)\n1         1        1                                                                         1                   1\nMustereintragungen                                                                                                                                                                                                                                 ~\n(1)\n1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde und den Kreiswahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend;                                                                                                                                                                        cn\nebenso wenn für die Gemeinden kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist.                                                                                                                                                                                                                                                                      se.\nN\ner\nGemeinde A:                     1             1          1            1\nWahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit „Sb\" zu kennzeichnen)\n~\nc...\nNr. 1 Schule            1000           200          10          1210               900                        10                    100                    800               500       200     100      -                     50                 850                600                 200                  50               -             tu\n::r\n(C\nNr. 2 Kinderaarten        800          100         -             900               700                      -                          50                  650               400       200       50     -                     40                 660                300                 300                  60               -              tu\n::i\nZwischensumme           1800           300          10          2110            1600                          10                    150                  1450                900       400     150      -                    90                1510                 900                 500               110                 -            CC\n......\nBriefwahtergebnis                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            c.o\nBriefwahl vorstand\nc.o\n9\nNr. 1                   -              -           -            -                  200                       200                       20                   180               90        70      20      -                     10                  190               100                    60                30               -              -1\nNr. 2                   -              -           -            -                  100                       100                       10                     90              60        20      10      -                     10                    90                 70                  10                10               -              ~\nZwischensumme           -              -           -            -                  300                       300                       30                  270               150        90      30      -                    20                  280                170                    70             . 40                -\n124080              lnsaesamt               1800           300          10          2110            1900                         310                    180                 1720              1050         490     180      -                  110                 1790              1070                   570               150                 -\n1)   Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - u n bedingt einzuhalten.\n2)   Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-, Landes- und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die\nbereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.","Anlage 30\n(zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1, 78 Abs. 4)\nStatistische\nBezeichnung der\nWahlberechtigte                             Wähler                  Wahl in den Wahlkreisen                           Wahl nach Landeslisten       2)\nGemeinde-\nmit der\nkennziffer                          Laut Wählerverzeichnis                                                  Erststimmen                                       Zweitstimmen\nZusammenstellung\n(sechsstellig                                                   nach§ 25   insgesamt               darunter\ndes endgültigen                   mit Sperr-                                                                   Von den gültigen Erststimmen                     Von den gü1tigen Zweitstimmen\nohne Länder-                         ohne Sperr-                  Abs. 2    (A 1 + A 2   insgesamt     mit     un-                                               un-\nWahlergebnisses    vermerk „W\" vermerk ,.W\"                                                          gültig     entfallen auf den Bewerber              gültig   entfallen auf die Landesliste\nkennziffer)\nbetrauten Stelle\nBWO        + A 3)               Wahlschein gültig                                            gültig\njeweils in der                      (Wahlschein) (Wahlschein)\nund Gliederung\nZeile der Ge-\ndes Wahlergebnisses        A1            A2          A3           A            B       B 1       C        0      01        02       03      usw.   E                                   F3      usw.\nmeindesumme                                                                                                                                                                 F     F1        F2\n2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde.\n- Den Kreiswahlleiter.      1             1          1            1\nz\n-,\nDiese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.\nBriefwahlergebnis\nfür die Gemeinden\nB, C und D                                                                                                                                                                                           ~\nSl)\nBriefwahlvorstand                                                                                                                                                                                  (C\nNr. 1                      -            -           -           -              100     100       10         90    60        20       10     -      20          80   50        20       10      -    0.\n124081                                                                                                                                                                                                                ~\n124082\nNr. 2                      -            -           -           -             200      200      20        180    120        40      20      -      30        170   110        40       20      -    )>\n124083            lnsaesamt                  -            -           -           -             300      300       30       270    180        60      30      -      50       250    160        60       30      -    C\ncn\nCC\nSl)\nDer Kreiswahlleiter stellt das end~ültige Wahlergebnis des Wahlkreises im Anschluß an die Zusammenstellung nach den Beispielen Nr. 1 und 2 wie folgt zusammen:                                       0-\n~\nKreis E                                                                                                                                                                                             CD\nWahlergebnis                                                                                                                                                                                         0\n:::,\nder Wahlbezirke           50500         5400        100        56000        43000       100     900     42100 31000       9000     2100      -    500      42500 30500     10500      1500      -    :::,\n0.\nKreis F                                                                                                                                                                                             CD\n:::,\nWahlergebnis                                                                                                                                                                                         ~\nder Wahlbezirke           60300         6700         -         67000        58200       200    1200     57000 41000      13000     3000      -   1000      57200 42500     12200      2500      -    c_\nSl)\nZwischensumme           110800         12100        100       123000       101200       300    2100     99100 72000     22000      5100      -   1500      99700 73000     22700      4000      -    :::,\nC\nKreis E                                                                                                                                                                                             ~\n.....\nBriefwahleraebnis          -            -           -           -            5100     5100     100      5000    3000      1500     500      -      50      5050   3200     1150       700      -   (,0\n(,0\n0\nKreis F\nBriefwahleraebnis          -            -           -           -            6700     6700     200      6500    4500      1000    1000      -     100      6600   4200      1300     1100      -\nZwischensumme               -            -           -           -          11800    11800      300     11500    7500      2500    1500      -     150     11650   7400     2450      1800      -\nlnsaesamt              110800         12100        100       123000       113000    12100     2400    110600 79500 24500          6600      -   1650     111350 80400     25150      5800      -\nUnterschriften  3)\n1)   Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - u n bedingt einzuhalten.\n2)   Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt b'leiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-,\nLandes-und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.\n3)   Hier die Unterschriften des Vertreters der Gemeindebehörde, des Kreiswahlausschusses, des Landeswahlausschusses oder des Bundes-                                                                                 0)\n(II\nwahlausschusses.","86                                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 31\n(zu § 75 Abs. 5)\nBriefwahlvorstand Nr.\nfür                                                                                                                                                                   Diese Wahlniederschrift ist auf der\n(Name der Gemeinde                                                                                                                  letzten Seite von allen Mitgliedern des\noder der Gemeinden/des Kreises/des Wahlkreises)                                                                  1)\nWahlvorstandes zu unterschreiben.\nim Land .\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ........... .\n1.     Wahlvorstand\nZu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand\nerschienen:\nFamilienname                                                                                                      Vorname                         Funktion\n1. ...........................................................................................................                                                           als Wahlvorsteher\n2. ···········································································································                                                           als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3. ···········································································································                                                           als Schriftführer\n4. ···········································································································   ..................................... _____             als Beisitzer\n5. ··························································································--···············                                                           als Beisitzer\n6 . ...........................................................................................................                                                          als Beisitzer\n7 . ...........................................................................................................                                                          als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2 ) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete der\nWahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahl-\nvorstandes:\nFamilienname                                                                                                      Vorname                         Uhrzeit\n1. ...........................................................................................................\n2 . .................................................................... _ _ _ __\n3. ·······..·······················---················....... _ _ __                                             ······················----------\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                                                                      Vorname                        Aufgabe\n1. ·························· .. ···· ..· · · · · · · - - - - - - -\n2. ---·············································-----\n3. ··········································............................... _ _ _ __","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                       87\n2.  Zulassung der Wahlbriefe\n2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um ................................ Uhr damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-\nstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen\nTätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,\nverpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nAbdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.\n2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde\ndie Wahlurne verschlossen - versiegelt; 2 ) der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2 )\n2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm von/vom ...................................................................................................................................................\n(zuständige Stelle)\n................... Wahlbriefe übergeben worden sind - und daß er eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen\n(Zahl)\nnicht erhalten hat 2 )\nund .................. Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie ........................ Nachtrag/\n(Zahl)                                                                                                                                       (Zahl)\nNachträge - zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist/sind. - Die darin aufgeführten Wahl-\nbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlußfassung vorgelegt (siehe Nummer 2.6 der\nWahlniederschrift). 2 )\n2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahl-\nschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder der Wahlschein noch der\nWahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine\nwurden gesammelt.\n2.5 Ein Beauftragter des/der ....................................... .                                                                           überbrachte um ..                                          ... Uhr\nweitere                   ..................... Wahlbriefe, die am Wahltage bei dem zuständigen Zustellpostamt/bei der auf dem Wahlbriefum-\nschlag angegebenen Stelle noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangen waren. 3 )\n2.6 Es wurden insgesamt ........ .                             ....... .Wahlbriefe beanstandet.\nDavon wurden durch Beschluß zurückgewiesen\nWahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,\nWahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,\nWahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,\nWahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger\nund mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthalten hat,\nWahlbriefe, weil der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an\nEides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,\nWahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,\nWahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis\ngefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.\nZusammen: ........................... Wahlbriefe.\nSie wurden samt Inhalt ausgesondert,\nmit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,\nwieder verschlossen,\nfortlaufend numeriert und\nder Wahlniederschrift beigefügt.\nNach besonderer Beschlußfassung wurden                                             ...... Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War\nAnlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.\n3.  Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses\n3.1 Nachdem alle bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in die Wahlurne\ngelegt worden waren, wurde die Wahlurne um ....................... Uhr geöffnet. Die Wahlumschläge wurden entnommen. Der\nWahlvorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war.","88                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                                                             ............................. Wahlumschläge\n(= Wähler ~ ; zugleich                      ~ ).\nb) Daraufhin wurden die in das Wahlscheinverzeichnis\neingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                 ........ Vermerke.\nc) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                  ........ Wahlscheine.\n4\n[]    ) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke\nund der Wahlscheine stimmte überein.\n4\n[]    ) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke\nund der Wahlscheine stimmte nicht überein.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:\n3.3   Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe      [i] der Wahlniederschrift.\n3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel\nheraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber\nund die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landes-\nlisten,\nb) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und\nLandeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf\ndenen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben\nworden war,\nc) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie\ne) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die später vom Wahl-\nvorstand Beschluß zu fassen war.\nDie beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung\ngenommen.\n3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Staoel zu a) in der\nReihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil\nseinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten\nzu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem\nWahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.\nNunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahl-\numschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte\nan, daß hier beide Stimmen ungültig sind.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                  89\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel\nunter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebe-\nnen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als\nZwischensummen 1(ZS 1) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im\nWahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3    Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvor-\nsteher.\n3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei\njedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf\ndenen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist und\nbildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel\nzu e) bei.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel\nunter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen\nsowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensumme II (ZS II) vom Schrift-\nführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen\nBewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die\neinzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensumme II (ZS\nII) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).\n3.4.4   Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:\nD    4\n)   Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\nD    4\n)   Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nach-\neinander erneut.\nDanach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.5   Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e)\nausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt\nund sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben\nworden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die\nZweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so\nermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4 ein-\ngetragen.\n3.4.6   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils\nfür die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-\nzählung.\n3.5     Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt\nnach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\nb) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen\ndie Stimmen zugefallen waren,\nc) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\nd) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, und\ndie Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln,\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern .....................\nbis ................. beigefügt.\n3.6     Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Brief-\nwahlergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.","90                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4.   Wahlergebnis\n~--] =  Wähler insgesamt (zugleich                                [iiJ )\n[-_-                                                      Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6)\n1\nzs 1 zs II  zs   III  Insgesamt\nUngültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen\nentfielen auf den Bewerber\n---~-----·  ---·-~-\n~             1.    .....                          ········ ·······\"············· ···············\n~            2.                          ···················-·····································\nliü]         3.\n-\n. ..........................  ....................\n[Q~          4.     ....\n---··--------\n.. ...........                  ···········································\n(Vor- und Familienname des Bewerbers\nsowie Kurzbezeichnung der Partei/bei\nanderen Kreiswahlvorschlägen das\nKennwort - laut Stimmzettel -)\nusw.\nGültige Erststimmen\ninsgesamt\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)          7)\nzs 1 ZS II  ZS III    Insgesamt\n~            Ungültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen\nentfielen auf die Landesliste der\n1.\n2.\n3.\n4.\n(Kurzbezeichnung der Partei\n- laut Stimmzettel - )\nusw.\n[U           Gültige Zweitstimmen\ninsgesamt\n5.  Abschluß der Wahlergebnisfeststellung\n5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                           91\nDer Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:\n5.2  Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung                                  8)    der Stimmen, weil\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene\nWahlergebnis für die Briefwahl wurde\nD   4\n) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\nD   4\n) berichtigt 9)\nund vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.\n5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung                                         10 )   übertragen und auf schnell-\nstem Wege telefonisch                                                                                                                                                  übermittelt.\n5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des\nWahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-\nführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.\n5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\n5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben .\n....... , den ...............................................................\n(Ort)\nDer Wahlvorsteher                                            Die übrigen Beisitzer\n1.\nDer Stellvertreter                                           2.\n3.\nDer Schriftführer                                            4 ......................................................................................... ···························\n5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...                                                                                 ........................\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\n(Angabe der Gründe)\n5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als\nAnlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und\ngebündelt sind,\nb) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\nc) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie\ne) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nDie Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.","92                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n5.9        Dem Beauftragten des/der                                                                                 ......................................... wurden am\n...................... Uhr, übergeben\ndiese Wahlniederschrift mit Anlagen,\ndie Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\ndas/die Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, daß Wahlscheine nicht\nfür ungültig erklärt worden sind. 2 )\ndie Wahlurne -            mit Schloß und Schlüssel --    2)    sowie\nalle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ..                                                   ............................................................................................. zur Verfügung\ngestellten Gegenstände und Unterlagen.\nDer Wahlvorsteher\nVom Beauftragten des/der ...                                                                                           .. .......................................... wurde die Wahlniederschrift mit\nallen darin verzeichneten Anlagen am ..........................................................................................................................        ......................... Uhr, auf Vollständig-\nkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unter-\nlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n1\n) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist.\n2\n) Nichtzutreffendes streichen.\n3\n) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.\n4\n) Zutreffendes ankreuzen.\n5\n) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmel-\ndung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n6\n) Summe       cc=J + [I[J muß              mit  [Jf_\"J übereinstimmen.\n7\n) Summe IT~ + rr-1 muß mit [lt] übereinstimmen.\n8\n) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n9\n) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen\noder radieren.\n10\n) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                      93\nAnlage 32\n(zu § 76 Abs. 6)\nWahlkreis ........................................ .\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam .........................................................................................................\n1.    Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl\nim Wahlkreis ............... .\n(Nummer und Name)\ntrat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.\nEs waren erschienen:\n1.                                                                                                                                                                          als Vorsitzender/als stellvertretender\nVorsitzender\n2.         ............... .                                                                                                                                                 als Beisitzer\n3.                                                                                                                                                                           als Beisitzer\n4.                                                                                                                                                                          als Beisitzer\n5 .......................                                                                                                                                                   als Beisitzer\n6.                                                                                                                                                                          als Beisitzer\n7.                                                                                                                                                                          als Beisitzer\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer sowie\n.................................................................................. und\nals Hilfskräfte\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 86 Abs. 2 der Bundeswahl-\nordnung öffentlich bekanntgemacht worden.\n2.    Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ............................................. Wahlniederschriften der Wahlvorstände für\n(Zahl)\ninsgesamt .................................... Wahlbezirke\n(Zahl)\n(davon                                   ............ Wahlvorstände für                                                                      allgemeine Wahlbezirke,\n(Zahl)                                                                             (Zahl)\n.......... Wahlvorstände für                                                                      Sonderwahlbezirke,\n(Zahl)                                                                             (Zahl)\n.............................. Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis)\n(Zahl)\nund in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden.\n2.1   Der Kreiswahlausschuß ermittelte, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen                                                                                                                                     1)    Beanstandungen\noder Bedenken Anlaß gaben:\n·······························································································································································································································································----·---","94                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil                                                                              1\nDer Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen:                                                                                 2)\n2.2  Der Kreiswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungenin-derWahln-i-ederschrHt\n- des Wahlvorstandes._\n(nähere Bezeichnung)\n- des Briefwahlvorstandes\n(nähere Bezeichnung)\nvor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).                                                                                                    2)\n2.3 Der Kreiswahlausschuß beschloß abweichend von den Entscheidungen\ndes Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk\n......................................\n(nähere Bezeichnung)\ndes Briefwahlvorstandes\n(nähere Bezeichnung)\nüber die Gültigkeit von Stimmen\nund vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimm-\nzettel. 2 )\nNicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken:                                                                     2)\n3.  Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgende\nGesamtergebnisse für den Wahlkreis:\n~_K_e_n_n_b_u_ch_s_t_a_b_e~~l3}\nWahlberechtigte\nWähler\nUngültige Erststimmen\nGültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nKurzbezeichnung der Partei/\nBewerber                                                                                                 bei anderen Kreiswahl-                                                                               Erststimmen\n(Vor- und Familienname)                                                                                  vorschlägen das Kennwort\n1.\n2. ·······················\n3 . .............................................................. ····················\"·•·······\n(usw. laut Stimmzettel)\nUngültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\nLandesliste (Kurzbezeichnung der Partei)                                                                                                                                                                       Zweitstimmen\n1. ·········.. -.................................................................................................................................................................................................\n2.\n3 . ...........................................................................................................................................................................................................\n(usw. laut Stimmzettel)\n4.  Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstel-\nlung 4 ) nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter, von den Beisitzern und\nvom Schriftführer unterschrieben.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                                                                                95\n5.        Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ......................................................................................................................................................................\n(Kreiswahlvorschlag Nr ............ .            . ...........) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist.\nDer Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ...............................\n(Kreiswahlvorschlag Nr.                              .. ........) und der Bewerber .......................................................                                                                          .......................................... .\n(Kreiswahlvorschlag Nr.                                                                                                                                                                                                                      2\n.. ............. ..) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen.                                                                                                                  )\nDaraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber\n(Kreiswahlvorschlag Nr.             .....................) fiel.                 2)\n6.       Da auf Grund der Wahl des Bewerbers .................................................................................................................................................... die Voraussetzungen\ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorlagen, wurde an Hand der angeforderten Stimmzettel und der den\nWahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben\nworden war, ermittelt, für welche Landeslisten diese Wähler ihre Zweitstimmen abgegeben haben. Der Kreiswahlaus-\nschuß stellte fest: 2 )\nZahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen\nAuf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben:\nUngültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\n1.\n2.\n3.                                                 . .............................. ······························· ............................................. .\nUSW.                                      (Bezeichnung der Landeslisten)\nund sind bei diesen Landeslisten abzusetzen.\n7.        Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt\nunterschrieben:\n........................................................................ , den ...........................................\n(Ort)\nDer Kreiswahlleiter                                                                                                                        Die Beisitzer\n1. .. .................... ..\n2.\nDer Schriftführer\n3 . ........................... ..\n4.\n5. ······· .........................................................................................................\n6 . ................................\n1)  Nichtzutreffendes streichen.\n2\n) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.\n3\n) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.\n4\n) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.","96                                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 33\n(zu§ 77 Abs. 4)\nLand ..............................\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Landeswahlausschusses\nzur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ...... .\n1.       Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl\nim Land ....................... .\n(Name des Landes)\ntrat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuß zusammen.\nEs waren erschienen:\n1.                                                                                                                                                                     als Vorsitzender/als stellvertretender\nVorsitzender\n2 . ....... ~ ......................... ~ .... ..                                                                                                                      als Beisitzer\n3.                                                                                                                                                                     als Beisitzer\n4.                                                                                                                                                                     als Beisitzer\n5. ....... ······················································································································································      als Beisitzer\n6.                                                                                                                                                                      als Beisitzer\n7.                                                                                                                                                                      als Beisitzer\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer sowie\n............................................................................................................................................. und\nals Hilfskräfte\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 86 Abs. 2 der Bundeswahl-\nordnung öffentlich bekanntgemacht worden.\n2.       Dem Landeswahlausschuß lagen insgesamt ................... Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und die als Anlage\n(Zahl)\nbeigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlkreisen vor.\n2.1      Der Landeswahlausschuß ermittelte, daß die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden - keinen                                                                                                             1) Bean-\nstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:\nDer Landeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen:                                                                                                           2)\n2.2      Der Landeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen                                                                                                           2)   in der Wahlniederschrift\n-       des Wahlvorstandes . ............................................. ..... .... .. . .......... ..............................................................................\n(nähere Bezeichnung)\ndes Briefwahlvorstandes ....... .\n(nähere Bezeichnung)\ndes Kreiswahlausschusses ..........................................................................................................................................\n(nähere Bezeichnung)\nvor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                                                                                                                              97\n3.        Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlkreise ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land:\nL-_K_e_n_n_b_u_ch_s_t_a_be_ __,13}\nWahlberechtigte\nWähler\nUngültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen 4 )\nVon den gültigen Zweitstimmen 4 ) entfielen auf die                                                                                                      Stimmen\nLandeslisten der\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nusw.\n4.        Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstel-\nlung 5 ) nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.\n5.        Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis des Landes mündlich bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt\nunterschrieben:\n(Ort)                                      , den .......... \"' ...............................\nDer Landeswahlleiter                                                   Die Beisitzer\n1. ...............................................................................................................................................\n2. ··········----·----··--.. ·--.. ···--·----···--·----·--·--.......................................................................................\nDer Schriftführer                                                      3 . ...............................................................................................................................................\n4 . ...............................................................................................................................................\n5 . ...............................................................................................................................................\n6. ··········.....................................................................................................................................\n1)  Nichtzutreffendes streichen.\n2\n) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.\n3\n) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.\n4\n) Im Falle des§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes sind die „bereinigten\" Zahlen anzugeben.\n5\n) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.","98                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 466. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. November 1989,\nist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1989 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1989 kann zum Preis von 5,80 DM\n(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990                      99\n0~\n~,i>\n~~f:\n~\n., ,e         Fundstellennachweis A\n·,~    Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1989 -     Format DIN A4 -\nDie Neuauflage 1989 weist_ folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1989 -     Format DIN A4 -\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen VereinbarungE;3n sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern\nveröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch\npraktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz","100                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 19,82 DM (17,92 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,82 DM.                                                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                           Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbetragt 7%.\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken                                                                                    1989\nAuslieferung ab Februar 1990\nTeil 1: 19,60 DM                                               (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II:                    9,80 DM                           (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung\n7 % MwSt. sind enthalten\nAusführung:           Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:              Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:              Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-\nnisse für den Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten\nAusgaben des Bundesgesetzblattes 1990 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt• Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1"]}