{"id":"bgbl1-1989-9-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":9,"date":"1989-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/9#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_9.pdf#page=17","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1989-02-27T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 9   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989                                   341\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 27. Februar 1989\nAuf Grund des§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung                 (2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt\nmit§ 2 Abs. 1 und§ 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset-             nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-          Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als zehn-\nmer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von              tausend Deutsche Mark geliefert werden sollen.\"\ndenen § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 durch das Gesetz vom\n6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist,\n3. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nverordnet die Bundesregierung:\n„Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage\nAL) genannten Waren im Rahmen eines Transithan-\nArtikel 1                             delsgeschäftes bedarf der Genehmigung, sofern nicht\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember                 Käufer- und Bestimmungsland Mitglied der Organisa-\n1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), geändert durch die Verordnung             tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nvom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2626), wird wie folgt            lung sind.\"\ngeändert:\n4. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                       ,,(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3           Kenntnissen über die Fertigung der in § 5 Abs. 1 Satz 1\nersetzt:                                                   und § 5 a Abs. 1 genannten Waren sowie über die in § 5\n„Das gleiche gilt für Unterlagen über die in Teil 1        Abs. 1 Satz 2 genannten Technologien, technischen\nAbschnitte A, B und C der Ausfuhrliste in einzelnen         Daten und technischen Verfahren an Gebietsfremde,\nNummern benannten Technologien, technischen                die in einem Land ansässig sind, das nicht Mitglied der\nDaten und technischen Verfahren, sofern sie für            Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nGebietsfremde bestimmt sind, die in einem Land              Entwicklung ist, bedarf der Genehmigung.\"\nansässig sind, das nicht Mitglied der Organisation\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-         5. § 70 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nlung ist. Die Mitglieder dieser Organisation sind in\n„ 1 . entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 5 a Abs. 1\nder Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum\nohne Genehmigung Waren oder Unterlagen aus-\nAußenwirtschaftsgesetz) mit einem Stern (*) kennt-\nlich gemacht.\"                                                    führt,\".\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Artikel 2\n„Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummern 1517a und\n1710 der Ausfuhrliste.\"                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-\nwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich\n2. § 5 a wird wie folgt gefaßt:                                 nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die\n,,§ Sa                         nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. De-\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG                  zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem\nRecht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.\n(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhr-\nliste (Anlage AL) genannten Waren und von Unterlagen\nzur Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmigung,                                     Artikel 3\nsofern nicht Käufer- und Bestimmungsland Mitglied der\nOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nEntwicklung sind.                                           Kraft.\nBonn, den 27. Februar 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}